
Rund 17 Millionen Europäerinnen und Europäer leben und arbeiten derzeit im Ausland. Diese Zahl steigt weiter, da das EU-Arbeitsrecht es den Bürgerinnen und Bürgern der Union ermöglicht, ungehindert von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu ziehen. Es ist jedoch ein großer Unterschied, ob man als Erwachsene(r) allein oder mit dem/der Partner(in) umzieht, oder ob man Kinder mitnimmt, deren Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Für Eltern schulpflichtiger Kinder ist der Schulbesuch im neuen Wohnsitzland ein zentrales Anliegen.
Grundsätzlich dürfen Kinder von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern in jedem EU-Land zu denselben Bedingungen die Schule besuchen wie Kinder, die die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats besitzen. Das bedeutet, dass die Kinder in eine Klasse eingeteilt werden, die ihrem Alter und ihrer Bildungsstufe zu Hause entspricht. Vor Ihrem Umzug müssen Sie sich dennoch mit verschiedenen Fragen beschäftigen:
Wahl der Schule
Wenn Sie in eine Großstadt ziehen, haben Sie vielleicht die Qual der Wahl zwischen einer ganzen Reihe von Schulen. In einigen europäischen Ländern, z. B. in Irland, gibt es ein breites Angebot an Grund- und weiterführenden Schulen, aus dem Sie wählen können. Manchmal haben Sie auch die Wahl zwischen staatlichen und internationalen Schulen, etwa in Luxemburg. In Spanien gibt es öffentliche Schulen, staatlich subventionierte Privatschulen und reine Privatschulen. In anderen Ländern wiederum, beispielsweise in Frankreich und in Polen, wird die Grundschule, die Ihr Kind besuchen wird, nach dem Einzugsgebiet bestimmt.
Anmeldung
Die Anmeldeunterlagen können von Land zu Land unterschiedlich sein, aber als Faustregel gilt, dass Sie für jedes Ihrer Kinder einen Ordner mit folgenden Dokumenten haben sollten: bisherige Schulzeugnisse (mit Originalen zu Überprüfungszwecken), etwaige Sprachzeugnisse sowie Impfnachweise und aktuelle medizinische Unterlagen. Sie können aufgefordert werden, amtliche Übersetzungen der oben genannten Dokumente vorzulegen. Wenn Ihr Kind besondere pädagogische Bedürfnisse hat, müssen Sie darüber hinaus ein ärztliches Gutachten vorlegen.
Sprachbarrieren
Ein Umzug in ein neues Land ist die perfekte Gelegenheit, die Landessprache zu erlernen, doch kann dies für Kinder anfangs entmutigend sein. Gemäß der Richtlinie 77/486/EWG des Rates haben Kinder von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern, die aus beruflichen Gründen in ein anderes EU-Land ziehen, Anspruch auf kostenlosen Sprachunterricht im Aufnahmeland, um ihnen die Eingliederung in die neue Schule und in ihr neues Leben zu erleichtern. Eine EURES-Beratung kann Ihnen dabei helfen, sich in unbekannten Bildungssystemen zurechtzufinden und Zugang zu Sprachkursen in jedem europäischen Land zu erhalten.
Auswirkungen des Umzugs auf Kinder
Schließlich müssen Sie neben den oben genannten praktischen Aspekten auch die sozialen und psychologischen Auswirkungen des Umzugs berücksichtigen. Jüngere Kinder passen sich tendenziell leichter an neue Umgebungen an und haben weniger Schwierigkeiten, sich zu integrieren und Freundschaften zu schließen, während Jugendliche im Teeangeralter oftmals nicht so leicht mit den Veränderungen zurechtkommen. Sie können Ihr Kind unterstützen, indem Sie ihm zu Hause ein sicheres Umfeld bieten, in dem es sich geborgen und verstanden fühlt, bis es in der neuen Umgebung „angekommen“ ist. Es könnte auch sinnvoll sein, Ihre Kinder zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten, Sportkursen, Ausflügen usw. zu ermutigen, da ihnen so ein Gemeinschafts- und Zugehörigkeitsgefühl vermittelt wird. Die meisten Schulen bieten auch Beratungsdienste an, die in diesen Übergangszeiträumen hilfreich sein können.
Die EURES-Beraterinnen und -Berater stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie bei Ihrem Umzug ins Ausland zu unterstützen, sei es bei arbeitsbezogenen Belangen oder im Zusammenhang mit Kindern, die mit Ihnen umziehen.
Weiterführende Links:
Your Europe – Schulbesuch in einem anderen EU-Land
Europäische Arbeitsbehörde (ELA)
Weitere Informationen:
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 14. Februar 2025
- Autoren
- Europäische Arbeitsbehörde | Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration
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