
Versicherungsstaat
Gemäß den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist für die Bestimmung des Staates, in dem ein Arbeitnehmer versichert ist, in erster Linie der Ort maßgeblich, an dem die Arbeit erbracht wird. Bei der grenzüberschreitenden Telearbeit sind jedoch Abweichungen von dieser Regelung möglich. Eine Änderung des Versicherungsstaates ist insbesondere möglich, wenn die Telearbeit mehr als 25 % der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ausmacht und somit ein erheblicher Teil der Tätigkeiten, die normalerweise in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausgeführt würden, in Fernarbeit im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers erbracht wird.
Zeitlich befristete Maßnahmen während der Pandemie
Um dem oben genannten Problem zu begegnen, beschloss die Verwaltungskommission während der COVID‑19-Pandemie befristete Maßnahmen. Mit diesen Maßnahmen wurde klargestellt, dass Telearbeit, die aufgrund der COVID‑19-Pandemie in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird als dem, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, keine Änderung des Versicherungsstaates bewirken sollte. Diese pandemiebedingten Ausnahmeregelungen sind jedoch seit dem 30. Juni 2023 nicht mehr anwendbar.
Einführung des neuen Rahmens
In Anerkennung der zunehmenden Bedeutung der Telearbeit hat die Verwaltungskommission einen neuen Rahmen eingeführt, um für Flexibilität zu sorgen. Am 1. Juli 2023 traten die Leitlinien zur Telearbeit und die Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit in Kraft.
Zentrale Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit
- Die Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit ist anwendbar, wenn sowohl der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, als auch der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben und die Tätigkeiten sowohl in Fernarbeit als auch vor Ort erbracht werden.
- Sie gilt nicht für Selbstständige.
- Die Liste der Unterzeichnerstaaten kann auf der offiziellen Website eingesehen werden.
Einordnung der grenzüberschreitenden Telearbeit nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit
Der Umfang der Telearbeit ist ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit:
- Die Telearbeit im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers macht weniger als 25 % der Arbeitszeit aus. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer nach den üblichen Regeln in dem Staat versichert, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Wohnsitzstaat sollte in Kenntnis gesetzt werden.
- Die Telearbeit im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers macht 25 % bis 49 % der Arbeitszeit aus, und beide Staaten sind Unterzeichner der Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer gemäß der Rahmenvereinbarung auf Antrag in dem Staat versichert werden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (mit Zustimmung sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers), und zwar für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der verlängert werden kann.
- Die Telearbeit im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers macht mindestens 25 % der Arbeitszeit aus und einer der Staaten oder beide Staaten haben die Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit nicht unterzeichnet, oder der Anteil der Telearbeit beträgt mindestens 50 %. In diesen Fällen sollte der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt werden. In der Regel ist der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat versichert. Es können jedoch Anträge auf eine Befreiung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestellt werden, sodass der Arbeitnehmer in dem Staat versichert sein kann, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Beide Staaten müssen dem zustimmen.
Komplexe Fälle
In komplexen Fällen, in denen Tätigkeiten in mehr als zwei Mitgliedstaaten, für unterschiedliche Arbeitgeber in unterschiedlichen Staaten oder sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständiger erbracht werden, muss der Wohnsitzstaat in Kenntnis gesetzt werden.
Zur Bestimmung des Versicherungsstaats muss eine rechtliche Würdigung vorgenommen werden. In jedem Fall kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ein Antrag auf Befreiung von den Standardvorschriften gestellt werden, der von den beteiligten Staaten geprüft wird.
Insgesamt bietet die Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit den beteiligten Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowohl Flexibilität als auch Klarheit. Die Rahmenvereinbarung kann hier abgerufen werden.
Weiterführende Links:
Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit
Liste der Unterzeichnerstaaten der Rahmenvereinbarung über die grenzüberschreitende Telearbeit
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 13. November 2023
- Autoren
- Europäische Arbeitsbehörde | Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration
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