Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates dürfen in Polen arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger.
In Polen besteht die Möglichkeit, sich eigenständig einen Arbeitsplatz zu suchen, durch persönliche Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber mittels Einreichen eines Bewerbungsschreibens mit Lebenslauf an ausgewählte Arbeitgeber oder über:
- das EURES-Netzwerk (Europäisches Kooperationsnetzwerk von Arbeitsvermittlungen), das von der Europäischen Kommission mit dem Ziel gegründet wurde, die Arbeitnehmerfreizügigkeit in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu unterstützen, und das aus staatlichen Agenturen bzw. anderen autorisierten Einrichtungen besteht. Jeder Staatsbürger ist berechtigt, die Dienstleistungen der Netzwerke zur Arbeitsvermittlung in der EU und Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen in diesen Ländern in Anspruch zu nehmen. Die Stellenangebote in Polen werden auf dem Europäischen Portal zur beruflichen Mobilität veröffentlicht, auf dem Stellenausschreibungen von allen öffentlichen Arbeitsverwaltungen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten bzw. aller Mitglieder und Partner von EURES zu finden sind. Dort finden Sie Stellenangebote aus den Arbeitsagenturen der jeweiligen Landkreise und des Freiwilligen Arbeitskorps (poln. OHP, Ochotnicze Hufce Pracy);
- Kreisarbeitsämter, die ihre Stellenausschreibungen in der Zentralen Stellendatenbank (poln. Centralna Baza Ofert Pracy) veröffentlichen. Um alle Stellenangebote in Anspruch nehmen zu können, die einem Kreisarbeitsamt zur Verfügung stehen, müssen Sie sich dort als arbeitslos oder arbeitssuchend registrieren lassen. Durch die Registrierung erhalten Sie auch Zugang zu den Stellenangeboten, in denen die Daten des polnischen Arbeitgebers an das Amt übermittelt wurden, das nun die Aufgabe hat, passende Bewerber auszuwählen und sie an den Arbeitgeber zu vermitteln;
- das Freiwillige Arbeitskorps (poln. OHP), das überwiegend Arbeitsvermittlung für junge Menschen anbietet; die Stellenangebote sind in der Datenbank „Arbeitsvermittlung für Junge Menschen“ des Freiwilligen Arbeitskorps und in der Zentralen Stellendatenbank zu finden;
- Arbeitsagenturen, die Vermittlungsdienste, Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung, Berufsberatung, Personalberatung und Zeitarbeit anbieten. Als Grundlage für die rechtmäßige Tätigkeit einer Arbeitsvermittlungsagentur auf polnischem Staatsgebiet gilt ein entsprechendes Zertifikat, das die Eintragung in das polnische Register der Arbeitsvermittlungsagenturen (KRAZ) geführt durch das Woiwodschaftsamt der für den Sitz der jeweiligen Vermittlungsagentur zuständigen Woiwodschaft bestätigt. Es ist untersagt, von Personen, für die die Arbeitsagentur eine Beschäftigung bzw. eine andere Art der Erwerbstätigkeit sucht bzw. die sie bei der Berufswahl oder bei der Wahl des Beschäftigungsortes unterstützt, eine andere Gebühr zu erheben, als das Entgelt für die Entsendung zu einem Arbeitgeber im Ausland für: Hin- und Rückfahrt des entsendeten Arbeitnehmers, Ausstellung des Visums, ärztliche Untersuchungen und Übersetzung der Unterlagen. Dieses Entgelt kann für die tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland verlangt werden – vorausgesetzt, diese Kosten werden in dem mit dem ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag aufgelistet. Eine Liste der zertifizierten Arbeitsvermittlungsagenturen ist auf der Internetseite des Registers der Arbeitsvermittlungsagenturen (KRAZ) verfügbar: https://stor.praca.gov.pl/portal/#/kraz. Stellenangebote der Arbeitsagenturen sind auf deren Internetseiten zu finden;
- Stellen, die berechtigt sind, als Arbeitsvermittler tätig zu sein, ohne im Register der Arbeitsagenturen eingetragen zu sein, d. h. ausländische Unternehmen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten, die über eine in ihrem Land ausgestellte Berechtigung verfügen und auf polnischem Staatsgebiet durch eine beim Woiwodschaftsmarschall eingereichte Meldung Arbeitsvermittlungsdienstleistungen anbieten (ausgenommen für befristete Arbeit);
- Internetportale, betrieben durch Einrichtungen, die Arbeitsvermittlung nur in Form der Sammlung von elektronischen Dokumenten und der Bereitstellung von Informationen zu Stellenangeboten über elektronische Kommunikationssysteme anbieten. Diese Unternehmen sind von der Eintragung in das Register der Arbeitsagenturen befreit.
Links zu Beispielen von Internetseiten mit Arbeitsangeboten in Polen:
- https://www.pracuj.pl
- https://www.gowork.pl
- https://pl.gigroup.com
- https://www.praca.pl
- https://www.careerjet.pl
- https://www.lento.pl
- https://www.infopraca.pl
- https://pl.indeed.com
Die von polnischen Arbeitgebern sowie von in Polen tätigen Arbeitsvermittlern in der Presse, im Internet oder in ihren Zentralen bzw. mithilfe anderer Kommunikationsformen wie z. B. der sozialen Medien veröffentlichenStellenangebote.
Die meisten Tageszeitungen, sowohl überregionale als auch lokale Zeitungen, enthalten spezielle Rubriken für Stellenangebote.
Links:
Titel / Namen | URL |
Europäisches Portal zur Beruflichen Mobilität | |
Zentrale Stellendatenbank | |
Elektronische Anmeldung beim Kreisarbeitsamt als Arbeitsloser bzw. Arbeitssuchender | |
Datenbank der Arbeitsvermittlung des Freiwilligen Arbeitskorps | |
Register der Arbeitsagenturen | |
Liste von ausländischen Unternehmen, die in Polen als Arbeitsvermittler tätig sein dürfen | |
Portal der Öffentlichen Dienste für Beschäftigung | |
Portal POWROTY | |
Mobile App eArbeit (poln. ePraca) - ermöglicht eine selbstständige und kostenlose Suche nach Stellenangeboten, Jobbörsen und Karrieremessen, Berufsausbildung, Berufsberatung usw. | https://www.gov.pl/web/rodzina/aplikacja-epraca--nowoczesne-narzedzie-d… |
Ein Arbeitgeber, der eine Stellenanzeige schaltet, erbittet meistens folgende Unterlagen: Lebenslauf (Curriculum Vitae) mit folgenden Angaben: Angaben zur Person (Vor- und Nachname, Anschrift, Kontakttelefonnummer, E-Mail-Adresse), Angaben zu Berufserfahrung (sämtliche Beschäftigungen, bei denen Erfahrungen gesammelt werden konnten, die am neuen Arbeitsplatz benötigt werden könnten), zu Ausbildung und beruflichen Qualifikationen sowie zu zusätzlichen Kenntnissen.
Der Lebenslauf sollte möglichst kurz sein – eine bis höchstens zwei Seiten auf weißem A4-Blatt. Unter dem Lebenslauf sollte die Zustimmung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten erteilt werden, bestätigt mit handschriftlicher Unterschrift und mit folgendem Wortlaut:
„Ich stimme der Verarbeitung meiner im vorliegenden Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gemäß dem Gesetz vom 10. Mai 2018 über den Schutz personenbezogener Daten (Gesetzesblatt v. 2018 Pos. 1 000 in der gelt. Fass.) sowie entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) zu.“
Das zweite erforderliche Dokument ist das Bewerbungsschreiben, in dem zu erläutern ist, warum der Bewerber sich auf die betreffende Stelle bewirbt. Es hat einen mehr persönlichen Charakter als der Lebenslauf. Standardmäßig umfasst es eine A4-Seite und ist handschriftlich unterzeichnet.
Muster von Lebenslauf und Bewerbungsschreiben sind u. a. über das Portal der öffentlichen Arbeitsverwaltung auf der Unterseite „Für Arbeitslose und Arbeitssuchende“ sowie auf der Europass-Internetseite verfügbar.
Lebenslauf und Bewerbungsschreiben können persönlich, per Post oder auf elektronischem Weg eingereicht werden. In der Stellenanzeige gibt der Arbeitgeber an, wie er von den Bewerbern kontaktiert werden möchte. Es gibt auch die Möglichkeit, sich über speziell dafür eingerichtete Online-Instrumente des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Arbeitsvermittlers in Polen zu bewerben.
Der Arbeitgeber trifft die Vorauswahl/Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und führt dann mit den ausgewählten Personen Bewerbungsgespräche durch.
Links:
Titel / Namen | URL |
Portal der Öffentlichen Dienste für Beschäftigung | |
EU-Standardlebenslauf | |
Portal für Menschen mit Behinderungen | |
Portal Zielona Linia. Informations- und Konsultationszentrum für Arbeitsvermittlung |
Definition
In Polen gibt es keine einheitliche Definition des Berufspraktikums bzw. des Praktikums zum Berufseinstieg oder der beruflichen Praxis. Um beide Begriffe zu definieren, können die folgenden auf dem polnischen Arbeitsmarkt gebräuchlichen Begriffe herangezogen werden:
- eine Form der beruflichen Aktivierung von arbeitslos gemeldeten Personen und ein Instrument, das diesen Personen die Möglichkeit bietet, berufliche Fähigkeiten zu erwerben;
- Berufspraktikum für Schüler berufsbildender Schulen, ausgenommen von Berufsschulen der 1. Stufe;
- obligatorisches Berufspraktikum für Hochschulstudenten im Rahmen ihres Studienprogramms;
- obligatorisches Praktikum, erforderlich nach dem Abschluss der Ausbildung für den Zugang zur Beschäftigung in reglementierten Berufen;
- Praktikum zur beruflichen Ausbildung/zum Berufseinstieg, angeboten von Arbeitgebern auf dem freien Markt, darunter Praktika für Absolventen;
- Schülerbetriebspraktika bei Arbeitgebern für Schüler berufsbildender Schulen (d. h. Schüler von Berufsschulen der 1. Stufe, die keine jugendlichen Arbeitnehmer sind, und Schüler von Berufsoberschulen).
Zu Pkt. 1)
Praktikum zum Berufseinstieg als eine Form der beruflichen Aktivierung von arbeitslos gemeldeten Personen und ein Instrument, das diesen Personen die Möglichkeit bietet, berufliche Fertigkeiten zu erwerben
Die Organisation eines Praktikums zum Berufseinstieg für eine beim Kreisarbeitsamt als arbeitslos gemeldete Person wird durch die Bestimmungen des Gesetzes zur Festlegung der Grundsätze für die Aktivierung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden geregelt. Das Praktikum zum Berufseinstieg muss auf die Veranlagungen, die Ausbildung und die bisherigen Erfahrungen des Praktikanten zugeschnitten sein und ein eigenes Programm haben.
Das Praktikum zum Berufseinstieg für Arbeitslose wird von den Kreisarbeitsämtern organisiert, bei denen Angebote für Praktikumsplätze von Arbeitgebern eingehen (diese können auch einen konkreten Arbeitslosen nennen, den sie als Praktikanten aufnehmen möchten).
Der Landrat (in seinem Namen das Kreisarbeitsamt) stellt dem Arbeitslosen die Einweisung zur Teilnahme am Praktikum aus und schließt mit dem Arbeitgeber einen Vertrag über die Organisation des Praktikums. Der Arbeitgeber muss einen Betreuer für den Praktikanten benennen und das mit dem Arbeitsamt vereinbarte Praktikumsprogramm umsetzen. Am Ende des Praktikums erhält der Arbeitslose eine Stellungnahme des Arbeitgebers zu den ausgeführten Aufgaben und den erworbenen Fertigkeiten sowie eine vom Kreisarbeitsamt ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an dieser Form der beruflichen Aktivierung.
Meistens ergreifen die Arbeitgeber die Initiative, um einen Arbeitslosen für ein Praktikum zu gewinnen, aber auch der Arbeitslose selbst kann sich einen Praktikumsplatz aussuchen.
Praktikumsprogramme für Arbeitslose sind für Personen bestimmt, die beim Kreisarbeitsamt gemeldet sind, wobei die Teilnehmer solcher Programme nicht als Beschäftigte behandelt werden.
Zu Pkt. 2)
Berufspraktikum für Schüler berufsbildender Schulen (ausgenommen von Berufsschulen der 1. Stufe)
Fragen zu Berufspraktika, die im Rahmen der beruflichen Bildung realisiert werden, sind in den Bestimmungen des poln. Bildungsgesetzes (Prawo oświatowe) vom 14. Dezember 2016 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten geregelt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die praktische Berufslehre werden Berufspraktika für Schüler von Berufsoberschulen, Berufsschulen der 2. Stufe und postlyzealen Schulen organisiert, um ihre erworbenen Kenntnisse und beruflichen Fertigkeiten unter realen Arbeitsbedingungen anzuwenden und zu vertiefen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen, die von den Schülern u. a. während des Berufspraktikums erworben werden, und die Stundenzahl werden durch den Lehrplan für den jeweiligen Beruf festgelegt. Der Ort der Durchführung des Berufspraktikums und die Anzahl der Wochen, die für das Berufspraktikum vorgesehen sind, werden durch den Kernlehrplan der jeweiligen Berufslehre in der gewerblichen Schulbildung bestimmt. Das Berufspraktikum erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Schulleiter und der Stelle, die die Schüler u. a. für das Berufspraktikum aufnimmt, und kann während des gesamten Schuljahres und auch in den Sommerferien organisiert werden.
Zu Pkt. 3)
Das Berufspraktikum während des Studiums ist im poln. Hochschul- und Wissenschaftsgesetz (poln. Prawo o szkolnictwie wyższym i nauce) vom 20. Juli 2018 geregelt, aber es gibt keine strikte Definition dafür. Gemäß diesem Gesetz sieht das Programm für Studiengänge mit praktischem Profil mindestens folgende Praktikumsdauer vor: 6 Monate – bei Studiengängen I. Grades und einheitlichen Magisterstudiengängen; 3 Monate – bei Studiengängen II. Grades. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für Programme von Studiengängen, die auf folgende Berufe vorbereiten: Arzt, Zahnarzt, Pharmazeut, Krankenpfleger, Hebamme, Labordiagnostiker, Physiotherapeut, Rettungssanitäter, Tierarzt, Architekt, Lehrer, in denen Bildungsstandards enthalten sind.
Der Bildungsstandard ist eine Sammlung von Regeln und Anforderungen bezüglich der Bildung im Bereich der Organisation der Bildung, der diese Bildung vermittelnden Personen, der allgemeinen und spezifischen Lernergebnisse sowie der Methode der Überprüfung der erzielten Lernergebnisse.
Das Studienprogramm legt die Dauer, die Modalitäten und die Form der Praktika sowie die Anzahl der ECTS-Punkte fest, die die Studierenden im Rahmen dieses Praktikums erwerben müssen.
Die Teilnahme an den Berufspraktika, die Teil des Studienprogramms sind, ist obligatorisch und die Voraussetzung für den Abschluss des Studiengangs und die Erlangung des Diploms, das die Hochschulausbildung auf dem jeweiligen Niveau bescheinigt.
Der Lehrplan eines Promotionsprogramms kann Berufspraktika in Form von Lehrtätigkeit bzw. Teilnahme an Lehrtätigkeiten vorsehen, die 60 Unterrichtsstunden pro Jahr nicht überschreiten darf.
Zu Pkt. 4)
Obligatorisches Praktikum, erforderlich nach dem Abschluss der Ausbildung für den Zugang zur Beschäftigung in reglementierten Berufen
Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist ein reglementierter Beruf ein Verbund beruflicher Tätigkeiten, deren Ausübung an die Erfüllung von in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Beruf geknüpft ist. Jeder EU-Mitgliedstaat entscheidet selbst über die Regelung des Zugangs zu den Berufen. Ein und derselbe Beruf kann daher in einem EU-Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf sein, während er in anderen Mitgliedstaaten nicht reglementiert ist.
In der Datenbank der Europäischen Kommission für reglementierte Berufe finden Sie die Berufe, die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten reglementiert sind. Jeder Beruf muss individuell betrachtet werden. Für einige Berufe ist nach Abschluss der Ausbildung ein Praktikum bzw. eine berufliche Praxis obligatorisch, um den Zugang zur Beschäftigung zu erhalten, für andere wurde dies nicht vorgeschrieben.
Die berufliche Praxis ist für Berufe wie Bauingenieur, Architekt, Vermessungsingenieur, Geologe, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Lehrer, Immobiliensachverständiger usw. gefordert. Eine detaillierte Beschreibung der Qualifikationsanforderungen für die einzelnen reglementierten Berufe ist der Datenbank der Reglementierten Berufe zu entnehmen.
Wenn gemäß der genannten Richtlinie der Zugang zu einem reglementierten Beruf im Herkunftsstaat die Absolvierung eines Berufspraktikums voraussetzt, erkennt die zuständige Behörde des Herkunftsstaats bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufs das in dem anderen Mitgliedstaat abgeleistete Praktikum an und berücksichtigt auch die im Drittland abgeleistete berufliche Praxis.
Ein anderes Thema ist der sog. Anpassungslehrgang (Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen). Im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen kann die zuständige Behörde bei wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung bzw. im Berufsumfang den Antragsteller auffordern, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren, um die fehlenden Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben. Ein Anpassungslehrgang kann bis zu 3 Jahre dauern und mit zusätzlichen Gebühren verbunden sein. Detaillierte Informationen werden von der für den betreffenden reglementierten Beruf zuständigen Behörde bereitgestellt.
Zu Pkt. 5)
Praktikum zur beruflichen Ausbildung/zum Berufseinstieg, angeboten von Arbeitgebern auf dem freien Markt, darunter Praktika für Absolventen
Arbeitgeber bieten Menschen, die Berufserfahrung gewinnen wollen, Praktikumsplätze zum Berufseinstieg/zur beruflichen Ausbildung, um ihre Fertigkeiten zu prüfen und/oder sie auf bestimmte Aufgaben vorzubereiten, bevor sie in ein festes Arbeitsverhältnis eintreten. Bei der Gestaltung eines solchen Angebots besteht völlige Freiheit.
Praktika für Absolventen werden durch das poln. Gesetz über Praktika für Absolventen (ustawa o praktykach absolwenckich) geregelt. Ein auf der Grundlage dieser Bestimmungen organisiertes Praktikum soll den Absolventen den Erwerb und die Aneignung praktischer Fertigkeiten für die Ausübung ihrer Arbeit erleichtern. Die Stelle, die das Praktikum organisiert, kann für das Praktikum eine Person aufnehmen, die mindestens das Gymnasiums (poln. gimnazjum) abgeschlossen hat und am Tag des Ausbildungsbeginns das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat. Diese Programme für Absolventen sollen ihnen helfen, die für den später ausgeübten Beruf erforderlichen Erfahrungen und praktischen Fertigkeiten zu erwerben. Die Teilnahme der Absolventen am Praktikum wird in einem Vertrag zwischen dem Praktikanten und der Stelle, die das Praktikum organisiert, geregelt. Bei der Stelle, die das Praktikum für Absolventen organisiert, kann es sich um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit handeln.
Zu Pkt. 6)
Schülerbetriebspraktika bei Arbeitgebern für Schüler berufsbildender Schulen (d. h. Schüler von Berufsschulen der 1. Stufe, die keine jugendlichen Arbeitnehmer sind, und Schüler von Berufsoberschulen)
Um den Schülern einer Berufsschule der 1. Stufe, die keine jugendlichen Arbeitnehmer sind, und den Schülern einer Berufsoberschule die Möglichkeit zu geben, auf der Grundlage eines zwischen ihnen und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrags Erfahrungen zu sammeln und praktische Fertigkeiten zu erwerben, die für die Ausübung einer Tätigkeit unter realen Arbeitsbedingungen erforderlich sind, wurde für sie die Möglichkeit eingeführt, während der Ausbildungszeit Schülerbetriebspraktika in Anspruch zu nehmen, die sich nach anderen Regeln als die Berufsvorbereitung jugendlicher Arbeitnehmer richtet.
Auf der Grundlage des Instruments der Schülerbetriebspraktika erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, Schüler bereits auf schulischer Ebene zu unterstützen, ausgewählte Schüler zu entlohnen und eine noch engere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Schüler und Schule zu erreichen. Die Schülerbetriebspraktika ermöglichen es dem Arbeitgeber, Personal anzuwerben, das zum Unternehmensmodell passt und den lokalen Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Die Inhalte des Schülerpraktikums wird mit dem Schulleiter in Absprache mit dem Schüler bzw. mit den Eltern des minderjährigen Schülers festgelegt. Das Schülerbetriebspraktikum ist ein weiter gefasster Begriff als die praktische Berufslehre, kann aber eine praktische Berufslehre beinhalten. Während dieses Praktikums kann der Schüler den Ausbildungsinhalten folgen und Fertigkeiten aus dem Programm der Berufslehre bzw. außerhalb des Lehrprogramms erwerben, was seine Chancen auf eine spätere Beschäftigung im erlernten Beruf erhöht. Im Falle eines Schülerpraktikums, das den Inhalt des Lehrprogramms umfasst, kann der Schulleiter den Schüler anhand einer Bescheinigung seitens des Arbeitgebers ganz oder teilweise von der Pflicht zur Absolvierung der praktischen Berufslehre befreien. Andererseits können Inhalte, die nicht in den Bereich der praktischen Berufslehre fallen, im Rahmen der Schülerbetriebspraktika behandelt werden. Sie können jedoch nicht zugunsten der praktischen Berufslehre angerechnet werden.
Die Einrichtung, die den Schüler für das Schülerpraktikum aufnimmt, ist verpflichtet, dem Schüler sichere und hygienische Bedingungen für dieses Praktikum gemäß den im polnischen Arbeitsgesetzbuch (Kodeks pracy) festgelegten Grundsätzen zu bieten.
Der Zeitraum des absolvierten Schülerpraktikums wird auf die Beschäftigungszeit angerechnet, von der die Arbeitnehmerrechte abhängen.
Voraussetzungen
In Polen stehen Praktika zum Berufseinstieg, Praktika für Absolventen und Berufspraktika generell allen Bürgern der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten offen.
Umsetzung
Praktikum zum Berufseinstieg für Personen, die beim Kreisarbeitsamt arbeitslos gemeldet sind
Diese Art von Praktikum wird gemäß den Bestimmungen des poln. Gesetzes über die Beschäftigungsförderung und die Arbeitsmarktinstitutionen (poln. ustawa o promocji zatrudnienia i instytucjach rynku pracy) organisiert und wird anhand der Vereinbarung, die der Landrat mit dem Arbeitgeber abschließt, gemäß dem in der Vereinbarung festgelegten Programm realisiert. Bei der Festlegung des Praktikumsprogramms müssen die psychischen, physischen und gesundheitlichen Veranlagungen, das Bildungsniveau und die bisherigen beruflichen Qualifikationen des Arbeitslosen berücksichtigt werden.
Im Praktikumsprogramm werden angegeben:
- die Bezeichnung des Berufs bzw. der Fachrichtung, für die das Programm gilt;
- der Umfang der Aufgaben, die der Arbeitslose zu erfüllen hat;
- die Art der zu erwerbenden Qualifikation oder beruflichen Fertigkeiten;
- die Art und Weise, in der die erworbenen beruflichen Qualifikationen bzw. Fertigkeiten bestätigt werden;
- der Betreuer der Person, die am Praktikumsprogramm teilnimmt.
Der Landrat kontrolliert den Ablauf des Praktikums und seine Durchführung im Einklang mit der Vereinbarung. Am Ende des Praktikums wird dem Arbeitslosen eine Praktikumsbescheinigung ausgestellt.
Berufspraktikum für Schüler berufsbildender Schulen
Das Berufspraktikum erfolgt aufgrund eines Vertrags über die praktische Berufslehre, der von der Schulleitung mit der Einrichtung abgeschlossen wird, die Auszubildende für die praktische Berufslehre aufnimmt, einschließlich des Berufspraktikums.
Im Vertrag über die praktische Berufslehre, einschließlich Berufspraktika, wird Folgendes angegeben:
- der Name und die Anschrift der Stelle, die Schüler für eine praktische Berufslehre aufnimmt, sowie der Ort dieser Ausbildung;
- der Name und die Anschrift der Schule, die ihre Schüler zur praktischen Berufslehre entsendet;
- der Beruf, in dem das Praktikum absolviert wird;
- eine Liste mit den Namen der Auszubildenden, die in Gruppen eingeteilt sind;
- die Form der praktischen Berufslehre, d. h. praktischer Unterricht oder Berufspraktika, und deren Inhalt, im Falle der praktischen Ausbildung bei einem Arbeitgeber;
- das Datum des Beginns und des Endes der praktischen Berufslehre;
- Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
- Art und Weise, in der die Vertragsparteien die Kosten der praktischen Berufsausbildung zu tragen haben, sowie eine Berechnung dieser Kosten;
- zusätzliche Bestimmungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Absolvierung der praktischen Berufslehre.
Praktika/ Berufspraktika auf dem freien Arbeitsmarkt
Praktika und Berufspraktika auf dem freien Arbeitsmarkt basieren auf verschiedenen Arten von Verträgen zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden/Praktikanten, dazu gehören u. a.: befristeter Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag bzw. freiwillige Tätigkeit.
Praktika für Absolventen
Es handelt sich dabei um eine Art zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Praktikanten und dem Arbeitgeber. Bei der Bewerbung um ein Praktikum für Absolventen muss weder das Arbeitsamt noch die Hochschule als Vermittler auftreten. Der Arbeitgeber entscheidet selbst über die Aufnahme eines Praktikanten. Wichtig ist, dass die betroffene Person einen gymnasialen Abschluss hat und am Tag des Praktikumsbeginns das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat. Wenn der Praktikant im Laufe des Praktikums 30 Jahre alt wird, wird das Praktikum nicht unterbrochen und es kann bis zum Ende des Vertrags fortgesetzt werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Praktikant die polnische Staatsbürgerschaft besitzt; es reicht aus, dass der Ausländer eine Schule abgeschlossen hat, die dem polnischen Gymnasium (gimnazjum) gleichwertig ist.
Berufspraktikum
Der Vertrag über ein Berufspraktikum ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der in schriftlicher Form abzufassen ist und insbesondere folgende Punkte enthalten muss:
- Art der Tätigkeit, bei der der Praktikant Erfahrungen und praktische Fertigkeiten erwerben soll;
- Zeitraum des Praktikums;
- wöchentliche Arbeitszeit während des Praktikums;
- falls das Praktikum entgeltlich geleistet wird – Höhe des Entgelts.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Bedingungen für den Praktikanten denen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festgelegt sind. Darüber hinaus gelten für den Praktikanten die Bestimmungen zur Gleichbehandlung. Dies bedeutet ein Verbot der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Nationalität, Alter, Geschlecht, Religion oder Behinderung.
Ein Berufspraktikum darf nicht länger als 3 Monate dauern, und nach Abschluss dieses Zeitraums ist es laut Gesetz nicht möglich, einen weiteren Vertrag mit demselben Unternehmen abzuschließen, auch nicht nach einer längeren Pause. Die Arbeitszeit des Praktikanten darf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche bei einer durchschnittlichen 5-Tage-Woche nicht überschreiten. Der Praktikant hat außerdem Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden je 24-Stunden-Tag und auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden.
Nach Abschluss des Berufspraktikums ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Bescheinigung über die Leistung des Praktikums auszustellen, mit folgenden Angaben: Dauer der Praktika, Anzahl der Stunden, Art der vom Praktikanten ausgeführten Aufgaben und ggf. Bewertung des Praktikanten.
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Diese Informationen sind der Rubrik „Leben und Arbeiten“ im EURES-Portal zu entnehmen.
Wo kann man sich bewerben?
Informationen über Praktika für Arbeitslose, die bei den Kreisarbeitsämtern gemeldet sind, werden in der Zentralen Stellendatenbank (Centralna Baza Ofert Pracy) (https://oferty.praca.gov.pl/) veröffentlicht und sind auch direkt bei den Kreisarbeitsämtern erhältlich.
Informationen über Praktika für Absolventen werden veröffentlicht:
- direkt von den Stellen, die solche Praktikanten aufnehmen;
- von akademischen Career Centers an Hochschuleinrichtungen;
- durch Einrichtungen, die Informationen über freie Stellen über IKT-Systeme erheben und verbreiten (z. B. Jobportale, Schüler-/Studentenportale, Portal „Zielona Linia“ und andere).
Einzelne Hochschuleinrichtungen veröffentlichen Informationen über Praktikumsplätze, z. B. über die akademischen Career Centers. Im Falle größerer Hochschulen bieten die einzelnen Fakultäten selbst oft den Studierenden die Möglichkeit, an Praktika teilzunehmen.
Informationen über die Orte, an denen praktische Kurse/Praktika für Schüler im Rahmen des Schulsystems organisiert werden, werden individuell bzw. über die Websites der jeweiligen Schulen bereitgestellt.
In der Zentralen Stellendatenbank werden Ausschreibungen für Praktika in öffentlichen Verwaltungen für Schüler und Studierende sowie Praktikumsplätze, die von Arbeitgebern auf dem sog. freien Markt angeboten werden, veröffentlicht.
Zuschüsse und Unterstützung
Praktikum zum Berufseinstieg als eine Form der beruflichen Aktivierung von arbeitslos gemeldeten Personen und ein Instrument, das diesen Personen die Möglichkeit bietet, berufliche Fertigkeiten zu erwerben
Eine Person, die an einem solchen Praktikum teilnimmt, hat Anspruch auf ein Stipendium in Höhe von 120 % des Arbeitslosengeldes, das von dem Kreisarbeitsamt gezahlt wird, das die Person im Auftrag des zuständigen Landrates in das Praktikum entsendet hat.
Berufspraktikum für Schüler berufsbildender Schulen (ausgenommen von Berufsschulen der 1. Stufe)
Ein Schüler oder Hörer an einer berufsbildenden Schule erhält keine Vergütung für die Teilnahme am Berufspraktikum.
Während des Studiums absolvierte Praktika
Während eines Praktikums, das innerhalb des Studiums absolviert wird, erhalten die Studierenden normalerweise keine Entlohnung.
Obligatorisches Praktikum, erforderlich nach dem Abschluss der Ausbildung für den Zugang zur Beschäftigung in reglementierten Berufen
Detaillierte Informationen werden von der für den betreffenden reglementierten Beruf zuständigen Behörde bereitgestellt.
Praktikum zur beruflichen Ausbildung/zum Berufseinstieg, angeboten von Arbeitgebern auf dem freien Markt, darunter Praktika für Absolventen
Die Entlohnung für die im Rahmen von Praktika auf dem freien Markt geleistete Arbeit wird individuell zwischen der Person, die das Praktikum absolviert, und der Stelle, bei der die Praktika zur beruflichen Ausbildung/zum Berufseinstieg realisiert werden, geregelt.
Im Falle von Praktika für Absolventen schreibt das Gesetz kein Entgelt vor, sodass die Parteien selbst vereinbaren können, ob eine Bezahlung erfolgt oder nicht. Bei bezahlten Praktika für Absolventen darf die Entlohnung nicht höher sein als das Doppelte des im poln. Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohns (für diese Art von Praktika sieht der Gesetzgeber keine Erhebung von Beiträgen vor).
Im Falle eines unbezahlten Praktikums für Absolventen kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden. Wird der Praktikant vergütet, kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Diese Vertragsbeendigung bedarf der Schriftform.
Schülerbetriebspraktika bei Arbeitgebern für Schüler berufsbildender Schulen (d. h. Schüler von Berufsschulen der 1. Stufe, die keine jugendlichen Arbeitnehmer sind, und Schüler von Berufsoberschulen)
Ein Azubi im Schülerbetriebspraktikum erhält eine monatliche Entlohnung, es sei denn, die Parteien des Vertrags über Schülerbetriebspraktika vereinbaren, dass das Praktikum unbezahlt ist.
Die monatliche Geldleistung darf den Mindestlohn nicht übersteigen.
Wo kann man Angebote aufgeben?
Gemäß den Informationen in Abschnitt: „Wo finde ich Praktikumsplätze?“ nutzen vor allem Arbeitgeber die Zentrale Stellendatenbank, um Praktika zur beruflichen Ausbildung bzw. zum Berufseinstieg zu veröffentlichen.
In dieser Datenbank wird Folgendes veröffentlicht:
- Vorschläge für Praktikumsplätze zur beruflichen Ausbildung bzw. zum Berufseinstieg, die von den Arbeitgebern selbst über das elektronische Formular ausgeschrieben werden; Website: https://www.praca.gov.pl/. Das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular wird automatisch an das Informations- und Beratungszentrum der Arbeitsverwaltung „Zielona Linia“ (https://zielonalinia.gov.pl) übermittelt. Das Zentrum führt eine formale Überprüfung der Angaben durch und leitet den Antrag zur Veröffentlichung in der zentralen Stellendatenbank (Centralna Baza Ofert Pracy) weiter;
- Vorschläge für Praktika für Studenten in der öffentlichen Verwaltung, die von den Zentralämtern und den ihnen unterstellten Stellen über das elektronische Formular eingereicht werden, sind abrufbar unter: https://www.praca.gov.pl/. Das ausgefüllte Formular wird automatisch an das System der Zentralen Stellendatenbank übermittelt. Um die erhaltenen Daten zu überprüfen, generiert das System, das die oben genannte Datenbank unterstützt, eine automatische Nachricht an die Person, die das Formular eingereicht hat, und bittet sie, die formale Überprüfung zu bestätigen. Nach endgültiger Annahme der vom Anzeigenden eingegebenen Daten wird der Vorschlag in der Zentralen Stellendatenbank veröffentlicht;
- Praktikumsangebote des Arbeitsamtes, die von den Kreisarbeitsämtern bearbeitet werden. Diese Vorschläge werden in das IT-System der öffentlichen Arbeitsverwaltungen eingegeben und anschließend in die zentrale Datenbank für Stellenangebote übertragen. Die Praktika richten sich ausschließlich an bei den Kreisarbeitsämtern gemeldete Arbeitslose, die sich in einer besonderen Situation auf dem Arbeitsmarkt befinden, und sie haben keinen Beschäftigungscharakter. Der Praktikumsvorschlag ist bei dem im Angebot angegebenen Kreisarbeitsamt erhältlich.
Darüber hinaus informieren Arbeitgeber über freie Praktikumsplätze, indem sie sich an die einzelnen Personen wenden und Anzeigen veröffentlichen in der Presse, auf Internetportalen, über Arbeitsvermittlungsagenturen, akademische Karrierebüros an Hochschulen, Freiwillige Arbeitskorps oder Schulen, mit denen sie zusammenarbeiten, Portale für die Arbeitssuche, Rechtsträger und Institutionen sowie lokale Gebietskörperschaften.
Die auf den Webportalen veröffentlichten Praktikumsanzeigen stammen von den Betreibern dieser Portale oder werden von anderen Websites privater oder öffentlicher Einrichtungen, mit denen das Portal zusammenarbeitet, „heruntergeladen“.
Zuschüsse und Unterstützung
Finanzielle Unterstützung von Arbeitgebern, die Praktika organisieren
Um eine finanzielle Unterstützung für die Einstellung einer Person als Azubi oder Praktikant zu beantragen, können sich Arbeitgeber an die Kreisarbeitsämter bzw. an die Freiwilligen Arbeitskorps im ganzen Land wenden.
Was Berufspraktika für Schüler betrifft, können sich Arbeitgeber an die zuständigen Schulen und Schulaufsichtsbehörden wenden.
Die Kosten für eine Geldleistung, die an einen als Schülerpraktikanten eingestellten Schüler gezahlt wird, können vom Arbeitgeber abgesetzt werden.
Rechtlicher Rahmen
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt „Berufsvorbereitung“ / Beschreibung der Systeme.
Beschreibung der Systeme
Berufsvorbereitung wird in Polen definiert als:
- Berufsvorbereitung von jugendlichen Arbeitnehmern;
- Berufsvorbereitung von Erwachsenen als eine Form der beruflichen Aktivierung von Arbeitslosen, die es ihnen ermöglicht, praktische Erfahrungen und berufliche Qualifikationen zu erwerben.
Zu Pkt. 1) Berufsvorbereitung jugendlicher Arbeitnehmer
Die Berufsvorbereitung von jugendlichen Arbeitnehmern erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags zum Zweck der Berufsvorbereitung und umfasst zwei Ausbildungsformen: die Berufslehre und die Lehrlingsausbildung für eine bestimmte Tätigkeit. Die Berufslehre dient der Vorbereitung eines Jugendlichen auf eine Tätigkeit als Facharbeiter oder Geselle und umfasst die praktische Berufslehre, die im Betrieb des Arbeitgebers nach gesonderten Rechtsvorschriften durchgeführt wird, sowie die theoretische Fortbildung. Die Lehrlingsausbildung für eine bestimmte Tätigkeit zielt darauf ab, einen jungen Menschen auf die Arbeit als Lehrling vorzubereiten und kann ausgewählte, mit der Lehre zusammenhängende Tätigkeiten beinhalten. Eine Berufslehre dauert höchstens 36 Monate und kann um höchstens 12 Monate verlängert werden, wenn z. B. die Beförderung in eine höhere Klasse nicht erfolgt oder die Schule nicht abgeschlossen wird. Die Lehrlingsausbildung kann zwischen 3 und 6 Monaten dauern. Bei jugendlichen Teilnehmern des Freiwilligen Arbeitskorps kann der oben genannte Zeitraum bis zum Abschluss der achtjährigen Grundschule verlängert werden und darf insgesamt nicht länger als 22 Monate dauern.
Ein Arbeitgeber, der Jugendliche zum Zweck der Berufsvorbereitung in Form einer Berufslehre beschäftigt, schickt sie zur theoretischen Bildung in eine Berufsschule der 1. Stufe (sog. Schulsystem) oder schickt sie zur theoretischen Bildung in ein Berufsausbildungszentrum oder in eine Schule, die eine Berufsausbildung in Form eines theoretischen Unterrichtskurses für Jugendliche gemäß den Bestimmungen über die außerschulische Weiterbildung durchführt, oder organisiert die theoretische Ausbildung auch selbst. Ein Arbeitgeber, der einen Jugendlichen zur Erlernung eines Berufes einstellt, hat ein Programm zu erstellen, das den Kernlehrplan der Ausbildung in einer Berufsschule in dem Beruf berücksichtigt, der in der Klassifizierung der gewerblichen Ausbildungsberufe im Rahmen des erlernten Berufes aufgeführt ist bzw. er realisiert ein Programm, das die Erfüllung der Prüfungsanforderungen sicherstellt, die in den Standards festgelegt sind, die die Grundlage für die Ablegung einer Qualifikationsprüfung für den Gesellentitel in Berufen bilden, die nicht in der Klassifizierung der Berufe der gewerblichen Ausbildung enthalten sind, die in den Bestimmungen über die Klassifizierung der Berufe und Fachrichtungen für den Arbeitsmarkt festgelegt sind. Bei einer Lehrlingsausbildung für eine bestimmte Tätigkeit werden Dauer, Umfang und Programm dieser Ausbildung vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung ausgewählter Lehrplaninhalte festgelegt, unter Berücksichtigung des Kernlehrplans der Ausbildung in einer Berufsschule in dem Beruf, der in der Klassifizierung der gewerblichen Ausbildungsberufe im Rahmen des erlernten Berufes aufgeführt ist bzw. des Programms, das die Erfüllung der Prüfungsanforderungen sicherstellt, die in den Standards festgelegt sind, die die Grundlage für die Ablegung einer Qualifikationsprüfung für den Gesellentitel in Berufen bilden, die nicht in der Klassifizierung der Berufe der Berufsausbildung enthalten sind, die in den Bestimmungen über die Klassifizierung der Berufe und Fachrichtungen für den Arbeitsmarkt festgelegt sind.
Die Lehrlingsausbildung von jugendlichen Arbeitnehmern in Form einer Berufslehre wird durch eine Prüfungabgeschlossen. Ein Jugendlicher, der bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der kein Handwerker ist, und eine Weiterbildung an einer Berufsschule der 1. Stufe absolviert, legt eine Berufsprüfung ab, die von den Bezirksprüfungsausschüssen durchgeführt wird. Ein Jugendlicher, der bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der ein Handwerker ist, legt vor dem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer eine Qualifikationsprüfung für den Gesellentitel ab. Die Lehrlingsausbildung für eine bestimmte Tätigkeit endet mit einer Prüfung. Jugendliche, die bei Arbeitgebern, die keine Handwerker sind, beschäftigt sind, legen diese Prüfung direkt bei ihren Arbeitgebern ab, mit Ausnahme von Jugendlichen, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die Handwerker sind – diese legen die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer gemäß den vom polnischen Handwerksverband (Związek Rzemiosła Polskiego) festgelegten Regeln ab.
Zu Pkt. 2) Berufsvorbereitung von Erwachsenen als eine Form der beruflichen Aktivierung von Arbeitslosen, die es ihnen ermöglicht, praktische Erfahrungen und berufliche Qualifikationen zu erwerben.
Die Berufsvorbereitung von Erwachsenen wird von den Kreisarbeitsämtern initiiert und finanziert. Diese Form der Aktivierung kann von registrierten Arbeitslosen und bestimmten Kategorien von Personen genutzt werden, die bei den Arbeitsämtern als Arbeitssuchende gemeldet sind. Die Berufsvorbereitung von Erwachsenen wird auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Landrat und dem Arbeitgeber bzw. zwischen dem Landrat, dem Arbeitgeber und der Ausbildungseinrichtung realisiert. Mehr als 80 % des Programms des beruflichen Praktikums sind für die Komponente „Betriebspraktikum beim Arbeitgeber“ vorgesehen. Der theoretische Teil des Programms (nicht mehr als 20 % des Programms) kann vom Arbeitgeber bzw. von der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden.
Die Berufsvorbereitung für Erwachsene kann in zwei Formen erfolgen:
- praktische Berufslehre für Erwachsene mit einer Dauer von 6 bis 12 Monaten, die zur Ablegung einer Gesellenprüfung berechtigt,
- Lehrlingsausbildung für Erwachsene – diese dauert 3-6 Monate und zielt auf den Erwerb ausgewählter beruflicher Qualifikationen oder Fertigkeiten ab, die für die Ausführung spezifischer beruflicher Aufgaben erforderlich sind und einen Beruf betreffen, der in der Klassifizierung der Berufe und Fachrichtungen für den Bedarf des Arbeitsmarktes aufgeführt ist.
Ein Arbeitsloser hat während der Dauer der Berufsvorbereitung Anspruch auf ein Stipendium seitens des Kreisarbeitsamts. Darüber hinaus kann der Landrat dem Arbeitgeber einen Teil der Kosten für Materialien im Zusammenhang mit der Ausbildung erstatten. Das Berufsvorbereitungsprogramm für Erwachsene richtet sich an Personen, die beim Kreisarbeitsamt gemeldet sind, und hat keinen Beschäftigungscharakter.
Voraussetzungen
In Polen stehen Praktika zum Berufseinstieg, Praktika für Absolventen und Berufspraktika generell allen Bürgern der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten offen.
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Jugendliche Arbeitnehmer
Jugendliche Arbeitnehmer werden von einem Arbeitgeber anhand eines Arbeitsvertrags über die Berufsvorbereitung beschäftigt. Fragen zum Thema der Arbeitsbedingungen und Entlohnung bei der Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern sind im poln. Arbeitsgesetzbuch sowie in den Durchführungsrechtsakten geregelt.
Das Programm für die Berufliche Vorbereitung von Jugendlichen in Schulberufen basiert auf dem Kernlehrplan der Ausbildung in einer Berufsschule, wie er in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt ist, und, im Falle von Berufen, die einem bestimmten Handwerk entsprechen, auf den Standards der Prüfungsanforderungen, die vom polnischen Handwerksverband festgelegt wurden.
Berufliche Vorbereitung von Erwachsenen
Die Berufsvorbereitung von Erwachsenen als eine Form der beruflichen Aktivierung von im Kreisarbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen wird auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Landrat und dem Arbeitgeber bzw. zwischen dem Landrat, dem Arbeitgeber und der Ausbildungseinrichtung realisiert. Mehr als 80 % des Programms sind für die Komponente „Betriebspraktikum beim Arbeitgeber“ vorgesehen. Der theoretische Teil des Programms (nicht mehr als 20 % des Programms) kann vom Arbeitgeber bzw. von der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden.
Diese Art der Berufsvorbereitung von Erwachsenen für Personen, die beim Kreisarbeitsamt registriert sind, hat nicht den Charakter einer Beschäftigung.
Wo kann man sich bewerben?
Informationen über Berufsvorbereitungsplätze für Jugendliche erhalten Sie bei den Handwerkskammern und Handwerkszünften sowie beim Freiwilligen Arbeitskorps. Die Bewerber informieren sich auch direkt bei konkreten Arbeitgebern über die Möglichkeit, eine Berufsausbildung als jugendlicher Arbeitnehmer zu beginnen.
Für die Berufsvorbereitung von Erwachsenen finden sich entsprechende Informationen in der Zentralen Stellendatenbank und direkt bei den Kreisarbeitsämtern.
Finanzierung und Unterstützung
Berufsvorbereitung von jugendlichen Arbeitnehmern
Die Fragen der Entlohnung bei der Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern sind in den arbeitsrechtlichen Vorschriften geregelt. Die Arbeitgeber zahlen den jugendlichen Arbeitnehmern ein Gehalt, das zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Entlohnung aus dem Arbeitsfonds erstattet wird.
Ein Jugendlicher hat während der Berufslehre Anspruch auf eine Entlohnung, die als Prozentsatz der durchschnittlichen monatlichen Entlohnung in der Volkswirtschaft im vorangegangenen Quartal berechnet wird und ab dem ersten Tag des Folgemonats nach der Veröffentlichung durch den Präsidenten des Statistischen Zentralamtes im Amtsblatt der Republik Polen „Monitor Polski“ gilt. Das prozentuale Verhältnis der Entlohnung beträgt (ab dem 1. September 2023):
- im ersten Lehrjahr – nicht weniger als 8 %;
- im zweiten Lehrjahr – nicht weniger als 9 %;
- im dritten Lehrjahr – nicht weniger als 10 %;
- Bei der Lehrlingsausbildung zur Ausübung einer bestimmten Arbeit – nicht weniger als 4 %.
Berufliche Vorbereitung von Erwachsenen
Ein Arbeitsloser, der an einer Berufsvorbereitung teilnimmt, hat Anspruch auf ein Stipendium in Höhe von 120 % des vom Kreisarbeitsamt gezahlten Arbeitslosengeldes.
Wo kann man Angebote aufgeben?
Vorschläge für die Lehrlingsausbildung für jugendliche Arbeitnehmer können von Arbeitgebern über das Formular auf folgender Website eingereicht werden: https://infozawodowe.mein.gov.pl/pracodawcy/. Berufsvorbereitungsplätze für Erwachsene hingegen können von Arbeitgebern in der zentralen Stellendatenbank veröffentlicht werden (bevor ein Angebot über die Berufsvorbereitung für Erwachsene in die Datenbank eingestellt wird, wird es vom Kreisarbeitsamt überprüft).
Finanzierung und Unterstützung
Bei der Berufsvorbereitung von jugendlichen Arbeitnehmern wird das Entgelt des Jugendlichen vom Arbeitgeber gezahlt. Das Arbeitsentgelt von jugendlichen Arbeitnehmern sowie die Sozialversicherungsbeiträge auf dieses Arbeitsentgelt können dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsfonds zurückerstattet werden, sofern der Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Erstattung des Arbeitsentgelts und der Sozialversicherungsbeiträge mit der zuständigen Woiwodschaftsbehörde des Freiwilligen Arbeitskorps geschlossen hat. Um eine Erstattung zu erhalten, stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss eines Vertrags über die Erstattung des Arbeitsentgelts bei dem für den Ausbildungsort zuständigen Zentrum für Jugendbildung und -arbeit des OHP (Centrum Edukacji i Pracy Młodzieży OHP). Der Antrag kann entweder selbst oder über eine Arbeitgeberorganisation gestellt werden.
Darüber hinaus haben Arbeitgeber, die einen Arbeitsvertrag mit jugendlichen Arbeitnehmern zum Zwecke der Berufsvorbereitung abgeschlossen haben, Anspruch auf eine Kofinanzierung der Ausbildungskosten, die ebenfalls aus dem Arbeitsfonds stammt. Im Falle einer Berufslehre können Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 8.081 PLN (1.749,13 EUR) für einen Bildungszeitraum von 36 Monaten erhalten. Im Falle einer Berufslehre in Berufen, die vom Minister für Bildung und Erziehung in der Prognose über den Bedarf an Berufen auf dem polnischen Markt angeführt werden, beträgt die Höhe der Kofinanzierung der Ausbildungskosten für einen jugendlichen Arbeitnehmer bis zu 10.000 PLN (2.164,50 EUR). Im Falle einer Lehrlingsausbildung für eine bestimmte Tätigkeit beträgt die Kofinanzierung der Ausbildungskosten für einen jugendlichen Arbeitnehmer bis zu 254 PLN (55 EUR) für jeden vollen Ausbildungsmonat. Um den Zuschuss zu erhalten, stellt der Arbeitgeber einen Antrag bei dem für den Wohnort des jugendlichen Arbeitnehmers zuständigen Gemeindeamt.
Bei der Berufsvorbereitung von Erwachsenen zahlen die Kreisarbeitsämter den Arbeitgebern nach bestandener Prüfung und nach Abschluss des Aktivierungsprogramms einen monatlichen, in den Vorschriften festgelegten Betrag für die Erstattung der Kosten für Verbrauchsmaterial und eine Prämie für die Ausbildung des Arbeitslosen.
Der freie Warenverkehr bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Binnenmarkts.
Die Beseitigung nationaler Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der EU ist einer der in den Verträgen zur Gründung der EU verankerten Grundsätze. Ausgehend vom traditionellen Protektionismus haben die EU-Mitgliedstaaten kontinuierlich Beschränkungen aufgehoben, um einen „gemeinsamen“ Markt bzw. einen Binnenmarkt zu schaffen. Diese Bemühungen um die Schaffung einer Europäischen Handelszone ohne Grenzen führten zu größerem Wohlstand und zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und ermöglichten es der EU, sich neben den Vereinigten Staaten und Japan als globale Handelsmacht zu etablieren.
Ungeachtet der europäischen Bemühungen um die Beseitigung aller Handelshemmnisse innerhalb der EU wurden bisher nicht alle Wirtschaftssektoren harmonisiert. Die Europäische Union hat beschlossen, für Sektoren, die mit größeren Risiken für die europäischen Bürger verbunden sein könnten – wie beispielsweise Arzneimittel oder Bauprodukte – Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene festzulegen. Auf die meisten Produkte (die als „risikoärmer“ eingestuft werden) findet der so genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, nach dem in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte grundsätzlich im EU-Binnenmarkt ohne Beschränkungen gehandelt werden dürfen.
Beschränkungen des freien Warenverkehrs
Nach Maßgabe des EU-Vertrags haben die Mitgliedstaaten das Recht, den freien Warenverkehr einzuschränken, sofern bestimmte Allgemeininteressen wie beispielsweise der Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung berührt sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die Einfuhr eines Produkts von den Behörden eines Mitgliedstaats als mögliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit, Sittlichkeit oder Sicherheit und Ordnung betrachtet wird, dieser Staat das Inverkehrbringen dieses Produkts untersagen oder beschränken kann. Dies kann beispielsweise bei genetisch veränderten Lebensmitteln oder bestimmten Energiegetränken der Fall sein.
Zwar dürfen innerhalb der EU ohne Mengenbeschränkung Waren erworben werden, wenn diese für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, jedoch unterliegen bestimmte Produktkategorien wie beispielsweise Alkohol und Tabak einer Reihe europäischer Beschränkungen.
Freier Kapitalverkehr
Eine weitere unverzichtbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist der freie Kapitalverkehr. Dieser stellt eine der vier durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten dar und bildet die Basis für die Integration der europäischen Finanzmärkte. Die europäischen Bürger können nun ihr Vermögen in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat verwalten und anlegen.
Die Liberalisierung der Kapitalmärkte war von entscheidender Bedeutung für den Prozess der Wirtschafts- und Währungsintegration in der EU. Sie bildete den ersten Schritt zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der gemeinsamen Währung, des Euro.
Vorteile
Der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verbessert nicht nur die Effizienz der Finanzmärkte innerhalb der Union, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für die EU-Bürger mit sich. So können Privatpersonen innerhalb der EU ohne größere Beschränkungen eine Reihe von Finanzgeschäften tätigen. Beispielsweise können Privatpersonen mit einigen wenigen Einschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat
- problemlos ein Bankkonto eröffnen,
- Aktien kaufen,
- Vermögen anlegen oder
- Immobilien erwerben.
In der EU ansässige Unternehmen dürfen in andere europäische Unternehmen investieren, Eigentümer dieser Unternehmen sein und deren Geschäftsführung wahrnehmen.
Ausnahmen
Sowohl innerhalb der EU als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen in erster Linie das Steuerrecht, die Finanzaufsicht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Geldwäsche und im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarte finanzielle Sanktionen.
Die Europäische Kommission bemüht sich weiterhin um die Vollendung des freien Finanzdienstleistungsmarktes, indem sie neue Strategien zur Integration der Finanzmärkte umsetzt. Damit soll es den Bürgern und Unternehmen weiter erleichtert werden, ihr Vermögen in der EU zu verwalten.
Zugang zu Wohnraum
EU- und EFTA-Staatsangehörige dürfen sowohl Wohnungen mieten als auch Eigentumsrecht daran erwerbenunter gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger – das polnische Gesetz benachteiligt diese Bürger nicht in Bezug auf den Zugang zu Wohnungen und Instrumenten, die bei Anmietung oder Kauf von Wohnraum hilfreich sind.
Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses
Es ist möglich, Wohnungen oder Häuser eigenständig zu suchen, etwa in den Zeitungsannoncen, im Internetoder, indem man selbst eine Anzeige in der Zeitung bzw. auf einem der Internetportale aufgibt oder sich an einen Immobilienmakler wendet.
Eine Neubauwohnung erwirbt man in der Regel schlüsselfertig. Es gibt auch einen großen Sekundärmarkt, auf dem Wohnungen mit unterschiedlichem Standard und in unterschiedlicher Lage angeboten werden.
Wenn man die Dienstleistungen eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt, erhöhen sich die Kosten der Wohnungssuche um die Höhe der Provision, die an diesen Vermittler gezahlt werden muss. Beim Erwerb macht sie etwa 2-3 % des Wohnungspreises aus. Bei allen Tätigkeiten, die von einem Immobilienmakler durchgeführt werden, sollte noch vor Beginn seiner Tätigkeit ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden. Im Vermittlungsvertrag sollte festgelegt werden, welche Tätigkeiten genau der Makler ausführen soll und welches Honorar ihm hierfür zusteht. In diesem Vertrag ist auch der für die Vertragsausführung verantwortliche Vermittler zu nennen; außerdem sollte er auch eine Erklärung über die vorhandene Haftpflichtversicherung für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Vermittlertätigkeit verursacht werden, enthalten. Der Vermittlungsvertrag beruht auf der sog. sorgfältigen Tätigkeit, nicht auf dem Erfolgsgrundsatz. Der Vermittler verpflichtet sich, eine Wohnung zu suchen, und nicht, sie zu finden.
Wenn man eine neue Wohnung oder ein Haus selbstständig sucht, kann man sich zum Verkaufsbüro des ausgewählten Immobilienentwicklers oder der Wohnungsbaugesellschaft begeben. Es ist wichtig, die Investition in rechtlicher Hinsicht zu prüfen (z. B. ob eine Baugenehmigung vorliegt, welche Entwicklung in der Nachbarschaft geplant ist, welche Einträge sich im Grundbuch befinden) sowie die Glaubwürdigkeit des Bauherrn beim Nationalen Gerichtsregister (KRS) zu überprüfen – z. B. ob er nicht insolvent ist.
Zum Erwerb einer jeglichen Immobilie in Polen ist ein vor einem Notar geschlossener Vertrag in Form einer notariellen Urkunde erforderlich.
Wohnungsmiete – soziales Mietverhältnis
Einwohner der jeweiligen Gemeinde, die bestimmte Kriterien erfüllen (darunter bezüglich des Einkommens) können einen Antrag auf eine Mietwohnung der Gemeinde stellen. Diese Wohnungen zeichnen sich durch eine günstige Miete aus, verfügen aber meistens über einen niedrigeren Standard.
Nach geltenden Rechtsvorschriften gehört die Schaffung der Bedingung für die Deckung des Wohnungsbedarfs der örtlichen Gemeinschaft zu den eigenen Aufgaben der Gemeinde. Die Gemeinde ist für die Bereitstellung von Sozialwohnungen und Ersatzwohnungen zuständig und deckt den Wohnungsbedarf von Haushalten mit geringem Einkommen.
Um die vorstehenden Aufgaben zu erfüllen, kann die Gemeinde einen Wohnungsbestand schaffen und besitzen, wobei der Gemeinderat die Regeln für die Vermietung von Räumlichkeiten aus dem Wohnungsbestand der Gemeinde beschließen kann. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann die Gemeinde auf staatliche Wohnungsbauprogramme zurückgreifen, die sie bei der Schaffung von Wohnraum unterstützen.
Wohnungen mit einem Mietpreis unter dem marktüblichen Preis werden auch von sog. Initiativen des sozialen Wohnungsbaus (SIM, społeczne inicjatywy mieszkaniowe) errichtet, die es in den meisten Städten in Polen gibt. Das Segment der Sozialmietwohnungen deckt den Wohnbedarf von Menschen mit mittleren Einkommen. Bewerber auf eine solche Wohnung müssen bestimmte Einkommenskriterien erfüllen (je nach Lage der Wohnung und der Haushaltsgröße) und dürfen keine andere Wohnung besitzen. Meist ist ein Beitrag von ca. 30 % des Wohnungswertes zu leisten. Dieser Beitrag wird nach Ende des Mietverhältnisses zurückerstattet. Zur Beschaffung dieser Art von Wohnraum können sich die SIMs, Kommunalunternehmen oder Wohnungsbaugesellschaften um eine günstigere Finanzierung mit Förderung aus Staatsmitteln bemühen.
Eine neue Lösung bei der Wohnungssuche in Polen sind sog. Sozialvermietungsagenturen (SAN – społeczne agencje najmu). Bei diesem Modell pachtet eine Sozialvermietungsagentur (eine Einrichtung, die anhand eines Vertrags mit der Gemeinde zusammenarbeitet) Wohnungen von privaten Eigentümern und vermietet sie dann an Personen, die die wirtschaftlichen oder sozialen Kriterien erfüllen. Diese Kriterien sind in dem entsprechenden Beschluss des Gemeinderats festgelegt. Die wohnungssuchende Person meldet sich bei der Gemeinde, wo die Erfüllung der geforderten Kriterien überprüft wird. Sind diese erfüllt, erfolgt eine Weiterleitung an SAN zwecks Wohnungsauswahl.
Private Wohnungsmiete
Ein Mietvertrag für eine Wohnung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Das Mietverhältnis wird im poln. Zivilgesetzbuch und im poln. Gesetz über den Schutz von Mieterrechten, den Wohnungsbestand der Gemeinde und über Änderung des Zivilgesetzbuches geregelt. Der Mietvertrag kann nach dem poln. Zivilgesetzbuch geschlossen werden, oder es kann eine Gelegenheitsmiete oder gewerbliche Miete in Anspruch genommen werden.
Der Mietvertrag über Gelegenheitsmiete wird in Schriftform für einen befristeten Zeitraum, jedoch nicht länger als 10 Jahre, geschlossen. Der Vertrag wird zwischen dem Vermieter, der eine natürliche Person ist, die keine Gewerbetätigkeit im Bereich der Vermietung von Räumlichkeiten führt, und dem Mieter geschlossen. Gemäß den Vorschriften ist der Mieter im Rahmen einer Gelegenheitsmiete nur verpflichtet, einen bestimmten Mietbetrag zu zahlen sowie Zahlungen zu leisten, die vom Vermieter unabhängig sind, z. B. für die Versorgungsleistungen. Im Mietvertrag über Gelegenheitsmiete verpflichtet sich der Mieter, sich unter bestimmten Umständen freiwillig einer Räumung zu unterwerfen. Das bedeutet, dass der Vermieter ein Vollstreckungsverfahren einleiten kann, falls es nach der Kündigung oder dem Ablauf des Mietvertrags Probleme bei der Räumung der Wohnung durch die Mieter gibt.
Ein Mietvertrag über gewerbliche Miete für Räumlichkeiten ist ein Mietvertrag über einen Wohnraum, der mit einem gewerblichen Vermieter abgeschlossen wird. Der Vertrag bedarf der Schriftform für die Wirksamkeit. Er wird ausschließlich für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen, der beliebig lang sein kann (im Gegensatz zu einem „klassischen“ Mietvertrag, der als unbefristet gilt, falls er für mehr als 10 Jahre abgeschlossen wird). Dem Mietvertrag über gewerbliche Miete ist außerdem eine Erklärung des Mieters in Form einer notariellen Urkunde beizufügen, in der:
- sich der Mieter der Vollstreckung unterworfen und sich verpflichtet hat, den Wohnraum zu räumen und herauszugeben,
- der Mieter zur Kenntnis genommen hat, dass falls die oben genannte Verpflichtung erfüllt werden muss, ihm kein Anspruch auf ein soziales Mietverhältnis oder einen vorübergehend zur Verfügung gestellten Raum zusteht.
Im Gegensatz zum Mietvertrag über Gelegenheitsmiete muss der Mieter jedoch nicht angeben, in welchem Ersatzwohnraum er wohnen kann, falls die im Rahmen des Mietvertrags über gewerbliche Miete bezogenen Räumlichkeiten geräumt werden müssen, ferner muss er auch keine Erklärung des Eigentümers des Ersatzwohnraums vorlegen, dass er dort wohnen kann. Der Mietvertrag über gewerbliche Miete schützt hauptsächlich die Interessen des Vermieters, dem die Möglichkeit eingeräumt wird, die Miete gemäß den vertraglichen Bedingungen zu erhöhen, die Miete und andere vom Vermieter unabhängige Abgaben vertragsgemäß einzuziehen und die Gründe für die Kündigung des Vertrags vertraglich zu regeln (wobei der Vermieter das Recht behält, den Vertrag in gesetzlich festgelegten Fällen zu kündigen).
Der Mietvertrag kann vom Vermietergekündigt werden, wenn der Mieter mit der Mietzahlung mindestens seit drei vollen Zahlungsperioden in Verzug ist, wenn er die Wohnung (oder einen Teil) ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters weitervermietet, untervermietet oder unentgeltlich Dritten überlässt oder wenn er auf gravierende Art und Weise gegen die Hausordnung verstößt. Die Kündigung erfolgt schriftlich und unter Nennung des Kündigungsgrundes. Der Vermieter darf den Mietvertrag nicht später als mit einer einmonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Der Mieter darf einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit und aus beliebigem Grund (ohne Angabe der Gründe) unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
Vor Abschluss des Mietvertrags darf der Vermieter vom Mieter eine Kaution verlangen. Bei der Kaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung zur Sicherung eventueller Forderungen im Zusammenhang mit der Abnutzung der Immobilie über die normale Nutzung hinaus sowie zur Sicherung sämtlicher finanzieller Forderungen, die aus dem Mietverhältnis entstehen (die Kaution darf das Zwölffache der monatlichen Miete nicht überschreiten, normalerweise beträgt sie das Einfache der monatlichen Miete). Die Kaution muss binnen eines Monats nach Auszug aus der Immobilie bzw. nach deren Erwerb durch den Mieter vom Vermieter zurückgezahlt werden, ggf. nach Abzug der aus dem Mietverhältnis entstandenen Forderungen. Große Unterschiede bei der Miete innerhalb derselben Wohnungskategorie ergeben sich aus der Entfernung der Wohnung zur Stadtmitte. In den Angeboten in Polen berücksichtigen die oben genannten Beträge nicht die Nebenkosten für Gas, Strom, Heizung und Wasser, die meist nicht im Mietpreis enthalten sind.
Wohngeld und Mietzuschüsse
Falls Sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, können Sie eine Unterstützung in Form von Wohngeld in Anspruch nehmen, um Ihre eigene bzw. gemietete Wohnung oder Ihr Einfamilienhaus zu erhalten. Für den Erhalt dieser Unterstützung ist die Erfüllung der Einkommenskriterien erforderlich. Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen innerhalb von 3 Monaten vor dem Datum der Einreichung Ihres Wohngeldantrags, darf bei:
- einem Einpersonenhaushalt – keine 2.538,46 PLN (545,45 EUR) überschreiten,
- einem Mehrpersonenhaushalt (d. h. Sie führen einen gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehepartner und anderen Personen, die ständig bei Ihnen wohnen) – keine 1.903,85 PLN (412,08 EUR) überschreiten. Dieser Betrag entfällt pro Person.
Der Gemeinderat kann das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen, das zum Bezug von Wohngeld berechtigt, erhöhen – erkundigen Sie sich nach einem solchen Beschluss bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrer Stadtverwaltung. Die Wohnung oder das Haus muss außerdem die Flächenkriterien erfüllen. Die Wohnung darf im Verhältnis zur Anzahl der Personen nicht zu groß sein. Das bedeutet, dass die Nutzfläche der Wohnung die Normfläche um nicht mehr als 30 % bzw. 50 % überschreiten darf, vorausgesetzt dass der Anteil der Zimmer- und Küchenfläche an der Nutzfläche der Wohnung keine 60 % überschreitet. Der Gemeinderat kann die maximal zulässige Nutzfläche der Wohnung oder des Hauses bzw. das maximal zulässige Maß deren Überschreitung erhöhen – erkundigen Sie sich nach einem solchen Beschluss bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrer Stadtverwaltung.
Diese Leistungen sind von der Steuer befreit. Der Wohngeldantrag kann beim Sozialhilfezentrum oder bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Erklärung über das Haushaltseinkommen nach dem vom Gemeinderat Ihres Wohnorts verabschiedeten Muster,
- Belege über die Höhe der Auslagen, die für die Nutzung der Wohnung oder des Hauses anfallen.
Das Wohngeld wird im Wege eines Verwaltungsbescheids vom Stadtpräsidenten, Bürgermeister oder Gemeindevorsteher gewährt. Das gewährte Wohngeld wird grundsätzlich an den Hausverwalter oder an die Person gezahlt, die zur Einziehung von Gebühren für die Wohnung berechtigt ist.
Ferner können die Mieter von Neubauwohnungen und renovierten Wohnungen (errichtet im Rahmen der Zusammenarbeit des Bauherrn mit den Gemeinden) im Rahmen des Wohnungsbauprogramms Wohnung für den Start (poln. Mieszkanie na Start) Mietzuschüsse beantragen. Einen Zuschuss erhalten Personen, die bestimmte Voraussetzungen (u. a. bezüglich des Einkommens und Vermögens) erfüllen. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Anzahl der Personen im Haushalt und von der Region (Baukosten am gegebenen Standort) ab. Für die Auswahl der Mieter ist die Gemeinde zuständig. Auf der Grundlage der von der Gemeinde festgelegten Kriterien (z. B. Höhe des Einkommens, Anzahl der Kinder, etwaige Behinderungen, Umzug wegen Arbeit) wird eine Liste der Mieter erstellt, mit denen der Investor Mietverträge abschließt, vorausgesetzt, die von der Gemeinde empfohlenen Mieter verfügen über eine entsprechende Mieterbonität (d. h. in der Lage sind, die Miete regelmäßig zu zahlen).
Links:
Titel / Namen | URL |
Nationales Gerichtsregister | |
Mietwohnungsfonds | |
Elektronische Grundbücher | |
|
Recht auf Betreuung und Ausbildung an öffentlichen Bildungseinrichtungen
Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft führt ein Register der Schulen und Bildungseinrichtungen (poln. Rejestr Szkół i Placówek Oświatowych), das in elektronischer Form auf dessen Internetseite zur Verfügung steht. Informationen über Schulen und Bildungseinrichtungen findet man außerdem bei den Schulaufsichtsbehörden(poln. kuratoria oświaty), die über Listen der öffentlichen und privaten Schulen und Bildungseinrichtungen verfügen, die unter ihrer Aufsicht stehen, bzw. bei den örtlichen Verwaltungsbehörden, die für die Verwaltung der öffentlichen Schulen und Bildungseinrichtungen verantwortlich sind und ein Verzeichnis der privaten Schulen und Bildungseinrichtungen führen.
Für Grundschulen erfolgt die Zuweisung entsprechend dem Wohnsitz im Schulbezirk, d. h. die Kinder bekommen einen Platz in der Schule in dem Bezirk, in dem sie wohnen. Informationen über die jeweiligen Schulbezirke sind im Register der Schulen und Bildungseinrichtungen zu finden; außerdem sind sie direkt bei der Schule bzw. der für das Bildungswesen zuständigen Abteilung bei der für den Wohnort zuständigen Gemeindeverwaltung (Stadt- bzw. Stadtteilverwaltung) erhältlich. Ein Kind kann seine Schulpflicht auch in einer Einrichtung außerhalb seines Schulbezirks erfüllen. Es wird aufgenommen, sofern diese Schule über freie Plätze verfügt.
Integrationsschulen und Förderschulen, darunter Schulen in Sondereinrichtungen, zweisprachige Schulen, Schulen für nationale und ethnische Minderheiten sowie für Gemeinschaften, die eine Regionalsprache sprechen, Sportschulen, Schulen für Sportmeisterschaften und Kunstschulen haben keinen zugeteilten Schulbezirk. Grundschulen, darunter Integrationsgrundschulen, Schulen mit zweisprachigen Abteilungen sowie Sport- und Sportmeisterschaftsabteilungen befinden sich in der Trägerschaft der Gemeinden; die allgemein zugänglichen weiterführenden Schulen und Integrationsschulen sowie zweisprachige Schulen, Sport- und Sportmeisterschaftsschulen, Förderschulen und Fördereinrichtungen (Bildungszentren für Jugendliche, Sozialtherapiezentren für Jugendliche, Schul- und Bildungszentren für Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitations- und Bildungszentren) liegen in der Trägerschaft der Landkreise. Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, die über keine bzw. keinen ausreichenden Kenntnisse der polnischen Sprache verfügen und am Schulunterricht teilnehmen möchten, haben Anspruch auf zusätzlichen kostenlosen Polnischunterricht, auf zusätzlichen Ausgleichsunterricht in den Unterrichtsfächern sowie auf Unterstützung durch eine an der Schule beschäftigte Hilfslehrkraft, die die Muttersprache der Schüler spricht. In einer Schule mit mindestens 7 Schülern aus einem bestimmten Land kann auch die Sprache und Kultur des Herkunftslandes dieser Schüler unterrichtet werden. Sie können außerdem psychologisch-pädagogische Unterstützung in Anspruch nehmen, die vom Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung entsprechend dem festgestellten Entwicklungs- und Bildungsbedarf dieser Schüler, ihren individuellen psychischen und physischen Möglichkeiten und den Faktoren, die für ihre Integration in die Gesellschaft relevant sind, organisiert wird.
Information über Schulgebühren
Öffentliche Kindergärten bieten Kindern von Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten kostenlosenUnterricht, Erziehung und Betreuung unter den gleichen Bedingungen wie polnischen Kindern und innerhalb eines vom Träger festgelegten Zeitraums, der jedoch nicht weniger als 5 Stunden täglich betragen darf. Das bedeutet, dass jedes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf täglich mindestens 5 Stunden kostenlose Kindergartenerziehung hat.
Die Eltern von Kindern im Alter von 3 bis 5 Jahren tragen die Kosten für die Inanspruchnahme der Kindergartenerziehung durch ihre Kinder während des Zeitraums, der den von der Gemeinde festgelegten Zeitraum der kostenlosen Bildung, Erziehung und Betreuung (nicht weniger als 5 Stunden täglich) überschreitet, sowie die Kosten der Verpflegung. Die Höhe der Gebühr für jede Stunde, die den kostenlosen Zeitraum überschreitet, darf nicht über 1 PLN (0,22 EUR) liegen. Der Gemeinderat kann die Bedingungen für eine teilweise bzw. vollständige Befreiung von dieser Gebühr festlegen. Die Eltern von Kindern im Alter ab 6 Jahren, die den einjährigen Vorschulunterricht besuchen, sind von den Gebühren für diesen Vorschulunterricht in öffentlichen Kindergärten, Vorschulklassen der öffentlichen Grundschulen und anderen öffentlichen Formen der Kindergartenerziehung befreit; sie tragen nur die Kosten für die Verpflegung.
Für Kinder von Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten ist der Unterricht an öffentlichen Schulenaller Schultypen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss der Schule, an der das Kind den Unterricht vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat (z. B. im allgemeinbildenden Lyzeum), kostenlos.
Für den Unterricht in öffentlichen Schulen für Erwachsene, öffentlichen Berufsfachschulen für Abiturienten, öffentlichen Kunstschulen, öffentlichen Bildungseinrichtungen und Fachschulen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Bildungsmaßnahmen in Form von Berufsqualifizierungskursen gelten für die Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, die über eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, die gleichen Bedingungen wie für polnische Staatsbürger.
Unterlagen, die für die Anmeldung eines Kindes an der Schule oder im Kindergarten benötigt werden
Für den öffentlichen Kindergarten und die erste Klasse in der für den Wohnsitz in Polen zuständigen Grundschule werden die Kinder von Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten entsprechend den gleichen Bedingungen wie polnische Kinder angemeldet.
Das wichtigste Dokument ist der Antrag auf Aufnahme in den Kindergarten bzw. die Anmeldung an der Grundschule; hierfür ist ein spezielles Formular zu verwenden, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann. In einigen Städten gibt es ein elektronisches System für die Anmeldung der Kinder in Kindergärten bzw. zur ersten Klasse der Grundschule; ausführliche Informationen hierzu sind an den Schulen bzw. bei der für das Bildungswesen zuständigen Abteilung der Gemeindeverwaltung (Stadt- bzw. Stadtteilverwaltung) des in Polen gewählten Wohnorts erhältlich.
Die Aufnahme eines Kindes in eine höhere Klasse als die erste Klasse einer öffentlichen Grundschule bzw. in eine höhere Klasse einer weiterführenden Schule erfolgt auf folgender Grundlage:
- Zeugnis oder ein anderes Dokument, mit dem bestätigt wird, dass das Kind im Ausland eine Schule oder eine Bildungsstufe abgeschlossen hat;
- ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein anderes von der Schule im Ausland ausgestelltes Dokument, mit dem bestätigt wird, dass das Kind im Ausland eine Schule besucht hat, und in dem die Klasse bzw. Bildungsstufe genannt ist, die das Kind im Ausland abgeschlossen hat, sowie ein Dokument, dass die Anzahl der besuchten Schuljahre bestätigt.
- bei der Bewerbung an öffentlichen Sportschulen, Sportmeisterschaftsschulen, zweisprachigen Schulen sowie Sportabteilungen, Sportmeisterschaftsabteilungen, zweisprachigen Abteilungen an öffentlichen Schulen müssen für die Zulassung bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt werden.
Bei Bewerbern auf einen Platz an einer berufsbildenden Schule ist zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen ein entsprechendes ärztliches Attest oder Gutachten bzw. ein psychologisches Gutachten vorzulegen (je nach Ausbildungsberuf).
Wenn sich aufgrund der vorgelegten Dokumente die Anzahl der bereits absolvierten Schuljahre nicht eindeutig bestimmen lässt, müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes eine entsprechende schriftliche Erklärung vorlegen.
Die Leitung der jeweiligen Bildungseinrichtung kann ggf. die Eltern um Vorlage einer Übersetzung der von der ausländischen Schule ausgestellten Dokumente ersuchen.
Sollte es dem Kind eines Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates nicht möglich sein, die genannten Unterlagen vorzulegen, wird es aufgrund eines Beurteilungsgesprächs in die entsprechende Klasse bzw. in das entsprechende Semester aufgenommen. Falls das Kind über keine bzw. nicht ausreichende Polnischkenntnisse verfügt, um ein solches Gespräch führen zu können, so hat der Leiter der Einrichtung das Gespräch in einer Sprache zu führen, die das Kind fließend beherrscht.
Die Aufnahme eines Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates in eine postlyzeale Schule erfolgt auf der Grundlage eines im Bildungssystem des EU- bzw. EFTA-Mitgliedstaates ausgestellten Dokuments, das zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in diesem Land berechtigt. Bei Zeugnissen aus EU- oder EFTA-Ländern, die nicht zur Aufnahme eines Hochschulstudiums im Ausstellungsland berechtigen, unterliegt die Aufnahme in die postlyzeale Schule der Entscheidung des Leiters der Schulaufsichtsbehörde über die Anerkennung des jeweiligen ausländischen Zeugnisses als Urkunde, die den Besitz des mittleren Bildungsgrades bestätigt.
Links:
Titel / Namen | URL |
Ministerium für Bildung und Wissenschaft | https://www.gov.pl/web/edukacja-i-nauka |
Register der Schulen und Bildungseinrichtungen |
Die Umsetzung des Grundsatzes des freien Personenverkehrs ist einer der Eckpfeiler des europäischen Aufbauwerks. Mit ihm wurde eine Reihe praktischer Regelungen eingeführt, die sicherstellen, dass die Bürger frei und problemlos in jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen können. Das Reisen mit dem Auto innerhalb der gesamten EU wurde wesentlich erleichtert. Die Europäische Kommission hat eine Reihe gemeinsamer Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die Gültigkeit von Kraftfahrzeugversicherungen und die Möglichkeit der Zulassung von Fahrzeugen in einem Gastland verabschiedet.
Ihr Führerschein in der EU
Die EU hat ein harmonisiertes Lizenzmodell und weitere Mindestanforderungen für die Erlangung einer Lizenz eingeführt. Dies soll dazu beitragen, unsichere Autofahrer von Europas Straßen fernzuhalten – wo immer sie ihre Führerscheinprüfung ablegen.
Seit dem 19. Januar 2013 haben alle von EU-Ländern ausgestellten Führerscheine das gleiche Erscheinungsbild. Die Lizenzen sind auf ein Plastikstück gedruckt, das die Größe und Form einer Kreditkarte hat.
Es wurden harmonisierte administrative Gültigkeitsdauern für den Führerschein eingeführt, die für Motorräder und Pkw zwischen 10 und 15 Jahren liegen. Auf diese Weise können die Behörden das Führerscheindokument regelmäßig mit neuen Sicherheitsmerkmalen aktualisieren, die das Fälschen oder Manipulieren erschweren. So wird es für unqualifizierte oder gesperrte Fahrer schwieriger, die Behörden im eigenen Land oder anderswo in der EU zu täuschen.
Der neue europäische Führerschein schützt auch ungeschützte Verkehrsteilnehmer, indem er einen schrittweisen Zugang für Motorräder und andere motorisierte Zweiräder einführt. Das "Progressive Access"-System bedeutet, dass Fahrer Erfahrung mit einem weniger leistungsstarken Fahrrad benötigen, bevor sie zu größeren Maschinen wechseln. Mopeds werden auch eine separate Kategorie namens AM bilden.
Sie müssen eine Lizenz in dem Land beantragen, in dem Sie gewöhnlich oder regelmäßig leben. In der Regel ist dies das Land, in dem Sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr leben.
Wenn Sie persönliche/berufliche Bindungen in 2 oder mehr EU-Ländern haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort der Ort, an dem Sie persönliche Bindungen haben, sofern Sie regelmäßig zurückkehren. Diese letzte Bedingung müssen Sie nicht erfüllen, wenn Sie in einem EU-Land leben, um eine Aufgabe für einen bestimmten Zeitraum auszuführen.
Wenn Sie zum Studium oder zur Universität in ein anderes EU-Land ziehen, ändert sich Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht. Sie können jedoch in Ihrem Gastland einen Führerschein beantragen, wenn Sie nachweisen, dass Sie dort mindestens 6 Monate studiert haben.
Zulassung von Kraftfahrzeugen im Gastland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und dort Ihr Fahrzeug mehr als sechs Monate nutzen, sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug bei den Behörden des Gastlandes zuzulassen und die entsprechende Zulassungssteuer zu zahlen.
Es gibt keine gemeinsamen EU-Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Steuern. Einige Länder haben Steuerbefreiungsregeln für die Fahrzeugzulassung, wenn Sie mit dem Auto dauerhaft von einem Land in ein anderes reisen.
Um von einer Steuerbefreiung zu profitieren, müssen Sie die geltenden Fristen und Bedingungen in dem Land, in das Sie umziehen möchten, überprüfen.
Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die genauen Regeln und Fristen: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/registration-abroad/index_de.htm
Kraftfahrzeugversicherungen
EU-Bürger können ihr Fahrzeug in jedem EU-Land versichern, sofern die gewählte Versicherungsgesellschaft von den Behörden des Gastlandes zur Ausstellung der entsprechenden Versicherungspolicen zugelassen ist. Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf einer gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt. Die Versicherung ist in der gesamten Europäischen Union gültig, unabhängig davon, in welchem Land sich ein Schadensfall ereignet.
Steuern
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) für Kraftfahrzeuge wird in der Regel in dem Land entrichtet, in dem das Fahrzeug erworben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die MwSt. jedoch im Bestimmungsland zu entrichten.
Weitere Informationen über die Regelungen, die zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat erworben wird und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden soll, finden Sie unter diesem Link: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/taxes-abroad/index_de.htm
Einreise in polnisches Staatsgebiet
Staatsangehörige von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten dürfen in polnisches Staatsgebiet mit einem gültigen Reisedokument bzw. einem anderen Dokument einreisen, das ihre Identität und Staatsangehörigkeit bestätigt. Ein Angehöriger eines Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, der keine Staatsbürgerschaft eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates besitzt, darf in polnisches Staatsgebiet mit einem gültigen Reisedokument und ggf. einem Visum einreisen. Der Antrag auf Ausstellung eines Visums wird beim Konsul der Republik Polen oder beim Leiter des Grenzschutzpostens an der Grenze gestellt.
Als Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates gelten:
- Ehepartner,
- direkte Nachkommen (in gerader Linie: Kinder) dieses EU- oder EFTA-Staatsangehörigen oder seines Ehegatten, die das Alter von 21 Jahren noch nicht vollendet haben bzw. gegenüber ihm oder seinem Ehepartner unterhaltsberechtigt sind,
- direkte Vorfahren (in gerader Linie: Vater, Mutter) dieses EU- oder EFTA-Staatsangehörigen bzw. seines Ehegatten, die gegenüber ihm oder seinem Ehepartner unterhaltsberechtigt sind;
- direkte Vorfahren eines minderjährigen EU-Bürgers (in gerader Linie: Vater, Mutter), die diesen minderjährigen EU-Bürger tatsächlich betreuen und gegenüber diesem minderjährigen EU-Bürger unterhaltsverpflichtet sind.
Einem Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates bzw. seinem Angehörigen, der kein EU-Bürger ist, kann die Einreise verweigert werden, wenn:
- die Einreise in einem Zeitraum erfolgt, in dem er auf der Liste von Ausländern steht, deren Aufenthalt auf polnischem Staatsgebiet unerwünscht ist;
- die Verteidigung oder Sicherheit des Staates oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies erfordern,
- diese Person über kein Dokument verfügt, das sie zur Einreise berechtigt, außer, sie kann anderweitig zweifellos glaubwürdig machen, dass sie Anspruch auf Personenfreizügigkeit hat,
- dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
Anmeldung
Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates bzw. ihre Angehörigen, die nicht EU-Bürger sind, sind verpflichtet, sich am Ort ihres unbefristeten bzw. befristeten Aufenthaltes von mehr als 3 Monaten innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Ankunft anzumelden. Die Anmeldung dient ausschließlich dem Zweck der Erfassung und soll den Aufenthalt der Person an dem Ort bestätigen, an dem sie sich angemeldet hat.
Die Anmeldung für einen unbefristeten oder vorübergehenden Aufenthalt von über 3 Monaten erfolgt schriftlich, in Papierform auf einem Formular mit einer eigenhändigen Unterschrift, in der für den Standort der Immobilie, die bewohnt wird, zuständigen Gemeindebehörde, wobei zur Einsichtnahme ein gültiges Reisedokument oder ein anderes Dokument zur Bestätigung der Identität und Staatsbürgerschaft vorgelegt wird. Zusätzlich zu einem gültigen Reisedokument muss ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers eine gültige Aufenthaltserlaubnis für den Familienangehörigen und, falls dies nicht möglich ist, ein weiteres Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist. Bei der Anmeldung muss auf dem Anmeldeformular der Aufenthalt in der Wohnung durch den Eigentümer des Wohnobjekts bzw. eine andere Person, die ein durch einen zivilrechtlichen Vertrag oder einen Auszug aus dem Grundbuch nachgewiesenes Recht an dem Wohnobjekt hat, bestätigt werden. Die Anmeldung ist gebührenfrei. Bei der Anmeldung wird außerdem eine PESEL-Nummer zugewiesen.
Die Anmeldung kann persönlich oder über einen Bevollmächtigten erfolgen. Darüber hinaus kann sich ein ausländischer Staatsangehöriger mit einem vertrauenswürdigen Profil (eGo) schriftlich in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer vertrauenswürdigen Unterschrift registrieren.
Aufenthalt in Polen bis zu 3 Monaten – es besteht keine Meldepflicht
Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates bzw. ihre Angehörigen, die keine EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit haben, dürfen sich bis zu 3 Monate auf polnischem Staatsgebiet aufhalten, ohne sich anmelden zu müssen. Während ihres Aufenthaltes in Polen müssen diese Personen ein gültiges Reisedokument bzw. ein anderes Dokument, das ihre Identität und Staatsangehörigkeit bestätigt, mit sich führen. Angehörige, die nicht EU- oder EFTA-Staatsbürger sind, müssen ein gültiges Reisedokument und gegebenenfalls das Visum mit sich führen.
Aufenthalt in Polen länger als 3 Monate – es besteht Meldepflicht
Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates dürfen sich länger als 3 Monate in Polen aufhalten, wenn sie:
- in Polen angestellt oder selbständig tätig sind;
- über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selbst und ihre Angehörigen in Polen zu versorgen, damit sie keine Belastung für das Sozialsystem darstellen; über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen bzw. aufgrund der EU-Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Leistungen der Gesundheitsversorgung haben oder über eine private Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Kosten abdeckt, die während des Aufenthaltes in Polen entstehen können;
- in Polen studieren oder eine Berufsausbildung absolvieren, bei der allgemeinen Krankenversicherung versichert sind bzw. aufgrund der EU-Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Leistungen der Gesundheitsversorgung haben oder über eine private Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Kosten abdeckt, die während des Aufenthaltes in Polen entstehen können, sowie über ausreichende finanzielle Mittel, um sich selbst und ihre Angehörigen in Polen zu versorgen, damit sie keine Belastung für das Sozialsystem darstellen;
- Ehepartner eines polnischen Staatsbürgers sind;
- arbeitssuchend sind, wobei der Aufenthalt ohne Meldepflicht 6 Monate nicht überschreiten darf, außer sie belegen nach Ablauf dieses Zeitraums, dass sie die Arbeitssuche aktiv fortsetzen und eine reale Chance auf eine Einstellung haben.
Wenn der Aufenthalt in Polen 3 Monate überschreitet:
- ist der Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates verpflichtet, seinen Aufenthalt anzumelden;
- sind Familienmitglieder eines EU- oder EFTA-Staatsangehörigen, die nicht EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind, verpflichtet, eine Aufenthaltskarte zu beantragen; diese wird in der Regel für eine Dauer von 5 Jahren ausgestellt (bzw. weniger, je nach der beabsichtigten Aufenthaltsdauer des EU-Staatsangehörigen, dessen Familienmitglied zu ihm anreist oder mit dem er sich in Polen aufhält).
Um den Aufenthalt eines EU- oder EFTA-Staatsangehörigen in Polen anzumelden bzw. eine Aufenthaltskarte zu beantragen, ist ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim für den Aufenthaltsort des EU-Bürgers in Polen zuständigen Woiwoden zu stellen.
Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung des Aufenthalts eines EU-Bürgers und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte sind gebührenfrei.
Verweigerung der Anmeldung des Aufenthalts von einem Staatsangehörigen eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Der Woiwode verweigert die Anmeldung des Aufenthalts eines EU- oder EFTA-Staatsangehörigen bzw. die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wenn:
- die gesetzlich festgelegten Aufenthaltsbedingungen nicht erfüllt sind, oder
- die Verteidigung oder Sicherheit des Staates oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies erfordern, oder
- der Antragsteller bei dem Verfahren zur Anmeldung des Aufenthalts bzw. zur Erteilung einer Aufenthaltskarte einen Antrag gestellt hat, der falsche Angaben zur Person bzw. falsche Informationen enthält, oder wenn er Dokumente beigefügt hat, die solche Angaben oder Informationen enthalten, oder wenn er falsch ausgesagt oder die Wahrheit verschwiegen hat, oder ein Dokument gefälscht hat, um es als echt zu verwenden, oder ein solches Dokument als echt verwendet hat, oder
- er ein Dokument zur Bescheinigung des Aufenthaltsrechts oder der Aufenthaltsgenehmigung beantragt, um die in einem anderen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise in das, den Aufenthalt im und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der EU zu umgehen.
Einem Familienangehörigen, der kein EU-Bürger ist, wird die Erteilung der Aufenthaltskarte verweigert, wenn die Ehe mit einem Bürger des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder einem Bürger der Republik Polen als eine Scheinehe geschlossen wurde.
Der Woiwode ist auch zuständig für: Ungültigerklärung der Anmeldung des Aufenthalts, Austausch oder Ausstellung einer neuen Bescheinigung über die Anmeldung des Aufenthalts, Ausstellung, Austausch oder Ungültigerklärung der Aufenthaltskarte. Gegen die Entscheidung des Woiwoden kann über den zuständigen Woiwoden Einspruch beim Leiter des Ausländeramtes in Warschau eingelegt werden. Der Einspruch ist binnen 14 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Recht auf ständigen Aufenthalt in Polen – Antrag auf Bestätigung
Nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet von Polen erwirbt der Bürger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats das Recht auf Daueraufenthalt, sofern er zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Aufenthalt in Polen hatte. Ein Familienangehöriger, der nicht Bürger dieser Staaten ist, erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt nach Ablauf von 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts im polnischen Hoheitsgebiet zusammen mit einem Bürger eines EU- oder EFTA-Staates, sofern er zu diesem Zeitpunkt als Familienangehöriger des EU-/EFTA-Bürgers das Recht auf Aufenthalt in Polen hatte. Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die betreffende Person Polen insgesamt nicht länger als 6 Monate im Jahr verlassen hat. Der Aufenthalt außerhalb Polens darf in folgenden Fällen verlängert werden: wenn die betreffende Person den allgemeinen verpflichteten Wehrdienst ableisten musste oder wegen einer wichtigen persönlichen Situation, insbesondere Schwangerschaft, Entbindung, Krankheit, Studium, berufliche Weiterbildung, Dienstreise, vorausgesetzt, dass dieser Zeitraum nicht länger als 12 weitere Monate beträgt.
Um einen Nachweis des Daueraufenthaltsrechts in Polen bzw. des unbefristeten Aufenthaltstitels zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei dem für den Aufenthaltsort des EU-Bürgers in Polen zuständigen Woiwoden zu stellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung durch den Woiwoden ist gebührenfrei.
Links:
Titel / Namen | URL |
Meldung und Wahlen | https://www.gov.pl/web/gov/uslugi-dla-obywatela/#meldunek-i-wybory |
Ausländeramt |
Vor der Abreise nach Polen sollte man:
- sich mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen in Polen sowie mit der Lage auf dem polnischen Arbeitsmarkt vertraut machen; Diese Informationen sind in der vorliegenden Broschüre sowie auf dem Europäischen EURES-Portal zur beruflichen Mobilität sowie auf der polnischen EURES-Seite zu finden;
- überprüfen, ob die vorhandenen beruflichen Qualifikationen in Polen anerkannt sind;
- mit der Arbeitssuche beginnen und Informationen über eventuell infrage kommende Arbeitgeber einholen; die Datenbank der Stellenangebote in der EU auf dem Europäischen EURES-Portal für die berufliche Mobilität einsehen, die auch Stellenangebote in Polen enthält; außerdem die Beratung von EURES im Herkunftsland in Anspruch nehmen bzw. sich mit dem polnischen EURES-Team in Verbindung setzen, und zwar am besten mit dem Team in der Region, die für eine Beschäftigung in Frage kommt. Hier sind Informationen über den Arbeitsmarkt, über Stellenangebote sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Polen erhältlich; sobald eine Arbeitsstelle gefunden wurde, sich genau mit den Bedingungen des Angebots vertraut machen und sich vergewissern, ob das Angebot den eigenen Erwartungen entspricht;
- sich die Europäische Krankenversicherungskarte ausstellen lassen, da sie im Fall eines Unfalls oder einer Krankheit den Zugang zur Gesundheitsversorgung garantiert, und ggf. eine Unfallversicherung bzw. private Krankenversicherung abschließen;
- die persönlichen Unterlagen vervollständigen, dazu gehören: ein gültiger Identitätsnachweis, die Geburtsurkunde, etwaige Verträge oder Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, Belege über frühere Beschäftigungsverhältnisse und Ausbildung, Kurse, Weiterbildung sowie ins Polnische übersetzte Arbeitszeugnisse;
- eine Unterkunft finden;
- über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die für den Unterhalt bis zur Auszahlung des ersten Gehalts ausreichen; Personen, die eine nationale Grenze überschreiten, sind verpflichtet, den Zollbehörden oder den Grenzschutzbehörden die Einfuhr von Devisengold oder Devisenplatin in das Land und die Ausfuhr ins Ausland unabhängig von der Menge sowie inländische oder ausländische Zahlungsmittel schriftlich zu melden, wenn ihr Wert den Gegenwert von 10 000 EUR erreicht oder übersteigt, mit Ausnahme von Reisenden, die die Binnengrenzen mit anderen Mitgliedstaaten des Schengen-Raums überschreiten;
- Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber nach Polen entsendet werden, vergewissern Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber eine Erklärung bei der Verwaltung des Bestimmungslandes abgegeben hat und u. a. Ihren Arbeitsort, den Zeitraum der Entsendung sowie die Kontaktdaten angegeben hat.
Nach der Ankunft in Polen sollte man:
- die Wohnangelegenheiten regeln (z. B. eine Wohnung mieten);
- sich mit dem Arbeitgeber treffen, um sich zu vergewissern, ob die getroffenen Vereinbarungen über die Einstellung und das Bewerbungsgespräch noch aktuell sind;
- ein Bankkonto eröffnen (jede ausländische natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist und von einem Arbeitgeber mit Sitz in Polen beschäftigt wird oder eine Arbeitsunfähigkeits- bzw. Altersrente oder ein Stipendium bezieht, ist hierzu berechtigt). Bei Eröffnung eines Kontos wird meist neben dem Identitätsnachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Beschäftigung in Polen oder ein Nachweis über den Bezug von Arbeitsunfähigkeits- bzw. Altersrente oder eines Stipendiums verlangt.
- Für EU- oder EFTA-Staatsangehörige wird keine Arbeitserlaubnis verlangt, doch bei einem Aufenthalt über 3 Monate ist es notwendig, den Aufenthalt in Polen anzumelden. Die Anmeldung erfolgt an dem für den Wohnsitz zuständigen Woiwodschaftsamt;
- eine Steueridentitätsnummer (NIP) an dem für den Wohnsitz in Polen zuständigen Finanzamt beantragen;
- die PESEL-Nummer beantragen, die man entweder bei der Anmeldung erhält oder bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt. Die PESEL-Nummer gilt als Identifikationsnummer bei allen Kontakten mit Ämtern und Behörden;
- sich beim Gesundheitszentrum registrieren und einen Hausarzt wählen;
- die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anmeldung der Kinder in Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule regeln (sofern Kinder auch in Polen wohnen werden);
- eine polnische Mobilfunknummer erwerben, um dadurch innerhalb von Polen günstiger als über ausländische Netze telefonieren zu können.
Links:
Titel / Namen | URL |
Europäisches Portal zur Beruflichen Mobilität (EURES) | |
Polnische EURES-Internetseite | |
Staatliche Arbeitsaufsicht (Państwowa Inspekcja Pracy) | |
Portal OBYWATEL – Beantragung der Identifikationsnummer PESEL für Ausländer | https://www.gov.pl/web/gov/uzyskaj-numer-pesel-dla-cudzoziemcow |
Qualität von Arbeit und Beschäftigung – ein zentrales Thema mit erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft und Mensch
Gute Arbeitsbedingungen sind wichtig für das Wohlergehen der Arbeitnehmer in Europa. Sie
- tragen zum physischen und psychischen Wohlbefinden der Europäer bei und
- haben Anteil an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der EU.
Was das Wohlergehen der Menschen betrifft, so hat die Qualität der Arbeitsumgebung einen starken Einfluss auf die gesamte Arbeits- und Lebenszufriedenheit europäischer Arbeitnehmer.
Mit Blick auf die Wirtschaft sind qualitativ hochwertige Arbeitsbedingungen eine treibende Kraft für das Wirtschaftswachstum und eine der Grundlagen für die Wettbewerbsposition der Europäischen Union. Eine hohe Arbeitszufriedenheit ist ein wichtiger Faktor für eine hohe Produktivität der Wirtschaft in der EU.
Aus diesen Gründen stellt die Förderung der Schaffung und des Erhalts einer nachhaltigen und angenehmen Arbeitsumgebung, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der europäischen Arbeitnehmer fördert und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit sorgt, in der Europäischen Union ein zentrales Thema dar.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa: ein wichtiges Ziel der Europäischen Union
Die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen für die europäischen Bürger ist für die EU von vorrangiger Bedeutung. Daher arbeitet die Europäische Union mit den einzelstaatlichen Regierungen zusammen, um eine angenehme und sichere Arbeitsumgebung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden durch die folgenden Maßnahmen unterstützt:
- Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen,
- Festlegung von Mindestanforderungen für die Arbeitsbedingungen sowie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in der gesamten Europäischen Union Anwendung finden.
Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung
Für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsbedingungen ist es wichtig, die Hauptmerkmale einer guten Arbeitsumgebung und somit auch die Kriterien für die Qualität der Arbeitsbedingungen festzulegen.
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) ist eine EU-Agentur mit Sitz in Dublin. Wie der Name sagt, stellt sie Informationen, Beratung und Fachwissen zum Thema Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Diese Agentur hat mehrere Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung festgelegt, darunter:
- Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Dies ist ein entscheidendes Kriterium, da gute Arbeitsbedingungen die Prävention von Gesundheitsproblemen am Arbeitsplatz und somit die Verringerung der Risikoexposition und die Verbesserung der Arbeitsorganisation voraussetzen;
- Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben: Die Bürger sollten die Chance erhalten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit herzustellen;
- Kompetenzentwicklung: Ein qualitativ hochwertiger Arbeitsplatz bietet Möglichkeiten für Aus- und Weiterbildung, die Entwicklung der eigenen Fähigkeiten sowie Karrierechancen.
Die Arbeit der Stiftung soll einen Beitrag zur Planung und Gestaltung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa leisten.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Europäische Kommission hat eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Arbeitsumgebung in den EU-Mitgliedstaaten ergriffen. Unter anderem hat die Kommission mit Unterstützung der einzelstaatlichen Behörden, Sozialpartner und NRO eine Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2002 bis 2006 erarbeitet. Schwerpunkte dieser Strategie sind die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Notwendigkeit einer starken Präventionskultur. Eine neue Strategie für den Zeitraum 2007 bis 2012 wird derzeit erarbeitet.
Ziel der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die dauerhafte Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer in der EU. Sie berücksichtigt gleichermaßen die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Arbeitsbedingungen sowie die neuen Herausforderungen, die mit der Erweiterung der Europäischen Union um die mittel- und osteuropäischen Länder verbunden sind. Die Einführung EU-weiter Standards für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hat erheblich zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer in diesen Ländern beigetragen.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen für alle EU-Länder
Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend von der Festlegung gemeinsamer Arbeitsnormen abhängig. In den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU, die nun in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wurden die Mindestanforderungen für eine nachhaltige Arbeitsumgebung festgelegt. Die Verbesserung dieser Normen hat die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt und zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der Sozialpolitik der EU.
Die Bedeutung der Transparenz und gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen als entscheidende Ergänzung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern
Die Möglichkeit der Anerkennung der erworbenen Qualifikationen und Fähigkeiten kann bei der Entscheidung, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, eine ausschlaggebende Rolle spielen. Daher ist es notwendig, eine europäische Regelung zu erarbeiten, die die gegenseitige Anerkennung beruflicher Fähigkeiten durch die einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Nur eine solche Regelung kann verhindern, dass die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU durch eine mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen eingeschränkt wird.
Wesentliche Grundsätze der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der EU
Grundsätzlich sollte es jedem EU-Bürger möglich sein, seinen Beruf in jedem beliebigen Mitgliedstaat auszuüben. Leider stehen der praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes häufig einzelstaatliche Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmen Berufen im Gastland entgegen.
Um diese Unterschiede abzuschaffen, hat die EU eine Regelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen geschaffen. Nach Maßgabe dieser Regelung wird zwischen reglementierten Berufen (für die bestimmte Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben sind) und Berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat nicht gesetzlich geregelt sind, unterschieden.
Maßnahmen zur Förderung der Transparenz der Qualifikationen in Europa
Die Europäische Union hat wichtige Maßnahmen ergriffen, um das Ziel der Transparenz der Qualifikationen in Europa zu erreichen:
- Verstärkte Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung. Ziel ist hierbei die Zusammenführung aller Instrumente zur Förderung der Transparenz bei Zeugnissen und Diplomen in einem einzigen, benutzerfreundlichen Instrument. Hierzu gehören beispielsweise der Europäische Lebenslauf und der Europass Berufsbildung.
- Entwicklung konkreter Maßnahmen sowohl im Bereich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen als auch hinsichtlich der Qualität der beruflichen Bildung.
Überwindung der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der EU
Zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der EU-Mitgliedstaaten bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Durch die letzte Erweiterung der EU auf Länder mit unterschiedlichen Bildungstraditionen ist diese Vielfalt noch gewachsen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, gemeinsame Regelungen festzulegen, um die Anerkennung von Kompetenzen zu gewährleisten.
Um diese Vielfalt einzelstaatlicher Qualifikationsnormen, Bildungssysteme und Ausbildungsstrukturen zu überwinden, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Instrumenten aufgelegt, die darauf abzielen, eine bessere Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen sowohl zu akademischen als auch zu beruflichen Zwecken sicherzustellen.
Der Europäische Qualifikationsrahmen ist im Prozess der Anerkennung beruflicher Kompetenzen für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Zentrale Ziele des Qualifikationsrahmens sind die Schaffung von Verbindungen zwischen den unterschiedlichen einzelstaatlichen Qualifikationssystemen und die Gewährleistung einer reibungslosen Übertragung und Anerkennung von Diplomen.
Das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung wurde im Jahr 1984 auf Initiative der Europäischen Kommission eingerichtet. Die nationalen Informationszentren bieten Beratung über die akademische Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten an. Das Netz erstreckt sich über alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und spielt im Prozess der Anerkennung von Qualifikationen in der EU eine entscheidende Rolle.
Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen soll die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten erleichtern. Dieses System, das 1989 eingeführt wurde, dient der Erfassung von Studienplänen, indem es deren einzelnen Bestandteilen „Credits“ zuteilt. Es stellt eine wichtige Ergänzung des erfolgreichen Mobilitätsprogramms für Studierende Erasmus dar.
Der Europass ist ein Instrument, das die Transparenz beruflicher Fähigkeiten gewährleisten soll. Er umfasst fünf standardisierte Dokumente:
- einen Lebenslauf,
- einen Sprachenpass,
- Zeugniserläuterungen,
- Diplomzusätze und
- den Europass-Mobilitätsnachweis.
Das Europass-System sorgt dafür, dass Fähigkeiten und Qualifikationen in den unterschiedlichen Teilen Europas klar verstanden und problemlos nachvollzogen werden können. In allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wurden nationale Europass-Zentralstellen eingerichtet. Sie fungieren als erste Anlaufstelle für alle Bürger, die sich über das Europass-System informieren möchten.
Die grundlegende Beschäftigungsform in Polen ist der Arbeitsvertrag. Für die Wahl des Arbeitsvertrags als Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis sind die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) verantwortlich. Andere Grundlagen für das Beschäftigungsverhältnis können herangezogen werden, wenn die Gesetze eine solche Möglichkeit zulassen.
Zu den nicht standardmäßigen „Beschäftigungsformen“ zählen:
- Zivilrechtliche Verträge, wie beispielsweise Dienstleistungs- oder Werkverträge. Gemäß der im polnischen Gesetz geltenden Vertragsfreiheit können die Parteien die Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsvertrag, zivilrechtlicher Vertrag) frei wählen. Dienstleistungs- und Werkverträge unterliegen dabei dem Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny); das Arbeitsgesetzbuch (Kodeks pracy) findet keine Anwendung;
- Zeitarbeit, bei der der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit einer Zeitarbeitsagentur beschäftigt wird und ausschließlich Zeitarbeit für einen anderen Arbeitgeber (sog. Leiharbeitgeber) und unter dessen Leitung verrichtet; im Rahmen von Zeitarbeit können Tätigkeiten vom Charakter einer Saisonarbeit, einer befristeten oder vorübergehenden Arbeit, deren termingerechte Ausführung durch die beim Leiharbeitgeber direkt beschäftigten Arbeitnehmer nicht möglich wäre bzw. in Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers des Leiharbeitgebers erfolgt. Zeitarbeit kann auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags erfolgen;
- Mobiles Arbeiten, d. h. Arbeit, die ganz oder teilweise an einem vom Arbeitnehmer angegebenen und in jedem Einzelfall mit dem Arbeitgeber abgestimmten Ort, einschließlich der Wohnanschrift des Arbeitnehmers, erledigt wird, insbesondere unter Verwendung der direkten Fernkommunikationsmittel.
Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten, d. h. Arbeit, die ganz oder teilweise an einem vom Arbeitnehmer angegebenen und in jedem Einzelfall mit dem Arbeitgeber abgestimmten Ort, einschließlich der Wohnanschrift des Arbeitnehmers, erledigt wird, insbesondere unter Verwendung der direkten Fernkommunikationsmittel.
Die Vorschriften sehen sowohl durchgehendes mobiles Arbeiten als auch hybrides mobiles Arbeiten (teils zu Hause, teils im Büro) vor, je nach den Bedürfnissen des jeweiligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.
Mobiles Arbeiten kann vereinbart werden:
- beim Abschluss des Arbeitsvertrags oder
- während der Beschäftigung (in Form einer Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen; Schriftform ist nicht erforderlich).
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer mobiles Arbeiten anordnen (ohne dies mit ihm abstimmen zu müssen), und zwar unter bestimmten Umständen, d. h.:
- während eines Notstands, einer Epidemie oder einer drohenden Epidemie und für einen Zeitraum von 3 Monaten nach deren Aufhebung,
- für einen Zeitraum, in dem es dem Arbeitgeber aus Gründen höherer Gewalt (z. B. Brand oder Überschwemmung am Arbeitsplatz) vorübergehend unmöglich ist, sichere und hygienische Arbeitsbedingungen am bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu garantieren.
Der Arbeitgeber kann die Anweisung zum mobilen Arbeiten jederzeit zurückziehen – jedoch mindestens zwei Tage im Voraus.
Die Zulassung eines Arbeitnehmers zum mobilen Arbeiten setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine Erklärung in Papier- oder elektronischer Form vorlegt, in der er bestätigt, dass an dem vom Arbeitnehmer benannten und mit dem Arbeitgeber abgestimmten Arbeitsplatz für mobiles Arbeiten sichere und hygienische Bedingungen für die Erledigung dieser Arbeit gegeben sind.
Grundlagen für mobiles Arbeiten
Die Vorschriften verpflichten zur Festlegung der Grundlagen für mobiles Arbeiten in:
- einer zwischen dem Arbeitgeber und der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation geschlossenen Vereinbarung,
- dem vom Arbeitgeber festgelegten Regelwerk – wenn keine Vereinbarung mit der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation geschlossen wird und wenn es beim Arbeitgeber keine betriebliche Gewerkschaftsorganisation gibt (in diesem Fall würde das Regelwerk in Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern festgelegt).
Verfügt der Arbeitgeber weder über eine Vereinbarung, noch über ein Regelwerk über mobiles Arbeiten, kann mobiles Arbeiten auf Antrag des jeweiligen Arbeitnehmers angewandt werden.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich einem Antrag auf mobiles Arbeiten stattgeben, der gestellt wird von:
- einer schwangeren Arbeitnehmerin,
- einem Arbeitnehmer, der ein Kind bis zum 4. Lebendjahr aufzieht,
- einem Arbeitnehmer, der ein anderes Familienmitglied oder eine andere Person pflegt, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und über einen Behindertenausweis bzw. einen Schwerbehindertenausweis verfügt,
- einem Arbeitnehmer - Elternteil eines Kindes, das über eine Bescheinigung gemäß Art. 4 Abs. 3 des poln. Gesetzes über die Unterstützung schwangerer Frauen und Familien „Für das Leben“ (Ustawa o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin „Za życiem“) verfügt, d. h. Bescheinigung über eine schwere und unumkehrbare Behinderung oder eine unheilbare lebensbedrohliche Krankheit, die während der vorgeburtlichen Zeit der Entwicklung des Kindes oder während der Geburt entstanden ist;
- einem Arbeitnehmer - Elternteil eines Kindes, das über einen Behindertenausweis oder einen Ausweis über mittleren oder erheblichen Grad der Behinderung gemäß den Vorschriften über die berufliche und soziale Rehabilitation und die Beschäftigung von Behinderten verfügt;
- einem Arbeitnehmer - Elternteil eines Kindes, das respektive über ein Gutachten über den Bedarf an frühkindlicher Förderung, ein Gutachten über den Bedarf an Sonderunterricht oder ein Gutachten über den Bedarf an Rehabilitations- und Integrationsmaßnahmen verfügt.
Der Arbeitgeber kann einem solchen Arbeitnehmer mobiles Arbeiten nur dann verweigern, wenn dies wegen der Art der Arbeit oder der Arbeitsorganisation nicht möglich ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über den Grund für die Verweigerung informieren.
Die Vorschriften sehen auch gelegentliches mobiles Arbeiten vor:
- gelegentliches mobiles Arbeiten wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt (nicht bindend, der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen),
- für die Dauer von 24 Kalendertagen pro Jahr,
- aufgrund der besonderen Natur dieser gelegentlichen Arbeit finden bestimmte Vorschriften über mobiles Arbeiten keine Anwendung (z. B. die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen).
Dem Arbeitgeber obliegen folgende Pflichten:
- Bereitstellung der für mobiles Arbeiten erforderlichen Materialien und Arbeitsmittel, einschließlich der technischen Ausrüstung, dem Arbeitnehmer, der im Homeoffice ist;
- der Arbeitnehmer kann private Arbeitsmittel (z. B. Computer) benutzen, wenn beide Parteien des Arbeitsverhältnisses dies vereinbaren, vorausgesetzt, dass die privaten technischen Geräte und sonstige Arbeitsmittel des Arbeitnehmers, die er für seine Arbeit verwendet, sichere Arbeitsbedingungen garantieren. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Geldleistung in der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Höhe;
- Übernahme der Installation, Wartung, Instandhaltung der für mobiles Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel, einschließlich der technischen Ausrüstung, oder Übernahme der notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Installation, der Wartung, dem Betrieb und der Instandhaltung der für mobiles Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel, einschließlich der technischen Ausrüstung, sowie der Kosten für Strom und die notwendigen Telekommunikationsdienste;
- Übernahme sonstiger Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem mobilen Arbeiten stehen, wenn eine solche Verpflichtung in der (mit den Gewerkschaften abgeschlossenen) Vereinbarung oder in dem Regelwerk vorgesehen ist (oder, falls keine Vereinbarung und kein Regelwerk bestehen, in einer Anweisung oder einer mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung);
- Bereitstellung der für die Erledigung dieser Arbeit erforderlichen Ausbildung und technischer Unterstützung, dem Arbeitnehmer, der im Homeoffice ist;
- Sicherung der Möglichkeit, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten, andere Arbeitnehmer zu kontaktieren sowie Räumlichkeiten und Einrichtungen des Arbeitgebers, die betrieblichen Sozialbereiche und die angebotenen sozialen Maßnahmen zu nutzen (gemäß den für alle Arbeitnehmer geltenden Regeln) für den Arbeitnehmer, der im Homeoffice ist.
Recht auf Verzicht auf mobiles Arbeiten
Wird mobiles Arbeiten während der Beschäftigung vereinbart, können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber einen verbindlichen Antrag auf Rückkehr zum traditionellen Arbeiten vor Ort stellen.
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren eine Frist für die Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen (d. h. traditionelles Arbeiten, z. B. im Firmensitz), und sollten sie keine Einigung erzielen – erfolgt dies nach Ablauf von 30 Tagen nach der Antragstellung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber darf jedoch keinen verbindlichen Antrag auf Beendigung des mobilen Arbeitens und Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers stellen, der den sog. verbindlichen Antrag auf mobiles Arbeiten stellen darf – es sei denn, die Fortsetzung des mobilen Arbeitens ist wegen der Arbeitsorganisation oder der Art der vom Arbeitnehmer ausgeführten Arbeit unmöglich.
Lösungen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beim mobilen Arbeiten
Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer im Homeoffice hinsichtlich der Gewährleistung von Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, mit Ausnahme bestimmter Pflichten, die wegen der Besonderheit des mobilen Arbeitens nicht erfüllt werden können.
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In einem Arbeitsvertrag werden die Vertragsparteien, die Art des Vertrags, der Zeitpunkt seines Abschlusses sowie die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung, insbesondere die Art der Arbeit, der Arbeitsort, die Entlohnung für die Arbeit entsprechend ihrer Art mit Benennung der Gehaltskomponenten, die Arbeitszeit sowie der Beginn der Arbeitsaufnahme festgelegt.
Bei einer Probezeit enthält der Arbeitsvertrag zusätzliche Angaben:
- Vertragsdauer oder Tag des Vertragsablaufs und, wenn dies durch die Parteien vereinbart wird, die Bestimmung
über die Verlängerung des Vertrags um die Dauer des Urlaubs sowie um die Dauer eines sonstigen entschuldigten Fernbleibens des Arbeitnehmers von der Arbeit, falls zutreffend, - Zeitraum, für den die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen beabsichtigen, wenn es sich um einen Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von 1 oder 2 Monaten handelt, sowie eine Bestimmung über die Verlängerung des Vertrages falls der Arbeitsvertrag auf Probezeit um höchstens 1 Monat verlängert wird, wenn dies durch die Art der Arbeit begründet ist.
Ein Arbeitsvertrag kann mit einer Person abgeschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es können auch Arbeitsverträge mit Minderjährigen im Alter von 15 bis 18 Jahren abgeschlossen werden. Es ist allerdings untersagt, Personen zu beschäftigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ein Arbeitsvertrag kann für einen Probezeitraum, für einen unbefristeten oder einen befristeten Zeitraumabgeschlossen werden.
Ein Arbeitsvertrag auf Probe wird mit einer Vertragsdauer unter 3 Monaten abgeschlossen, um die Qualifikationen eines Arbeitnehmers und die Möglichkeit seiner Einstellung für eine bestimmte Tätigkeit zu überprüfen. Die Parteien können im Arbeitsvertrag auf Probezeit vereinbaren, dass dieser Vertrag um die Dauer des Urlaubs sowie um die Dauer eines sonstigen entschuldigten Fernbleibens des Arbeitnehmers von der Arbeit, falls zutreffend, verlängert wird
Ein Arbeitsvertrag auf Probe wird für einen Zeitraum geschlossen von höchstens:
- Monat – bei beabsichtigtem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von weniger als 6 Monaten;
- Monate – bei beabsichtigtem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von mindestens 6 Monaten und weniger als 12 Monaten.
Die Parteien können die vorgenannten Fristen einmal in dem Arbeitsvertrag auf Probe verlängern, jedoch um nicht mehr als 1 Monat, wenn dies durch die Art der Arbeit begründet ist.
Der erneute Abschluss eines Arbeitsvertrags auf Probe mit demselben Arbeitnehmer ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer für die Erledigung einer anderen Art von Arbeit eingesetzt werden soll.
Der Beschäftigungszeitraum im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags sowie der Gesamtbeschäftigungszeitraum im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen, die zwischen denselben Parteien abgeschlossen werden, darf 33 Monate nicht überschreiten und es dürfen nicht mehr als insgesamt drei solche Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Wenn der Beschäftigungszeitraum im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags/von befristeten Arbeitsverträgen 33 Monate überschreitet oder wenn mehr als drei Arbeitsverträge abgeschlossen wurden, dann gilt ab dem Tag nach Ablauf des genannten Zeitraums oder ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines vierten befristeten Arbeitsvertrags, dass der Arbeitnehmer nunmehr auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt ist.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für befristete Arbeitsverträge, die geschlossen werden:
- um einen Arbeitnehmer während seines entschuldigten Fernbleibens von der Arbeit zu vertreten,
- für die Leistung von Gelegenheitsarbeit bzw. Saisonarbeit,
- für die Erledigung der Arbeit während einer Amtszeit,
- falls der Arbeitgeber objektive Gründe nennt, die er zu vertreten hat
– wenn der Abschluss dieser Arbeitsverträge im Einzelfall zur Deckung des tatsächlichen, vorübergehenden Bedarfs dient und unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertragsschlusses hierfür erforderlich ist. Dies gilt auch in dem Fall, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag bis zum Zeitpunkt einer Entbindung verlängert wurde (der ansonsten nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats aufgelöst würde).
Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Beschäftigung in Vollzeit bzw. in Teilzeit vor. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Teilzeit darf nicht dazu führen, dass seine Arbeitsbedingungen und seine Entlohnung ungünstiger sind als im Fall einer Beschäftigung für die gleiche oder eine ähnliche Art der Arbeit, die in Vollzeit verrichtet wird.
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer auch durch Berufung, Auswahl, Ernennung bzw. einen Genossenschaftsarbeitsvertrag beschäftigt werden.
Arbeitsverträge sind in schriftlicher Form abzuschließen. Wird der Arbeitsvertrag nicht in schriftlicher Form abgeschlossen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter schriftlich die Vereinbarungen bezüglich der Vertragsparteien, der Art des Vertrags und der Vertragsbedingungen zu bestätigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit aufnimmt.
Eine Änderung der Bedingungen des Arbeitsvertrags bedarf der schriftlichen Form und erfolgt:
- einvernehmlich zwischen den Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmen der Änderung der Vertragsbedingungen zu und legen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fest;
- durch den Arbeitgeber in Form einer Kündigung oder durch Mitteilung einer Änderung der Arbeit- und/oder der Entlohnungsbedingungen.
Eine Kündigung, durch die die Arbeitsbedingungen und/oder die Entlohnung geändert werden, gilt als erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die neuen Bedingungen schriftlich vorgeschlagen hat. Die Kündigung muss einen Hinweis auf die Rechte des Arbeitnehmers hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung der neuen Bedingungen enthalten. In Ermangelung eines solchen Hinweises kann der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Erklärung abgeben, dass er die vorgeschlagenen Bedingungen ablehnt.
Nach Erhalt einer Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer:
- eine Erklärung über die Zustimmung zu den vorgeschlagenen Bedingungen abgeben, worauf nach Ablauf der Kündigungsfrist die neuen Bedingungen in Kraft treten;
- vor Ablauf der Hälfte der Kündigungsfrist eine Erklärung abgeben, dass er den vorgeschlagenen Bedingungen nicht zustimmt, worauf nach Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitsvertrag aufgelöst wird;
- keine Erklärung abgeben (was einer Zustimmung zu den vorgeschlagenen Bedingungen gleichkommt), worauf nach Ablauf der Kündigungsfrist die neuen Bedingungen in Kraft treten.
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Minderjährige
Die Beschäftigung von Personen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren (jugendliche Arbeitnehmer) erfolgt aufgrund von individuellen Verträgen zum Zweck der Berufsausbildung bzw. für die Ausübung von leichten Tätigkeiten. Es ist untersagt, eine Person zu beschäftigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das polnische Arbeitsgesetzbuch sieht allerdings Ausnahmen von dieser Regelung vor.
Entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch ist die Ausübung einer Arbeit bzw. einer anderen Erwerbstätigkeit eines jungen Menschen, der das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber im Kultur-, Kunst-, Sport- oder Werbebereich tätig ist. Dies erfordert die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Erziehungsberechtigten des Kindes sowie die Zustimmung der zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörde.
Die Beschäftigung von minderjährigen Arbeitnehmern unterliegt Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitszeit (sie dürfen z. B. keine Nachtarbeit und keine Überstunden leisten). Es ist außerdem untersagt, Minderjährige für Tätigkeiten einzusetzen, die nach den einschlägigen Gesetzen des Landes verboten sind.
Schwangere und Mütter
Die Arbeit von Frauen unterliegt einem besonderen Schutz im Hinblick auf Schwangerschaft und Mutterschaft:
- während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs sowie ab dem Tag, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Antrag auf Gewährung von Mutterschaftsurlaub oder einem Teil davon, von Urlaub gemäß den Bedingungen des Mutterschaftsurlaubs oder einem Teil davon, von Vaterschaftsurlaub oder einem Teil davon, von Elternurlaub oder einem Teil davon eingereicht hat, bis zu dem Tag, an dem dieser Urlaub endet, ist es dem Arbeitgeber untersagt:
- Vorbereitungen für die Kündigung oder fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dieser Arbeitnehmerin oder diesem Arbeitnehmer zu treffen;
- das Arbeitsverhältnis mit dieser Arbeitnehmerin oder diesem Arbeitnehmer zu kündigen bzw. aufzulösen, es sei denn, es liegen Gründe vor, die eine fristlose Kündigung durch ihr Verschulden rechtfertigen und die betriebliche Gewerkschaftsorganisation, die diese Arbeitnehmerin oder diesen Arbeitnehmer vertritt, der Kündigung zugestimmt hat;
- ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsvertrag auf Probe für eine Dauer von mehr als einem Monat, der ansonsten nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats aufgelöst würde, verlängert sich bis zum Zeitpunkt der Entbindung;
- eine schwangere Arbeitnehmerin darf weder für Überstunden noch für Nachtarbeit eingesetzt werden. Sie darf außerdem nicht ohne ihre Zustimmung außerhalb ihres ständigen Arbeitsplatzes eingesetzt oder im System der unterbrochenen Arbeitszeit beschäftigt werden.
- Eine Arbeitnehmerin, die ihr Kind stillt, hat Anspruch auf zwei halbstündige Pausen während der Arbeitszeit; eine Arbeitnehmerin, die mehr als ein Kind stillt, hat Anspruch auf zwei Pausen je 45 Minuten. Wenn die tägliche Arbeitszeit der stillenden Arbeitnehmerin unter 6 Stunden liegt, hat sie Anspruch auf eine Stillpause. Keinen Anspruch auf eine Stillpause haben stillende Arbeitnehmerinnen mit einer Arbeitszeit von weniger als 4 Stunden täglich.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine schwangere Arbeitnehmerin für ärztliche Untersuchungen in Verbindung mit der Schwangerschaft freizustellen, falls keine Möglichkeit besteht, diese Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeiten durchzuführen. Für die Dauer der dadurch bedingten Abwesenheit von der Arbeit steht der Arbeitnehmerin weiterhin ihr Gehalt zu.
- Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht für schwere, gefährliche und gesundheitsschädigende Arbeiten eingesetzt werden, die gesetzlich festgelegt sind.
Menschen mit Behinderungen
Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ist in Polen gesetzlich geregelt. Die Arbeitszeit einer Person mit Behinderungen darf 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Eine Person mit Behinderungen, der ein hoher oder mittlerer Grad der Behinderung zugesprochen wurde, darf höchstens 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich arbeiten. Eine Person mit Behinderungen darf keine Nachtarbeit und keine Überstunden verrichten. Diese Normen sind nicht anwendbar:
- für Personen, die sich mit der Bewachung beschäftigen, und
- wenn der Arzt, der die Vorsorgeuntersuchungen der Arbeitnehmer durchführt, bzw. andernfalls der Arzt, der den Arbeitnehmer betreut, auf Antrag des Arbeitnehmers zustimmt.
Die Anwendung dieser Arbeitszeitbestimmungen für Menschen mit Behinderungen führt nicht zu einem Gehaltsabzug; das Gehalt ist als fester monatlicher Betrag auszuzahlen.
Eine Person mit Behinderungen hat Anspruch auf eine Pause für Reha-Gymnastik oder Erholung während der Arbeitszeit. Die Pause darf 15 Minuten betragen und gilt als Arbeitszeit.
Einer Person, der ein hoher oder mittlerer Grad der Behinderung zugesprochen wurde, hat Anspruch auf zusätzlichen Jahresurlaub im Ausmaß von 10 Werktagen je Kalenderjahr. Anspruch auf den ersten zusätzlichen Urlaub bei diesen Behinderungsgraden wird nach einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr zuerkannt. Keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub haben Personen, die einen Anspruch auf Jahresurlaub von mehr als 26 Werktagen bzw. auf zusätzlichen Urlaub aufgrund besonderer Bestimmungen haben.
Wenn der zusätzliche Urlaub, der aufgrund von besonderen Bestimmungen zusteht, weniger als 10 Tage beträgt, wird stattdessen entsprechend dem Gesetz über die berufliche und soziale Rehabilitation und die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen ein zusätzlicher Urlaub im Umfang von 10 Tagen gewährt.
Eine Person mit hohem oder mittlerem Behinderungsgrad hat zudem wie folgt Anspruch auf bezahlte freie Tage:
- im Umfang von bis zu 21 Tagen für einen Reha-Aufenthalt, höchstens einmal jährlich;
- für fachärztliche Untersuchungen, medizinische Eingriffe oder Reha-Maßnahmen, auch zur Beschaffung von orthopädischen Hilfsmitteln oder deren Reparatur, falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.
Die Entlohnung für die oben genannten freien Tage entspricht der Entlohnung während der Urlaubstage.
Ein Arbeitgeber, der keine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung bietet, kann eine Person mit hohem oder mittlerem Behinderungsgrad beschäftigen, wenn er den Arbeitsplatz behindertengerecht ausstattet (eine Kontrolle erfolgt durch die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde) oder wenn die Beschäftigung in Form von Telearbeit erfolgt.
Informationen über Unterstützung bei der Durchsetzung der Ansprüche in Bezug auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen erhalten Menschen mit Behinderungen bei der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde (eine Stelle, die zur Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts geschaffen wurde) oder sie können sich an die Arbeitsgerichte wenden.
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Ministerium für Familie und Sozialpolitik | |
Büro des Regierungsbeauftragten für Menschen mit Behinderungen | https://www.gov.pl/web/rodzina/strona -internetowa-biura-pelnomocnika-rzadu-ds-osob-niepelnosprawnych |
Staatlicher Fonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen | |
Staatliche Arbeitsaufsicht (Państwowa Inspekcja Pracy) |
Allgemeine Informationen
Die Aufnahme, Ausübung und Beendigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen steht jedem unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen frei. Die Gewerbefreiheit kann nur durch Gesetz und durch ein wichtiges allgemeines Interesse eingeschränkt werden.
Nicht als wirtschaftliche Tätigkeit gilt eine durch eine natürliche Person ausgeübte Tätigkeit, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in keinem Monat mehr als 75 % des Mindestlohns betragen und in den vorangegangenen 60 Monaten keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Das polnische Gesetz sieht einen breiten Katalog möglicher Formen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor: von der wirtschaftlichen Tätigkeit natürlicher Personen (darunter im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags) bis hin zu Personen- und Kapitalgesellschaften. Faktoren, die bei der endgültigen Entscheidung über die Form der auszuübenden wirtschaftlichen Tätigkeit ausschlaggebend sind, sind unter anderem die Bedingungen bezüglich Startkapital, Umfang der persönlichen Haftung oder Formalitäten zur Anmeldung des Gewerbes.
Der Unternehmer – eine natürliche Person – kann die wirtschaftliche Tätigkeit am Tag der Antragstellung auf die Eintragung in das Zentralregister für die wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen (CEIDG, Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej) aufnehmen; im Fall einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist die Eintragung in das Unternehmerregister beim Landesgerichtsregister (KRS, Krajowy Rejestr Sądowy) zu beantragen. Eine Kapitalgesellschaft kann die wirtschaftliche Tätigkeit bereits vor der Eintragung in das Unternehmensregister aufnehmen.
Ausländische Personen aus den EU-Mitgliedstaaten können im Hoheitsgebiet der Republik Polen nach denselben Grundsätzen wie polnische Staatsbürger eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und ausüben.
Bürger von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger aufnehmen und ausüben möchten, müssen Voraussetzungen erfüllen, die im Gesetz über die Bedingungen der Beteiligung ausländischer Unternehmer und anderer ausländischer Personen im wirtschaftlichen Verkehr auf dem Hoheitsgebiet Polens festgelegt sind. Die Bürger solcher Staaten müssen dazu folgende Dokumente besitzen: z. B. unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die aufgrund der Fortsetzung einer bereits ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage eines Eintrags im CEIDG erteilt wurde bzw. gültige Polenkarte.
Ein Bevollmächtigter kann bestellt werden, um die Geschäftstätigkeit zu vertreten oder zu unterstützen. Ein Bevollmächtigter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, beispielsweise eine in Form einer Handelsgesellschaft handelnde Buchstelle. Der Umfang der Vollmachten des Bevollmächtigten richtet sich nach der Art der ihm erteilten Vollmacht. Der Prokurist verfügt über erweiterte Befugnisse, die alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmensführung umfassen. Ein Prokurist ist ein besonderer Bevollmächtigter für den Unternehmer, dessen Befugnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch beschrieben sind. Die Handlungen des Prokuristen ersetzen oder beschränken nicht die persönlichen Tätigkeiten im Unternehmen. Die Befugnisse des Prokuristen können jedoch nicht geändert werden – sie können nicht mit Wirkung gegenüber Dritten eingeschränkt werden. Ein in der CEIDG eingetragener Unternehmer kann Informationen über seinen Bevollmächtigten und Prokuristen im Register veröffentlichen, und im Landesgerichtsregister KRS eingetragene Rechtsträger Informationen über ihren Prokuristen.
Die Polnische Agentur für Unternehmensentwicklung sowie zur Gruppe des Polnischen Entwicklungsfonds gehörende Rechtsträger unterstützen Menschen, die ein Unternehmen gründen möchten oder bereits Unternehmer sind.
Einzelunternehmen
Die populärste Form der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jene durch Eintragung in das Zentralregister für die wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen (CEIDG).
Um diese Art der Tätigkeit anzumelden, ist ein Antrag auf Eintragung ins CEIDG zu stellen und zwar mittels eines elektronischen Formulars, das auf der CEIDG-Internetseite verfügbar ist. Dieser Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Unterschrift oder mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein.
Der Antrag kann ferner bei jeder beliebigen Gemeindeverwaltung persönlich abgegeben oder per Einschreiben eingeschickt werden (in letzterem Fall muss der Antrag eine notariell beglaubigte Unterschrift des Antragstellers enthalten.) Die Eintragung ins CEIDG erfolgt spätestens am nächsten Werktag nach dem Tag der Antragstellung.
Teil des Antrags ist ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller keinem Verbot zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, keinem Verbot zur Ausübung bestimmter Berufe sowie keinem Verbot zur Ausübung einer Tätigkeit in Verbindung mit Erziehung, medizinischer Behandlung, Ausbildung oder Betreuung von Minderjährigen unterliegt. Dem Antrag ist außerdem eine Erklärung über den etwaigen Besitz eines Rechtstitels über alle Immobilien, deren Adressen in das CEIDG eingetragen sind, beizulegen (ein in das CEIDG eingetragener Unternehmer muss im Besitz eines Rechtstitels für die Immobilien sein, deren Adressen eingetragen werden.). Werden in oben genannten Erklärungen falsche Angaben gemacht, ist mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Der Antrag auf Eintragung in das CEIDG gilt gleichzeitig als Antrag auf Erteilung der statist. Nr. REGON(Register für Wirtschaftsteilnehmer), als Antrag auf Erteilung einer Steueridentitätsnummer (NIP) sowie als Abgabe der Erklärung über die Wahl der Besteuerungsform.
Ist der Unternehmer sozialversicherungspflichtig, kann er dem Antrag auf Eintragung in das CEIDG eine Anmeldung zur Sozialversicherung und zur Krankenversicherung, eine Anmeldung der Angehörigen zur Krankenversicherung bzw. eine Änderung der Daten in den o.g. Anmeldungen bzw. eine Abmeldung von den o.g. Versicherungen beifügen.
Das CEIDG-Register übermittelt die Daten an das vom Unternehmer genannte Finanzamt, das zuständige Amt für Statistik sowie an die Sozialversicherungsanstalt bzw. an die Zentrale für Sozialversicherung der Landwirtschaft.
Der Eintrag in das CEIDG ist gebührenfrei.
Als Nachweis für die Eintragung in das CEIDG gilt der Ausdruck der CEIDG-Internetseite.
Öffentliche Verwaltungsorgane dürfen von den Unternehmen nicht verlangen, eine Bestätigung über die Eintragung in das CEIDG vorzulegen, zu übermitteln oder den Anträgen beizufügen. Als Identifikationsnummer des Unternehmers im wirtschaftlichen Verkehr gilt die NIP-Nummer.
Die CEIDG-Internetseite ermöglicht das Aussuchen von Unternehmern – natürlichen Personen – und das Einholen von Auskünften über die Pflichtangaben zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Was die Form der Besteuerung anbelangt, gilt als Grundform die allgemeine Besteuerung nach dem Steuertarif. Ferner gibt es folgende Optionen: Pauschalbetrag auf das registrierte Einkommen, Linearsteuer. Gleichzeitig kann der Unternehmer angeben, wie die Buchhaltungsunterlagen geführt werden: Rechnungsbücher, Einnahmen- und Ausgabenbuch für steuerliche Zwecke oder andere Erfassungsart.
Der Unternehmer kann die Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ruhen lassen. Bei einem ruhenden Gewerbe darf der Unternehmer die wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausüben, keine laufenden Einnahmen aus einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielen, außer in den im Gesetz beschriebenen Fällen, sowie keine Arbeitnehmer beschäftigen.
Zivilrechtliche Gesellschaften
Eine zivilrechtliche Personengesellschaft ist eine Form der Geschäftstätigkeit, die durch den Abschluss einer Vereinbarung von mindestens zwei Personen, den sogenannten Gesellschaftern, begründet wird. Eine zivilrechtliche Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und ist kein Unternehmer; alle Gesellschafter müssen über den Unternehmerstatus verfügen; sie sind verpflichtet, ihre wirtschaftliche Tätigkeit einzeln im entsprechenden Register eintragen zu lassen. Um eine zivilrechtliche Gesellschaft eintragen zu lassen, ist kein Start-/Gründungskapital erforderlich. Jeder Gesellschafter haftet solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Handelsgesellschaften
Als Handelsgesellschaften gelten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Zu Personengesellschaften zählen Gesellschaften wie:
- Offene Gesellschaft (spółka jawna) – sie ist die grundlegende Form der Personengesellschaft. Ihr charakteristisches Merkmal ist der Umfang der Haftung der Gesellschafter. Sie haften subsidiär und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter ist befugt, die Gesellschaft zu vertreten;
- Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska) – sie dient ausschließlich zur Ausübung von freien Berufen, die im poln. Handelsgesellschaftsgesetz (Kodeks spółek handlowych) aufgelistet sind. Partner in der Gesellschaft dürfen Personen sein, die zur Ausübung folgender Berufe berechtigt sind: Rechtsanwalt, Apotheker, Architekt, Bauingenieur, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmakler, Steuerberater, Wertpapiermakler, Investitionsberater, Buchhalter, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Notar, Krankenschwester, Hebamme, Physiotherapeut, Rechtsberater, Patentanwalt, Sachverständiger für Immobilienfragen, vereidigter Dolmetscher und Übersetzer. Die Haftung unterliegt den Bestimmungen der Partnerschaftsgesellschaft. Ein Partner der Gesellschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die in Ausübung des freien Berufes im Rahmen der Gesellschaft durch die anderen Partner entstanden sind, auch nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die durch Arbeitnehmer der Gesellschaft verursacht wurden, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines anderen rechtlichen Verhältnisses beschäftigt waren und bei der Erbringung der Leistungen in Verbindung mit der Tätigkeit der Gesellschaft einem anderen Partner unterstanden. Jeder Partner hat das Recht, die Gesellschaft allein zu vertreten. Der Vertrag einer Partnerschaftsgesellschaft kann vorsehen, dass die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft den Geschäftsführern zufallen.
- Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa) – ihre Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Mindestens ein Gesellschafter – der sog. Komplementär – haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt, die Haftung der anderen Gesellschafter – sog. Kommanditisten – ist auf einen festgelegten Haftungsbetrag (sog. Kommanditsumme) beschränkt. Die Gesellschaft wird von den persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten, denen das Vertretungsrecht nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil entzogen wurde.
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna) – sie dient der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in großem Umfang. Hier ist eine Mindesteinlage von 50.000 PLN (etwa 10.822 EUR) gesetzlich vorgeschrieben. Den Gläubigern gegenüber haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär), mindestens ein Gesellschafter ist Aktionär. Der Aktionär haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird durch Komplementäre vertreten, ein Aktionär kann die Gesellschaft als Bevollmächtigter vertreten.
Zu Kapitalgesellschaften zählen Gesellschaften wie:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, abgekürzt sp. z o.o.) – diese ist eine juristische Person. Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten uneingeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Für die Gründung ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens 5.000 PLN (etwa 1.082 EUR) erforderlich. Die Haftung der Gesellschafter ist prinzipiell auf die Höhe des Kapitals beschränkt. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten (die aus mindestens einem Mitglied besteht), es gelten die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bedingungen. In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können auch ein Aufsichtsrat, eine Prüfungskommission bzw. beide Organe bestellt werden.
- Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, abgekürzt S.A.) – diese ist eine juristische Person. Gründer der Gesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Für die Gründung ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens 100.000 PLN (etwa 21.645 EUR) erforderlich. Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet die Gesellschaft prinzipiell bis zur Höhe des Aktienkapitals. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Aktionärsversammlung. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand vertreten (der aus mindestens einem Mitglied besteht), es gelten im Gesellschaftsstatut festgelegten Bedingungen. In einer Aktiengesellschaft muss außerdem ein Aufsichtsrat bestellt werden.
- Eine einfache Aktiengesellschaft (prosta spółka akcyjna, PSA) – ist eine juristische Person. Die Gesellschaft wurde in erster Linie für Start-ups gegründet. Das für die Gründung der Gesellschaft erforderliche Stammkapital kann sich auf 1 PLN belaufen. Das wichtigste Organ einer einfachen Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung. Es besteht aus Aktionären, und wenn die Gesellschaft ein Einzelunternehmer ist, ist nur der Gründer ein Teil davon. Das zentrale Organ der Gesellschaft ist der Verwaltungsrat, der die Merkmale von Vorstand und Aufsichtsrat vereint. Es ist auch einfacher, über Unternehmensgelder zu verfügen, es gibt kein „eingefrorenes“ Stammkapital.
Niederlassungen und Vertretungen ausländischer Unternehmer
Ausländische Unternehmer dürfen in Polen im Rahmen der dort gegründeten Niederlassungen und Vertretungengewerblich tätig sein.
Als Niederlassung gilt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein organisatorisch abgetrennter und unabhängiger Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit, die vom Unternehmer außerhalb seines Hauptsitzes ausgeübt wird. Eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmers muss im Landesgerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy) eingetragen werden.
Die Tätigkeit einer Vertretung darf sich ausschließlich auf Bereiche wie Werbung und Förderung des ausländischen Unternehmers beziehen (keine wirtschaftliche Tätigkeit). Eine Vertretung muss in dem vom Ministerium für Entwicklung und Technologie geführten Register ausländischer Vertretungen eingetragen werden.
Links:
Titel / Namen | URL |
Ministerium für Entwicklung und Technologie | |
Zentralregister für die wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen | https:// aplikacja.ceidg.gov.pl |
Informations- und Dienstleistungsservice für Unternehmer | |
Finanzämter | |
Justizministerium | |
Polnische Agentur für die Entwicklung des Unternehmertums | |
Sozialversicherungsanstalt | |
Krajowa Administracja Skarbowa (Nationale Finanzverwaltung) | |
Hauptstatistikamt | |
Polnische Agentur für Investitionen und Handel | |
Nationales Gerichtsregister | |
Register der ausländischen Unternehmensvertretungen |
Mindestlohn
Die Grundsätze und das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des Mindestlohns und des Mindeststundensatzes für bestimmte zivilrechtliche Verträge sind im Gesetz festgelegt. Die Höhe der vorgenannten Gehaltsgarantien wird jedes Jahr durch den Rat für den Sozialen Dialog (Rada Dialogu Społecznego) neu verhandelt.
Der monatliche Mindestlohn für Arbeitnehmer (d. h. Personen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind) beträgt:
- ab dem 1. Januar 2023 3.490 PLN brutto (ca. 755 EUR), und ab dem 1. Juli 2023 – 3.600 PLN brutto (ca. 779 EUR);
- ab dem 1. Januar 2024 4.242 PLN brutto (ca. 918 EUR), und ab dem 1. Juli 2024 – 4.300 PLN brutto (ca. 930 EUR).
Von diesem Betrag werden u. a. die Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Vorauszahlung für die Einkommenssteuer für natürliche Personen abgezogen. Dieser Betrag gilt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Bei Teilzeitbeschäftigten wird dieser Betrag anteilig reduziert.
Der gesetzliche Mindestlohn umfasst alle Bestandteile des Arbeitsentgelts, die zur persönlichen Entlohnung zählen, davon ausgenommen sind: das Entgelt für Überstunden, Jubiläumszuwendungen, finanzielle Abfindung beim Renteneintritt sowie Nachtarbeitszuschläge und Zuschläge für die Dauer der Betriebszugehörigkeit/Dienstjahre. Er umfasst auch nicht etwaige Zuwendungen im Rahmen der Gewinn- und Überschussbeteiligung sowie zusätzliche jährliche Entlohnungen im öffentlichen Sektor. Wenn in einem Monat das Entgelt des Arbeitnehmers aufgrund der Termine der Auszahlung einiger Entgeltbestandteile oder aufgrund der Aufteilung der Arbeitszeit unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, so hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt wird.
Entlohnung
Die Entlohnungssysteme unterscheiden sich je nach Arbeitgeber. Die Bedingungen für das Arbeitsentgelt und für die Entlohnung anderer Arbeitsleistungen werden festgelegt in:
- Tarifverträgen (betriebliche oder überbetriebliche Tarifverträge, die von Arbeitgebern geschlossen werden, in deren Betrieben Gewerkschaften tätig sind),
- Betriebsvereinbarungen (bei Arbeitgebern mit mindestens 50 Beschäftigten, die keinem Tarifvertrag unterliegen, bzw. bei Arbeitgebern mit 20 bis 50 Beschäftigten, wenn die betriebliche Arbeitnehmervertretung die Einführung dieser Vereinbarung beantragt) oder
- Arbeitsverträgen.
Das Arbeitsentgelt ist so festzulegen, dass es der Art der ausgeführten Arbeit und den Qualifikationen, die zu deren Ausführung notwendig sind, entspricht und den Umfang und die Qualität der geleisteten Arbeit berücksichtigt. Für geleistete Arbeit besteht Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer nicht arbeitet, behält er den Anspruch auf Entlohnung nur dann, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen so geregelt ist. Zum Schutz der Entlohnung für Arbeit enthält das polnische Arbeitsgesetzbuch eine Bestimmung, laut der der Arbeitnehmer auf das Recht auf Arbeitsentgelt weder verzichten, noch dieses Recht auf eine andere Person übertragen darf.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden einzelnen Arbeitnehmer ein auf dessen Namen ausgestelltes Gehaltskonto (Abrechnungskonto) für das ausgezahlte Arbeitsentgelt und andere im Zusammenhang mit der Arbeit ausgezahlten Leistungen zu führen. Der Arbeitgeber ist auf Ersuchen des Arbeitnehmers verpflichtet, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage sein Arbeitsentgelt berechnet wurde.
Die Auszahlung des Arbeitsentgelts erfolgt in Geld. Eine teilweise Entlohnung in einer anderen Form als Geld kann nur dann erfolgen, wenn dies durch das Gesetz bzw. durch den Tarifvertrag zulässig ist. Das Arbeitsentgelt muss mindestens einmal im Monat zu einem festen und im Voraus vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt werden, spätestens jedoch innerhalb der ersten 10 Tage des folgenden Kalendermonats. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung des Arbeitsentgelts per Überweisung auf das Bankkonto des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung des Arbeitsentgelts in bar wünscht, muss er beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch einen Antrag auf Auszahlung in dieser Form stellen.
Ein Arbeitnehmer, der ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis erhält, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und sie an die Sozialversicherungsanstalt abzuführen. Der Beitrag zur Altersrente wird in Höhe von 19,52 % zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert; für die Arbeitsunfähigkeitsrente sind 8 % zu entrichten, davon entfallen 1,5 % auf den Arbeitnehmer und 6,5 % auf den Arbeitgeber. Der Beitrag zur Krankenversicherung ist in Höhe von 2,45 % vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen; der Unfallversicherungsbeitrag hingegen (in Höhe von 0,67 % bis 3,33 %) ist vollständig vom Arbeitgeber zu leisten. Die Beiträge zum Arbeitsfonds (Fundusz Pracy) (2,45 %), zum Lohngarantiefonds (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych) (0,10 %) sowie zum Solidaritätsfonds zur Unterstützung von Personen mit Behinderungen (Fundusz Solidarnościowy) (0,15 %) übernimmt der Arbeitgeber.
Die jährliche Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Altersrente und zur Arbeitsunfähigkeitsrente darf das 30-Fache des voraussichtlichen durchschnittlichen Monatseinkommens nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer besteht zudem die gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Der Beitrag wird in Höhe von 9 % der Bemessungsgrundlage für diesen Beitrag gezahlt.
Die Modalitäten der Auszahlung des Arbeitsentgelts bei zivilrechtlichen Verträgen sind je nach Art des Vertrags insbesondere im Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny) geregelt. Zwecks Gewährleistung des Mindestlohns gelten die Bestimmungen des poln. Mindestlohngesetzes (ustawa o minimalnym wynagrodzeniu za pracę). Personen, die Leistungen aufgrund von bestimmten Aufträgen oder Dienstleistungsverträgen erbringen, für die die Auftragsbestimmungen gelten, haben Anspruch auf ein Arbeitsentgelt, das mindestens der Höhe des Mindeststundenlohns für jede abgeleistete Arbeitsstunde entspricht. Der Mindeststundensatz für bestimmte zivilrechtliche Verträge beträgt im Jahre 2023: ab dem 1. Januar 2023 22,80 PLN (ca. 4,93 EUR) und ab dem 1. Juli 2023 – 23,50 PLN (ca. 5 EUR) für jede Stunde der Ausführung eines Auftrags oder der Erbringung von Dienstleistungen. Die Höhe des Mindeststundenlohns wird jährlich angepasst und steigt proportional zur Höhe des Mindestlohns für Arbeitnehmer. Der Mindeststundenlohn gilt nicht für Personen, die selbständig über Ort und Zeit der Ausführung des Auftrags oder Erbringung der Dienstleistung entscheiden und gleichzeitig nur Anspruch auf eine Provision haben. Ferner gilt der Mindeststundenlohn nicht bei gesetzlich bestimmten Verträgen über Pflegedienste wie z. B. zur Gründung eines Familienheimes für pflegebedürftige Menschen, bezüglich von Kindern in Pflegeverhältnis oder für die Betreuung von Gruppen bei Ausflügen, die länger als einen Tag dauern.
Links:
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Finanzministerium | |
Hauptstatistikamt |
Die Arbeitszeit in Polen darf 8 Stunden täglich und durchschnittlich 40 Stunden in einer durchschnittlichen Fünf-Tage-Arbeitswoche innerhalb eines vereinbarten Bezugszeitraumes von bis zu 4 Monaten nicht überschreiten. Wenn dies durch objektive und technische Gründe bzw. durch die Art der Arbeitsorganisation gerechtfertigt ist, darf der Bezugszeitraum um bis zu 12 Monate verlängert werden, dabei sind die allgemeinen Bestimmungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer einzuhalten. Die Verlängerung des Bezugszeitraumes wird im Tarifvertrag oder in Abstimmung mit den betrieblichen Gewerkschaftsverbänden vereinbart; sollte es nicht möglich sein, den Inhalt der Vereinbarung mit allen betrieblichen Gewerkschaftsverbänden abzusprechen, stimmt der Arbeitgeber den Inhalt der Vereinbarung mit repräsentativen Gewerkschaftsverbänden ab, in denen mindestens 5 % der Beschäftigten vereinigt sind, bzw. in Absprache mit Arbeitnehmervertretern, die nach einem beim jeweiligen Arbeitgeber üblichen Verfahren ausgewählt wurden. Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Überstunden darf im vereinbarten Bezugszeitraum nicht mehr als durchschnittlich 48 Stunden betragen.
Flexible Arbeitszeiten in Form von Gleitzeit sind möglich, wobei Beginn und Ende der Arbeitszeit bzw. der Beginn der Arbeitszeit innerhalb eines festgelegten Zeitraums vom Beschäftigten selbst bestimmt wird. In einigen Arbeitszeitsystemen können die täglichen Arbeitszeiten verlängert werden.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden sowie auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden, in bestimmten Fällen von mindestens 24 Stunden.
Wenn der tägliche Arbeitszeitumfang eines Arbeitnehmers:
1) mindestens 6 Stunden beträgt – steht dem Arbeitnehmer das Recht auf eine Ruhepause von mindestens
15 Minuten zu;
2) mehr als 9 Stunden beträgt – steht dem Arbeitnehmer das Recht auf eine zusätzliche Ruhepause von mindestens 15 Minuten zu;
3) mehr als 16 Stunden beträgt – steht dem Arbeitnehmer das Recht auf eine weitere Ruhepause von mindestens 15 Minuten zu.
Diese Ruhepausen werden zu der Arbeitszeit gerechnet.
Der Arbeitgeber kann eine Ruhepause von bis zu 60 Minuten für die Einnahme einer Mahlzeit oder für persönliche Angelegenheiten vorsehen, die nicht als Arbeitszeit gilt.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in ganz bestimmten, im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Fällen zulässig, z. B. bei Schichtarbeit, im öffentlichen Transport und Verkehr, bei Arbeiten, die aufgrund des gesellschaftlichen Nutzens und für die täglichen Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind.
Für Verkaufs- und Handelstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen an Verkaufsstellen gelten Beschränkungen. Im Jahr 2020 und später wird es jeweils 7 Einkaufssonntage geben, die auf den letzten Sonntag im Januar, April, Juni und August sowie auf die beiden aufeinanderfolgenden Sonntage vor Weihnachten und den Sonntag vor Ostern fallen. In einigen gesetzlich geregelten Fällen sind Handelstätigkeiten und die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Handel sonntags grundsätzlich erlaubt, z. B. an Tankstellen, in Apotheken, Blumenläden.
Ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen arbeitet, hat Anspruch auf einen freien Tag während der Woche. Diesem Arbeitnehmer steht mindestens alle 4 Wochen ein arbeitsfreier Sonntag zu. Die Nachtphase umfasst 8 Stunden zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr. Ein Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt für jede Arbeitsstunde während der Nachtphase.
Als Überstundenarbeit gilt Arbeit, die vom Arbeitnehmer über die für ihn gültigen Arbeitszeitnormen hinaus geleistet wird, sowie die Arbeit, die über die verlängerte tägliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird, wenn dies im Rahmen einer notwendigen Maßnahme zur Rettung von Menschenleben oder zum Schutz der Gesundheit, zum Schutz des Vermögens oder der Umwelt, zur Behebung einer Störung oder bei besonderem Bedarf des Arbeitgebers erfolgt. Der Anzahl der Überstunden, die aufgrund eines besonderen betrieblichen Bedarfs geleistet werden, darf pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr 150 Stunden nicht überschreiten. Überstunden werden durch einen Lohnzuschlag oder Freizeit ausgeglichen.
Bei zivilrechtlichen Verträgen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über die Arbeitszeit nicht. Dies wird ebenfalls nicht durch die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geregelt und ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren. Es ist allerdings die Anzahl der Stunden zu bestätigen, die für die Ausführung eines Auftrags bzw. Erbringung einer Dienstleistung aufgrund eines Vertrags geleistet wurden und für die der Mindeststundenlohn für jede im Rahmen des Auftrags bzw. des Dienstleistungsvertrags geleistete Arbeitsstunde gilt.
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Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf ununterbrochenen und bezahlten Jahresurlaub. Ein Arbeitnehmer darf nicht auf seinen Urlaubsanspruch verzichten. Nachgewiesene Beschäftigungszeiten von EU- bzw. EFTA-Staatsangehörigen im Ausland bei ausländischen Arbeitgebern werden im Rahmen der Arbeitnehmeransprüche auf die Beschäftigungszeiten in Polen angerechnet.
Es sind folgende Urlaubsarten vorgesehen: Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Urlaub gemäß den Bedingungen für Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub, Bildungsurlaub, Elternzeit, unbezahlter Urlaub, Pflegeurlaub.
Jahresurlaub
Der Arbeitnehmer erwirbt nach Ablauf des ersten Arbeitsmonats Anspruch auf seinen ersten Jahresurlaub (in Höhe von 1/12 des Urlaubsanspruchs, der ihm nach einem geleisteten Arbeitsjahr zusteht). Den Anspruch auf weiteren Urlaub erwirbt er in jedem weiteren Kalenderjahr der Beschäftigung. Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt 20 Tage, wenn der Arbeitnehmer seit weniger als 10 Jahren beschäftigt ist, und 26 Tage, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 10 Jahren beschäftigt ist. Zur Bemessung des Urlaubsanspruchs wird auch die Zeit des Besuchs einer weiterführenden Schule berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während eines von dem Arbeitnehmer gewünschten Zeitraums Urlaub auf Aufforderung (bis zu 4 Tage im Kalenderjahr) zu gewähren. Der Urlaubsanspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers errechnet sich anteilig nach der vertraglichen Arbeitszeit dieses Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer Urlaub in dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch erworben hat. Resturlaubstage sind bis Ende des dritten Quartals des Folgekalenderjahres in Anspruch zu nehmen. Wird der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsvertrags nicht in Anspruch genommen, steht dem Arbeitnehmer eine finanzielle Abgeltung zu. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann der Urlaub aufgeteilt werden, wobei jedoch zumindest ein Teil des Urlaubs mindestens 14 aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen muss. Für die Urlaubstage steht dem Arbeitnehmer eine Entlohnung in Höhe der Entlohnung zu, die er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.
Unbezahlter Urlaub
Ein unbezahlter Urlaub wird auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gewährt (dieser Urlaub wird auf die Beschäftigungsdauer angerechnet, die für die Gewährung von Ansprüchen des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist); Unabhängig des oben Genannten kann der Arbeitgeber nach schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers dem Arbeitnehmer einen unbezahlten Urlaub gewähren, damit dieser bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt werden kann; dies ist für einen von beiden Arbeitgebern zu vereinbarenden Zeitraum möglich (die Dauer dieses Urlaubs wird auf die Beschäftigungsdauer angerechnet, die für die Gewährung von Ansprüchen des Arbeitnehmers ausschlaggebend ist).
Mutterschaftsurlaub
Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen bei Geburt eines Kindes, von 31 Wochen bei einer Zwillingsgeburt, von 33 Wochen bei einer Drillingsgeburt, von 35 Wochen bei einer Vierlingsgeburt und von 37 Wochen bei einer Geburt von fünf oder mehr Kindern.
Einen Anspruch auf Urlaub gemäß den Bedingungen des Mutterschaftsurlaubs haben auch Arbeitnehmerinnen, die ein Kind zur Erziehung angenommen und beim Familiengericht einen Antrag auf Adoption gestellt haben, sowie Arbeitnehmer, die ein Pflegekind aufgenommen haben (mit Ausnahme von Personen, die hauptberuflich als Pflegeeltern tätig sind). Die Dauer des Urlaubs entspricht den oben genannten Zeiten, sie ist dabei von der Anzahl der gleichzeitig zur Erziehung als Pflegefamilie aufgenommenen Kinder abhängig und wird bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes gewährt bzw. bei einem Kind, bei dem die Schulpflicht verschoben wurde, höchstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Einer Arbeitnehmerin dagegen, die ein Kind zur Erziehung angenommen hat und beim Vormundschaftsgericht die Einleitung eines Verfahrens über die Annahme an Kindes statt beantragt hat, steht ein Anspruch auf Urlaub gemäß den Bedingungen des Mutterschaftsurlaubs zu, jedoch nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes.
Für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs bzw. des Urlaubs gemäß den Bedingungen für Mutterschaftsurlaub besteht Anspruch auf 100 % Mutterschaftsgeld.
Elternzeit
Arbeitnehmer - die Eltern eines Kindes haben Anspruch auf Elternzeit von maximal 41 Wochen bei Geburt eines Kindes bzw. von maximal 43 Wochen bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten.
Arbeitnehmer - die Eltern eines Kindes, das über eine Bescheinigung gemäß dem poln. Gesetz über die Unterstützung schwangerer Frauen und von Familien „Für das Leben“ (Ustawa o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin „Za życiem“) vom
4. November 2016 verfügt, haben Anspruch auf Elternzeit von bis zu 65 Wochen bei Geburt eines Kindes bzw. von bis zu 67 Wochen bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten.
Einen Anspruch auf Elternzeit haben auch Arbeitnehmer, die ein Kind angenommen und beim Familiengericht einen Antrag auf Adoption gestellt haben bzw. die ein Pflegekind aufgenommen haben (mit Ausnahme von Personen, die hauptberuflich als Pflegeeltern tätig sind). Die Dauer des Urlaubs entspricht den oben genannten Zeiten, sie ist dabei von der Anzahl der gleichzeitig adoptierten bzw. zur Pflege aufgenommenen Kinder abhängig.
Der vorstehende Elternurlaub steht beiden Arbeitnehmern - den Eltern des Kindes - gemeinsam zu.
Jeder Arbeitnehmer - Elternteil eines Kindes hat ausschließliches Recht auf 9 Wochen Elternurlaub von der oben genannten Urlaubsdauer. Dieses Recht darf nicht auf den anderen Arbeitnehmer - Elternteil des Kindes - übertragen werden.
Die Elternzeit wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitnehmers - Elternteils des Kindes gewährt. Dieser Urlaub wird auf einmal oder in bis zu 5 Teilen gewährt.
Elternzeit ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Anspruch zu nehmen, in dem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet.
Es besteht die Möglichkeit, die Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung (1/2 Stelle) bei dem Arbeitgeber, der den o.g. Urlaub gewährt, zu vereinen. In diesem Fall verlängert sich die Elternzeit anteilig auf maximal 82 bzw. 86 Wochen.
Falls ein Arbeitnehmer - Elternteil eines Kindes, das über eine Bescheinigung gemäß dem poln.Gesetz über die Unterstützung schwangerer Frauen und Familien „Für das Leben“ (Ustawa o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin „Za życiem“) vom 4. November 2016 verfügt, die Inanspruchnahme der Elternzeit mit der Ausübung der Arbeit bei dem Arbeitgeber, der diesen Urlaub gewährt, verbindet, wird die Dauer der Elternzeit proportional auf 130 bzw. 134 Wochen verlängert.
Zusätzlich besteht für Eltern die Möglichkeit, die für die Betreuung eines Kindes zustehende Elternzeit und das Mutterschaftsgeld während der Urlaubsdauer untereinander aufzuteilen, wenn ein Elternteil als Arbeitnehmer tätig ist und der andere über eine andere Beschäftigungsart, z. B. als Selbständiger, krankenversichert ist.
Für die Dauer der Elternzeit steht grundsätzlich 70 % Mutterschaftsgeld zu.
Stellt die Arbeitnehmerin spätestens 21 Tage nach der Entbindung einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber oder der Sozialversicherungsanstalt, beträgt das monatliche Mutterschaftsgeld für die Dauer des Mutterschafts- und Elternurlaubs 81,5 % der Leistungsgrundlage; in jedem Fall hat der Arbeitnehmer - Vater des Kindes - für die nicht übertragbare neunwöchige Urlaubsdauer einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 % der Leistungsgrundlage.
Vaterschaftsurlaub
Ein Arbeitnehmer, der Vater ist und sein Kind erzieht, hat Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Anspruch auf diese Urlaubsform hat der Vater eines Kindes maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes. Auch einem Arbeitnehmer - einem Vater, der ein Kind adoptiert hat, steht ein Vaterschaftsurlaub zu, den er bis zum Ablauf von 12 Monaten in Anspruch nehmen kann, nachdem der Beschluss über die Annahme an Kindes statt in Rechtskraft erwachsen ist, jedoch nur bis das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vaterschaftsurlaub beträgt maximal 2 Wochen; dieser Zeitraum kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden und jeder Abschnitt kann zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Für die Dauer des Vaterschaftsurlaubs steht dem Arbeitnehmer 100 % Mutterschaftsgeld zu.
Erziehungsurlaub
Der Erziehungsurlaub steht dem Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 36 Monaten zu (darunter ist 1 Monat für jeden Elternteil nicht übertragbar), ist jedoch bis Ablauf des Kalenderjahres in Anspruch zu nehmen, in dem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet. Diesen Urlaub dürfen diejenigen Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die seit mindestens 6 Monaten beschäftigt sind. Der Erziehungsurlaub kann von der Mutter oder dem Vater in Anspruch genommen werden, die Arbeitnehmer sind. Dieser Urlaub wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, der in Papier- oder elektronischer Form eingereicht werden darf, in nicht mehr als 5 Teilen. Während des Erziehungsurlaubs hat der Arbeitnehmer weder Anspruch auf Entlohnung (es handelt sich dabei um einen unbezahlten Urlaub) noch Anspruch auf Lohnersatzleistung, der Arbeitnehmer ist allerdings renten- und krankenversichert und die Beiträge werden vom Arbeitgeber übernommen.
Bildungsurlaub
Bildungsurlaub steht einem Arbeitnehmer zu, der gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches auf Initiative des Arbeitgebers bzw. mit dessen Zustimmung seine Qualifikationen verbessert. Dieser Urlaub steht Arbeitnehmern in folgendem Umfang zu: 6 Tage – für einen Arbeitnehmer, der eine externe Prüfung ablegt; 6 Tage – für einen Arbeitnehmer, der eine Abiturprüfung ablegt; 6 Tage – für einen Arbeitnehmer, der eine Prüfung zur Bestätigung der beruflichen Qualifikationen ablegt; 21 Tage im letzten Studienjahr – für die Vorbereitung der Diplomarbeit sowie für die Vorbereitung und Ablegung der Diplomprüfung. Für die Dauer des Bildungsurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entlohnung.
Pflegeurlaub
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 5 Tage Pflegeurlaub pro Kalenderjahr, um ein Familienmitglied (Sohn, Tochter, Vater, Mutter, Ehepartner) oder eine im selben Haushalt lebende Person, die aus schwerwiegenden medizinischen Gründen entweder Pflege oder Unterstützung benötigt, persönlich zu betreuen bzw. zu unterstützen.
Arbeitsfreie Tage
Als gesetzliche Feiertage gelten Sonntage sowie folgende Feiertage: 1. Januar, 6. Januar, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 3. Mai, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 1. November, 11. November, 25. Dezember, 26. Dezember.
Freistellung von der Arbeit
Es gibt eine Reihe von Anlässen, für die eine Freistellung von der Arbeit gewährt wird. Zu den häufigsten zählen: Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, ärztliche Untersuchungen, Betreuung eines Kindes, private oder familiäre Anlässe wie Eheschließungen oder Beerdigungen.
Wird die Freistellung von der Arbeit wegen Eheschließung des Arbeitnehmers, Geburt eines Kindes, Beerdigungdes Ehepartners, des Kindes, des Vaters, der Mutter, des Stiefvaters bzw. der Stiefmutter des Arbeitnehmers beantragt, besteht ein Anspruch auf 2 freie Tage. Wird die Freistellung von der Arbeit wegen der Eheschließung eines Kindes des Arbeitnehmers, des Todes und der Beerdigung seiner Schwester, seines Bruders, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters, der Großmutter, des Großvaters oder einer anderen Person, für deren Unterhalt der Arbeitnehmer aufgekommen ist oder die direkt unter seiner Vormundschaft stand, gewährt, steht ihm 1 freier Tag zu. Während der Freistellung von der Arbeit aus o.g. Gründen steht dem Arbeitnehmer eine Entlohnung in gleicher Höhe zu, die er für einen Arbeitstag bekommen hätte.
Ein Arbeitnehmer, der mindestens 1 Kind im Alter bis 14 Jahre erzieht, hat pro Kalenderjahr einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für 16 Stunden oder 2 Tage bei voller Entlohnung.
Dem Arbeitnehmer steht im Kalenderjahr die Freistellung von der Arbeit wegen höherer Gewalt in dringenden familiären Angelegenheiten wegen Krankheit oder Unfall, wenn die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist – in Höhe von 2 Tagen oder 16 Stunden pro Kalenderjahr, unter Beibehaltung des Anspruchs auf 50 % des Entgelts für die Zeit dieser Entlassung (berechnet als Entgelt für die Zeit des Erholungsurlaubs).
Ein Arbeitnehmer, der seine beruflichen Qualifikationen verbessert, hat Anspruch (neben dem o.g. Bildungsurlaub) auf einen ganzen freien Tag oder den Teil eines Tages für die Zeit, die er benötigt, um pünktlich zum Pflichtunterricht zu kommen bzw. für dessen Dauer (für diese Freistellung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entlohnung).
Bei zivilrechtlichen Verträgen finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches in Bezug auf Urlaub, Freistellung von der Arbeit oder Feiertage keine Anwendung. Diese Fragen werden auch nicht durch das Zivilgesetzbuch geregelt.
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Arten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Das Beschäftigungsverhältnis kann durch Kündigung oder Vertragsablauf beendet werden.
Der Arbeitsvertrag kann durch einvernehmliche Vereinbarung der Parteien aufgelöst werden; durch eine Erklärung einer Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist; durch Erklärung einer Partei ohne Einhaltung der Kündigungsfrist; nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Die Erklärung jeder Partei über die Kündigung oder vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Kündigung bedarf der Schriftform. Auflösung des Arbeitsvertrages durch einvernehmliche Vereinbarung der Parteien – in diesem Fall erklären sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einverstanden, dass der Arbeitsvertrag zu dem von beiden Parteien vereinbarten Zeitpunkt aufgelöst wird.
Auflösung des Arbeitsvertrages durch Kündigung – hier wird der Arbeitsvertrag durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag, ein Probezeitvertrag oder ein befristeter Arbeitsvertrag kann durch Kündigung beendet werden. In der Kündigung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags ist der Grund anzugeben, der die Kündigung bzw. die Auflösung des Vertrags rechtfertigt.Die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten oder einem befristeten Vertrag hängt von der Beschäftigungsdauer beim jeweiligen Arbeitgeber ab. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils: 2 Wochen – wenn der Arbeitnehmer weniger als 6 Monate beschäftigt war, 1 Monat – wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt war, 3 Monate – wenn der Arbeitnehmer mindestens 3 Jahre beschäftigt war.
Die Kündigungsfrist bei einem Probezeitvertrag hängt von der Dauer der Probezeit ab und beträgt jeweils: 3 Werktage – bei einer Probezeit unter 2 Wochen, 1 Woche – bei einer Probezeit von mehr als 2 Wochen, 2 Wochen – bei einer Probezeit von 3 Monaten.
Bei Kündigung des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Verpflichtung der Arbeitsleistung für die Dauer der Kündigungsfrist freistellen. In diesem Zeitraum hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Entlohnung.
Wird ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber gekündigt, ist dieser verpflichtet, die betriebliche Gewerkschaftsorganisation, die den Arbeitnehmer vertritt, schriftlich von der beabsichtigten Kündigung zu unterrichten und dabei den Grund für die Kündigung anzugeben. Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags – der Arbeitsvertrag wird durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag in diesem Verfahren aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers auflösen, wenn:
- der Arbeitnehmer die grundlegenden Arbeitnehmerpflichten schwerwiegend verletzt hat;
- der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrags eine Straftat begangen hat, die seine weitere Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz unmöglich macht, wenn diese Straftat offensichtlich ist oder durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde;
- wenn der Arbeitnehmer den Verlust der zur Ausführung seiner beruflichen Aufgaben erforderlichen Berechtigungen verschuldet hat.
Der Arbeitgeber kann außerdem den Arbeitsvertrag aus folgenden nicht vom Arbeitnehmer
verschuldeten Gründen fristlos kündigen:
- bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch eine längere Krankheit, die eine bestimmte, nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen festgelegte Zeit andauert;
- bei entschuldigter Abwesenheit des Arbeitnehmers aus anderen Gründen als Krankheit von mehr als 1 Monat.
Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber sind die Gründe für die Auflösung des Arbeitsvertrags zu nennen, außerdem ist auf das Recht des Arbeitnehmers, beim Arbeitsgericht Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, hinzuweisen.
Der Arbeitnehmer kann einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen:
- durch ein ärztliches Attest eine gesundheitsschädigende Auswirkung der ausgeübten Tätigkeit auf ihn festgestellt wird und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht innerhalb der im ärztlichen Attest genannten Frist mit einer anderen Tätigkeit betraut hat, welche dem Gesundheitszustand und den beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers entspricht;
- wenn der Arbeitgeber seine grundlegenden Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer schwerwiegend verletzt hat.
Das Arbeitsverhältnis erlischt dem Gesetz zufolge automatisch in Fällen, die im Arbeitsgesetzbuch oder in besonderen Rechtsvorschriften beschrieben werden (z. B. bei Tod des Arbeitnehmers, bei Tod des Arbeitgebers).
In Polen gelten auch besondere Rechtsvorschriften bezüglich der Auflösung von Arbeitsverhältnissen aus Gründen, die nicht bei den Arbeitnehmern liegen. Sie regeln die Modalitäten der Massen- und Einzelkündigungen und gelten für Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
Fragen der Beendigung von Rechtsverhältnissen, die durch den Abschluss bestimmter zivilrechtlicher Verträge durch die Parteien entstanden sind (z. B. Dienstleistungsverträge, Werkverträge) werden je nach Art des Vertrags zwischen den Parteien durch entsprechende Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geregelt.
Wiedereinstellung nach Kündigung oder erneute Einstellung
Der Arbeitnehmer kann sich um die Wiedereinstellung unter den bisherigen Arbeitsbedingungen bemühen, wenn:
- der Arbeitgeber einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelösthat, jedoch ohne Angabe von Gründen oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung von Arbeitsverträgen;
- der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristlos und ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dieser Art von Kündigung gekündigt hat.
Über die Wiedereinstellung entscheidet das Arbeitsgericht, das den Anspruch des Arbeitnehmers nach Einreichen der entsprechenden Klage durch den Arbeitnehmer prüft. Der Arbeitnehmer kann ein Arbeitsgericht auswählen, das für den Ort seines Wohnsitzes, den Arbeitsort des Arbeitnehmers oder den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist.
Ein Arbeitnehmer, der infolge einer Wiedereinstellung seine Beschäftigung aufnimmt, hat Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Arbeitslosigkeit, jedoch nicht mehr als für 2 Monate bzw. wenn die Kündigungsfrist 3 Monate betrug – nicht mehr als 1 Monat. Wird der Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der dem Kündigungsschutz vor dem Ruhestand unterliegt, oder mit einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs oder ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Mutterschaftsurlaub oder einen Teil davon - bis zur Beendigung dieses Urlaubs, gekündigt, steht die Vergütung für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit zu. Dies gilt auch in dem Fall, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags durch eine Sondervorschrift eingeschränkt ist.
Anspruch auf erneute Einstellung eines Arbeitnehmers, mit dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, besteht dann, wenn:
- der mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsvertrag fristlos aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen längerer Krankheit, eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit gekündigt wurde;
- der mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsvertrag fristlos aufgrund von entschuldigter Abwesenheit des Arbeitnehmers aus anderen Gründen als längere Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit von mehr als 1 Monat gekündigt wurde;
- der mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsvertrag im Rahmen einer Massenkündigung aufgelöst wurde (der Arbeitergeber, der Arbeitnehmer im Zuge von Massenkündigungen entlässt, ist verpflichtet, diese Arbeitnehmer zuerst wieder einzustellen, wenn die Probleme bewältigt sind und Wiedereinstellungen vorgenommen werden);
- das Arbeitsverhältnis wegen dreimonatiger Untersuchungshaft beendet wurde, wenn das Strafverfahren eingestellt worden ist (außer bei Einstellung wegen Verjährung oder Amnestie und auch bei bedingter Verfahrenseinstellung) bzw. wenn ein Freispruch ergangen ist und der Arbeitnehmer sich innerhalb von 7 Tagen nach Rechtskraft des Urteils wieder zur Arbeit gemeldet hat.
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Staatliche Arbeitsaufsicht (Państwowa Inspekcja Pracy) | |
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Jede erwerbstätige Person in Polen hat das Recht, einer Gewerkschaft anzugehören. Eine Gewerkschaft kann von einer Gruppe aus mindestens 10 Personen gegründet werden, die zur Gründung einer Gewerkschaft berechtigt sind, dabei liegt es in ihrem Ermessen, welche Personen (Kategorien, Gruppen, Berufe) ihre Gewerkschaft in sich vereinigen soll.
Die Bestimmungen für eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sowie die Ausübung bestimmter Gewerkschaftsfunktionen sind in den Satzungen und Beschlüssen der Gewerkschaftsorgane festgelegt. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Gewerkschaft erfolgt in der Regel durch Abgabe einer Beitrittserklärung. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheiden die laut Satzung zuständigen Organe der Gewerkschaft. Bei einem Arbeitgeber kann eine betriebliche oder eine betriebsübergreifende Gewerkschaft tätig sein. Die einzelnen Gewerkschaften können sich zu Dachverbänden oder Gewerkschaftsbünden schließen.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig. Niemand darf wegen der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft benachteiligt werden. Die Gewerkschaften vertreten sowohl gemeinschaftliche als auch individuelle Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. Im Bereich der gemeinschaftlichen Rechte und Interessen vertreten die Gewerkschaften alle Arbeitnehmer, unabhängig von deren Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (sie schließen z. B. Tarifverträge und Vereinbarungen ab, verhandeln über Arbeitsrichtlinien, Entlohnungsformen und den betrieblichen Fond der Sozialleistungen). Bei Fragen zu einzelnen Arbeitsverhältnissen können Arbeitnehmer durch eine Gewerkschaft vertreten werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer Mitglied dieser Gewerkschaft ist bzw. wenn die von ihm gewählte Gewerkschaft sich bereit erklärt, seine Arbeitnehmerrechte zu verteidigen (z. B. gibt die Gewerkschaft eine Stellungnahme zur beabsichtigen Kündigung oder Auflösung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsvertrags ab).
Alle erwerbstätigen Personen haben das uneingeschränkte Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten. Als erwerbstätig gilt sowohl ein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgesetzbuches als auch eine Person, die ihre Arbeit gegen ein Entgelt auf einer anderen Grundlage als aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausführt, wenn für diese Art der Arbeit keine anderen Personen beschäftigt werden, unabhängig von der Grundlage der Beschäftigung, und im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit solche Rechte und Interessen hat, die von einer Gewerkschaft vertreten und verteidigt werden können. Gewerkschaften können von Personen gegründet werden, die aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen arbeiten, sowie von natürlichen Personen, die als nichtlandwirtschaftliche Einzelunternehmer (die sog. Selbständigen) tätig sind; dasselbe gilt für den Beitritt zu den Gewerkschaften. Freiwillige, Praktikanten und andere Personen, die persönlich unentgeltlich beschäftigt sind, sind zum Beitritt in bestehende Gewerkschaften berechtigt.
Sowohl Arbeitnehmer als auch andere erwerbstätige Personen verfügen über Rechte, die zur Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit erforderlich sind, wie z. B. die Möglichkeit, sich für die Dauer einer Ad-hoc-Maßnahme von der Arbeit freistellen zu lassen, oder der besondere Schutz der Gewerkschafter vor Kündigung oder einer nachteiligen Vertragsänderung.
Nach Angaben des Hauptstatistikamtes lag die Anzahl der Gewerkschafter in Polen im Jahre 2022 bei rund 1,44 Millionen.
Beim Arbeitgeber können auch andere Formen der nicht gewerkschaftlichen Arbeitnehmervertretung praktiziert werden, z. B. Betriebsräte.
Betriebsräte bei gewerblichen Arbeitgebern mit mindestens 50 Arbeitnehmern vertreten die Arbeitnehmer für die Zwecke der Unterrichtung und Konsultation des Rates und werden von den Arbeitnehmern gewählt. Sie haben das Recht, Auskünfte über die Tätigkeit und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu bekommen sowie Informationen und Beratung über Stand, Struktur und vorgesehene Änderungen der Beschäftigung sowie über Aktivitäten zwecks Änderungen der Arbeitsorganisation oder Beschäftigungsgrundlagen weiterzugeben.
Die Gesetze zur Regelung der Tätigkeit von Betriebsräten beinhalten keine Einschränkungen in Bezug auf die Teilnahme an Betriebsräten für in Polen beschäftigte EU- und EFTA-Staatsangehörige und deren Angehörige, die keine EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind.
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Ministerium für Familie und Sozialpolitik | |
Referat für Dialog und Soziale Partnerschaft | |
NSZZ [unabhängiger selbstverwalteter Gewerkschaftsbund] Solidarność | |
Gesamtpolnischer Gewerkschaftsverband | |
Gewerkschaftsforum | |
Staatliche Arbeitsaufsicht (Państwowa Inspekcja Pracy) |
Gegenstand eines Tarifkonflikts können Arbeitsbedingungen, Löhne und Gehälter, Sozialleistungen sowie gewerkschaftliche Rechte und Freiheiten sein. Ein Tarifkonflikt darf sich nicht auf Ansprüche einzelner Arbeitnehmer beziehen, die vor Gericht geltend gemacht werden sollen. Wenn der Konflikt den Inhalt einer Tarifvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung betrifft, bei dem die Gewerkschaft eine Partei ist, so können Beginn und Führung des Konflikts betreffend die Änderung der Vereinbarung nicht vor dem Zeitpunkt deren Einführung liegen.
Tarifkonflikte werden von den Gewerkschaften mit dem/den Arbeitgeber(n) geführt. Die Konfliktlösung umfasst folgende Schritte: Verhandlungen der Parteien, Schlichtung, Schiedsverfahren und Streik. Die beiden ersten Schritte sind obligatorisch, während das Schiedsverfahren als fakultativ gilt.
Als Schlichter in einem Tarifkonflikt kann eine beliebige Person eingesetzt werden, die gemeinsam von den Konfliktparteien gewählt wird, oder eine Person aus der vom Arbeitsministerium geführten Schlichterliste.
Als ultimatives Mittel gilt der Streik, wobei bei der Entscheidung, ob ein Streik ausgerufen werden soll, das Verhältnis zwischen den Forderungen und den entstehenden Verlusten abzuwägen ist. Vor Ausrufung eines Streiks sollte eine Umfrage unter den Arbeitnehmern des jeweiligen Betriebs durchgeführt werden. Für die Dauer des Streiks steht dem Arbeitnehmer keine Entlohnung zu. Im polnischen Recht sind Aussperrungen nicht vorgesehen.
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Ministerium für Familie und Sozialpolitik | |
Referat für Dialog und Soziale Partnerschaft | |
NSZZ Solidarność | |
Ogólnopolskie Porozumienie Związków Zawodowych | |
Forum Związków Zawodowych | |
Państwowa Inspekcja Pracy | |
Pracodawcy RP | |
Konfederacja Lewiatan | |
Związek Rzemiosła Polskiego | |
Business Centre Club –Związek Pracodawców | |
Verband der Unternehmer und Arbeitgeber | |
Bürgerrechtsbeauftragter |
Der Begriff der beruflichen Bildung bezeichnet praktische und theoretische Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine bestimmte Berufstätigkeit oder einen bestimmten Beruf, die darauf abzielen, die Teilnehmer auf ihre künftige Laufbahn vorzubereiten. Die berufliche Bildung ist ein wichtiges Instrument, um berufliche Anerkennung zu finden und die eigenen Arbeitsplatzchancen zu verbessern. Daher ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Berufsbildungssysteme in Europa den Bedürfnissen sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Arbeitsmarktes entsprechen, um den Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern.
Bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die berufliche Bildung ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Politik. Darüber hinaus ist sie ein zentrales Element der so genannten Lissabon-Strategie der EU, die darauf abzielt, Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wissensgesellschaft der Welt zu machen. Im Jahr 2002 bekräftigte der Europäische Rat diese entscheidende Rolle der beruflichen Bildung und legte als ein weiteres ehrgeiziges Ziel fest, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen. In diesem Zusammenhang rief der Rat zu einer Reihe herausragender Maßnahmen auf, darunter zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung.
Am 24. November 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.
In dieser Empfehlung werden die wichtigsten Grundsätze festgelegt, um sicherzustellen, dass sich die berufliche Aus- und Weiterbildung agil an die Arbeitsmarkterfordernisse anpasst und sowohl jungen Menschen als auch Erwachsenen hochwertige Lernmöglichkeiten bietet.
Ein wichtiger Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf der flexibleren Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Schaffung neuer Möglichkeiten des arbeitsbasierten Lernens, Lehrlingsausbildungen und der Verbesserung der Qualitätssicherung.
Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) und enthält einen aktualisierten EQAVET-Rahmen mit Qualitätsindikatoren und Deskriptoren. Darüber hinaus wurde mit dieser Empfehlung die ECVET-Empfehlung aufgehoben.
Um diese Reformen zu fördern, unterstützt die Kommission die Zentren der beruflichen Exzellenz (Centres of Vocational Excellence, CoVEs), die lokale Partner zusammenbringen, um „Kompetenzökosysteme“ zu entwickeln. Diese Kompetenzökosysteme tragen zur regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Innovation und zu Strategien für intelligente Spezialisierung bei.
Erasmus+ ist das EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa.
Es verfügt über einen Haushalt von ungefähr 26,2 Milliarden EUR und damit über annähernd doppelt so hohe Mittel wie das Vorgängerprogramm für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Schwerpunkte des Programms 2021–2027 sind soziale Inklusion, der grüne und der digitale Wandel sowie die Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben.
Es unterstützt Prioritäten und Aktivitäten, die für den europäischen Bildungsraum, im Aktionsplan für digitale Bildung und in der europäischen Kompetenzagenda festgelegt sind. Das Programm dient darüber hinaus
- der Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte,
- der Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2019–2027 und
- der Förderung der europäischen Dimension des Sports.
Wer kann teilnehmen? Hier finden Sie weitere Informationen.
Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen in Europa
Lebenslanges Lernen ist ein Prozess, der alle Formen der Bildung – d. h. formale, informelle und nichtformale Bildung – umfasst und von der Vorschulzeit bis nach der Pensionierung andauert. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, während ihres gesamten Lebens Schlüsselkompetenzen zu entwickeln und zu erhalten, und sie in die Lage versetzen, sich frei zwischen Arbeitsplätzen, Regionen und Ländern zu bewegen. Das lebenslange Lernen ist zudem ein Kernelement der bereits erwähnten Lissabon-Strategie, da es für die Selbstentwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Die EU hat mehrere Instrumente zur Förderung der Erwachsenenbildung in Europa ins Leben gerufen.
Ein europäischer Raum des lebenslangen Lernens
Um das lebenslange Lernen in Europa Wirklichkeit werden zu lassen, hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens zu schaffen. In diesem Zusammenhang konzentriert sich die Kommission darauf, die Bedürfnisse sowohl der Lernenden als auch des Arbeitsmarktes zu ermitteln, um den Zugang zu Bildung zu erleichtern und anschließend Partnerschaften zwischen öffentlichen Verwaltungen, Anbietern von Bildungsdienstleistungen und der Zivilgesellschaft aufzubauen.
Diese EU-Initiative basiert auf dem Ziel, Grundkompetenzen zu vermitteln – durch die Stärkung der Beratungs- und Informationsdienste auf europäischer Ebene und durch die Anerkennung aller Formen des Lernens, einschließlich der formalen, informellen und nichtformalen Bildung.
EU-Organisationen zur Förderung der beruflichen Bildung in Europa
Um die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der BERUFLICHEN BILDUNG zu fördern, hat die EU einschlägige spezialisierte Einrichtungen geschaffen.
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Centre européen pour le développement de la formation professionnelle, Cedefop) wurde im Jahr 1975 als eine spezialisierte Agentur der EU für die Förderung und Entwicklung der Berufsbildung in Europa gegründet. Es hat seinen Sitz in Thessaloniki, Griechenland, führt Forschungsarbeiten und Analysen zur Berufsbildung durch und gibt sein Fachwissen an verschiedene europäische Partner, wie etwa einschlägige Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Ausbildungseinrichtungen, weiter.
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wurde 1995 gegründet und arbeitet eng mit dem Cedefop zusammen. Ihre Aufgabe ist es, Partnerländer (außerhalb der EU) bei der Modernisierung und Weiterentwicklung ihrer Berufsbildungssysteme zu unterstützen.
Lebensqualität – eine Priorität der sozialpolitischen Agenda der EU
Günstige Lebensbedingungen sind von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem hochwertige Gesundheitsdienste, Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine gute Verkehrsinfrastruktur. Diese und viele andere Faktoren beeinflussen das Alltags- und Arbeitsleben der Bürgerinnen und Bürger. Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität in allen Mitgliedstaaten kontinuierlich zu verbessern und auch den neuen Herausforderungen des modernen Europa, wie der sozialen Ausgrenzung und der Alterung der Bevölkerung, Rechnung zu tragen.
Beschäftigung in Europa
Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa ist für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Um dem Problem der Arbeitslosigkeit zu begegnen und die Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und Regionen zu verbessern, werden auf EU-Ebene vielfältige Maßnahmen zur Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie erarbeitet und durchgeführt. Hierzu zählen unter anderem das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und das EU-Kompetenzpanorama.
Gesundheit und Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union
Die Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Sie beeinflusst das Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger Europas und ist daher für sie alle von größter Bedeutung. Eine gesunde Umgebung ist unverzichtbar für unsere persönliche und berufliche Entwicklung, und die Unionsbürgerinnen und ‑bürger erheben zunehmend den Anspruch, dass ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist und hochwertige Gesundheitsdienste bereitgestellt werden. Sie benötigen einen schnellen und einfachen Zugang zu ärztlicher Behandlung, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verreisen. Die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Union zielen darauf ab, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Die Europäische Kommission hat einen koordinierten Ansatz für die Gesundheitspolitik entwickelt, in dessen Rahmen eine Reihe von Initiativen durchgeführt wird, die die Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden ergänzen. Die gemeinsamen Maßnahmen und Ziele der Union sind in ihren Gesundheitsprogrammen und ‑strategien verankert.
Das laufende Programm EU4Health (2021–2027) ist die ehrgeizige Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie und deren erhebliche Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten, das ärztliche und Gesundheitspersonal sowie die Gesundheitssysteme in Europa. Das neue Programm EU4Health geht über eine reine Krisenreaktion hinaus und zielt darauf ab, die Resilienz der Gesundheitssysteme zu verbessern.
Im Rahmen dieses Programms, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 eingerichtet wurde, werden förderfähigen Einrichtungen, Gesundheitsorganisationen und NRO in EU-Ländern sowie in mit dem Programm assoziierten Drittländern Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
Über EU4Health investiert die Union 5,3 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) in Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Union schaffen, die politischen Maßnahmen der EU-Länder ergänzen und mindestens eines der Ziele von EU4Health verfolgen:
- Verbesserung und Förderung der Gesundheit in der Union
- Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung
- Gesundheitsinitiativen und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene
- Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Prävention, Vorsorge und Reaktion hinsichtlich grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Ergänzung der nationalen Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten
- Aufbau einer Reserve von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal
- Verbesserungen bei Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Stärkung der Gesundheitssysteme sowie ihrer Resilienz und Ressourceneffizienz
- Stärkung der Verwendung von Gesundheitsdaten und Förderung digitaler Instrumente und Dienste sowie der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung
- Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung
- Entwicklung und Umsetzung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich und faktengestützte Entscheidungsfindung
- abgestimmtes Vorgehen der nationalen Gesundheitssysteme
Bildung in der EU
Das Bildungswesen ist in Europa tief verwurzelt und zugleich von einer großen Vielfalt geprägt. Bereits im Jahr 1976 beschlossen die Bildungsminister, ein Informationsnetz einzurichten, um ein besseres Verständnis der Bildungspolitik und der Bildungssysteme in der damals neun Länder umfassenden Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der besondere Charakter der Bildungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleiben und gleichzeitig die Interaktion zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Beschäftigungssystemen besser koordiniert werden sollte. Eurydice, das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa, wurde im Jahr 1980 offiziell eingerichtet.
Mit der Einführung des Programms ERASMUS, das mittlerweile durch das Programm Erasmus+ abgelöst wurde und weithin als eine der erfolgreichsten Initiativen der EU gilt, verlagerte sich im Jahr 1986 die Aufmerksamkeit vom Informationsaustausch auf den Studierendenaustausch.
Verkehr in der EU
Das Verkehrswesen war einer der ersten Politikbereiche, mit dem sich die Europäische Gemeinschaft nach ihrer Gründung befasste. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 steht die Beseitigung der Hindernisse an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der EU. Ziel ist die schnelle, effiziente und kostengünstige Beförderung von Personen und Waren.
Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem zentralen Ziel der EU, eine dynamische Wirtschaft und eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft zu schaffen. Mit etwa 1 Billion EUR jährlich generiert der Verkehrssektor – gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – 10 % des Wohlstands der EU. Zudem stellt dieser Sektor mehr als 10 Millionen Arbeitsplätze bereit.
Der Schengen-Raum
Mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen, das im März 1995 in Kraft trat, wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen der Unterzeichnerstaaten beseitigt. Zugleich wurde eine gemeinsame Außengrenze geschaffen, an der Kontrollen nach Maßgabe eines gemeinsamen Regelwerks durchgeführt werden müssen.
Heute umfasst der Schengen-Raum die meisten EU-Länder mit Ausnahme Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Irlands und Rumäniens. Bulgarien, Kroatien und Rumänien sind jedoch gegenwärtig im Begriff, dem Schengen-Raum beizutreten, und wenden den Schengen-Besitzstand bereits weitgehend an. Darüber hinaus haben sich auch die Drittstaaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein dem Schengen-Raum angeschlossen.
Luftverkehr
Die Schaffung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsmarktes brachte für die Fluggäste niedrigere Flugpreise und eine größere Auswahl von Luftfahrtunternehmen und Dienstleistungen mit sich. Darüber hinaus hat die Union eine Reihe von Rechten festgelegt, um die faire Behandlung von Fluggästen sicherzustellen.
Als Fluggast haben Sie bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Informationen über Flüge und Buchungen, der Beschädigung von Reisegepäck, Verspätungen und Annullierungen, Nichtbeförderung, Schadenersatz bei Unfällen oder Schwierigkeiten bei Pauschalreisen. Diese Rechte gelten für inländische und internationale Linien- und Charter-Flüge, die von einem EU-Flughafen abgehen oder, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union ausgeführt werden, von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem EU-Flughafen führen.
Seit 25 Jahren setzt sich die Kommission sehr aktiv für eine Umstrukturierung des europäischen Schienenverkehrsmarktes und die Stärkung der Position der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern ein. Die Bemühungen der Kommission konzentrieren sich auf drei Hauptbereiche, die für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsindustrie von entscheidender Bedeutung sind:
- Öffnung des Schienenverkehrsmarktes für den Wettbewerb,
- Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit der nationalen Netze,
- Ausbau der Schienenverkehrsinfrastruktur.
Polen ist eine Republik, die auf parlamentarischer Demokratie mit Parlament und Kabinett beruht. Die Funktionsweise des Staates wird durch die Verfassung bestimmt, die zugleich das oberste Gesetz darstellt. Das polnische Rechtssystem beruht auf dem Zivilgesetzbuch, bei dem das Gesetz die Grundlage der Legislative bildet.
Das politische System in Polen basiert auf der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Die Legislative wird von einem Zweikammerparlament ausgeübt (Sejm – Unterkammer mit 460 Abgeordneten, Senat – Oberkammer mit 100 Senatoren) und in allgemeiner Wahl für eine 4-jährige Legislaturperiode gewählt. Der Sejm verabschiedet die Gesetze und übt die Kontrolle über die Staatsorgane, u. a. den Ministerrat, aus. Dem Sejm ist die Oberste Kontrollkammer, das höchste Kontrollorgan im Staat, untergeordnet. Die Hauptaufgabe des Senats ist es, zusammen mit dem Sejm an der Gestaltung des polnischen Rechts zu arbeiten. Der Wahlordnung zufolge wird der Sejm nach dem Verhältniswahlrecht, der Senat nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Für die Wahl zum Sejm in Polen gilt eine Sperrklausel von 5 % für Parteien bzw. von 8 % für Parteibündnisse.
In der laufenden Legislaturperiode von Sejm und Senat für die Jahre 2023-2027 sind folgende Fraktionen vertreten: Parlamentarischer Klub Recht und Gerechtigkeit, Klub Parlamentarny Koalicja Obywatelska (Platforma Obywatelska, Nowoczesna, Inicjatywa Polska, Zieloni), Koalicyjny Klub Parlamentarny Lewicy (Nowa Lewica, Polska Partia Socjalistyczna, Razem, Wiosna Roberta Biedronia), Klub Parlamentarny Koalicja Polska (Polskie Stronnictwo Ludowe, Unia Europejskich Demokratów, Konserwatyści), Koło Poselskie Konfederacja, Koło Parlamentarne Polska 2050, Koło Poselskie Kukiz’15 – Demokracja Bezpośrednia, Koło Parlamentarne Lewicy Demokratycznej, Koło Poselskie Polskie Sprawy.
Die exekutive Gewalt wird vom Ministerrat und dem Staatspräsidenten ausgeübt. Die Innen- und Außenpolitik des Staates wird von der Regierung, d. h. vom Ministerrat, unter der Führung des Vorsitzenden des Ministerrates (Premierminister) ausgeübt. Der Ministerrat koordiniert und kontrolliert die Arbeiten der Regierungsverwaltung. Der Premierminister übt die Aufsicht über die Gebietskörperschaften aus und ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer der Regierungsverwaltung. Der Premierminister und – auf dessen Vorschlag – die Minister werden vom Präsidenten der Republik Polen ernannt.
Der Präsident der Republik Polen ist der ranghöchste Vertreter der Republik Polen, wird in allgemeiner Wahl für eine 5-jährige Amtszeit gewählt, hat die Aufsicht über die Anwendung der Verfassung und ist Oberbefehlshaber der polnischen Streitkräfte.
Die Judikative wird von unabhängigen Gerichten und Gerichtshöfen ausgeübt, dabei sind das Oberste Gericht und der unabhängige Staatsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof die höchste Instanz. Das Oberste Gericht hat die Aufsicht über die Arbeit der Amts- und der Militärgerichte und ist die oberste Berufungsinstanz für die Gerichtsurteile der niedrigeren Instanzen. Die Kontrolle der öffentlichen Verwaltung unterliegt dem Oberverwaltungsgericht und anderen Verwaltungsgerichten. Der Verfassungsgerichtshof urteilt über die Übereinstimmung der Gesetze und internationalen Verträge, der Ziele und Tätigkeiten der politischen Parteien mit der Verfassung und entscheidet in Kompetenzstreitigkeiten zwischen den zentralen Verfassungsorganen des Staates. Der Staatsgerichtshof entscheidet in Angelegenheiten der Verfassungsverantwortung der höchsten Staatsbeamten wie des Staatspräsidenten, des Premierministers und der Mitglieder des Ministerrates.
Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, insbesondere durch die Verfassung. Die Verfassung garantiert auch den Angehörigen nationaler und ethnischer Minderheiten das Recht auf Pflege und Entwicklung der eigenen Sprache, Bräuche und Traditionen und Entwicklung der eigenen Kultur.
Seit 1999 gibt es in Polen eine dreistufige territoriale Aufteilung in: (2 478) Gemeinden, (314) Kreise, (66) kreisfreie Städte und (16) Woiwodschaften. Die Gemeinden und Kreise sind Teil der territorialen Selbstverwaltung mit der Gemeinde als kleinste Einheit der Verwaltungsgliederung Polens, die Woiwodschaften hingegen unterliegen der Regierungsverwaltung. Der Vertreter der Regierung in der Woiwodschaft ist der Woiwode. Der oberste Vertreter der Woiwodschaftsverwaltung ist der Marschall. Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung, die die Verwaltungsmacht und -aufsicht ausüben, sind die Räte. Zu ihren Hauptaufgaben gehören die lokale Gesetzgebung und die Festlegung des Haushalts sowie lokaler Steuern und Gebühren. Die Gemeinderäte, Kreisräte und Woiwodschaftsversammlungen werden in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Abstimmung gewählt.
Zur öffentlichen Arbeitsverwaltung in Polen gehören die Arbeitsagenturen (Arbeitsministerium, Woiwoden, Woiwodschaftsmarschälle und Landräte), die Kreisarbeitsämter (340 Ämter) und die Woiwodschaftsarbeitsämter (16 Ämter und ihre Zweigstellen), das Büro des Arbeitsministers und die Woiwodschaftsämter. Die allgemeine Arbeitsmarktpolitik wird auf Landesebene bestimmt, jedoch haben die Kreis- und Woiwodschaftsarbeitsämter die Möglichkeit, sie zu ergänzen, um den lokalen Arbeitsmarktbedarf decken zu können.
Links:
Titel / Namen | URL |
Sejm der Republik Polen | |
Senat der Republik Polen | |
Präsident der Republik Polen | |
Kanzlei des Premierministers | |
Ministerium für Inneres und Verwaltung | |
Justizministerium | |
Ministerium für Familie und Sozialpolitik | |
Portal der Öffentlichen Dienste für Beschäftigung |
Durchschnittseinkommen
Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen lag im 1. Quartal 2023 bei 7.124,26 PLN brutto (ca. 1.542 EUR). Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im Unternehmenssektor lag im April 2023 bei 7.430,65 PLN brutto (ca. 1.680 EUR).
Beispielsweise lag das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen in der Woiwodschaft Masowien(einschließlich der Stadt Warschau) in den einzelnen Sektoren im Mai 2023: Industrie – 7.588,79 PLN (ca. 1.642 EUR), verarbeitendes Gewerbe – 7.438,08 PLN (ca. 1.609 EUR), Baugewerbe – 8.231,92 PLN (ca. 1.781 EUR), Handel und Reparatur von Kraftfahrzeugen – 8.205,35 PLN (ca. 1.776 EUR), Transport und Lagerung – 7.039,26 PLN (ca. 1.523 EUR), Beherbergung und Gastronomie – 6.073,03 PLN (ca. 1.314 EUR), Information und Kommunikation – 12.962,98 PLN (ca. 2.805 EUR), Dienstleistungen am Immobilienmarkt – 9.185,60 PLN (ca. 1.988 EUR), Verwaltung und unterstützende Tätigkeiten – 6.028,18 PLN (ca. 1.304 EUR).
Steuerarten
In Polen gibt es fünfzehn Arten von Steuern, aufgeteilt in direkte Steuern (vom Steuerpflichtigen zu entrichten, der die Steuer an die Steuerbehörde abzuführen hat) und indirekte Steuern (erhoben beim Erwerb von Gütern).
Zu direkten Steuern gehören:
- Einkommensteuer (auf Einnahmen, die von natürlichen Personen erzielt werden) (PIT),
- Körperschaftssteuer (auf Einnahmen, die von juristischen Personen erzielt werden) (CIT),
- Erbschafts- und Schenkungssteuer,
- Steuer auf zivilrechtliche Geschäfte,
- Landwirtschaftssteuer,
- Forstwirtschaftssteuer,
- Immobiliensteuer,
- Kfz-Steuer,
- Tonnagesteuer (gilt für Schiffseigentümer, die ihre Handelsschiffe im internationalen Schiffsverkehr einsetzen),
- Steuer auf Förderung bestimmter Rohstoffe,
- Steuer auf bestimmte Finanzinstitute,
- Steuer auf Einnahmen, deren Besteuerung durch das Gesetz über die Förderung der Schiffsindustrie und ergänzende Industriezweige geregelt ist (Steuer auf den Wert der verkauften Produktion).
- Einzelhandelsumsatzsteuer.
Zu indirekten Steuern gehören:
- Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen (VAT in Höhe von 23 %, 8 %, 5 % und 0 %)
- Verbrauchersteuer (Akzisen),
- Lotteriesteuer.
In Bezug auf Beschäftigung und wirtschaftliche Tätigkeit in Polen sind dementsprechend die Einkommensteuer natürlicher Personen und die Körperschaftssteuer juristischer Personen die wichtigsten Steuerarten.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die wichtigste Steuer für eine natürliche in Polen beschäftigte Person.
Die Einkommensteuer haben alle natürlichen Personen zu entrichten, die Einkommen beziehen. Erhält der Steuerpflichtige in einem bestimmten Jahr Einkommen aus mehreren Quellen, so wird die Summe aller Einkünfte aus allen Einnahmequellen im In- und Ausland besteuert. Für Einkünfte von in Polen nicht steuerlich ansässigen Personen bzw. von in Polen steuerlich ansässigen Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen, gelten die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, die von Polen als einer der Vertragsparteien unterzeichnet wurden. Polen hat solche Abkommen u. a. mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Großbritannien unterzeichnet. Eine vollständige Liste der Länder, mit denen Abkommen geschlossen wurden, ist auf der Internetseite des Finanzministeriums zu finden.
Eine Person, die in Polen steuerlich ansässig ist, unterliegt in Polen der Besteuerung auf alle ihre Einkünfte, die im gegebenen Jahr sowohl in Polen als auch im Ausland erzielt wurden.Hat eine Person keinen Wohnsitz (steuerliche Ansässigkeit) in Polen, werden nur die Einkünfte besteuert, die sie in Polen erzielt hat. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach den von Polen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
Besteuert werden Einkünfte (Einnahmen abzüglich abzugsfähiger Aufwendungen).
Die abzugsfähigen Aufwendungen werden je nach Art der Einnahmen festgelegt, so etwa wie für Personen, die 2023 folgende Einnahmen erzielt haben:
- Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis betragen die grundlegenden Aufwendungen jährlich 3.000 PLN (649 EUR) und monatlich 250 PLN (54 EUR);
- Bei Dienstleistungsverträgen entsprechen die Aufwendungen 20 % der Einnahmen;
- bei Urheberrechten entsprechen die Aufwendungen 50 % der erzielten Einnahmen, wobei die jährlichen Gesamtaufwendungen unter 120.000 PLN (etwa 25.974 EUR) liegen müssen;
- Bei gewerblicher Tätigkeit gelten Aufwendungen in Höhe der Kosten, die zwecks der Erzielung von Einnahmen bzw. der Aufrechterhaltung oder Absicherung der Einnahmequellen entstanden sind, mit Ausnahme von Kosten, die im Gesetz als nicht abzugsfähig bezeichnet werden.
Die Berechnung der Einkommensbesteuerung hängt von der jeweiligen Einnahmequelle ab. Es gibt folgende Arten der Steuerberechnung:
- progressiver Steuertarif mit degressivem Abzugsbetrag – bei natürlichen Personen, die nach allgemeinen Bedingungen besteuert werden, wird ein zweistufiger Einkommensteuertarif angewendet mit Steuersätzen von 12 %und 32 %, mit einer Steuerstufe in Höhe von 120.000 PLN (ca. 25.974 EUR) und einem absetzfähigen Betrag von 3.600 PLN (779 EUR).
Nach dem progressiven Steuertarif werden u. a. besteuert: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungs- und Werkverträge), Altersrenten, Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.
Die endgültige Abrechnung dieser Einkünfte und der darauf geleisteten Steuervorauszahlungen erfolgt nach Jahresende in der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung (PIT-36, PIT-37) bzw. in dem von der Rentenbehörde für den Steuerpflichtigen eingereichten Jahressteuerbescheid (PIT-40A), wenn die Rente die einzige Einnahmequelle des Steuerpflichtigen ist und die Rentenabrechnung keinen Überzahlungsbetrag ausweist.
Steuerpflichtige, die nach dem progressiven Steuertarif besteuert werden, können, soweit sie bestimmte gesetzlich festgelegte Bedingungen erfüllen, die gemeinsame Besteuerung des Einkommens von Ehegatten und die Vorzugsbesteuerung des Einkommens von Alleinerziehenden in Anspruch nehmen; dazu ist ein entsprechender Antrag in der Erklärung PIT-36 oder PIT-37 zu stellen.
Bei Ehegatten, die diese Besteuerungsform gewählt haben, wird die Steuer in doppelter Höhe der Steuer, die für die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte berechnet wurde, erhoben.
Eine alleinstehende Person, die ein Kind oder mehrere Kinder erzieht, wird dagegen bevorzugt mit dem doppelten Steuerbetrag besteuert, der auf die Hälfte ihres Einkommens berechnet wird;
- Die Steuererklärungen PIT-37 und PIT-36 sind zwischen dem 15. Februar und Ende April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Finanzamt einzureichen, sofern der Steuerpflichtige Polen nicht früher verlässt. Ansonsten muss er vor der Abreise seine Steuererklärung abgeben. 19 % Einkommensteuer für Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher gewerblicher Tätigkeit oder aus Tätigkeiten in bestimmten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion – Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher gewerblicher Tätigkeit bzw. aus Tätigkeiten in bestimmten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion (festgesetzt anhand der Buchführung) können mit einem Steuersatz von 19 % besteuert werden. Der Gewinn (Verlust) wird in einer separaten Erklärung berechnet. Die Erklärung PIT-36L ist vom Steuerpflichtigen im Zeitraum ab dem 15. Februar bis Ende April des dem Steuerjahr folgenden Jahres einzureichen;
- pauschale Form der Besteuerung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten – die Steuerpflichtigen können sich, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen, für die Besteuerung von Einnahmen aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten in Form eines Pauschalbetrags auf die erfassten Einnahmen entscheiden.
Pauschalbetrag auf erfasste Einnahmen berechnet zu einem bestimmten Satz auf die erzielten Einnahmen; für diese Form der Besteuerung ist fristgerecht eine gesonderte Steuererklärung (PIT-28) abzugeben, ab der Abrechnung für das Jahr 2022; vom 15. Februar bis Ende April des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt;
- pauschale Form der Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – Steuerpflichtige, die solche Einkünfte außer ihrer gewerblichen Tätigkeit erzielen, besteuern diese mit einer pauschalen Einkommensteuer. Bis zu einem Betrag von 100.000 PLN (21.645 EUR) beträgt der Steuersatz 8,5 % der erzielten Einnahmen. Für den Betrag, der diesen Betrag übersteigt, gilt ein Steuersatz von 12,5 %. Diese Einnahmen werden in der PIT-28-Erklärung ausgewiesen, die ab der Abrechnung für das Jahr 2022 zwischen dem 15. Februar und Ende April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einzureichen ist;
- 19 % Ertragssteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen – für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt ein einheitlicher Steuersatz von 19 % (z. B. Gewinn aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten), der Gewinn (Verlust) wird in einer separaten Erklärung PIT-38 berechnet, die der Steuerzahler zwischen dem 15. Februar und dem Ende April im Folgejahr des Steuerjahres einreicht;
- 19 % Einkommenssteuer auf die entgeltliche Veräußerung von Immobilien – die Verpflichtung zur Zahlung von 19 % Steuern auf die Einkünfte aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien entsteht, wenn die entgeltliche Veräußerung innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Immobilie erworben oder errichtet wurde, erfolgt und wenn sie nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet; die Einkünfte werden in der gesonderten Erklärung PIT-39 abgerechnet, die der Steuerpflichtige zwischen dem 15. Februar und Ende April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einreicht;
Einkünfte aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien sind von der Steuer befreit, wenn der Steuerpflichtige diese Einnahmen spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die entgeltliche Veräußerung der Immobilie stattgefunden hat, für eigene Wohnzwecke im Sinne der polnischen Steuervorschriften verwendet;
- pauschale Einkommenssteuer, die vom Steuerzahler erhoben wird – diese Steuer wird auf Einnahmen (Einkünfte) aus z. B. ausgewählten Lotteriegewinnen, Zinsen und Diskonts auf Wertpapiere, Zinsen auf (nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängende) Bargeldeinlagen auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen, Beteiligungen an Kapitalfonds, Dividenden erhoben. Die vom Zahler erhobene Pauschalsteuer gilt auch auf Einkünfte, die von Nicht-Residenten in Polen erzielt werden, u. a. aus Zinsen, Urheberrechten und verwandten Rechten, Know-how, Beratungsleistungen, Buchhaltung, Rechtsberatung und Werbung. Diese Einnahmen (Einkünfte) werden nicht in der Steuererklärung aufgeführt, da die darauf zu erhebenden Steuern vom Zahler erhoben und entrichtet werden.
- die Referenzbesteuerung der so genannten IP Box ermöglicht es Unternehmern, die Einnahmen aus qualifizierten Rechten des geistigen Eigentums zu einem ermäßigten Satz zu besteuern, d. h.: 5 % des Steuersatzes. Die IP Box ist eine Lösung, die Unternehmer in der Phase der Kommerzialisierung der Ergebnisse ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten unterstützt.
Körperschaftssteuer
Körperschaftssteuerpflichtig sind:
- juristische Personen,
- organisatorische Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme von geerbten Unternehmen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, mit der Ausnahme, dass die Steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften in Organisation sind,
- Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die in Polen niedergelassen sind,
- offene Gesellschaften, die in Polen niedergelassen sind, wenn die Gesellschafter der offenen Gesellschaft nicht ausschließlich natürliche Personen sind und die offene Gesellschaft die angegebenen Informationen bzw. deren Aktualisierung nicht beim zuständigen Finanzamtleiter einreicht,
- steuerliche Kapitalgruppen (Gruppen, die aus mindestens zwei handelsrechtlichen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit bestehen, die in einem Kapitalverband tätig sind und die in der Gesetzgebung festgelegten Bedingungen erfüllen),
- Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem anderen Staat haben, wenn sie nach den Steuergesetzen dieses Staates wie juristische Personen behandelt werden und in diesem Staat mit ihrem Gesamteinkommen besteuert werden, unabhängig davon, wo es erzielt wird.
Steuerpflichtige, deren Sitz bzw. Geschäftsleitung sich in Polen befindet, unterliegen der Steuerpflicht auf die Gesamtheit ihrer Einkünfte, unabhängig von dem Ort, an dem sie erzielt wurden. Steuerpflichtige, deren Sitz bzw. Geschäftsleitung sich außerhalb von Polen befindet, müssen nur die Einkünfte versteuern, die sie auf polnischem Staatsgebiet erzielt haben.
Gegenstand der Besteuerung durch die Körperschaftssteuer bildet der Gewinn, der die Summe der Gewinne aus dem Kapitalvermögen und der Gewinne aus anderen Quellen darstellt.
Als Einkommen aus Einnahmequellen gilt in der Regel der Überschuss aus der Gesamtsumme der Einnahmen, die aus dieser Einnahmequelle erzielt wurden, und der im jeweiligen Steuerjahr für ihre Erzielung entstandenen Kosten. Im Fall von steuerlichen Kapitalgruppen gilt als Einkommen aus der Einnahmequelle der Überschuss aus der Gesamtsumme der Einkünfte aller Gesellschaften aus der jeweiligen Einnahmequelle abzüglich der Gesamtsumme der Verluste.
Sollten die Kosten der Erzielung der Einnahmen die Summe der Einnahmen übersteigen (im Fall von steuerlichen Kapitalgruppen: wenn die Summe der Verluste aus der jeweiligen Einnahmequelle die Summe der Gewinne aus dieser Einnahmequelle übersteigt), so ist die Differenz als Verlust anzusehen.
Der Steuerpflichtige kann um den Verlustbetrag:
- das Einkommen in den nächsten fünf aufeinanderfolgenden Steuerjahren mindern, wobei die Höhe des Abzugs in jedem dieser Jahre 50 % des Verlustes nicht überschreiten darf, bzw.
- das Einkommen aus dieser Quelle in den fünf aufeinanderfolgenden Steuerjahren um einen Betrag von bis zu 5.000.000 PLN (1.082.251 EUR) einmalig mindern. Sollte der Verlust darüber liegen, wird der nicht verrechnete Betrag in den Folgejahren der 5-Jahres-Periode verrechnet, wobei die Höhe des Abzugs in jedem dieser Jahre 50 % des Verlustes nicht überschreiten darf.
Im Fall von steuerlichen Kapitalgruppen wird der Verlust der Kapitalgruppe nach Ablauf der Vertragsdauer bzw. nach Verlust des Status als steuerliche Kapitalgruppe nicht mit dem Einkommen der einzelnen Gesellschaften verrechnet. Mit dem Einkommen der Kapitalgruppe werden keine Verluste der einzelnen Gesellschaften dieser Gruppe verrechnet, die vor deren Einrichtung entstanden sind.
Im Fall von Einnahmen aus der Gewinnbeteiligung von juristischen Personen (z. B. Dividenden) sowie Einnahmen ausländischer Körperschaften aus sog. Lizenzgebühren (z. B. Zinsen) bilden die Einnahmen den Besteuerungsgegenstand.
Im Fall von Kapitalverbindungen und anderen speziellen Beziehungen besteht die Möglichkeit, die Höhe der Besteuerung durch Schätzung zu ermitteln.
Eine besondere Form der Besteuerung, die für eine große Gruppe von Steuerpflichtigen ggf. möglich ist, ist die Pauschalbesteuerung der Einkünfte von Gesellschaften. Dabei handelt es sich um eine Besteuerungsmethode, die das steuerpflichtige Einkommen an bilanzrechtliche Kategorien bindet und eine Änderung des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld enthält. Im Gegensatz zu klassischen Regeln der Besteuerung mit der Körperschaftssteuer verbindet die Pauschale auf das Einkommen von Gesellschaften die Entstehung der Steuerpflicht mit der Ausschüttung des erwirtschafteten Gewinns und nicht mit der Einkommenserzielung. Das Ziel der Besteuerung nach dem Pauschalsatzsystem ist grundsätzlich die effektive Ausschüttung der Gewinne einer Gesellschaft, auch an den Anteilseigner/Aktionär oder Gesellschafter. Die Regeln für die Inanspruchnahme dieser Präferenz wurden liberalisiert, unter anderem durch die Erweiterung des Rechtsformenkatalogs, für die Berechtigung der Nutzung des Pauschalbetrags auf die Einkünfte der Gesellschaften um Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und einfache Aktiengesellschaften.
Das polnische Recht sieht einen Katalog von Steuerbefreiungen vor, darunter für Vereine, Gesellschaften und Stiftungen, die bestimmte, gesetzlich festgelegte gemeinnützige Zwecke verfolgen. Im Fall dieser Steuerpflichtigen sind solche Einkünfte steuerfrei, die zur Verfolgung von in den nationalen Gesetzen genannten gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Diese Zwecke müssen den in der Satzung dieser Steuerpflichtigen verankerten Zwecken entsprechen.
Als zu versteuernde Einnahmen gelten insbesondere Geldspenden, Geldvermögen, erzielte Währungsdifferenzen oder der Wert der unentgeltlich bzw. teilweise unentgeltlich überlassenen Gegenstände, Rechte oder anderer erbrachter Leistungen. Als Einkünfte im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit und Tätigkeiten in Sonderbereichen der landwirtschaftlichen Produktion sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen (mit Ausnahme von Einnahmen aus Gewinnbeteiligungen von juristischen Personen, die als tatsächliche Einnahmen aus dieser Beteiligung gelten), die im betreffenden Steuerjahr erzielt wurden, gelten auch geschuldete Einnahmen, auch wenn sie tatsächlich noch nicht eingegangen sind, nach Ausschluss des Werts von Warenrückgaben, gewährten Rabatten und Skonti.
Als steuerlich abzugsfähige Kosten gelten Aufwendungen, die zur Erzielung von Einnahmen bzw. zur Erhaltung oder Sicherung einer Einnahmequelle entstanden sind, mit Ausnahme von Kosten (Ausgaben), die nicht als zur Erzielung von Einnahmen entstandene Kosten anerkannt werden und die in gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt sind.
Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind in dem Steuerjahr abzugsfähig, in dem die entsprechenden Einnahmen erzielt werden.
Andere als die unmittelbar mit den Einnahmen in Verbindung stehenden Kosten werden zum Zeitpunkt ihrer Entstehung abgezogen. Falls sich diese Kosten auf einen Zeitraum beziehen, der über das Steuerjahr hinausgeht, und es sich dabei nicht genau bestimmen lässt, welcher Anteil dieser Kosten sich auf das betreffende Steuerjahr bezieht, so werden die Aufwendungen proportional zur Länge des Zeitraumes abgezogen, auf den sie sich beziehen.
Als Besteuerungsgrundlage, die als Differenz zwischen den Einnahmen und den steuerlich abzugsfähigen Kosten ermittelt wird, gilt das Einkommen nach Abzug von Spenden, die für gesetzlich festgelegte öffentliche Aufgaben überlassen wurden.
Abzugsfähig im Rahmen der Gesamtobergrenze von 10 % sind auch Spenden an Einrichtungen, die solche Aufgaben in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Polen bzw. in einem EWR-Mitgliedsstaat ausüben.
Abzugsfähig sind ferner Spenden für Wohltätigkeits- und Betreuungstätigkeiten auf der Grundlage der sog. kirchlichen Gesetze – in diesem Fall bis zu 100 % der Einkünfte.
Von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden kann auch der zusätzliche Wert der Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, d. h. ein Teil der Kosten für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die ebenfalls als Aufwendungen gelten.
Die Steuer beträgt 19 % der Besteuerungsgrundlage. Seit dem 1. Januar 2019 gilt für die Körperschaftssteuer ein Steuersatz von 9 % für Kleinunternehmen und Gründer, und zwar für andere Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Einnahmen des Steuerpflichtigen (unabhängig von der Quelle) im betreffenden Steuerjahr unter 2 Mio. EUR (in PLN angegeben) liegen.
Im Rahmen der Körperschaftssteuer ist es möglich, die Vorzugsbesteuerung der sogenannten IP Box zu nutzen, die es Unternehmern ermöglicht, Einkünfte aus qualifizierten Rechten des geistigen Eigentums zu einem ermäßigten Satz zu besteuern, d. h.: 5 % des Steuersatzes. Die IP Box ist eine Lösung, die Unternehmer in der Phase der Kommerzialisierung der Ergebnisse ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten unterstützt. Zu den qualifizierten Rechten an geistigem Eigentum gehören unter anderem das Patent, das gewerbliche Musterregistrierungsrecht oder das Urheberrecht an einem Computerprogramm.
Darüber hinaus zahlen Eigentümer (Miteigentümer) von Anlagegütern, bei denen es sich um in Polen gelegene Gebäude handelt, die ganz oder teilweise auf der Grundlage eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Vertrages zur Nutzung überlassen wurden, Einkommenssteuer auf Einkünfte aus Gebäuden in Höhe von 0,035 % der Bemessungsgrundlage für jeden Monat. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Einnahmen aus den einzelnen Gebäuden, vermindert um 10 Mio. PLN (2,1 Mio. EUR).
Die Steuerpflichtigen und Steuerzahler geben im Laufe des Steuerjahres keine Steuererklärung ab, sind jedoch verpflichtet, monatliche Steuervorauszahlungen zu leisten. Für Kleinunternehmer und Gründer besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen vierteljährlich abzuführen.
Im Laufe des Steuerjahres besteht für die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen im vereinfachten System abzurechnen.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die eine Erklärung über die erzielten Einkünfte (Verluste) für das jeweilige Steuerjahr bis zum Ablauf des dritten Monats der Folgejahres einzureichen und innerhalb dieser Frist die fällige Steuer bzw. die Differenz zwischen der in der Erklärung ausgewiesenen fälligen Steuer und der Summe der fälligen Steuervorauszahlungen für die Zeit ab dem Jahresanfang zu begleichen.
Links:
Titel / Namen | URL |
Finanzministerium | |
Finanzministerium – Liste der Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen | |
Finanzministerium – Informationsbroschüre | https://www.podatki.gov.pl/abc-podatkow/broszury-informacyjne/ |
Finanzministerium – Steuerermäßigungen | https://www.podatki.gov.pl/pit/ulgi-odliczenia-i-zwolnienia/ |
Finanzministerium – Bericht „Steuervorteile in Polen“ | https://www.podatki.gov.pl/abc-podatkow/podatki-w-polsce/preferencje-podatkowe-w-polsce/ |
Steuerportal |
Preise für Waren und Dienstleistungen
Die Lebenshaltungskosten gestalten sich in Polen unterschiedlich, in Warschau bzw. in anderen Großstädten sind sie am höchsten.
Beispiele für Durchschnittspreise von Grundnahrungsmitteln: Brot (1 kg) – 4,38 PLN (94 EUR), Kaisersemmel (50 g) – 0,37 PLN (0,20 EUR), Tee (100 Beutel) – 16,29 PLN (3,52 EUR), gemahlener Kaffee (250 g) – 11,99 PLN (2,59 EUR), Marmelade (280 g) – 4,99 PLN (1,08 EUR), Cornflakes (250 g) – 5,00 PLN (1,08 EUR), Ketchup (430 g) – 5,64 PLN (1,22 EUR), Öl (1 Liter) – 12,99 PLN (2,81 EUR), Butter (200 g) – 5,89 PLN (1,27 EUR), Eier (10 Stück) – 8,49 PLN (1,83 EUR), Käse (1 kg) – 29,90 PLN (6,47 EUR), Milch (1 Liter) – 4,49 PLN (0,97 EUR), Hüttenkäse (200 g) – 2,69 PLN (0,58 EUR), Joghurt (150 g) – 1,94 PLN (0,41 EUR), Wasser (1,5 Liter) – 2,48 PLN (0,53 EUR), Orangensaft (1 Liter) – 4,99 PLN (1,08 EUR), Mehl (1 kg) – 2,88 PLN (0,62 EUR), Zucker (1 kg) – 5,99 PLN (1,29 EUR), Salz (1 kg) – 1,49 PLN (0,32 EUR), Penne-Nudeln (500 g) – 5,49 PLN (1,18 EUR), Schweinsrücken ohne Knochen (1 kg) – 19,99 PLN (4,32 EUR), Huhn (1 kg) – 10,89 PLN (2,35 EUR), Schnittwurst (Schinken) (450 g) – 15,73 PLN (3,40 EUR), Bananen (1 kg) – 6,99 PLN (1,51 EUR), Äpfel (1 kg) – 3,49 PLN (0,75 EUR), Kartoffeln (1 kg) – 2,49 PLN (0,53 EUR), Tomaten (1 kg) – 14,99 PLN (3,24 EUR), Paprika (1 kg) – 19,99 PLN (4,32 EUR).
Beispiele für Durchschnittspreise für Haushaltschemikalien und Kosmetika: Spülmittel (1 Liter) – 6,67 PLN (1,44 EUR), Zahnpasta (125 ml) – 7,11 PLN (1,53 EUR), Seife (100 g/Stück) – 4,49 PLN (0,97 EUR), Shampoo (250 ml) – 6,24 PLN (1,35 EUR), Waschmittel (400 g) – 6,88 PLN (1,48 EUR), Toilettenpapier (8 Rollen, günstigster Preis) – 8,99 PLN (1,94 EUR).
Beispiele für durchschnittliche monatliche Nebenkosten pro Person in Warschau: Strom – 100 PLN (ca. 22 EUR), Telefon – 65 PLN (ca. 14 EUR), Müll (Transport) – 85 PLN (ca. 18 EUR), (aus der Wohnung). Eigentümer von Einfamilienhäusern zahlen 107 PLN pro Monat (ca. 23 EUR). Wer sich für die Kompostierung von Bioabfällen entscheidet, profitiert von einem Nachlass von 9 PLN (ca. 1,94 EUR), was zu Kosten von 98 PLN (ca. 21 EUR), Wasser 80 PLN (ca. 12 EUR), Kabel-TV – 50 PLN (ca. 10,82 EUR), Internet – 50 PLN (ca. 10,82 EUR), Gas (Gasherd) – 40 PLN (ca. 8,65 EUR), Gas (bei Raumheizung nur mit Gas) – 200 PLN (ca. 43,29 EUR) führt. Das ergibt pro Monat Kosten von ca. 780 PLN (ca. 168 EUR) für eine Person.
Beispiele für durchschnittliche Preise anderer Produkte und Dienstleistungen: Benzin (Liter) 6,62-6,94 PLN (ca. 1,43-1,50 EUR), Einzelfahrschein für öffentliche Verkehrsmittel – 3,50 PLN (0,75 EUR), Kinoticket 20-35 PLN (ca. 4,30-7,57 EUR), Theaterkarte 80-220 PLN (ca. 17,30-47,61 EUR), Hauptgericht im Restaurant – 20-40 PLN (ca. 4,32-8,65 EUR).
Die Preise können aufgrund der aktuellen Inflation steigen.
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Zugang zu Wohnraum
EU- und EFTA-Staatsangehörige dürfen sowohl Wohnungen mieten als auch Eigentumsrecht daran erwerbenunter gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger – das polnische Gesetz benachteiligt diese Bürger nicht in Bezug auf den Zugang zu Wohnungen und Instrumenten, die bei Anmietung oder Kauf von Wohnraum hilfreich sind.
Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses
Es ist möglich, Wohnungen oder Häuser eigenständig zu suchen, etwa in den Zeitungsannoncen, im Internetoder, indem man selbst eine Anzeige in der Zeitung bzw. auf einem der Internetportale aufgibt oder sich an einen Immobilienmakler wendet.
Eine Neubauwohnung erwirbt man in der Regel schlüsselfertig. Es gibt auch einen großen Sekundärmarkt, auf dem Wohnungen mit unterschiedlichem Standard und in unterschiedlicher Lage angeboten werden.
Wenn man die Dienstleistungen eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt, erhöhen sich die Kosten der Wohnungssuche um die Höhe der Provision, die an diesen Vermittler gezahlt werden muss. Beim Erwerb macht sie etwa 2-3 % des Wohnungspreises aus. Bei allen Tätigkeiten, die von einem Immobilienmakler durchgeführt werden, sollte noch vor Beginn seiner Tätigkeit ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen werden. Im Vermittlungsvertrag sollte festgelegt werden, welche Tätigkeiten genau der Makler ausführen soll und welches Honorar ihm hierfür zusteht. In diesem Vertrag ist auch der für die Vertragsausführung verantwortliche Vermittler zu nennen; außerdem sollte er auch eine Erklärung über die vorhandene Haftpflichtversicherung für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Vermittlertätigkeit verursacht werden, enthalten. Der Vermittlungsvertrag beruht auf der sog. sorgfältigen Tätigkeit, nicht auf dem Erfolgsgrundsatz. Der Vermittler verpflichtet sich, eine Wohnung zu suchen, und nicht, sie zu finden.
Wenn man eine neue Wohnung oder ein Haus selbstständig sucht, kann man sich zum Verkaufsbüro des ausgewählten Immobilienentwicklers oder der Wohnungsbaugesellschaft begeben. Es ist wichtig, die Investition in rechtlicher Hinsicht zu prüfen (z. B. ob eine Baugenehmigung vorliegt, welche Entwicklung in der Nachbarschaft geplant ist, welche Einträge sich im Grundbuch befinden) sowie die Glaubwürdigkeit des Bauherrn beim Nationalen Gerichtsregister (KRS) zu überprüfen – z. B. ob er nicht insolvent ist.
Beim Kauf jeder Art von Immobilie muss in Polen ein Vertrag beim Notar in Form einer notariellen Urkundeabgeschlossen werden.
Wohnungsmiete – soziales Mietverhältnis
Einwohner der jeweiligen Gemeinde, die bestimmte Kriterien erfüllen (darunter bezüglich des Einkommens) können einen Antrag auf eine Mietwohnung der Gemeinde stellen. Diese Wohnungen zeichnen sich durch eine günstige Miete aus, verfügen aber meistens über einen niedrigeren Standard.
Nach geltenden Rechtsvorschriften gehört die Schaffung der Bedingung für die Deckung des Wohnungsbedarfs der örtlichen Gemeinschaft zu den eigenen Aufgaben der Gemeinde. Die Gemeinde ist für die Bereitstellung von Sozialwohnungen und Ersatzwohnungen zuständig und deckt den Wohnungsbedarf von Haushalten mit geringem Einkommen.
Um die vorstehenden Aufgaben zu erfüllen, kann die Gemeinde einen Wohnungsbestand schaffen und besitzen, wobei der Gemeinderat die Regeln für die Vermietung von Räumlichkeiten aus dem Wohnungsbestand der Gemeinde beschließen kann. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann die Gemeinde auf staatliche Wohnungsbauprogramme zurückgreifen, die sie bei der Schaffung von Wohnraum unterstützen.
Wohnungen mit einem Mietpreis unter dem marktüblichen Preis werden auch von sog. Initiativen des sozialen Wohnungsbaus (SIM, społeczne inicjatywy mieszkaniowe) errichtet, die es in den meisten Städten in Polen gibt. Das Segment der Sozialmietwohnungen deckt den Wohnbedarf von Menschen mit mittleren Einkommen. Bewerber auf eine solche Wohnung müssen bestimmte Einkommenskriterien erfüllen (je nach Lage der Wohnung und der Haushaltsgröße) und dürfen keine andere Wohnung besitzen. Meist ist ein Beitrag von ca. 30 % des Wohnungswertes zu leisten. Dieser Beitrag wird nach Ende des Mietverhältnisses zurückerstattet. Zur Beschaffung dieser Art von Wohnraum können sich die SIMs, Kommunalunternehmen oder Wohnungsbaugesellschaften um eine günstigere Finanzierung mit Förderung aus Staatsmitteln bemühen.
Eine neue Lösung bei der Wohnungssuche in Polen sind sog. Sozialvermietungsagenturen (SAN – społeczne agencje najmu). Bei diesem Modell pachtet eine Sozialvermietungsagentur (eine Einrichtung, die anhand eines Vertrags mit der Gemeinde zusammenarbeitet) Wohnungen von privaten Eigentümern und vermietet sie dann an Personen, die die wirtschaftlichen oder sozialen Kriterien erfüllen. Diese Kriterien sind in dem entsprechenden Beschluss des Gemeinderats festgelegt. Die wohnungssuchende Person meldet sich bei der Gemeinde, wo die Erfüllung der geforderten Kriterien überprüft wird. Sind diese erfüllt, erfolgt eine Weiterleitung an SAN zwecks Wohnungsauswahl.
Private Wohnungsmiete
Ein Mietvertrag für eine Wohnung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Das Mietverhältnis wird im poln. Zivilgesetzbuch und im poln. Gesetz über den Schutz von Mieterrechten, den Wohnungsbestand der Gemeinde und über Änderung des Zivilgesetzbuches geregelt. Der Mietvertrag kann nach dem poln. Zivilgesetzbuch geschlossen werden, oder es kann eine Gelegenheitsmiete oder gewerbliche Miete in Anspruch genommen werden.
Der Mietvertrag über Gelegenheitsmiete wird in Schriftform für einen befristeten Zeitraum, jedoch nicht länger als 10 Jahre, geschlossen. Der Vertrag wird zwischen dem Vermieter, der eine natürliche Person ist, die keine Gewerbetätigkeit im Bereich der Vermietung von Räumlichkeiten führt, und dem Mieter geschlossen. Gemäß den Vorschriften ist der Mieter im Rahmen einer Gelegenheitsmiete nur verpflichtet, einen bestimmten Mietbetrag zu zahlen sowie Zahlungen zu leisten, die vom Vermieter unabhängig sind, z. B. für die Versorgungsleistungen. Im Mietvertrag über Gelegenheitsmiete verpflichtet sich der Mieter, sich unter bestimmten Umständen freiwillig einer Räumung zu unterwerfen. Das bedeutet, dass der Vermieter ein Vollstreckungsverfahren einleiten kann, falls es nach der Kündigung oder dem Ablauf des Mietvertrags Probleme bei der Räumung der Wohnung durch die Mieter gibt.
Ein Mietvertrag über gewerbliche Miete für Räumlichkeiten ist ein Mietvertrag über einen Wohnraum, der mit einem gewerblichen Vermieter abgeschlossen wird. Der Vertrag bedarf der Schriftform für die Wirksamkeit. Er wird ausschließlich für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen, der beliebig lang sein kann (im Gegensatz zu einem „klassischen“ Mietvertrag, der als unbefristet gilt, falls er für mehr als 10 Jahre abgeschlossen wird). Dem Mietvertrag über gewerbliche Miete ist außerdem eine Erklärung des Mieters in Form einer notariellen Urkunde beizufügen, in der:
- sich der Mieter der Vollstreckung unterworfen und sich verpflichtet hat, den Wohnraum zu räumen und herauszugeben,
- der Mieter zur Kenntnis genommen hat, dass falls die oben genannte Verpflichtung erfüllt werden muss, ihm kein Anspruch auf ein soziales Mietverhältnis oder einen vorübergehend zur Verfügung gestellten Raum zusteht.
Im Gegensatz zum Mietvertrag über Gelegenheitsmiete muss der Mieter jedoch nicht angeben, in welchem Ersatzwohnraum er wohnen kann, falls die im Rahmen des Mietvertrags über gewerbliche Miete bezogenen Räumlichkeiten geräumt werden müssen, ferner muss er auch keine Erklärung des Eigentümers des Ersatzwohnraums vorlegen, dass er dort wohnen kann. Der Mietvertrag über gewerbliche Miete schützt hauptsächlich die Interessen des Vermieters, dem die Möglichkeit eingeräumt wird, die Miete gemäß den vertraglichen Bedingungen zu erhöhen, die Miete und andere vom Vermieter unabhängige Abgaben vertragsgemäß einzuziehen und die Gründe für die Kündigung des Vertrags vertraglich zu regeln (wobei der Vermieter das Recht behält, den Vertrag in gesetzlich festgelegten Fällen zu kündigen).
Der Mietvertrag kann vom Vermietergekündigt werden, wenn der Mieter mit der Mietzahlung mindestens seit drei vollen Zahlungsperioden in Verzug ist, wenn er die Wohnung (oder einen Teil) ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters weitervermietet, untervermietet oder unentgeltlich Dritten überlässt oder wenn er auf gravierende Art und Weise gegen die Hausordnung verstößt. Die Kündigung erfolgt schriftlich und unter Nennung des Kündigungsgrundes. Der Vermieter darf den Mietvertrag nicht später als mit einer einmonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Der Mieter darf einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit und aus beliebigem Grund (ohne Angabe der Gründe) unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
Vor Abschluss des Mietvertrags darf der Vermieter vom Mieter eine Kaution verlangen. Bei der Kaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung zur Sicherung eventueller Forderungen im Zusammenhang mit der Abnutzung der Immobilie über die normale Nutzung hinaus sowie zur Sicherung sämtlicher finanzieller Forderungen, die aus dem Mietverhältnis entstehen (die Kaution darf das Zwölffache der monatlichen Miete nicht überschreiten, normalerweise beträgt sie das Einfache der monatlichen Miete). Die Kaution muss binnen eines Monats nach Auszug aus der Immobilie bzw. nach deren Erwerb durch den Mieter vom Vermieter zurückgezahlt werden, ggf. nach Abzug der aus dem Mietverhältnis entstandenen Forderungen. Große Unterschiede bei der Miete innerhalb derselben Wohnungskategorie ergeben sich aus der Entfernung der Wohnung zur Stadtmitte. In den Angeboten in Polen berücksichtigen die oben genannten Beträge nicht die Nebenkosten für Gas, Strom, Heizung und Wasser, die meist nicht im Mietpreis enthalten sind.
Wohngeld und Mietzuschüsse
Falls Sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, können Sie eine Unterstützung in Form von Wohngeld in Anspruch nehmen, um Ihre eigene bzw. gemietete Wohnung oder Ihr Einfamilienhaus zu erhalten. Für den Erhalt dieser Unterstützung ist die Erfüllung der Einkommenskriterien erforderlich. Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen innerhalb von 3 Monaten vor dem Datum der Einreichung Ihres Wohngeldantrags, darf bei:
- einem Einpersonenhaushalt – keine 2.538,46 PLN (545,45 EUR) überschreiten,
- einem Mehrpersonenhaushalt (d. h. Sie führen einen gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehepartner und anderen Personen, die ständig bei Ihnen wohnen) – keine 1.903,85 PLN (412,08 EUR) überschreiten. Dieser Betrag entfällt pro Person.
Der Gemeinderat kann das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen, das zum Bezug von Wohngeld berechtigt, erhöhen – erkundigen Sie sich nach einem solchen Beschluss bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrer Stadtverwaltung. Die Wohnung oder das Haus muss außerdem die Flächenkriterien erfüllen. Die Wohnung darf im Verhältnis zur Anzahl der Personen nicht zu groß sein. Das bedeutet, dass die Nutzfläche der Wohnung die Normfläche um nicht mehr als 30 % bzw. 50 % überschreiten darf, vorausgesetzt dass der Anteil der Zimmer- und Küchenfläche an der Nutzfläche der Wohnung keine 60 % überschreitet. Der Gemeinderat kann die maximal zulässige Nutzfläche der Wohnung oder des Hauses bzw. das maximal zulässige Maß deren Überschreitung erhöhen – erkundigen Sie sich nach einem solchen Beschluss bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrer Stadtverwaltung.
Diese Leistungen sind von der Steuer befreit. Der Wohngeldantrag kann beim Sozialhilfezentrum oder bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Erklärung über das Haushaltseinkommen nach dem vom Gemeinderat Ihres Wohnorts verabschiedeten Muster,
- Belege über die Höhe der Auslagen, die für die Nutzung der Wohnung oder des Hauses anfallen.
Das Wohngeld wird im Wege eines Verwaltungsbescheids vom Stadtpräsidenten, Bürgermeister oder Gemeindevorsteher gewährt. Das gewährte Wohngeld wird grundsätzlich an den Hausverwalter oder an die Person gezahlt, die zur Einziehung von Gebühren für die Wohnung berechtigt ist.
Ferner können die Mieter von Neubauwohnungen und renovierten Wohnungen (errichtet im Rahmen der Zusammenarbeit des Bauherrn mit den Gemeinden) im Rahmen des Wohnungsbauprogramms Wohnung für den Start (poln. Mieszkanie na Start) Mietzuschüsse beantragen. Einen Zuschuss erhalten Personen, die bestimmte Voraussetzungen (u. a. bezüglich des Einkommens und Vermögens) erfüllen. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Anzahl der Personen im Haushalt und von der Region (Baukosten am gegebenen Standort) ab. Für die Auswahl der Mieter ist die Gemeinde zuständig. Auf der Grundlage der von der Gemeinde festgelegten Kriterien (z. B. Höhe des Einkommens, Anzahl der Kinder, etwaige Behinderungen, Umzug wegen Arbeit) wird eine Liste der Mieter erstellt, mit denen der Investor Mietverträge abschließt, vorausgesetzt, die von der Gemeinde empfohlenen Mieter verfügen über eine entsprechende Mieterbonität (d. h. in der Lage sind, die Miete regelmäßig zu zahlen).
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Mietwohnungsfonds | |
Elektronische Grundbücher |
Anspruch auf medizinische Gesundheitsversorgung (Leistungsempfänger)
In Polen werden medizinische Dienstleistungen von öffentlichen und privaten Dienstleistern erbracht.
Gesundheitsdienstleistungen die aus öffentlichen Mitteln der Krankenversicherungsbeiträge und den Mitteln aus dem Staatshaushalt finanziert werden, können genutzt werden von:
- Personen, die (auf obligatorischer oder freiwilliger Basis) der allgemeinen Krankenversicherung des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ, Narodowy Fundusz Zdrowia) angehören; im Folgenden „Versicherte“.
Die versicherten Personen können sowohl polnische Staatsbürger, Bürger der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder Bürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) sein, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder des UK haben, sowie die Bürger von Drittstaaten, die:
- sich im Hoheitsgebiet Polens aufgrund eines Visums zwecks Ausübung einer Arbeit, aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, mit Ausnahme einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen der Umstände, die einen kurzfristigen Aufenthalt eines Ausländers in Polen erfordern, einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, einer Erlaubnis für einen geduldeten Aufenthalt oder eines Visums, das zwecks Ankunft aus humanitären Gründen, aufgrund des staatlichen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurde, aufhalten;
- in Polen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz erhalten haben oder im Hoheitsgebiet Polens vorübergehenden Schutz genießen;
- internationalen Schutz in Polen beantragen, sowie die Ehegatten, für die sie diesen Schutz beantragen, und die über eine vom Leiter des Ausländeramtes ausgestellte Bescheinigung verfügen, die zusammen mit dem vorläufigen Identitätsnachweis des Ausländers zur Ausübung einer Arbeit in Polen berechtigt;
- Studierende oder Doktoranden sind, die ihre Ausbildung in Polen machen, oder Absolventen, die in Polen ihr Pflichtpraktikum absolvieren, und wenn sie Kurse in polnischer Sprache oder Vorbereitungskurse für die Aufnahme einer Ausbildung in polnischer Sprache besuchen, die in gesonderten Vorschriften geregelt sind, und als Personen polnischer Abstammung im Sinne der Rückführungsvorschriften anerkannt wurden oder über einen gültigen Polenausweis (poln. Karta Polaka) verfügen.
Vorstehende Personengruppen sind versicherte Personen, sofern sie der obligatorischen Krankenversicherung unterliegen oder sich freiwillig versichern, wobei sich eine Person freiwillig versichern kann, die in Polen wohnt (d. h. sich hier aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aufhält), indem sie einen Vertrag über freiwillige Krankenversicherung mit der Woiwodschaftsabteilung des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) abschließt, die für den Wohnort dieser Person in Polen zuständig ist.
Versicherte Personen sind auch Drittstaatsangehörige mit dem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU/EFTA-Mitgliedstaates oder im UK, sofern sie in Polen der obligatorischen Krankenversicherung unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige unabhängig von ihrem Wohnsitz, wenn sie in Polen der obligatorischen Krankenversicherung aufgrund einer Arbeit oder einer selbständigen Tätigkeit, einschließlich der Landwirtschaft, unterliegen. Den Status einer in Polen versicherten Person können Studierende oder Doktoranden einholen, die ihre Ausbildung in Polen machen, Absolventen, die in Polen ihr Pflichtpraktikum absolvieren, sowie Ausländer, die Kurse in polnischer Sprache und Vorbereitungskurse für die Aufnahme einer Ausbildung in polnischer Sprache besuchen, die in gesonderten Vorschriften geregelt sind, die nicht als Personen polnischer Abstammung im Sinne der Rückführungsvorschriften anerkannt wurden und über keinen gültigen Polenausweis (poln. Karta Polaka) verfügen, vorausgesetzt dass sie sich freiwillig versichern. Diese Personen kommen in den Genuss eines reduzierten freiwilligen Krankenversicherungsbeitrags von ca. 60 PLN (12 EUR) pro Monat.
Die obligatorische Krankenversicherung gilt u. a. für Arbeitnehmer, Personen, die aufgrund eines Auftrags, eines Agentur- oder eines anderen Dienstleistungsvertrags tätig sind – mit Ausnahme von Personen, deren Gewerbe ruht – Empfänger von Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrenten (mit Ausnahme von Kindern bis zum 18. Lebensjahr, die Hinterbliebenenrente beziehen), Schüler, Studenten und Doktoranden, Arbeitslose sowie Personen, die bestimmte Sozialleistungen und Familienleistungen beziehen. Freiwillig versichern kann sich eine Person mit Wohnsitz in Polen, indem sie einen Vertrag für freiwillige Krankenversicherung mit der für ihren Wohnsitz in Polen zuständigen Woiwodschaftsstelle des Nationalen Gesundheitsfonds abschließt.
Versicherte Personen haben für die Krankenversicherung Familienangehörige anzumelden, die ihren Wohnsitz in Polen oder in einem anderen EU/EFTA-Mitgliedsstaat haben und nicht der Versicherungspflicht in Polen unterliegen und keinen Anspruch auf medizinische Versorgung aufgrund der EU-Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben. Die Anmeldung bei der Krankenversicherung als Familienangehöriger gilt für ein eigenes Kind, ein Kind des Ehegatten, ein Adoptivkind, ein Enkelkind oder ein fremdes Kind, für welches das Sorgerecht begründet wurde, oder ein fremdes Kind in einer Pflegefamilie oder einer Pflegefamilie mit dem Status eines Kinderheimes, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, und wenn das Kind seine Ausbildung an einer Schule oder einer Lehrerbildungsanstalt fortsetzt oder sich in einer Universitäts- oder Doktorandenausbildung befindet - bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, und wenn das Kind über eine Bescheinigung über einen erheblichen Grad der Behinderung oder eine andere gleichgestellte Bescheinigung verfügt - ohne Altersgrenze, darüber hinaus für einen Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, die mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben. Enkel dürfen nur dann bei den Großeltern mitversichert sein, wenn kein Elternteil krankenversicherungspflichtig ist bzw. Anspruch auf Leistungen der medizinischen Versorgung aufgrund der Koordinierungsbestimmungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit hat oder freiwillig krankenversichert ist.
- Personen, die in Polen nicht krankenversichert sind und während eines vorübergehenden Aufenthalts in Polen in einem anderen EU/EFTA-Mitgliedsstaat oder dem Vereinigten Königreich krankenversichert sind.
Diese Personen dürfen während ihres befristeten Aufenthaltes in Polen z. B. zu Studienzwecken oder zur Arbeitssuche, wenn sie Arbeitslosengeld in einem anderen EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat beziehen, nach Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch gilt jedoch nur für Leistungen, die vom Arzt/von Ärzten als medizinisch notwendig erachtet werden sowie unter Berücksichtigung der Art dieser Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer in Polen. Die Leistungen werden im Rahmen und zu den Bedingungen erbracht, die für die in Polen versicherten Personen festgelegt sind, und zwar gemäß dem im System der Koordinierung der sozialen Sicherheit geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung.
Personen, die in einem anderen EU/EFTA-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich versichert sind und in Polen wohnen, können gegen Vorlage einer Bescheinigung - eines Dokuments, das von der Abteilung der Woiwodschaft des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) auf Grundlage des von einer ausländischen Krankenkasse ausgestellten Dokuments S1 ausgestellt wurde - Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
- Personen, die nicht im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung in Polen oder in einem anderen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder im UK versichert sind, denen im Hoheitsgebiet Polens das Recht auf Gesundheitsleistungen zusteht, die aus den öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Polnische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die in Polen den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz genießen, oder sich aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung (ausgestellt gemäß Art. 159 Abs. 1 Ziff. 1 lit. c oder d des poln. Gesetzes vom 12. Dezember 2013 über Ausländer) in Polen aufhalten, haben das Recht auf Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in Polen, die aus den öffentlichen Mitteln finanziert werden, zu denselben Bedingungen und im selben Umfang wie Personen, die von der allgemeinen Krankenversicherung erfasst sind, wenn sie ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben und das in Art. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 über die Sozialhilfe genannte Einkommenskriterium erfüllen, bei denen keine in Art. 12 dieses Gesetzes genannten Umstände festgestellt wurden (das Recht auf Inanspruchnahme von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Gesundheitsleistungen wird durch einen Bescheid des Gemeindevorstehers, des Bürgermeisters, des Präsidenten der für den Wohnsitz in Polen zuständigen Gemeinde bestätigt) oder Personen sind, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts sind.
Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, die eine Hinterbliebenenrente aus dem allgemeinen System oder eine Geldleistung gemäß dem poln. Gesetz vom 8. Februar 2023 über die Geldleistung für Familienangehörige von Offizieren oder Berufssoldaten, die im Zusammenhang mit dem Dienst oder einer außerdienstlichen Maßnahme zur Rettung von Menschenleben, Gesundheit oder Vermögen ums Leben gekommen sind, beziehen, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ebenfalls Anspruch auf Gesundheitsleistungen, wenn sie im Hoheitsgebiet eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats oder im UK ihren Wohnsitz haben.
Krankenversicherungsbeitrag
Es gibt folgende Arten von Beiträgen:
- Krankenversicherungsbeitrag für Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben.
Diese Art von Beitrag umfasst:
- Krankenversicherungsbeitrag für allgemeine Steuerpflichtige
Grundlage für die Beitragsbemessung für Personen, die Einkommensteuer nach der Steuerskala zahlen, und der Zahlung der Einkommensteuer auf qualifizierte Rechte des geistigen Eigentums ist das in einem bestimmten Monat und einem bestimmten Jahr erzielte Einkommen.
Die Grundlage für die Beitragsberechnung für einen bestimmten Monat darf nicht niedriger sein als der am ersten Januar eines bestimmten Jahres geltende Mindestlohn. Nach Jahresende erfolgt eine jährliche Abrechnung der Krankenversicherungsbeiträge.
Für pauschal besteuerte Steuerpflichtige wurde der Krankenversicherungsbeitragssatz auf 4,9 % der Bemessungsgrundlage gesenkt, was eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, dass der Krankenversicherungsbeitragssatz 9 % der Bemessungsgrundlage beträgt.
- Krankenversicherungsbeitrag für Personen, die einen Pauschalbetrag auf erfasste Einnahmen zahlen
Für Personen, die einen Pauschalbetrag auf erfasste Einnahmen zahlen, ist die Höhe der jährlichen Einnahmen für die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags wichtig. Der Krankenversicherungsbeitrag wird in drei Schwellenwerten berechnet, die vom Durchschnittsgehalt abhängen.
- Krankenversicherungsbeitrag für Steuerpflichtige in Form einer Steuerkarte
Für Personen, die eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und die Steuern in Form einer Steuerkarte erheben, wird als Grundlage für die Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags der Betrag des am ersten Januar eines bestimmten Jahres geltenden Mindestlohns zugrunde gelegt.
- Krankenversicherungsbeitrag für andere Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben
Für andere Personen, die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist die Grundlage für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die Höhe des durchschnittlichen Monatsgehalts.
- Krankenversicherungsbeitrag für Mitarbeiter
Für Personen, die mit Personen zusammenarbeiten, die ein Unternehmen führen, beträgt die Grundlage für die Beitragsberechnung derzeit 75 % des durchschnittlichen Monatsgehalts.
- Krankenversicherungsbeitrag für andere Versicherte.
Andere Pflichtkrankenversicherte als Unternehmer zahlen einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 9 % ihrer Bemessungsgrundlage (z. B. Einkommen aus unselbständiger Arbeit abzüglich Sozialversicherungsbeitrags; Rentenbetrag, Arbeitslosenunterstützung, Pflegegeld, das auf der Grundlage der Bestimmungen über Familienleistungen gewährt wird, oder die Höhe der Dauerleistung aus Sozialhilfe usw.). Die Krankenversicherungsbeiträge werden von den Arbeitgebern, den Sozialversicherungsanstalten (Zakłady Ubezpieczeń Społecznych) und anderen Rentenversicherungsträgern, Sozialämtern, Schulen und Hochschulen usw. (d. h. von Beitragszahlern) abgeführt.
Inanspruchnahme der Leistungen der Krankenversicherung
Personen, die in Polen Anspruch auf aus öffentlichen Mitteln finanzierten der Gesundheitsversorgung haben (Leistungsempfänger), können diese Leistungen ausschließlich in Gesundheitseinrichtungen in Anspruch nehmen, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) abgeschlossen haben, diese sind mit dem Logo des NFZ gekennzeichnet. Die meisten Einrichtungen für Gesundheitsversorgung in Polen verfügen über solche Verträge. Sollten in einem Notfall medizinische Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die über keinen Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) verfügt, hat der Leistungsempfänger nur im medizinisch notwendigen Umfang Anspruch auf diese Leistungen.
Die Leistungsempfänger wählen Hausarzt, Krankenpflegekräfte und Hebamme zur primären Gesundheitsversorgung (POZ, podstawowa opieka zdrowotna) durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung. Die vorgenannte Wahlerklärung kann in Papierform, elektronisch (mittels elektronischer Kommunikationsmittel) bzw. über das Internet-Patientenkonto abgegeben werden. In der Regel erfolgt beim ersten Besuch in der gewählten Gesundheitseinrichtung die Registrierung und Wahl des Hausarztes, der Krankenschwester und der Hebamme (POZ).
Zwecks Inanspruchnahme der Leistungen der Registrierung überprüft die Gesundheitseinrichtung den Anspruch des Patienten auf medizinische Leistungen über das elektronische eWUŚ-System (elektronische Verifizierung des Anspruchs von Leistungsempfängern); dies ermöglicht die sofortige Bestätigung des Anspruchs des Patienten auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsversorgung. Die Überprüfung des Anspruchs des Patienten auf die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsversorgung erfolgt auf der Grundlage der PESEL-Nummer und eines Identitätsnachweises. Als Identitätsnachweis gilt der Personalausweis, Reisepass oder Führerschein und bei schulpflichtigen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – der aktuelle Schülerausweis.
Sollte die Überprüfung des Patienten im elektronischen System nicht möglich sein, muss ein Dokument vorgelegt werden, das den Krankenversicherungsschutz bestätigt, z. B. Nachweis ZUS RMUA. Falls der Patient dieses Dokument nicht besitzt, kann er eine schriftliche Erklärung über den vorhandenen Anspruch auf Leistungen der Gesundheitsversorgung abgeben.
Umfang der medizinischen Leistungen und Notfallnummern
Medizinische Leistungen können im gebotenen Umfang sowohl durch öffentliche als auch durch private Anbieter erbracht werden, die über einen Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds verfügen. Leistungen der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Gesundheitsversorgung umfassen:
- Medizinische Leistungen, die dem Erhalt, der Rettung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit dienen sowie andere medizinische Maßnahmen, die sich aus der Behandlung und den durch den Gesundheitsminister festgelegten Bestimmungen ergeben,
- Medizinische Sachleistungen – Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen der Behandlung, deren Kosten teilweise, pauschal oder vollständig getragen werden müssen,
- Behandlungskosten – Aufenthalt und Verpflegung in stationären oder ambulanten Gesundheitsversorgungseinrichtungen sowie der Transport dorthin.
Der Hausarzt ist für die primäre Gesundheitsversorgung zuständig, bei Bedarf erfolgt eine Überweisung des Patienten an einen Facharzt. Keine Überweisung benötigt der Versicherte für einen Besuch bei folgenden Fachärzten: Gynäkologen und Geburtshelfern, Zahnärzten (im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung werden nur wenige Leistungen vom Nationalen Gesundheitsfonds bezahlt), Venerologen, Onkologen und Psychiatern. Darüber hinaus ist für Kinder und Jugendliche keine Überweisung für psychologische, psychotherapeutische und umgebungsbezogene Leistungen erforderlich. In Notfällen ist für die medizinische Behandlung keine Überweisung erforderlich. Die Überweisung ist bei notwendiger Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen obligatorisch (sie ist nicht notwendig bei Unfall, Verletzung, Vergiftung und einem anderen Zustand der akuten Lebensgefahr). Medizinische Eingriffe, Untersuchungen und Arzneimittel während eines Krankenhausaufenthalts sind kostenlos.
Die gesamtpolnische 24-Stunden-Notrufnummer für Rettungsdienste lautet 112.
Es gibt auch eine telefonische Patienteninformation unter 800 190 590.
Informationen über Gesundheitseinrichtungen, die über einen Vertrag mit dem Gesundheitsfonds verfügen, erhält man in den Woiwodschaftsstellen des Gesundheitsfonds. Die Telefonnummern der Auskunft der Zweigstellen des Gesundheitsfonds sind auf der Internetseite des Gesundheitsfonds verfügbar.
Kosten für Gesundheitsleistungen und Arzneimittel
Gesundheitsleistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung sind kostenlos, es sei denn, die Bestimmungen sehen eine Beteiligung des Leistungsempfängers an den Kosten vor.
Kostenpflichtig sind Leistungen, die in den Bestimmungen deutlich als von der Krankenversicherung nicht erstattungsfähig eingestuft sind. Dabei handelt es sich u. a. um Leistungen, die in Kureinrichtungen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden; Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt (der Leistungsempfänger hat die Reisekosten sowie teilweise die Kosten für Verpflegung und Unterbringung in der Kureinrichtung zu tragen); Kosten für Schutzimpfungen, die nicht in den Bestimmungen über Infektionskrankheiten und Infektionen aufgeführt sind. Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel wie Prothesen, Brillen, Rollstühle, die begrenzt ist und nur teilweise erstattet wird.
Anspruch auf kostenlose Arzneimittel haben Versicherte nach Aufnahme in einem Krankenhaus oder in eine andere Gesundheitsversorgungseinrichtung sowie bei einem stationären Aufenthalt bzw. einem Aufenthalt in einer Tageseinrichtung für Gesundheitsleistungen, für medizinische Eingriffe und Pflegebehandlungen, Diagnose- und Rehabilitationsmaßnahmen durch Einrichtungen, die zur Leistungserbringung im Rahmen der Krankenversicherung berechtigt sind sowie bei Notfallbehandlung durch diese Einrichtungen.
Für den Kauf von bezuschussten Arzneimitteln wird ein Rezept benötigt, die durch einen Arzt, einen Heilpraktiker, eine Krankenschwester oder Hebamme ausgestellt sein muss, der/die über eine entsprechende berufliche Zulassung verfügt.
Arzneimittel werden von Apotheken in der Regel auf Grundlage eines Rezepts, das von einer dazu berechtigten Person ausgestellt wurde, ausgegeben:
- kostenfrei oder
- nach Entrichtung einer festen Gebühr oder
- nach Zahlung eines Anteils in Höhe von 30 % oder 50 % der Kostenübernahmegrenze bzw.
- nach Zahlung des vollen Preises für Arzneimittel, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel aufgeführt sind oder wenn dieses Arzneimittel für eine Indikation verschrieben wurde, die nicht erstattungsfähig ist.
Ferner haben Patienten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf kostenlose Arzneimittel. Um das Arzneimittel kostenlos zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- das Arzneimittel steht auf der Liste 75+;
- der Patient hat das 75. Lebensjahr vollendet;
- das Rezept wird von einem Arzt oder einer Krankenschwester ausgestellt, der/die befugt ist, für einen Patienten, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, kostenlose Arzneimittel zu verschreiben;
- der Arzt hat bei dem Patienten eine Erkrankung diagnostiziert, die unter erstattungsfähige Indikationen für das jeweilige Arzneimittel fällt;
- auf dem Rezept vermerkt der Arzt in der Rubrik „zusätzlicher Berechtigungscode des Patienten“ ein „S“.
Im Rahmen des Programms „Schwangerschaft+“ haben schwangere Frauen ebenfalls Anspruch auf kostenlose Arzneimittel, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- das Arzneimittel steht auf der Liste Schwangerschaft+;
- die Tatsache, schwanger zu sein: Grundlage für den Anspruch ist eine festgestellte und durch ein ärztliches Attest bestätigte Schwangerschaft;
- das Rezept wird von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt;
- der Arzt hat bei dem Patienten eine Erkrankung diagnostiziert, die unter erstattungsfähige Indikationen für das jeweilige Arzneimittel fällt;
- auf dem Rezept vermerkt der Arzt in der Rubrik „zusätzlicher Berechtigungscode des Patienten“ ein „C“.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) und Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, Nahrungsergänzungsmittel usw. sind nicht erstattungsfähig.
Ferner haben Patienten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf kostenlose Arzneimittel. Um das Arzneimittel kostenlos zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- das Arzneimittel steht auf der Liste 75+;
- der Patient hat das 75. Lebensjahr vollendet;
- das Rezept wird von einem Arzt oder einer Krankenschwester ausgestellt, der/die befugt ist, für einen Patienten, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, kostenlose Arzneimittel zu verschreiben;
- der Arzt hat bei dem Patienten eine Erkrankung diagnostiziert, die unter erstattungsfähige Indikationen für das jeweilige Arzneimittel fällt;
- auf dem Rezept vermerkt der Arzt in der Rubrik „zusätzlicher Berechtigungscode des Patienten“ ein „S“.
Im Rahmen des Programms „Schwangerschaft+“ haben schwangere Frauen ebenfalls Anspruch auf kostenlose Arzneimittel, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
- das Arzneimittel steht auf der Liste Schwangerschaft+;
- die Tatsache, schwanger zu sein: Grundlage für den Anspruch ist eine festgestellte und durch ein ärztliches Attest bestätigte Schwangerschaft;
- das Rezept wird von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt;
- der Arzt hat bei dem Patienten eine Erkrankung diagnostiziert, die unter erstattungsfähige Indikationen für das jeweilige Arzneimittel fällt;
- auf dem Rezept vermerkt der Arzt in der Rubrik „zusätzlicher Berechtigungscode des Patienten“ ein „C“.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) und Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, Nahrungsergänzungsmittel usw. sind nicht erstattungsfähig.
Auf Verordnung durch einen Arzt mit Kassenzulassung besteht Anspruch auf kostenlosen Hin- und Rücktransport mit Verkehrsmitteln für den medizinischen Transport – auch Lufttransport – in das nächstgelegene Krankenhaus, das die entsprechenden Leistungen anbietet, wenn eine sofortige Behandlung notwendig ist bzw. die Kontinuität der Behandlung gewährleistet werden muss; dies gilt auch für den Hin- und Rücktransport bei Störungen des Bewegungsapparats, die die Nutzung eines öffentlichen Transportmittels unmöglich machen, zur ärztlichen Behandlung in die nächstgelegene Gesundheitsversorgungseinrichtung, die die entsprechenden Leistungen anbietet. In anderen Fällen müssen bei Überweisung durch einen Arzt mit Kassenzulassung die Kosten für den Transport vollständig oder teilweise vom Versicherten getragen werden.
Informatisierung des Gesundheitsschutzsystems
In Polen schreitet die Informatisierung des Gesundheitsschutzes dynamisch voran, sodass den Patienten immer mehr moderne E-Health-Dienste bereitgestellt werden. Ärzte in Polen erteilen Krankschreibungen nur in Form einer elektronischen Verschreibung – bis auf wenige Ausnahmen – sie werden zwingend in elektronischer Form ausgestellt. Ein weiterer Schritt in der Informatisierung des Gesundheitswesens war die Einführung der obligatorischen elektronischen Einweisungen bei einem bestimmten Leistungskatalog. Die Leistungserbringer haben sicherzustellen, dass die in den elektronischen Krankenakten enthaltenen Daten ausgetauscht werden können.
Die Vorteile der neuen E-Health-Lösungen können in vollem Umfang genutzt werden, nachdem das Internet-Patientenkonto aktiviert wurde. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Online-Anwendung, die vom Gesundheitsministerium bereitgestellt wird und mit der die Patienten einfach, schnell und sicher Informationen über ihren Behandlungsverlauf abrufen können, u. a. über ausgestellte E-Rezepte mit Angaben zur Medikamentendosierung, ausgestellte E-Überweisungen und ausgestellte E-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ferner können Patienten mit dieser Anwendung elektronische Rezepte per SMS oder E-Mail erhalten. Über das sog. Individuelle Patientenkonto (IKP, Indywidualne Konto Pacjenta) haben die Patienten auch Zugang zu pandemiebezogenen Leistungen (Ergebnis des letzten Coronavirus-Tests, Informationen über verhängte Quarantänen oder häusliche Isolierungen). Über IKP werden auch Überweisungen zur COVID-19-Impfung generiert. Mit einer solchen elektronischen Überweisung könnte der Patient zur elektronischen Anmeldung gehen und sich an einem freien Termin an einem geeigneten Ort für die Impfung anmelden. Auf dem IKP hat er auch Zugang zu einer Patientenbescheinigung für Impfungen.
Eine LikarPL App ist ebenfalls verfügbar. Die App ermöglicht eine schnelle Diagnose des Patientenzustands sowie die Kommunikation zwischen dem Patienten und dem Arzt, der kein Ukrainisch spricht. Die App verfügt über zwei Modi: für den Patienten und für den Arzt. Im Patientenmodul befindet sich ein E-Formular in Ukrainisch, Russisch, Polnisch und Englisch, in dem der Patient grundlegende Informationen über seinen Gesundheitszustand eingeben kann. Die App nutzt die Verarbeitung der natürlichen Sprache, was eine nahtlose Kommunikation zwischen Arzt und Patient ermöglicht, sogar wenn sie nicht dieselbe Sprache sprechen.
Es gibt auch die Teleplattform für den ersten Kontakt (TPK), eine Art telefonische Plattform, über die man während der Schließzeiten der Einrichtungen der Medizinischen Grundversorgung (POZ) medizinische Hilfe per Telefon erhalten kann.
Die Teleplattform für den ersten Kontakt (TPK) wurde eingeführt, um den Patienten den Zugang zu einem Arzt außerhalb der Arbeitszeiten der Medizinischen Grundversorgung zu ermöglichen, d. h. montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages und samstags und sonntags sowie an anderen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages. Die TPK kann in folgenden Fällen verwendet werden:
- plötzliche Erkrankung, außerhalb der Arbeitszeiten der Medizinischen Grundversorgung,
- plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, wenn keine Symptome vorliegen, die auf eine unmittelbare Lebensbedrohung hindeuten, und ergriffene Maßnahmen oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Besserung gebracht haben,
- wenn zu befürchten ist, dass das Warten auf die Öffnung einer Einrichtung der Medizinischen Grundversorgung den Gesundheitszustand des Patienten erheblich beeinträchtigen könnte.
Die Teleplattform für den ersten Kontakt (TPK) ist auch auf Englisch und Ukrainisch verfügbar. Die Videoberatung erfolgt auch in polnischer Gebärdensprache unter Beteiligung eines Dolmetschers.
Links:
Titel / Namen | URL |
Nationaler Gesundheitsfonds | |
Gesundheitsministerium |
Grundschulpflicht und allgemeine Schulpflicht
Im polnischen Bildungssystem wird zwischen Grundschulpflicht und allgemeiner Schulpflicht unterschieden.
Die allgemeine Schulpflicht dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Grundschulpflicht hingegen umfasst den Besuch der 8-jährigen Grundschule (die Grundschulpflicht gilt bis zum Abschluss der Grundschule, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Nach Ende der Grundschule wird die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer staatlichen oder privaten weiterführenden Schule bzw. durch Berufsausbildung bei einem Arbeitgeber erfüllt. Ein Schüler, der eine weiterführende Schule vor dem 18. Lebensjahr abgeschlossen hat, kann seine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an den Berufsqualifizierungskursen oder durch die Aufnahme eines Studiums erfüllen.
Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, können in den jeweiligen Schularten bis zum Ende des Schuljahres unterrichtet werden, in dem sie:
- das 20. Lebensjahr vollenden – im Fall der Grundschule,
- das 24. Lebensjahr vollenden – im Fall der weiterführenden Schule.
Kinder und Jugendliche mit schwerer geistiger Behinderung, denen ein Förderunterrichtsbedarf bescheinigt wurde, nehmen ab Beginn des Schuljahres in dem Kalenderjahr, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Schuljahres in dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden am Förderunterricht teil.
Das Bildungssystem umfasst öffentlich zugängliche Bildungseinrichtungen, öffentlich zugängliche Bildungseinrichtungen mit Integrationsabteilungen, öffentlich zugängliche Bildungseinrichtungen mit Sonderabteilungen, öffentlich zugängliche Bildungseinrichtungen mit Integrations- und Sonderabteilungen, Integrations- und Sondereinrichtungen:
- Vorschuleinrichtungen: Kindergärten, Vorschuleinheiten in Grundschulen, andere Formen der Vorschulerziehung (Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren sowie Kinder mit Behinderungen, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und deren Schulpflicht bis zum Alter von 9 Jahren aufgeschoben wurde);
- Grundschulen (Schüler im Alter von 7 bis 15 Jahren), ein Kind, das das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist schulpflichtig, und die Eltern sollten sich bei der Grundschule ihres Wohnorts (innerhalb des Schulbezirks) oder bei der Grundschule ihrer Wahl melden. Auf Antrag der Eltern kann auch ein Kind, das in dem jeweiligen Kalenderjahr 6 Jahre alt wird, in die Grundschule eingeschult werden;
- Weiterführende Schulen (Schüler im Alter von 15-18 bzw. 19-20 Jahren - lit. a und b):
- vierjähriges allgemeinbildendes Lyzeum, fünfjährige Technikum, dreijährige Berufsschule der 1. Stufe,
- dreijährige Förderschule zum Anlernen einer Arbeit für Schüler mit schwerer oder mittelschwerer geistiger Behinderung und Schüler mit mehrfacher Behinderung; durch den Förderschulabschluss mit entsprechendem Zeugnis wird dem Schüler die Abschluss der Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit bescheinigt,
- Zweijährige Berufsschule der 2. Stufe - für Absolventen der Berufsschule der 1. Stufe,
- postlyzeale Schule für Personen mit Abschluss in der Sekundarstufe an einer weiterführenden Schule oder einer weiterführenden Berufsschule, mit einer Gesamtlerndauer von höchstens 2,5 Jahren,
- Schulen für Erwachsene:
- Grundständige Schule für Erwachsene,
- allgemeinbildendes Lyzeum für Erwachsene.
Personen ohne polnische Staatsbürgerschaft können den Unterricht und die Betreuung in staatlichen Kindergärten bzw. in anderen staatlichen Formen der Vorschulerziehung in Anspruch nehmen; diejenigen, für die eine Grundschulpflicht besteht, können den Unterricht und die Betreuung in öffentlichen Grundschulen, öffentlichen Kunstschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen, darunter künstlerischen Einrichtungen, unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger in Anspruch nehmen. Personen, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzen und die der Schulpflicht unterliegen, können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss einer weiterführenden Schule unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsangehörige Bildung und Betreuung in öffentlichen weiterführenden Schulen in Anspruch nehmen.
Kinder im Alter von 3 bis 5 Jahren haben das Recht auf Vorschulerziehung in einem Kindergarten, einer Vorschuleinheit in einer Grundschule oder in einer anderen Form der Vorschulerziehung. Einen Platz für Vorschulerziehung zur Verfügung zu stellen, ist Aufgabe der Gemeinde. Kinder, die aus dem Ausland kommen, werden in einen öffentlichen Kindergarten unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger aufgenommen.
In besonders begründeten Fällen ist der Besuch der Vorschulerziehung durch ein Kind möglich, das erst 2,5 Jahre alt ist.
Für Kinder im Alter von 6 Jahren ist der Besuch eines Schulvorbereitungsjahres im Kindergarten, in der Vorschulklasse einer Grundschule oder in einer anderen Form der Vorschulerziehung, darunter in Integrationskindergärten und Integrations- oder Förderklassen der Kindergärten verpflichtend. Es ist Aufgabe der Gemeinde, einen Platz für die Erfüllung dieser Pflicht bereitzustellen. Auf Antrag der Eltern kann ein 6 Jahre altes Kind den Unterricht in der Grundschule beginnen, wenn es die Vorschulerziehung im Vorjahr vor dem geplanten ersten Schuljahr absolviert hat bzw. wenn ein psychologisch-pädagogisches Gutachten seine Schulreife bescheinigt. Der Schulleiter der Grundschule im Wohnbezirk des Kindes kann auf Antrag der Eltern die Einschulung um ein Jahr aufschieben. Der mögliche Aufschub der Einschulung bezieht sich auf 7-jährige Kinder. Kinder mit festgestelltem Förderbedarf aufgrund einer Behinderung (gehörlos oder schwerhörig, blind, mit eingeschränktem Sehvermögen, mit Körperbehinderung, einschließlich Aphasie, mit leichter, mittelschwerer oder schwerer geistiger Behinderung, mit Autismus, einschließlich Asperger-Syndrom, mit mehrfacher Behinderung) können die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die Einschulung bis zum 9. Lebensjahr aufzuschieben.
Die Eltern von Kindern im Alter ab 6 Jahren, die den einjährigen Vorschulunterricht besuchen, sind von den Gebühren für diesen Vorschulunterricht in öffentlichen Kindergärten, Vorschulklassen der öffentlichen Grundschulen und anderen öffentlichen Formen der Kindergartenerziehung befreit; sie tragen nur die Kosten für die Verpflegung.
Die Eltern von Kindern im Alter von 3 bis 5 Jahren tragen die Kosten für die Inanspruchnahme der Kindergartenerziehung durch ihre Kinder während des Zeitraums, der den von der Gemeinde festgelegten Zeitraum der kostenlosen Bildung, Erziehung und Betreuung (nicht weniger als 5 Stunden täglich) überschreitet, sowie die Kosten der Verpflegung. Die Höhe der Gebühr für jede Stunde, die den kostenlosen Zeitraum überschreitet, darf nicht über 1 PLN (0,23 EUR) liegen. Der Gemeinderat kann die Bedingungen für eine teilweise bzw. vollständige Befreiung von dieser Gebühr festlegen.
Das Schuljahr beginnt in allen Schulen und Einrichtungen am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres. Der Unterricht beginnt in der Regel am 1. September (bzw. am ersten Werktag im September) und endet am ersten Freitag nach dem 20. Juni. In Berufsschulen der 1. Stufe, Berufsschulen der 2. Stufe, postlyzealen Schulen und allen Arten von Erwachsenenschulen kann der Unterricht am ersten Werktag im Februar beginnen und am letzten Freitag im Januar enden.
Schüler, die im Alter der Schul- und Lernpflicht aus dem Ausland kommen, werden zu den Bedingungen polnischer Staatsbürger in die öffentlichen Schulen aufgenommen, und zwar auf der Grundlage von Dokumenten wie: einem Zeugnis, einer Bescheinigung oder eines anderen Dokuments, das den Abschluss der Schule oder einer anderen Ausbildungsstufe im Ausland bestätigt, bzw. ein anderes von der ausländischen Schule ausgestelltes Dokument, das den Besuch des aus dem Ausland kommenden Schülers an einer Schule im Ausland bestätigt und die Klasse bzw. Ausbildungsstufe angibt, die der Schüler an der ausländischen Schule absolviert hat. Wenn es nicht möglich ist, die Summe der Schuljahre anhand des Zeugnisses, der Bescheinigung oder eines anderen Dokuments festzustellen, kann der Schüler auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder eines volljährigen Schülers über die Summe der vom Schüler geleisteten Schuljahre aufgenommen werden.
Die Ermittlung der Klasse, in der ein aus dem Ausland kommender Schüler seine Ausbildung an einer Schule in Polen fortsetzt, erfolgt auf der Grundlage der Summe der im Ausland absolvierten Schuljahre.
Personen, die aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zuwandern, können unter den für polnische Staatsangehörige geltenden Bedingungen auch den Unterricht an öffentlichen Schulen für Erwachsene, an öffentlichen Berufsschulen der 2. Stufe, an öffentlichen postlyzealen Schulen, an öffentlichen Kunstschulen, an öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Fachschulen für Angestellte des Sozialwesens sowie die Weiterbildung in Form von Berufsqualifizierungskursen in Anspruch nehmen.
Der Schüler hat einen Anspruch auf die Aufnahme in eine öffentliche Grundschule in dem Schulbezirk, in dem er in Polen wohnt (d. h., die Schule kann die Aufnahme nicht verweigern). Die Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule und in eine öffentliche weiterführende Schule ist nur nach Verfügbarkeit freier Plätze möglich. Besteht an einer bestimmten Schule ein Platzmangel, informiert die Schulleitung über die Schule, die über einen solchen Platz verfügt.
Schüler, die aus dem Ausland kommen und kein Polnisch sprechen oder deren Polnischkenntnisse unzureichend sind, haben Anspruch auf mindestens 2 Stunden zusätzlichen kostenlosen Polnischunterricht pro Woche. In den Schulen können ferner Vorbereitungsklassen für Schüler ohne Polnischkenntnisse eingerichtet werden. Der Unterricht in dieser Klasse dauert bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler in die Klasse aufgenommen wurde und kann verkürzt oder höchstens um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Die Schule kann auch eine Person, die die Sprache des Herkunftslandes des Schülers spricht, als Lehrerhilfe einstellen. Bürger der Ukraine, die nach dem 24. Februar dieses Jahres im Zusammenhang mit Militäroperationen in Polen ankamen, haben Anspruch auf mindestens 6 zusätzliche Stunden kostenlosen Polnischunterrichts pro Woche.
In den Grund- und weiterführenden Schulen gilt eine sechsstufige Notenskala von 1 bis 6, in der 1 als die schlechteste Note und 6 als die beste Note gilt.
Schüler von Grundschulen, mit Ausnahme von Schulen für Erwachsene, haben Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Lehrbüchern sowie zu Bildungs- und Übungsmaterial für den Pflichtunterricht im Bereich der Allgemeinbildung. Lehrbücher und Lernmaterial werden ihnen von der Schule zur Verfügung gestellt, die für diesen Zweck Mittel aus dem Staatshaushalt erhält.
Schüler mit festgestelltem Förderbedarf, die weiterführende Schulen besuchen, können einen Antrag auf Kostenzuschuss für den Kauf von Lehrbüchern und Bildungsmaterial im Rahmen des staatlichen Förderprogramms „Wyprawka szkolna“ (Schulausstattung) stellen.
Schüler schließen die Grundschule ab, wenn sie im Rahmen der Abschlussklassifikation in allen Pflichtfächern eine positive Endnote erhalten und an der Prüfung zum Ende der 8. Klasse teilgenommen haben. Die Prüfung in der achten Klasse, die Teil des Systems der externen Prüfungen ist, erfolgt schriftlich in den Fächern Polnisch, Mathematik und in einer modernen Fremdsprache. Mit der Prüfung zum Ende der 8. Klasse soll überprüft werden, inwiefern der Schüler die Anforderungen des Kernlehrplans der Allgemeinbildung für Grundschulen erfüllt. Es wurde kein Mindestergebnis festgelegt, das ein Schüler bei dieser Prüfung erzielen muss. Die bei der Prüfung zum Ende der 8. Klasse erzielten Ergebnisse werden allerdings in die Bescheinigung über die ausführlichen Ergebnisse dieser Prüfung aufgenommen und bei der Bewerbung für eine weiterführende Schule berücksichtigt.
Die Abiturprüfung wird in Form einer externen Prüfung für Absolventen der allgemeinbildenden oder beruflichen Lyzeen durchgeführt und bietet die Möglichkeit, das Abiturzeugnis zu erhalten. Neben Absolventen der polnischen Schulen dürfen an der Abiturprüfung auch Personen teilnehmen, die über ein Zeugnis oder ein anderes Dokument verfügen, das den Abschluss einer mit dem Lyzeum vergleichbaren weiterführenden Schule bescheinigt. Grundlage für die Zulassung zur Abiturprüfung bilden Voraussetzungen, die im Kernlehrplan der Allgemeinbildung für das allgemeinbildende Lyzeum bzw. die Berufsoberschule festgelegt wurden. Die Abiturprüfung findet ein Mal im Jahr zwischen Mai und September statt; die Termine für die Haupt-, Zusatz- und Nachprüfungen sind der jährlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Zentralen Prüfungskommission zu entnehmen.
Die Absolventen legen diese Prüfung in folgenden Pflichtfächern ab:
- Polnisch (mündlich und schriftlich);
- eine moderne Fremdsprache (mündlich und schriftlich);
- Mathematik (schriftlich);
- die nationale Minderheitensprache (mündlich und schriftlich) bei Absolventen der Klassen mit Sprachunterricht für die jeweilige nationale Minderheit.
Die Abiturprüfung in den Pflichtfächern wird im schriftlichen Teil auf dem Grundniveau durchgeführt, für den mündlichen Teil ist kein Schwierigkeitsgrad festgelegt.
Obligatorisch für die Absolventen ist auch die Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung in einem Nebenfach. Die schriftliche Abiturprüfung in den Nebenfächern (Biologie, Chemie, Philosophie, Physik, Erdkunde, Geschichte, Musikgeschichte, Kunstgeschichte, Informatik, Latein und Kultur der Antike, Sprache der nationalen Minderheit, Sprache der ethnischen Minderheit, moderne Fremdsprache, Polnisch, regionale Sprache, Mathematik, Sozialkunde) wird auf dem erweiterten Niveau abgelegt und umfasst Anforderungen, die im Kernlehrplan der Allgemeinbildung auf dem Grund- und erweiterten Niveau festgelegt sind. Für den mündlichen Teil der Abiturprüfung in den Nebenfächern (Sprache der nationalen Minderheit, Sprache der ethnischen Minderheit, moderne Fremdsprache, regionale Sprache) ist kein Schwierigkeitsgrad festgelegt. Der schriftliche Teil der Abiturprüfung in einer modernen Fremdsprache als Nebenfach wird auf erweitertem Niveau abgelegt und umfasst Anforderungen, die im Kernlehrplan der Allgemeinbildung auf dem Grund- und erweiterten Niveau bzw. auf dem zweisprachigen Niveau festgelegt sind, bzw. Anforderungen, die im Kernlehrplan der Allgemeinbildung in zweisprachigen Klassen festgelegt sind. Die Absolventen können die Abiturprüfung in bis zu fünf weiteren Nebenfächern ablegen. Es ist kein Mindestergebnis festgelegt, das ein Absolvent bei dieser Prüfung in den Nebenfächern erzielen muss.
Die Verpflichtung, den schriftlichen Teil der Immatrikulationsprüfung in einem weiteren Fach zu absolvieren, gilt nicht für einen Absolventen mit:
- einem Diplom, das die berufliche Qualifikation eines auf dem Niveau eines Technikers unterrichteten Berufs bescheinigt, oder
- einem Berufsdiplom in einem Beruf, das auf dem Niveau eines Technikers gelehrt wird, oder
- Bescheinigungen über die fachliche Eignung für alle Qualifikationen, die in dem auf dem Niveau eines Technikers unterrichteten Beruf erworben wurden, oder
- Bescheinigungen über die Berufsqualifikation für allen Qualifikationen, die in einem bestimmten Beruf, der auf dem Niveau eines Technikers gelehrt wird, unterschieden werden, oder
- Bescheinigungen über die Berufsqualifikationen und Zertifikate über Berufsqualifikationen aller Berufsqualifikationen, die in dem auf dem Niveau eines Technikers unterrichteten Beruf erworben wurden, unter Berücksichtigung der Bedingungen für den Erwerb einer Berufsqualifikation durch eine Person, die Inhaber einer Bescheinigung, eines Zertifikates über die Berufsqualifikationen oder einer Lehrlingsausbildung ist, bzw. eines Berufsdiploms oder eines Diploms, das die Berufsqualifikationen in dem auf dem Niveaus eines Technikers unterrichteten Beruf bescheinigt.
Aufgrund der Umstellung des Schulsystems legen folgende Absolventen die Abiturprüfung unter neuen Regeln ab:
- Absolventen des 4-jährigen allgemeinbildenden Lyzeums – ab dem Schuljahr 2022/2023;
- Absolventen der 5-jährigen Berufsoberschule – ab dem Schuljahr 2023/2024;
- Absolventen der Berufsschulen der 2. Stufe, die die Ausbildung an der Berufsschule der 1. Stufe als Absolventen der achtjährigen Grundschule abgeschlossen haben – ab dem Schuljahr 2023/2024.
Die Abiturprüfung unter bisherigen Regelungen wird abgelegt von:
- Absolventen des 3-jährigen allgemeinbildenden Lyzeums – einschließlich bis zum Schuljahr 2026/2027;
- Absolventen der 4-jährigen Berufsoberschule – einschließlich bis zum Schuljahr 2027/2028;
- Absolventen der Berufsschule der 2. Stufe, die die Ausbildung an der Berufsschule der 1. Stufe als Absolventen des bisherigen Gymnasiums abgeschlossen haben – einschließlich bis zum Schuljahr 2028/2029.
Das Reifezeugnis (Abiturzeugnis) erhält ein Absolvent, der an der Abiturprüfung in den Pflichtfächern teilgenommen und an jeder dieser Prüfungen sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Teil mindestens 30 % der Höchstpunktzahl erzielt hat, sowie an der Prüfung in einem der o. g. Nebenfächern teilgenommen hat.
Das Reifezeugnis (Abiturzeugnis) ab 2025 erhält ein Absolvent, der an der Abiturprüfung in den Pflichtfächern und in einem selbst gewählten Nebenfach teilgenommen und in jeder dieser Prüfungen mindestens 30 % der Höchstpunktzahl erzielt hat.
Die Ergebnisse der Abiturprüfung sowohl in den Pflicht- als auch in den Nebenfächern gelten als Hauptkriterium bei der Bewerbung für die jeweiligen Studienfächer.
Ein Schüler oder Absolvent ohne polnische Staatsbürgerschaft, der aufgrund der fehlenden Polnischkenntnisse Schwierigkeiten hat, den gelesenen Text zu verstehen, darf nach positivem Gutachten des Lehrerkollegiums:
- an der Prüfung zum Ende der 8. Klasse, ausgenommen in der modernen Fremdsprache, unter den Bedingungen und in der Form teilnehmen, die seinen Bildungsbedürfnissen und mit dieser Einschränkung einhergehenden psychophysischen Möglichkeiten entsprechen.
- an der Abiturprüfung, ausgenommen in der modernen Fremdsprache, der Sprache einer nationalen Minderheit, der Sprache einer ethnischen Minderheit oder einer regionalen Sprache, unter den Bedingungen und in der Form teilnehmen, die seinen Bildungsbedürfnissen und mit dieser Einschränkung einhergehenden psychophysischen Möglichkeiten entsprechen.
Absolventen von allgemeinbildenden Lyzeen können die Lehre in postlyzealen Schulen mit bis zu 2,5 Jahren Schulzeit fortsetzen. Als Voraussetzung für die Aufnahme in eine postlyzeale Schule gilt der Abschluss einer allgemeinbildenden oder beruflichen Oberschule. Es ist gesetzlich anerkannt (d. h. ohne dass eine Begutachtung der polnischen Behörden oder Institutionen erforderlich ist), dass der Abschluss der Sekundarschulbildung durch Zeugnisse oder andere Dokumente bescheinigt wird, die vom Bildungssystem eines EU/EFTA-Mitgliedstaats ausgestellt wurden und den Zugang zur Hochschulbildung in diesem Staat ermöglichen. Andere in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworbenen Zeugnisse oder Bildungsnachweise können ausschließlich durch die Schulbehörde im Zuge eines Verwaltungsverfahrens anerkannt werden.
Schüler und Absolventen von Berufsschulen der 1. und der 2. Stufe, Berufsoberschulen und postlyzealen Schulen, Personen, die einen Berufsqualifizierungskurs abgeschlossen haben, Erwachsene, die eine praktische Berufslehre für Erwachsene oder eine Lehrlingsausbildung für Erwachsene abgeschlossen haben (insofern das Programm dieser Ausbildung die im Kernlehrplan der Berufsausbildung festgelegten Voraussetzungen erfüllt), Personen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur externen Ausbildungsabschlussprüfung erfüllen und die eine Prüfung zur Bestätigung der Berufsqualifikationen[1] bzw. eine Berufsprüfung in dem Bereich der aus dem Beruf ausgesonderten Qualifikation erfolgreich bestehen, erhalten ein Zeugnis zur Bestätigung der Berufsqualifikation bzw. ein Zertifikat über die berufliche Qualifikation, und nachdem sie die Prüfungen in allen Qualifikationen des jeweiligen Berufs abgelegt haben und über den entsprechenden Bildungsgrad verfügen – ein Diplom zur Bestätigung der Berufsqualifikationen / Berufsdiplom7, das als Zulassung für die Beschäftigung im jeweiligen Beruf gilt.
Absolventen von Berufsschulen der 1. Stufe können ihre Ausbildung auf folgende Art und Weise fortsetzen:
- In einer Berufsschule der 2. Stufe, die eine berufliche Ausbildung ermöglicht, die der Qualifikation der beruflichen Ausbildung der Berufsschule der 1. und 2. Stufe entspricht. Voraussetzung für die Aufnahme einer aus dem Ausland kommenden Person in eine Berufsschule der 2. Stufe ist der Besitz eines im Ausland ausgestellten Zeugnisses oder eines anderen Dokuments, das als Nachweis der beruflichen Grundausbildung in Polen anerkannt wird, oder eines rechtskräftigen Verwaltungsbescheids über die Bestätigung der beruflichen Grundausbildung in Polen. Absolventen von Berufsschulen der 2. Stufe dürfen nach Ablegung der Abiturprüfung und Erwerb des Abiturzeugnisses ein Hochschulstudium aufnehmen (die Ausbildung an Berufsschulen der 2. Stufe ist seit dem 1. September 2020 möglich);
- an einem allgemeinbildenden Lyzeum für Erwachsene ab der zweiten Klasse, um einen Sekundarschulabschluss zu erwerben und die Abiturprüfung abzulegen, die es ihnen ermöglicht, ein Studium aufzunehmen;
- über qualifizierte Berufsausbildungen, die von folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:
- öffentliche und nicht-öffentliche Schulen, die eine Berufsausbildung anbieten, mit Ausnahme von Kunstschulen, in Bezug auf die von ihnen unterrichteten Berufe, und in Bezug auf andere Berufe, die den Fächern zugeordnet sind, zu denen die Berufe gehören, in denen die Schule ausbildet;
- öffentliche und nicht-öffentliche Weiterbildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren;
- Arbeitsmarktinstitutionen (öffentliche Arbeitsverwaltungen, Freiwilliges Arbeitskorps), die Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchführen;
- Arbeitsmarkteinrichtungen (Arbeitsvermittlungsagenturen, Ausbildungseinrichtungen, Einrichtungen des sozialen Dialogs, lokale Partnerschaftseinrichtungen), die Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten durchführen und die Akkreditierung eines qualifizierten Berufsausbildungskurses durch die im Gesetz – Bildungsgesetz genannte Schulbehörde erhalten;
- Einrichtungen, die im Gesetz – Bildungsrecht genannte pädagogische Tätigkeiten ausüben und über die Akkreditierung eines qualifizierten Berufsausbildungskurses durch die in diesem Gesetz genannte Schulbehörde verfügen.
Im Zusammenhang mit den eingeführten Änderungen in der Berufsausbildung werden Schüler, die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2019 (und in den folgenden Jahren) in den gewerblichen Sekundarschulen, Fachschulen, postlyzealen Schulen und ab dem 1. September 2020 – in Berufsschulen der 2. Stufe – beginnen, nach dem Lehrprogramm ausgebildet, das die Anforderungen berücksichtigt, die in den Kernlehrplänen für Berufe der gewerblichen Schulbildung festgelegt sind. Alle Lernenden, die ab dem 1. September 2019 eine Ausbildung beginnen, müssen eine neue berufsbezogene Prüfung oder eine Gesellenprüfung (für Schüler der Berufsschulen der 1. Stufe, die als jugendliche Arbeitnehmer bei Arbeitgebern, die Handwerker sind, eine Ausbildung absolvieren) ablegen. Das Ablegen einer Berufs- oder Gesellenprüfung ist Voraussetzung für den Aufstieg in eine höhere Klasse/in ein höheres Semester bzw. für den Abschluss der Schule.
Darüber hinaus können Absolventen von Berufsqualifizierungskursen und Erwachsene, die eine praktische Berufslehre für Erwachsene oder eine Lehrlingsausbildung für Erwachsene gemäß einem Lehrplan, der die Anforderungen des Kernlehrplans für die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf der gewerblichen Schulbildung enthält, absolvieren, eine Prüfung zur Bestätigung der beruflichen Qualifikation oder/und eine Berufsprüfung ablegen.
Hochschulbildung und Wissenschaft
Im Hochschul- und Wissenschaftssystem werden folgende Bildungsformen angeboten:
- Grundständiges Studium – Studiengänge, für die Bewerber mit Reifezeugnis oder mit einem anderen Dokument, das in den Vorschriften über Hochschulbildung und Wissenschaft genannt ist, zugelassen werden und die mit dem Berufstitel Bachelor, Ingenieur oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossen werden;
- Aufbaustudium – Studiengänge, für die Bewerber mit Studienabschluss zugelassen werden und die mit dem Berufstitel Master, Diplomingenieur oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossen werden;
- Einheitliches Magisterstudium – Studiengänge, für die Bewerber mit Reifezeugnis oder mit einem anderen Dokument, das in den Vorschriften über Hochschulbildung und Wissenschaft genannt ist, zugelassen werden und die mit dem Berufstitel Master (magister), Diplomingenieur (magister inżynier) oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossen werden;
- Promotionsstudium – Doktorandenausbildung – Bildung an einer Hochschule, einem wissenschaftlichen Institut der Polnischen Akademie der Wissenschaften, einem Forschungsinstitut oder internationalen Institut, das in Polen tätig ist und aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen gegründet wurde; zugelassen werden Bewerber mit dem Abschluss Master oder Diplomingenieur oder einem gleichwertigem Abschluss bzw. Personen, die sich durch herausragende wissenschaftliche Leistungen auszeichnen; ein Promotionsstudium wird mit der Erlangung des wissenschaftlichen Grades eines Doktors (der Wissenschaften oder der Künste) abgeschlossen;
- Aufbaustudium – eine Studienform, für die Bewerber zugelassen werden, die eine vollständige Qualifikation mindestens der 6. Stufe des Polnischen Qualifikationsrahmens im Hochschul- und Wissenschaftssystems vorweisen können; Aufbaustudiengänge gibt es an einer Hochschule, einem wissenschaftlichem Institut der Polnischen Akademie der Wissenschaften (Polska Akademia Nauk), einem Forschungsinstitut oder am Medizinischen Zentrum für Aufbaustudien (Centrum Medyczne Kształcenia Podyplomowego); ein Aufbaustudium wird mit einer Teilqualifizierung der Stufe 6, 7 oder 8 des polnischen Qualifikationsrahmens beendet;
- Fachausbildung – eine kurze Ausbildungsform, die an beruflichen Hochschulen zur Erlangung einer Vollqualifizierung auf dem Niveau 5 des polnischen Qualifikationsrahmens führt und durch Erwerb des Fachdiploms oder eines Technologen-Fachdiploms abgeschlossen wird.
Es gibt öffentliche Hochschulen (die von einer staatlichen Behörde gegründet werden) und nicht-öffentliche Hochschulen (die von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person gegründet werden können, die keine lokale Behörde und keine staatliche oder kommunale juristische Person ist).
Die meisten Daten über das polnische Hochschul- und Wissenschaftssystem sind im Integrierten Informationssystem für Wissenschaft und Hochschulbildung (POL-on) zu finden. Es ist die umfassendste Sammlung von Daten über die polnische Wissenschaft und Hochschulbildung. Es enthält alle Informationen, die öffentlich zugänglich sein müssen, darunter: Register der Hochschulen, Informationen über Fakultäten und Ausbildungsprofile, Bewertungsindikatoren für Hochschulen, aggregierte Studentenzahlen, Register der Genehmigungen zur Vergabe von akademischen Titeln sowie ein Verzeichnis der Patente und Schutzrechte. Die Einschreibung erfolgt entweder durch Bewerbung oder Bestätigung von Lernergebnissen oder durch den Wechsel von einer anderen Universität oder Hochschuleinrichtung im Ausland.
Um die Zulassung zum grundständigen Studium bzw. zum einheitlichen Magisterstudium können sich Personen bewerben, die über folgende Unterlagen verfügen:
- ein Reifezeugnis bzw. ein Reifezeugnis und eine Bescheinigung über die Abiturergebnisse in einzelnen Fächern, die in den Bestimmungen über das Bildungssystem genannt werden;
- ein Reifezeugnis und ein Diplom, das die berufliche Qualifikation in einem Beruf bestätigt, der auf der technischen Sekundarstufe unterrichtet wird, entsprechend den Bestimmungen über das Bildungssystem;
- ein Reifezeugnis und ein Berufsdiplom für einen Beruf, der auf der technischen Sekundarstufe unterrichtet wird, entsprechend den Bestimmungen über das Bildungssystem;
- ein Reifezeugnis und eine Bescheinigung über die Abiturergebnisse in einzelnen Fächern, und ein Diplom, das die berufliche Qualifikation für einen Beruf bestätigt, der auf der technischen Sekundarstufe unterrichtet wird, entsprechend den Bestimmungen über das Bildungssystem;
- ein Reifezeugnis und eine Bescheinigung über die Abiturergebnisse in einzelnen Fächern, und ein Berufsdiplom für einen Beruf, der auf der technischen Sekundarstufe unterrichtet wird, entsprechend den Bestimmungen über das Bildungssystem;
- ein Zeugnis bzw. ein anderer Nachweis, der in der Republik Polen als Dokument anerkannt ist, das gemäß Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes über das Bildungssystem zur Bewerbung um die Zulassung zum Hochschulstudium berechtigt;
- ein Zeugnis und eine andere Urkunde oder ein Diplom im Sinne des Gesetzes über das Bildungssystem (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bildungssystem);
- ein in der Republik Polen anerkanntes Zeugnis oder Diplom, das gemäß dem bilateralen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigt;
- ein Zeugnis oder ein anderes Dokument, das nach den bis zum 31. März 2015 geltenden Rechtsvorschriften dem polnischen Reifezeugnis gleichwertig ist.
Die unter den Punkten 2-5 aufgeführten Dokumente, die zur Zulassung zum Studium I. Grades oder zum einheitlichen Magisterstudium berechtigen, sind ab dem 1. Januar 2022 gültig.
Die Voraussetzungen und Modalitäten des Aufnahmeverfahrens werden eigenständig von den jeweiligen Hochschulen festgelegt.
Die Zulassung zum grundständigen Studium oder einem einheitlichen Magisterstudium erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse:
- der Reifeprüfung;
- der Abiturprüfung;
- der Reifeprüfung oder der Abiturprüfung und der Prüfung bzw. Prüfungen zur Bescheinigung der beruflichen Qualifikationen; 4) der Reifeprüfung oder der Abiturprüfung und der Berufsprüfung bzw. Berufsprüfungen.
Die Hochschule bestimmt die Ergebnisse, die Grundlage für die Aufnahme zum Studium bilden, und veröffentlicht diese bis zum 30. Juni des Jahres, das dem akademischen Jahr vorausgeht, in dem das Aufnahmeverfahren erfolgen soll, und bei Errichtung einer Hochschule oder eines Studiums mit einem bestimmten Studiengang, Niveau und Profil - unverzüglich.
Die Hochschule kannzusätzliche Aufnahmeprüfungen nur dann durchführen, wenn es erforderlich ist, künstlerische Begabungen, körperliche Eignung oder besondere Veranlagungen für das Studium zu prüfen, die im Rahmen der Abiturprüfung nicht überprüft werden, und bei Bewerbern mit einem ausländischen Dokument auch in dem Umfang, der durch die Ergebnisse der ausländischen Prüfung oder die im Dokument enthaltenen Ausbildungsergebnisse nicht abgedeckt ist.
Zum Aufbaustudium kann eine Person zugelassen werden, die über ein Abschlussdiplom verfügt und die von der Hochschule festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt.
Zeugnisse und andere Dokumente, die in den Bildungssystemen der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und zur Aufnahme eines Studiums in diesen Ländern berechtigen, können direkt an polnischen Hochschulen eingereicht werden und bedürfen keiner Stellungnahme anderer Institutionen. Es gilt nämlich der Grundsatz der Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen in analogem Umfang. Demzufolge berechtigt ein ausländisches Zeugnis, das nur die Zulassung zu bestimmten Studiengängen und Studienformen im jeweiligen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ermöglicht, in Polen zur Zulassung zu einem Hochschulstudium mit gleichem oder vergleichbarem Programm. Hochschulzugangsberechtigungen, die in einem dieser Staaten erworben wurden, sowie deren Umfang sind vor Ankunft in Polen entsprechend nachzuweisen.
Eine Hochschule kann Personen, die sich um die Zulassung zu einem Studiengang eines bestimmten Fachgebiets, Niveaus und Profils bewerben, Lernergebnisse bestätigen, die im Rahmen eines Lernprozesses außerhalb des Studiensystems erworben wurden, wenn sie eine positive Bewertung der Qualität der Ausbildung in diesen Studiengängen bzw. eine akademische Kategorie A+, A oder B+ in der Disziplin, der der Kurs zugeordnet ist, oder in der führenden Disziplin, der der Kurs zugeordnet ist, hat.
Die Lernergebnisse werden in dem Umfang bestätigt, der den im jeweiligen Studienprogramm definierten Lernergebnissen entspricht. Die Lernergebnisse werden nicht für die in Artikel 68, Absatz 1, Ziff. 1-10 des Gesetzes über Hochschulbildung und Wissenschaft genannten Studienprogramme bestätigt, in denen die Bildungsstandards berücksichtigt werden.
Die Lernergebnisse können gegenüber einer Person bestätigt werden, die über Folgendes verfügt:
- die für die Zulassung zum Studium I. Grades bzw. einheitlichen Magisterstudium erforderlichen Unterlagen und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung – bei der Bewerbung um eine Zulassung zum Studium I. Grades bzw. zum einheitlichen Magisterstudium;
- vollständige Qualifikation auf Niveau 5 des Polnischen Qualifikationsrahmens bzw. eine im Rahmen eines ausländischen Hochschulsystems erworbene Qualifikation, die dem Niveau 5 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen entspricht – bei der Bewerbung um Zulassung zum grundständigen Studium bzw. zum einheitlichen Magisterstudium;
- vollständige Qualifikation auf Niveau 6 des Polnischen Qualifikationsrahmens und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des grundständigen Studiums – bei der Bewerbung um Zulassung zum Aufbaustudium;
- vollständige Qualifikation auf Niveau 7 des Polnischen Qualifikationsrahmens und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung nach Abschluss des Aufbaustudiums bzw. des einheitlichen Magisterstudiums – bei der Bewerbung um Zulassung zum zweiten grundständigen Studium oder Aufbaustudium oder zum einheitlichen Magisterstudium.
Bei der Bestätigung der Lernergebnisse können nicht mehr als 50 % der ECTS-Credits (Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen), die den Kursen des Studiengangs zugeordnet sind, angerechnet werden. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach dem Ergebnis der Lernerfolgsüberprüfung. Die Zahl der Studierenden, die auf der Grundlage der Bestätigung von Lernergebnissen zugelassen werden, darf 20 % der Gesamtzahl der Studierenden in einem bestimmten Fachbereich, Niveau und Profil nicht überschreiten.
Das Studium an einer Hochschuleinrichtung wird als Vollzeitstudium (Präsenzstudium) oder als Teilzeitstudiumangeboten.
Das Studienjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September und ist in zwei Semester unterteilt.
Im akademischen Jahr 2022/2023 gab es 364 Universitäten in Polen, von denen 131 öffentliche Universitäten, 216 nicht-öffentliche Universitäten und 17 kirchliche Universitäten (darunter die Katholische Universität Lublin Johannes Paul II.) waren.
Die Absolventen der Studiengänge eines Studiums I. Grades erhalten den Titel licencjat oder inżynier oder einen der folgenden Titel, die diesen gleichgestellt sind:
- inżynier architekt (Ingenieur für Architektur) – für Absolventen, die die für den Studiengang Architektur festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- inżynier pożarnictwa (Ingenieur für Feuerwehrwesen) – für Absolventen, die die für den Studiengang Ingenieur für Brandschutztechnik an der Hochschule für Feuerwehrwesen während des Studiums für Feuerwehrleute festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- licencjat pielęgniarstwa (Lizentiat der Krankenpflege) – für Absolventen, die die für den Studiengang Krankenpflege festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- licencjat położnictwa (Lizentiat der Geburtshilfe) – für Absolventen, die die für den Studiengang Geburtshilfe festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
Die Absolventen von Studiengängen eines Studiums II. Grades erhalten den Berufstitel magister oder magister inżynier oder einen der folgenden Titel, die diesen gleichgestellt sind:
- magister inżynier architekt (Diplomingenieur für Architektur) – für Absolventen, die die für den Studiengang Architektur festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- magister inżynier pożarnictwa (Diplomingenieur für Feuerwehrwesen) – für Absolventen, die die für den Studiengang Ingenieur für Brandschutztechnik an der Hochschule für Feuerwehrwesen festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- magister pielęgniarstwa (Master für Krankenpflege) – für Absolventen, die die für den Studiengang Krankenpflege festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- magister położnictwa (Master für Geburtshilfe) – für Absolventen, die die für den Studiengang Geburtshilfe festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
Die Absolventen von einheitlichen Magisterstudiengängen erhalten den Berufstitel Master (magister) oder Diplomingenieur (magister inżynier) oder einen der folgenden Titel, die diesen gleichgestellt sind:
- Arzt (lekarz) – für Absolventen, die die für den Studiengang Medizin festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- Zahnarzt (lekarz dentysta) – für Absolventen, die die für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- Tierarzt (lekarz weterynarii) – für Absolventen, die die für den Studiengang Tiermedizin festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- magister der Pharmazie (magister farmacji) – für Absolventen, die die für den Studiengang Pharmazie festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- Magister inżynier achitekt (Diplomingenieur für Architektur) – für Absolventen, die die für den Studiengang Architektur festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
- magister inżynier pożarnictwa (Diplomingenieur für Feuerwehrwesen) – für Absolventen, die die für den Studiengang Feuerwehranwärter an der Hochschule für Feuerwehrwesen festgelegten Ergebnisse erzielt haben;
Möglichkeit der Studienaufnahme in Polen für Bürger der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten
Von Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten und ihren Angehörigen mit Wohnsitz in Polen verlangt eine staatliche Hochschule keine Studiengebühren für ordentliche Vollzeitstudiengänge mit Polnisch als Unterrichtssprache.
Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums gilt die Teilnahme am Bewerbungsverfahren, das von der Hochschule festgelegt wird. Im Fall einer Zulassung zum Studium können diese Personen – wie alle ausländischen Studierenden – bestimmte Fördermittel beantragen (mit Ausnahme des Sozialstipendiums und des Studentendarlehens) – dazu gehören das Stipendium des Rektors, das Stipendium für Menschen mit Behinderungen, Beihilfen, das Stipendium einer Einheit der kommunalen Selbstverwaltung, das Stipendium für herausragende Lern- oder Sportleistungen (finanziert von einer natürlichen Person oder von einer juristischen Person, die keine juristische Person der staatlichen oder kommunalen Selbstverwaltung ist) oder das Stipendium des Ministers. Die oben genannten Bürger, die ihre Ausbildung an Doktorandenschulen geleitet von Universitäten und wissenschaftlichen Instituten absolvieren, erhalten ein Promotionsstipendium. Nachwuchswissenschaftler aus dem Ausland können sich außerdem um ein Stipendium des Ministers für herausragende Nachwuchswissenschaftler bewerben.
Gebühren an staatlichen Hochschulen in Polen
Eine staatliche Hochschule darf für folgende Bildungsleistungen Gebühren erheben:
- Teilnahme an Teilzeitstudiengängen;
- Teilnahme an Aufbaustudiengängen;
- Fachausbildung;
- Wiederholung von bestimmten Fächern des Vollzeitstudiums aufgrund von nicht ausreichenden Lernergebnissen;
- Teilnahme an Studiengängen, die in einer Fremdsprache angeboten werden;
- zusätzliches Lernangebot außerhalb des regulären Studienprogramms;
- Ausbildung ausländischer Studierender in der polnischen Sprache im Rahmen eines ordentlichen Vollzeitstudiums.
Gebühren an nicht-öffentlichen Hochschulen in Polen
Nicht-öffentliche Hochschuleinrichtungen erheben Studiengebühren sowohl für Präsenz- als auch für Fernstudiengänge aber auch für Aufbaustudiengänge und für andere Ausbildungsformen.
Weiterbildung und Qualifizierung
Erwachsene können in einer Grundschule für Erwachsene, in einem allgemeinbildenden Lyzeum für Erwachsene im Rahmen des lebenslangen Lernens in außerschulischen Formen: in allgemeinen Kompetenzkursen (allgemeine Ausbildung) in Berufsqualifizierungskursen, Kursen für berufliche Fertigkeiten und anderen Kursen, die den Erwerb und die Ergänzung von Kenntnissen, Fertigkeiten und beruflichen Qualifikationen ermöglichen (berufliche Ausbildung) sowie in postlyzealen und Berufsschulen der 2. Stufe unterrichtet werden.
Ein Berufsqualifizierungskurs ist ein Lehrgang, dessen Lehrplan den Kernlehrplan der Berufslehre in der gewerblichen Schulbildung im Bereich einer Qualifikation umfasst und dessen Abschluss die Ablegung einer Berufsprüfung im Bereich dieser Qualifikation ermöglicht. Der Bildungsträger, der den Berufsqualifizierungskurs anbietet, hat im Kursprogramm sämtliche im Kernlehrplan der Berufslehre in der gewerblichen Schulbildung enthaltenen Bestandteile der jeweiligen Qualifikation zu berücksichtigen. Dieser Kurs ermöglicht es den Teilnehmern, eine Berufsprüfung für eine bestimmte Qualifikation vor einem regionalen Prüfungsausschuss abzulegen. Personen, die den Berufsqualifizierungskurs abschließen und die Prüfung zur Bescheinigung der beruflichen Qualifikationen / Berufsprüfung für die jeweilige Qualifikation bestehen, erhalten ein Zeugnis zur Bescheinigung der beruflichen Qualifikation/ein Zertifikat über die berufliche Qualifikation.
Ein Berufsdiplom oder ein Diplom, das die beruflichen Qualifikationen bestätigt, kann eine Person erhalten, die über den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Bildungsstand verfügt (respektive Berufsschulausbildung, berufliche Grundausbildung oder Mittelschulbildung bzw. berufliche Mittelschulbildung) oder die von einem Bezirksprüfungsausschuss durchgeführten externen Prüfungen über die im Kernlehrplan respektive für die Berufsbildungsschule, die Berufsschule der 1. Stufe oder die Berufsschule der 2. Stufe festgelegten Anforderungen bestanden hat und die Prüfungen über alle in dem jeweiligen Beruf festgelegten Qualifikationen bestehen wird.
Berufsqualifizierungskurse können für Berufe realisiert werden, die bestimmten Branchen zugeordnet sind, wenn sich die Möglichkeit der Durchführung eines Berufsqualifizierungskurses im jeweiligen Beruf aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Ziele und Aufgaben der Ausbildung in den Berufen der Berufsausbildung sowie die Klassifizierung der Berufe ergibt.
Berufsqualifizierungskurse können durch folgende Einrichtungen durchgeführt werden:
- öffentliche und nicht-öffentliche Schulen, die eine Berufsausbildung anbieten, in Bezug auf die von ihnen unterrichteten Berufe, und in Bezug auf andere Berufe, die den Fächern zugeordnet sind, zu denen die Berufe gehören, in denen die Schule ausbildet;
- öffentliche und nicht-öffentliche Weiterbildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren;
- Arbeitsmarktinstitutionen (öffentliche Arbeitsverwaltungen, Freiwilliges Arbeitskorps), die Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchführen;
- Arbeitsmarkteinrichtungen (Arbeitsvermittlungsagenturen, Ausbildungseinrichtungen, Einrichtungen des sozialen Dialogs, lokale Partnerschaftseinrichtungen), die Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchführen und die Akkreditierung eines qualifizierten Berufsausbildungskurses durch die Schulbehörde gemäß den Bestimmungen des Bildungsrechts erhalten;
Einrichtungen, die im Gesetz – Bildungsrecht genannte pädagogische Tätigkeiten ausüben und über die Akkreditierung eines qualifizierten Berufsausbildungskurses durch die in diesem Gesetz genannte Schulbehörde verfügen.
Qualifikationssystem in Polen
In Polen wurde das sog. Integrierte Qualifikationssystem (ZSK, Zintegrowany System Kwalifikacji) eingeführt. Seine Ziele sind die Förderung des lebenslangen Lernens, die Anerkennung von Kompetenzen und ein leichterer Zugang zur Beschäftigung durch größere Transparenz der Qualifikationen sowie die Möglichkeit, die polnischen und ausländischen Qualifikationen miteinander zu vergleichen.
Das Integrierte Qualifikationssystem umfasst folgende Instrumente:
- Polnischer Qualifikationsrahmen – Beschreibung der in Polen festgelegten acht Bildungsstufen, die den Bildungsstufen des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen;
- Integriertes Qualifikationsregister – öffentliches elektronisches Register, das die in das Integrierte Qualifikationssystem aufgenommenen Qualifikationen erfasst;
- Einheitliche Standards für die Beschreibung der Qualifikationen und die Sicherung der Qualität der Qualifikationen in der nicht formalen Bildung.
Das Integrierte Qualifikationssystem bezieht sich auf Qualifikationen im Sinne einer Reihe bestimmter Lernergebnisse (gemäß den festgelegten Anforderungen für die jeweilige Qualifikation), deren Erreichen validiert und durch eine autorisierte Zertifizierungseinrichtung formell bestätigt wurde. Das Integrierte Qualifikationssystem umfasst drei Formen der Qualifizierung:
- Qualifikationen, die in der Allgemeinbildung und in der Hochschulbildung erteilt werden;
- „regulierte“ Qualifikationen, die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (neben der formalen Bildung) verliehen werden;
- „Markt-Qualifikationen“, die ohne allgemeingesetzliche Grundlage verliehen werden.
Auf Urkunden (Zeugnisse, Zertifikate über berufliche Qualifikationen, Diplome), die das Erreichen des jeweiligen Bildungsniveaus bescheinigen, mit dem grafischen Symbol des polnischen Qualifizierungsrahmens (Polska Rama Kwalifikacji) (für Voll- oder Teilqualifikation) versehen. Bei Zeugnissen von Aufbaustudiengängen wird das grafische Symbol des Polnischen Qualifikationsrahmens jedoch nur dann angebracht, wenn die erworbene Qualifikation im IQS aufgenommen wurde. Wenn die Hochschule eine Postgraduiertenqualifikation nicht in das IQS aufnimmt, wird das Abschlusszeugnis der Postgraduiertenausbildung ohne das entsprechende grafische Symbol ausgestellt.
Vermittlung der polnischen Sprache
Polnischkurse werden von Universitäten, technischen Hochschulen, privaten Hochschulen und privaten Sprachschulen angeboten. Es gibt Kurse während der Ferien, Semesterkurse, ganzjährige Kurse, Polonistik-Workshops oder Aufbaustudiengänge zur Vermittlung der polnischen Kultur und des Polnischen als Fremdsprache. Diese Kurse sind kostenpflichtig. Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft finanziert Vorbereitungskurse für die Aufnahme eines Studiums in der polnischen Sprache für Stipendiaten der Nationalen Agentur für den Akademischen Austausch (NAWA, Narodowa Agencja Wymiany Akademickiej) an ausgesuchten Hochschuleinrichtungen. Diese Kurse sind für NAWA-Stipendiaten kostenlos.
Links:
Titel / Namen | URL |
Ministerium für Bildung und Wissenschaft | |
Teilnahme ausländischer Schüler am Unterricht in polnischen Schulen | |
Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen | https://www.gov.pl/web/edukacja/uznawanie-wyksztalcenia-uzyskanego-za-granica |
Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen Informationen auf Englisch | https://www.gov.pl/web/edukacja/recognition-of-foreign-school-certificates-and-diplomas-in-poland |
Anerkennung von im Ausland erworbenen Diplomen zur Fortsetzung der Ausbildung in Polen (Polnisch) | https://www.gov.pl/web/edukacja/uznawanie-wyksztalcenia-uzyskanego-za-granica |
Qualifier der Nationalen Agentur für den Akademischen Austausch | |
Anerkennung von im Ausland erworbenen Diplomen zur Fortsetzung der Ausbildung in Polen (Englisch) | |
Informationen zum Studium in Polen | |
Hochschulführer | |
Aufnahme des Studiums an polnischen Hochschulen durch Ausländer nach Inkrafttreten des Gesetzes über Hochschulbildung und Wissenschaft | https://www.gov.pl/web/edukacja-i-nauka/konstytucja-dla-nauki-2 |
Schulaufsichtsbehörde in Warschau (Woiwodschaft Masowien) | |
Integriertes Qualifikationsregister | |
Nationale Agentur für den Akademischen Austausch | |
Portal zur Studienwahl „Wybierz studia“ mit offiziellen Informationen zu Studiengängen und externen Bewertungen ihrer Qualität | |
Integriertes Informationsnetzwerk für Wissenschaft und Hochschulbildung (POL-on) |
[1] Berufsqualifikationen oder ein Diplom zur Bestätigung der beruflichen Qualifikationen. Personen, die eine Ausbildung nach dem Kernlehrplan der Ausbildung in den Berufen der gewerblichen Bildung absolvieren, die in den auf der Grundlage von Art. 46 Abs. 1 Ziff. 3 des poln. Bildungsgesetz (Prawo oświatowe) vom 14. Dezember 2016 in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen festgelegt sind, legen die Berufsprüfung ab und erhalten ein Zertifikat über die berufliche Qualifikation bzw. ein Berufsdiplom.
Kulturelles Leben
Die wichtigste Form zur Organisation des kulturellen Schaffens in Polen bilden die aus den öffentlichen Mitteln finanzierten Kulturinstitutionen – von Museen, Kunstgalerien, Kunstzentren und künstlerischen Institutionen (wie Schauspiel- und Operntheater oder Philharmonie) bis hin zu zahlreichen auf lokaler Ebene tätigen Bibliotheken und Kulturhäusern. Es gibt in Polen derzeit rund 7.000 Kulturinstitutionen. Neben den oben genannten Einrichtungen sind zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, als auch Kirchen und Glaubensgemeinschaften sowie private Unternehmen im Kulturbereich tätig. Informationen über das kulturelle Leben und das Freizeitangebot in Polen findet man in der Tagespresse (die größten Tageszeitungen fügen ihrer Freitagsausgabe eine Informationseinlage mit dem Kulturangebot für die ganze folgende Woche bei), im Fernsehen und im Radio (darunter auf themenbezogenen Sendern) sowie im Internet.
Die Museen sind die wichtigsten Einrichtungen, die das Kulturerbe schützen und das Wissen darüber verbreiten. Viele davon befinden sich in historischen Gebäuden, die für die polnische Geschichte von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise das Königliche Schloss in Warschau - Museum, Residenz der Könige und der Republik Polen, das Königliche Schloss Wawel - Staatliche Kunstsammlungen, das Palastmuseum des Königs Johann III. in Wilanów oder das Königliche Łazienki-Museum in Warschau
Die spektakulärsten Aktivitäten von Museen und Kunstgalerien sind Ausstellungen, die mit eigenen Sammlungen oder den Sammlungen anderer Museen organisiert werden. Eine ebenso wichtige Aufgabe ist die Erweiterung der Sammlungen. In den Museen werden sowohl Bestände der alten Kunst als auch der Kunst der Gegenwart gesammelt. Einige Museen besitzen in ihren Beständen Meisterwerke der Weltklasse, wie die „Dame mit dem Hermelin“ von Leonardo da Vinci oder „Landschaft mit dem barmherzigen Samariter“ von Rembrandt (im Nationalmuseum Kraków) oder „Das Jüngste Gericht“ von Hans Memling (im Nationalmuseum in Gdańsk).
Die Museen passen sich den aktuellen Ausstellungstrends an, indem sie ihre Ausstellungen modernisieren und ihre Räumlichkeiten renovieren. Nach mehreren Jahren der Rekonstruktion wurde 2021 die Galerie für Alte Kunst im Nationalmuseum in Warschau und im Nationalmuseum in Kraków eine neue permanente Galerie mit polnischer Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts eröffnet. 2022 wurde wiederum das Gedenkmuseum für die Einwohner der Region Oświęcim in Auschwitz eröffnet.
Museen sind normalerweise von Dienstag bis Sonntag bis etwa 16 Uhr, einige bis 18 Uhr geöffnet. In jedem Museum ist an einem Wochentag der Eintritt in die Dauerausstellungen kostenlos. Diese Einrichtungen locken mit ihrem Angebot an, indem sie zahlreiche Ermäßigungen bieten, wie z. B. Familienkarten und Befreiung von den Eintrittspreisen. Dabei ist es erwähnenswert, dass der Eintritt in die staatlichen Museen der Martyrologie kostenlos ist.
Schauspieltheater sind in allen größeren Städten tätig. Die Theatersaison dauert vom 1. September bis zum 31. August, und die meisten Bühnen machen im Juli und August Pause. Im Sommer werden hauptsächlich Theaterstücke in Fremdenverkehrsorten gespielt – z. B. in Teatr Wybrzeże in Gdańsk mit Bühnen in Sopot und Pruszcz Gdański,Witkiewicz-Theater in Zakopane, Gombrowicz-Theater in Gdynia mit Sommerbühne in Orłowo sowie in ausgewählten Privattheatern (u. a. Teatr Kamienica und Teatr 6. Piętro in Warszawa). Schauspielbühnen mit der längsten Tradition und dem bekanntesten Image sind zwei Nationale Theater: Teatr Narodowy in Warschau und Narodowy Stary Teatr im. Heleny Modrzejewskiej in Kraków. Darüber hinaus entstand im März 2023 das Polnische Klassiktheater (poln. Teatr Klasyki Polskiej), organisiert durch das Ministerium für Kultur und Nationales Erbe. Diese neue künstlerische Einrichtung wurde gegründet, um die Anzahl der Aufführungen von Meisterwerken des klassischen polnischen Dramas sowie der Uraufführungen der neuesten polnischen Übersetzungen von Weltklassikern auf den Theaterbühnen zu erhöhen.
Es sei hinzuzufügen, dass in Großstädten auch 24 städtische Puppentheater tätig sind, die Aufführungen für Schulkinder und Jugendliche, aber auch für Erwachsene anbieten. In dieser Kategorie gibt es auch zahlreiche Schauspielgruppen mit nichtstaatlichem bzw. privatem Status.
Unter zahlreichen Theaterfestivals in Polen sind folgende international anerkannte Events zu nennen: Internationales Shakespeare-Festival in Gdańsk, Internationales Theaterfestival „Boska komedia“, Internationales Festival der jüdischen Kultur „Warszawa Singera“ und Internationales Festival der Puppenspiele in Bielsko-Biała, Internationales Theaterfestival „Walizka“ in Łomża.
Unter den staatlichen künstlerischen Einrichtungen ist Teatr Wielki – Opera Narodowa w Warszawie (Großes Theater – Nationaloper in Warschau) das größte Theater – nicht nur in Polen, sondern auch in Europa – mit einem Repertoire von Opern- und Ballettklassikern und zeitgenössischen Werken. Die Einrichtung arbeitet mit weltbekannten Schöpfern und Künstlern sowie mit international anerkannten Einrichtungen zusammen. Die übrigen Opernhäuser haben ihren Sitz in den 10 großen polnischen Städten. Opernhaus und Philharmonie in Podlachien, Warschauer Kammeroper, Großes Theater in Łódź, Stanisław-Moniuszko-Großes Theater in Poznań, Krakauer Oper, Schlesische Oper in Bytom, Baltische Oper in Gdańsk, Opernhaus in Wrocław, Schlossoper in Szczecin, Opera Nova in Bydgoszcz, Krakauer Kammeroper, Polnische Königliche Oper in Warschau. Philharmonien gibt es in den Großstädten von allen Regionen des Landes. Die Nationale Philharmonie (Filharmonia Narodowa) in Warschau, die eine staatliche Kunstinstitution ist, genießt einen besonderen Ruf. Eine außergewöhnliche Musikeinrichtung ist das Europäische Penderecki-Musikzentrum in Lusławice (Europejskie Centrum Muzyki Krzysztofa Pendereckiego w Lusławicach) mit dem europaweit einzigartigen Arboretum, das von seinem Schirmherrn gegründet wurde. Das Nationale Sinfonieorchester des Polnischen Radios in Katowice (Narodowa Orkiestra Symfoniczna Polskiego Radia) und das Nationale Musikforum in Wrocław (Narodowe Forum Muzyki) haben hohes Ansehen bei Musikkennern. Beide Kultureinrichtungen befinden sich in neuen prächtigen Gebäuden, die als architektonische und akustische Kunstwerke gelten. Zu den bekanntesten Festivals der klassischen Musik gehören: Musikfestival in Łańcut, Chopin-Festival in Duszniki Zdrój und Festival für Zeitgenössische Musik „Warszawska Jesień“ in Warschau, Internationales Musikfestival „Chopin i jego Europa“ in Warschau und das Andrzej-Markowski-Festival „Wratislavia Cantans“ in Wrocław. Neben Veranstaltungen im Bereich der klassischen Musik finden in Polen auch Jazz-Festivals statt, wie „Jazz na Starówce“ in Warschau oder „Jazz nad Odrą“ in Wrocław. Musikliebhaber können klassische Konzerte auch inmitten der Natur genießen: im Warschauer Łazienki-Park (von Mai bis September) und in Żelazowa Wola – dem Geburtsort des berühmten polnischen Komponisten Fryderyk Chopin. Polen ist Veranstalter von renommierten Wettbewerben der internationalen Musikwelt, dazu zählen: der Internationale Chopin-Wettbewerb (Warschau), Internationaler Wieniawski-Violinwettbewerb (Poznań), Internationaler Moniuszko-Gesangswettbewerb (Warschau), Internationaler Paderewski-Klavierwettbewerb (Bydgoszcz), Internationaler Grzegorz-Fitelberg-Dirigentenwettbewerb (Katowice), Internationaler Karol-Szymanowski-Musikwettbewerb (Katowice) und Internationaler Moniuszko-Musikwettbewerb (Rzeszów).
Polen ist ein Land, das sich in Europa durch den Reichtum und die Vielfalt ethnografischer Regionen auszeichnet, in denen verschiedene Traditionen im Bereich der Kunst, des Volkshandwerks und der im weitesten Sinne des Wortes verstandenen Folklore noch sehr lebendig sind und gepflegt werden. Lokale Künstler, Folklore-Ensembles, örtliche Dichter und Geschichtenerzähler, aber auch regionale Produkte und Marken sind Teil des kulturellen Angebots und der Popularisierung von polnischen Regionen. Verschiedene Einrichtungen, die im Bereich der Volkskultur tätig sind, organisieren sowohl in kleinen Städten als auch in Ballungsräumen Veranstaltungen zur Erhaltung, zur Bildung und zur Verbreitung des immateriellen Kulturerbes. Hier wären einige regelmäßige Veranstaltungen zu erwähnen: Nationales Schmiedetreffen in Wojciechów, Wettbewerb für volkstümliche Ornamentik von Häusern „Malowana Chata“ in Zalipie, Umzug der Osterwachen in Podkarpacie, Fest der Volksspielzeuge in Stryszawa, Osterpalmen-Wettbewerb „Palma Kurpiowska“ in Łyse, Fronleichnamsprozession in Łowicz und Weihnachtskrippen-Wettbewerb in Kraków. In verschiedenen Teilen des Landes finden ethnografisch und künstlerisch wertvolle Folklorefestivals statt, u. a.: Nationales Festival der Volksmusikkapellen und -sänger in Kazimierz Dolny, Internationales Festival der Bergfolklore in Zakopane, Mazurka-Festival „Wszystkie Mazurki Świata“ in Warschau, Jagiellonen-Jahrmarkt in Lublin, Internationales Folklorefestival „Świat pod Kyczerą“ in Legnica, Versammlungen der Dorftheatergruppen in Tarnogród. Bei diesen Veranstaltungen präsentieren zahlreiche regionale Ensembles, rituelle Ensembles, Gesangs- und Tanzgruppen sowie andere im Land tätige Folklore-Vereinigungen, die authentische Folklore bzw. die modifizierte Folklore verbreiten, ihre künstlerischen Leistungen.
Darüber hinaus gibt es in Polen zwei professionelle künstlerische Volksensembles: das Stanisław-Hadyna-Ensemble für Gesang und Tanz „Śląsk“ und das Tadeusz-Sygietyński-Staatliche Volksensemble für Gesang und Tanz „Mazowsze“, die zugleich Kultureinrichtungen sind. Sie verfolgen das Ziel, die polnische Folklore durch die Aufführung stilisierter und künstlerisch vorbereiteter Programme, die an regionale Volkstänze, Lieder und Musik anknüpfen, weithin bekannt zu machen.
Die Eintrittspreise für Theater, Oper und Philharmonie sind unterschiedlich und von vielen Faktoren abhängig (u. a. dem Standort der Institution, ihrem Profil und ihrer Größe). In fast allen gelten Ermäßigungen für Kinder, Jugendliche und Studenten (bei Vorlage des internationalen Studentenausweises ISIC – International Student Identity Card) sowie für Senioren. Für teurere Veranstaltungen besteht die Möglichkeit, günstigere Karten ohne Anspruch auf einen nummerierten Sitzplatz zu erwerben.
In den großen Städten gibt es sowohl lokale als auch nationale Kultureinrichtungen, die zeitgenössische Kunst präsentieren und fördern. Zu diesen gehören u. a. die Nationale Kunstgalerie Zachęta, das Zentrum für zeitgenössische Kunst – Schloss Ujazdowski, das Museum für Moderne Kunst in Warschau, das Kunstmuseum in Łódź und das Zentrum für Zeitgenössische Kunst „Znaki Czasu“ in Toruń. Eine einzigartige Einrichtung ist das Zentrum für Polnische Bildhauerei in Orońsko, das seine Dauerausstellung sowie zahlreiche Wanderausstellungen sowohl in den ursprünglichen Innenräumen als auch im Skulpturenpark in der im 19. Jh. errichteten Parkanlage anbietet. Das Zentrum ist auch ein Ort für künstlerische Arbeit und kreative Workshops.
In Polen gibt es ein dichtes Netz an Kinos – von Multiplex bis hin zu kleinen Programmkinos. Das Filmprogramm umfasst sowohl bekannte Neuheiten der internationalen Kinokunst und die besten polnischen Filme als auch ambitionierte europäische, amerikanische und asiatische Produktionen. Es werden auch Dokumentar- und Kurzfilme gezeigt. Ausländische Filme, die in polnischen Kinos gezeigt werden, sind in der Regel nicht synchronisiert, im Gegenteil zu Zeichentrickfilmen für Kinder.
Bemerkenswert ist, dass Polen ein touristisch attraktives Land ist. Folgende Stätten sind in der Liste des UNESCO-Welterbes erfasst: Altstadt von Kraków und Warschau, Jahrhunderthalle (Hala Stulecia) in Wrocław, historische Salzbergwerke in Wieliczka und Bochnia, Altstadt von Zamość, Bialowiezer Heide (Puszcza Białowieska), mittelalterliche Stadt Toruń, Ordensburg des Deutschen Ordens in Malbork, Kalwaria Zebrzydowska – architektonisch-landschaftlicher Komplex und Pilgerstätte, 6 Holzkirchen im südlichen Kleinpolen, 8 Holzkirchen in der Karpatenregion (insgesamt sind 16 Kirchen aus Polen und der Ukraine eingetragen), der Fürst-Pückler-Park Bad Muskau (Park Mużakowski) in Łęknica, Blei-, Silber- und Zinkbergwerk in Tarnowskie Góry und das Gebiet des prähistorischen Abbaus von gebändertem Feuerstein – Krzemionki bei Ostrowiec Świętokrzyski. Auf dieser Liste steht auch Auschwitz-Birkenau – ein deutsches nationalsozialistisches Konzentrations- und Vernichtungslager (1940-1945) in Oświęcim.
Gesellschaftliches Leben
Die Amtssprache in Polen ist Polnisch. Die am häufigsten in Polen gebräuchliche Fremdsprache ist Englisch, in geringerem Ausmaß auch Deutsch, Französisch und Russisch.
Die polnischen Feiertage (gleichzeitig arbeitsfreie Feiertage) sind: 1. Januar – Neujahr; 6. Januar – Fest der Heiligen Drei Könige, Ostern (beweglicher Feiertag); 1. Mai – Nationalfeiertag; 3. Mai – Nationalfeiertag der Verfassung; Mai oder Juni – Pfingsten (beweglicher Feiertag); Mai oder Juni (Donnerstag 9 Wochen nach Ostern) – Fronleichnam (beweglicher Feiertag); 15. August – Tag der polnischen Armee / Mariä Himmelfahrt; 1. November – Allerheiligen; 11. November – Unabhängigkeitstag; 25.-26. Dezember – Weihnachten sowie Sonntage.
Links:
Titel / Namen | URL |
Ministerium für Kultur und Nationales Erbe | |
Polnisches Theaterportal in polnischer Sprache | |
Polnisches Theaterportal in englischer Sprache | |
Online-Enzyklopädie des Theaters | |
Wissensdatenbank über das Erbe der polnischen Musik | |
Polnisches Tourismus-Portal | |
Polnisches Tourismus-Portal | |
Innovativer Dienst mit Landkarte von polnischen Denkmälern | |
Informationen über Stätten, die in die UNESCO-Liste des Weltkulturerbes aufgenommen wurden, über historische Denkmäler und andere historische Bauwerke |
Personenstandsurkunden
Ereignisse wie Geburt, Eheschließung und Tod werden in Form von Personenstandsurkunden im Personenstandsregister durch den für den jeweiligen Ort des Ereignisses zuständigen Leiter des Standesamtes registriert. Die im Personenstandsregister registrierten Personenstandsurkunden gelten in Polen als ausschließlicher Nachweis der darin aufgeführten Ereignisse. Zum Zwecke der Beglaubigung des Ereignisses, darunter in manchen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, werden aus dem Personenstandsregister vollständige bzw. gekürzte Abschriftenaus dem Register erstellt. Die polnische Gesetzgebung sieht auch die Möglichkeit vor, eine polnische standesamtliche Urkunde in einer der besonderen Formen anhand eines einschlägigen ausländischen Nachweises zu erstellen (z. B. bei einer Transkription – anhand einer ausländischen standesamtlichen Urkunde, wenn die Transkription nicht gegen die polnische Rechtsordnung verstößt).
Geburt eines Kindes
Die Geburt eines Kindes auf dem Gebiet Polens muss dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Standesamt innerhalb von 21 Tagen nach Ausstellung des Geburtsscheins, im Fall einer Totgeburt innerhalb von 3 Tagen nach Ausstellung des Todgeburtsscheins, angezeigt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Geburt anzuzeigen: persönlich beim Standesamt oder mittels eines elektronischen Formulars. Der Geburtsschein/Todgeburtsschein ist eine ärztliche Urkunde, die von einer medizinischen Einrichtung an das Standesamt übermittelt wird.
Der Geburtsschein ist dem Leiter des Standesamtes binnen 3 Tagen nach dessen Ausstellung zu übermitteln, der Todgeburtsschein wiederum ist dem Leiter des Standesamtes einen Tag nach dessen Ausstellung zu übermitteln. Zur Meldung der Geburt sind verpflichtet: Mutter oder Vater des Kindes, die voll geschäftsfähig sind. Mutter oder Vater des Kindes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können die Geburt melden, wenn sie eingeschränkt geschäftsfähig sind. In allen anderen Fällen wird die Meldung durch den gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten der Mutter vorgenommen. Die Geburt kann auch über einen Bevollmächtigten angezeigt werden. Sollte die Meldung der Geburt nicht innerhalb der o.g. Fristen erfolgen, wird die Registrierung des Kindes, darunter auch die Bestimmung des Vornamens von Amts wegen vorgenommen.
Nach der Meldung der Geburt stellt der Leiter des Standesamtes von Amts wegen der Person, die die Meldung vorgenommen hat, kostenlos einen Auszug (eine Abschrift) aus dem Geburtsregister aus.
Eheschließung
Die Ehe darf nur zwischen einer Frau und einem Mann geschlossen werden, die die im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Die Willensabgabe zur Eheschließung muss vor dem Leiter des Standesamtes in Beisein von zwei volljährigen Zeugen erfolgen. Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sowie Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sind gesetzlich weder zugelassen noch geregelt.
Es gibt zwei Formender Eheschließung: vor einem selbst gewählten Leiter des Standesamtes bzw. vor einem Geistlichen (kirchliche Eheschließung mit zivilrechtlicher Wirkung).
Die Ehe wird geschlossen, wenn Mann und Frau (die beide anwesend sein müssen) vor dem Leiter des Standesamtes ihren Willen zur Eheschließung bekunden.
Personen, die die Ehe eingehen möchten, müssen dem Leiter des Standesamtes einen Identitätsnachweis vorlegen sowie die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente einreichen, d. h.:
- eine schriftliche Versicherung, dass keine eheausschließenden Umstände vorliegen,
- die Erlaubnis für die Eheschließung, falls dies durch die Bestimmungen des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches erforderlich ist,
- eine gerichtliche Erlaubnis, den Willen zur Eheschließung durch einen und eine Vollmacht zu erklären, wenn die Willenserklärung zur Eheschließung durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden soll.
Wenn ein polnischer Staatsbürger nicht über einen in Polen ausgestellten Personenstandsnachweis verfügt, ist ein ausländischer Personenstandsnachweis oder ein anderes Dokument vorzulegen, das in einem Staat ausgestellt wurde, in dem kein Personenstandsregister vorhanden ist und das seine Geburt bestätigt, sowie, wenn er bereits verheiratet war, ein Dokument, das die Eheschließung bestätigt sowie ein Dokument, das die Beendigung oder Annullierung der Ehe bzw. das Nichtbestehen einer Ehe bestätigt.
Sollte die Beschaffung eines dieser Dokumente mit unlösbaren Schwierigkeiten verbunden sein, kann das Gericht diese Person von der Verpflichtung der Vorlage entbinden.
Eine Eheschließung wird auch dann vollzogen, wenn ein Mann und eine Frau, die eine Ehe nach dem internen Recht der Kirche oder einer anderen religiösen Vereinigung eingehen, in Anwesenheit eines Geistlichen ihren Willen erklären, gleichzeitig eine Ehe nach polnischem Recht zu schließen, und der Leiter des Standesamtes anschließend eine Heiratsurkunde ausstellt.
Damit eine kirchliche Ehe zivilrechtliche Wirkung hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: die Heiratswilligen müssen vor der Eheschließung eine Bescheinigung des Leiters des Standesamtes einholen, in der bestätigt wird, dass keine eheausschließenden Umstände vorliegen, sowie gegenüber dem Leiter des Standesamtes eine Erklärung über den Nachnamen der Eheleute und deren Kinder abgeben. Nach der Eheschließung ist der Geistliche verpflichtet, dem Leiter des für den Ort der Eheschließung zuständigen Standesamt binnen 5 Tagen die o.g. Bescheinigung zukommen zu lassen, zusammen mit der Bestätigung, dass Erklärungen zur Eheschließung in seinem Beisein abgegeben wurden. Die genannten Dokumente bilden die Grundlage für die Ausstellung der Heiratsurkunde.
Ein Ausländer, darunter Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, der in Polen die Ehe eingehen möchte, muss einen Identitätsnachweis vorlegen sowie neben einer schriftlichen Bestätigung einen Nachweis, dass er nach dem geltenden Gesetz eine Ehe eingehen darf (Ehefähigkeitszeugnis). Sollte es aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht möglich sein, die für die Ausstellung der Heiratsurkunde notwendigen Informationen zu ermitteln (d. h. die personenbezogenen Daten der ausländischen Person und ihr Familienstand), legt sie eine Kopie der Geburtsurkunde vor, und, wenn sie bereits verheiratet war, eine Kopie der Heiratsurkunde mit einer Anmerkung über die Beendigung der Ehe, ihre Annullierung oder die Feststellung ihrer Nichtigkeit oder eine Kopie der Heiratsurkunde und ein Dokument zum Nachweis der Beendigung der Ehe, ihrer Annullierung bzw. der Feststellung ihrer Nichtigkeit.
Als Nachweis über die Beendigung der Ehe, ihre Annullierung oder die Feststellung ihrer Nichtigkeit gelten u. a. eine gekürzte Abschrift der Sterbeurkunde, eine Abschrift der rechtskräftigen Feststellung des Todes oder Erklärung des Todes des vorherigen Ehegatten, eine Abschrift der rechtskräftigen Scheidungsurkunde, eine Abschrift des rechtskräftigen Gerichtsurteils über die Annullierung der Ehe, eine Abschrift des rechtskräftigen Beschlusses zur Feststellung der Nichtigkeit der Ehe.
Die Erklärung über den Familiennamen beider Ehepartner nach der Eheschließung sowie über den Familiennamen der Kinder, die aus dieser Ehe hervorgehen, wird vor dem Leiter des Standesamtes abgegeben und im Protokoll der Abgabe der Erklärungen zur Eheschließung festgehalten und im Fall einer kirchlichen Eheschließung vor Anfertigung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen eheausschließender Umstände durch den Leiter des Standesamtes. Die Eheleute können:
- einen gemeinsamen Familiennamen tragen, der bisher der Familienname eines der Ehepartner war,
- ihren bisherigen Familiennamen beibehalten,
- ihren bisherigen Familiennamen mit dem Namen des Ehepartners verbinden. Der durch die Verbindung der Namen entstandene Familienname darf höchstens aus zwei Bestandteilen bestehen.
Sollten keine Erklärungen über den Familiennamen abgegeben werden, behält jeder Ehepartner seinen bisherigen Namen bei. Die Kinder tragen den Familiennamen der beiden Ehepartner. Sollten die Ehepartner verschiedene Familiennamen tragen, trägt das Kind einen Familiennamen, der in ihren übereinstimmenden Erklärungen genannt wird. Die Eheleute können sich dabei für den Familiennamen eines von ihnen oder für den Doppelnamen aus dem Namen der Mutter und dem Namen des Vaters entscheiden. Sollten die Eheleute keine übereinstimmenden Erklärungen über den Familiennamen des Kindes abgegeben haben, tragen die Kinder einen Doppelnamen aus dem Namen der Mutter und dem Namen des Vaters.
Nach Ausstellung der Heiratsurkunde wird von Amts wegen kostenlos eine gekürzte Abschrift der Heiratsurkundeausgehändigt.
Tod
Die Meldung eines Todesfalls erfolgt im für den Ort des Todesfalls zuständigen Standesamt durch Vorlage des Totenscheins (ärztliches Dokument, das den Tod bescheinigt und das die zur Bestattung berechtigte Person erhält) innerhalb von 3 Tagen nach Ausstellung bzw., falls der Tod infolge einer Infektionskrankheit eintrat, innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes.
Folgende Personen sind (in genannter Reihenfolge) zur Meldung des Todesfalls verpflichtet: der Ehegatte, die Nachkommen (z. B. Kinder), die Vorfahren (z. B. Eltern, Großeltern), Verwandte in der Seitenlinie bis zum 4. Verwandtschaftsgrad (z. B. Bruder), Schwiegerverwandte in gerader Linie des ersten Grades (z. B. Schwiegervater, Schwiegermutter).
Nach Meldung des Todesfalles stellt der Leiter des Standesamtes von Amts wegen gebührenfrei eine gekürzte Abschrift der Sterbeurkunde aus.
Links:
Titel / Namen | URL |
Portal OBYWATEL | |
Portal OBYWATEL | https://www.gov.pl/web/gov/uslugi-dla-obywatela/#rodzina-i-malzenstwo |
Der öffentliche Verkehr in Polen ist vielfältig und umfasst:
- Busse: Stadt- und Nahverkehrsbusse – dieser Verkehr ist landesweit zu finden,
- Züge – internationale, überregionale, regionale und Nahverkehrszüge – in ausgewählten Städten,
- Straßenbahnen – in größeren Städten,
- U-Bahn (Metro) – in Warschau,
- öffentliche Fahrradverleihsysteme – in größeren Städten, z. B. Warschau, Kraków, Poznań, Wrocław und Gdańsk, stehen öffentliche Leih-Fahrräder zur Verfügung.
Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen verkehren von den frühen Morgenstunden bis etwa 23.00 Uhr abends. In den Großstädten verkehren auch Nachtbusse.
Fahrscheine für den öffentlichen Verkehr – diese kann man in Fahrscheinautomaten kaufen (viele Automaten akzeptierten kein Bargeld, sondern nur Karten), in Zeitungskioske („Ruch“), einigen Geschäften, an U-Bahn-Stationen oder beim Fahrer (es ist dabei zu bedenken, dass der Kauf beim Fahrer nicht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist). Beim Kauf beim Fahrer können die Fahrkarten teurer sein. Es gilt der gleiche Fahrscheintyp für Busse (städtische Busse), Straßenbahnen und U-Bahnen, jedoch sind sie in den verschiedenen Städten unterschiedlich. Das bedeutet, dass man z. B. in Warschau nicht die Fahrscheine nutzen kann, die man in Kraków gekauft hat.
Zur Auswahl stehen Einzelfahrscheine und Zeitkarten für 24 Stunden, 30 bzw. 90 Tage. Je nach Stadt werden zwei Kartentypen verwendet: Einzelfahrscheine und Kurzzeitkarten.
Mit einer Zeitfahrkarte für den öffentlichen städtischen Personenverkehr in einigen Städten können Züge innerhalb der Stadt und ihrer Umgebung ohne Aufpreis benutzt werden. Beispielsweise gilt eine Zeitfahrkarte für 2. Zone des städtischen Verkehrs in Warschau nicht nur in der Stadtbahn (SKM – Szybka Kolej Miejska), sondern auch in den regionalen Zügen Koleje Mazowieckie und Warszawska Kolej Dojazdowa in Warschau und einigen Nachbargemeinden.
Ein Einzelfahrschein ist nur für eine Fahrt gültig – unabhängig von der Reiselänge. Nach dem Umsteigen von einem Bus in einen anderen ist ein neuer Fahrschein zu lösen, außer es handelt sich um eine Tages-, Wochen- oder Monatskarte (diese Fahrscheinarten gibt es z. B. in Warschau).
Eine Kurzzeitkarte ist für einen bestimmten Zeitraum gültig (z. B. 10 oder 30 Minuten). Mit einem solchen Fahrschein kann man das öffentliche Verkehrsmittel wechseln (Fahrscheine dieser Art gibt es z. B. in Łódź und in Warschau).
Fahrscheine für Nahverkehrbusse sind beim Fahrer oder am Fahrscheinschalter an Busbahnhöfen zu kaufen. Außerhalb des Stadtgebiets sowie teilweise auch in einigen Städten verkehren ferner Privatbusse und Mini-Busse, in denen der Fahrpreis direkt beim Fahrer bezahlt wird. Einige Nahverkehrsbusse funktionieren als Teil des integrierten öffentlichen Verkehrsmittelsystems mit den gleichen Fahrkarten wie die öffentlichen Verkehrsmittel.
In Polen gibt es vier Arten von Zügen. Am schnellsten und komfortabelsten sind Express Intercity Premium (EIP) und Express Intercity (EIC) des Eisenbahnunternehmens PKP Intercity S.A. – sie halten nur in größeren Städten und zeichnen sich durch eine geringere Anzahl von Haltestellen als andere Zugtypen aus. Schnellzüge (IC; TLK) halten häufiger und sind billiger, während Personenzüge (Regionalzüge) an allen Bahnhöfen halten und die billigsten sind.
Die Preise für Bahnfahrkarten hängen von der Politik der Eisenbahnunternehmen und der Organisatoren des öffentlichen Personenverkehrs ab. Günstigere Fahrkarten sind ggf. erhältlich, wenn sie mehrere Tage im Voraus gekauft werden bzw. auf weniger beliebten Strecken. Außerdem gibt es zahlreiche Sonderangebote sowie Nachlässe und gesetzliche Ermäßigungen bei allen Betreibern.
Fahrscheine können mobil über Apps, über das Internet, an Kassenautomaten, an Kassenschaltern und in der Regel gegen eine zusätzliche Gebühr beim Kontrolleur, von der Sie befreit sind, wenn es am Abfahrtsbahnhof nicht möglich war einen Fahrschein zu kaufen (z. B. keine Kassen).
Internationale und nationale Flugverbindungen in Polen, die von polnischen oder ausländischen Fluggesellschaften angeboten werden, erfolgen über Flughäfen in Warschau, Modlin, Bydgoszcz, Katowice, Kraków, Łódź, Gdańsk, Lublin, Olsztyn, Poznań, Radom, Rzeszów, Szczecin, Wrocław und Zielona Góra.
Flugtickets kann man an den Schaltern an Flughäfen oder über das Internet auf den Internetseiten der Fluggesellschaften bzw. mithilfe einer Suchmaschine erwerben.
In den letzten Jahren erfreuen sich der Fahrradverleih einer großen Beliebtheit in Polen. Ihr größter Vorteil ist es, das Fahrrad einfach entnehmen und wieder abgeben zu können; dabei hat jeder Anbieter sein eigenes System. Diese Fahrräder können an einer beliebigen Station ausgeliehen und an einer beliebigen Station wieder zurückgegeben werden. Über ein spezielles computergesteuertes System wird die Berechtigung zum Ausleihen erteilt/geprüft und die Ausleihzeit abgerechnet. Meist erfolgt dies über eine Magnet- oder Chipkarte, die man mit einem bestimmten Betrag „aufladen“ kann und von der dann die Kaution und Ausleihgebühr abgebucht wird. Um die Nutzer für die Nutzung des Systems zu gewinnen, sind in den meisten Systemen die ersten 30 Minuten kostenlos. Zurzeit werden in Polen mehrere Systeme für City-Fahrräder eingesetzt.
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