Eine Stellenvermittlungstätigkeit darf in Ungarn von den Organen der staatlichen Arbeitsverwaltung (den für Beschäftigungs- und Arbeitsverwaltungsmaßnahmen auf der Ebene der Landkreise – bzw. der Budapester Stadtbezirke – zuständigen Verwaltungsorganen der Regierungsämter der Hauptstadt bzw. der Komitate) sowie von hierzu ermächtigten privaten Stellenvermittlern ausgeübt werden. Es ist nicht zulässig, von Arbeitssuchenden ein Entgelt zu verlangen. Eine private Stellenvermittlung darf von juristischen Personen, Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie Einzelunternehmern ausgeübt werden, die ihren Sitz im Inland haben, sofern sie beim Arbeitsamt des für ihren Sitz zuständigen Regierungsamtes registriert sind.
Sowohl die Arbeitsämter der Bezirksämter, als auch die privaten Arbeitsvermittlungen stehen jedem offen (d. h. nicht nur registrierten Arbeitssuchenden).
Informationen über den Dienst sind auf der Website der nationalen Arbeitsverwaltung (NFSZ) verfügbar. Aktuelle Stellenangebote finden Sie im virtuellen Arbeitsmarktportal (Virtual Labour Market Portal – VMP). Arbeitgeber können ihre Stellenangebote auf der Website des VMP eintragen. Über das NFSZ-Portal ist das Vermittlungssystem von EURES (European Employment Service) erreichbar, wo ebenfalls Informationen über freie Stellen in Ungarn abgerufen werden können.
Neben den staatlichen und privaten Stellenvermittlern können auch zahlreiche Jobportale, Rekrutierungsveranstaltungen, Zeitungen mit Annoncen und soziale Websites (LinkedIn, Facebook) sowie private Netzwerke für die eigene Arbeitssuche genutzt werden.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Arbeitsmarktprozesse | Arbeitskräfte – Központi Statisztikai Hivatal (Zentrales Statistisches Amt) |
| NFSZ Nemzeti Pályaorientációs Portál (NFSZ Nationales Portal für Berufsorientierung) | Portal für Berufsorientierung (nive.hu) |
| Munkaügyi Szemle (Arbeits-Rundschau) | http://www.munkaugyiszemle.hu |
| Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat (nationale Arbeitsverwaltung) | https://nfsz.munka.hu |
| Virtuális Munkaerőpiac Portál (Virtuelles Arbeitsmarktportal) | https://vmp.munka.hu |
| EURES Ungarn | https://eures.munka.hu |
Der Lebenslauf ist in ungarischer Sprache und je nach Arbeitsstelle auch in englischer Sprache abzufassen. Dieser entspricht im Großen und Ganzen dem in anderen europäischen Ländern üblichen Lebenslauf-Standard – er ist in der Regel elektronisch, in Papierform oder, falls dies in der Anzeige eigens gefordert wird, handschriftlich zu verfassen. Der Bewerbung sind Kopien der Zeugnisse von Bildungsabschlüssen und der Sprachzertifikate, die für die Stelle verlangt werden, beizufügen.
Der Lebenslauf sollte insgesamt höchstens 1-2 Seiten umfassen und die folgenden Angaben enthalten:
- Persönliche Daten und genaue Kontaktdaten
- Schulbildung (chronologisch absteigend, beginnend mit dem letzten Schulbesuch)
- Weiterbildungen, Berufsqualifikationen (chronologisch absteigend)
- Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitserfahrungen, EDV-Kenntnisse
- Sprachkenntnisse, Führerschein
- Sonstige relevante Fähigkeiten, Kompetenzen
- Hobbys, Freizeitbeschäftigungen.
Das an den Inserenten bzw. den potenziellen Arbeitgeber gerichtete Bewerbungsschreiben enthält alle wichtigen Informationen, die nicht im Lebenslauf aufgeführt sind. In diesem Bewerbungsschreiben sollten Sie erläutern, wie Sie über die Arbeitsstelle Kenntnis erlangt haben, für welche Position Sie sich bewerben, über welche Kompetenzen und Fähigkeiten Sie verfügen, die für die zu besetzende Position relevant sind, warum Sie sich für den geeigneten Kandidaten halten, welche Ziele und Pläne Sie haben usw. Das Bewerbungsschreiben sollte höchstens eine Seite umfassen und muss – im Gegensatz zum Lebenslauf – (falls die Bewerbung in Papierform eingereicht wird) auf jeden Fall handschriftlich unterzeichnet werden. Es ist wichtig, dass das Begleitschreiben und der Lebenslauf eine harmonische Einheit bilden und sich inhaltlich auf die in der Stellenanzeige oder Stellenbeschreibung formulierten Erwartungen beziehen.
Zudem sollten Referenzen angeführt werden, z. B. Arbeitserfahrungen, auf die Sie stolz sind, oder Fachleute, die ein objektives, aber möglichst positives Bild von dem Bewerber vermitteln können. Es sollte jedoch im Vorhinein mit den Betroffenen abgesprochen werden, ob diese Personen im Lebenslauf – noch dazu mit Telefonnummer, Position und Firmennamen – genannt werden dürfen.
Arbeitgeber und Personalvermittler werden voraussichtlich Recherchen über die Bewerber durchführen und daher deren Online-Auftritte und Social-Media-Profile (z. B. Facebook, Instagram, LinkedIn) einsehen. Es lohnt sich also, auch auf die Qualität dieser Informationen zu achten.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat (nationale Arbeitsverwaltung) | http://nfsz.munka.hu |
| Nützliche Tipps für das Erstellen von Motivationsschreiben | www.motivacioslevel.lap.hu |
| Europass – ungarisches Portal | Erstellen Sie Ihren Europass-Lebenslauf | Europass |
Definition
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Eignung
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Durchführung
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Wo sind Praktikumsangebote zu finden?
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Finanzierung und Unterstützung
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Möglichkeiten der Stellenschaltung
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Finanzierung für Arbeitgeber
Auf Ungarn ist diese Kategorie nicht anwendbar.
Rechtliche Rahmenbedingungen & Beschreibung des Systems
Ein Auszubildender, der an einer ungarischen Berufsbildungseinrichtung eingeschrieben ist, oder eine Person, die eine Erwachsenenbildung absolviert (im Folgenden zusammenfassend als „Auszubildender“ bezeichnet), kann im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags an der Berufsausbildung einer dualen Ausbildungsstelle teilnehmen.
Mit dem Berufsausbildungsvertrag kommt zwischen dem Auszubildenden und der Ausbildungsstelle ein berufliches Ausbildungsverhältnis zustande. Mit dem Berufsausbildungsvertrag akzeptiert der Auszubildende die Teilnahmebedingungen für die Fachausbildung und verpflichtet sich zur Teilnahme an einer Fachausbildung unter der Leitung der dualen Ausbildungsstelle. Die duale Ausbildungsstelle hingegen verpflichtet sich, den Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung zu beschäftigen und ihm die im ungarischen Berufsbildungsgesetz festgelegten Leistungen zu erbringen.
Der Auszubildende hat Anspruch auf einen Lohn für die Arbeiten, die im Rahmen eines Berufsbildungsvertrags durchgeführt werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften legen die monatliche Höhe des Lohns als Prozentsatz des im ersten Monat des betreffenden Jahres geltenden monatlichen Mindestlohns fest. Neben dem Lohn stehen dem Auszubildenden als weitere Leistungen auch die für Beschäftigte, die über die im Arbeitsbereich der vom Auszubildenden an der dualen Ausbildungsstelle gewählten Berufsausbildung erforderlichen Fähigkeiten verfügen, zugesicherten Leistungen zu – auch in Bezug auf die Monate Juli und August, die auf die Unterrichtszeit folgen.
Für das Berufsausbildungsverhältnis gilt das Gesetz über das Arbeitsgesetzbuch (im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch) mit den im Berufsbildungsgesetz festgelegten Ausnahmen. Auf dieser Grundlage stehen dem Auszubildenden Berechtigungen zu, die Arbeitnehmer aufgrund oder in Verbindung mit dem Arbeitsgesetzbuch betreffen, darunter insbesondere der Interessenschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz, Löhne und Ruhezeiten. Der Auszubildende unterliegt jedoch auch den Pflichten eines Arbeitnehmers, die im jeweiligen Fall in Bezug auf den Auszubildenden spezifische Formen annehmen. Auszubildende werden von der dualen Ausbildungsstelle zusammen mit der Berufsbildungseinrichtung bewertet bzw. beurteilt.
Neben den Berufsbildungseinrichtungen spielt in dualen Ausbildungszentren auch die Wirtschaftskammer (www.mkik.hu und www.nak.hu) eine wichtige Rolle bei der Organisation der Berufsausbildung: nach einer Eignungsprüfung werden die dualen Ausbildungsstellen durch die Kammer in das Ausbildungsregister eingetragen und anschließend ihre Berufsausbildungsaktivitäten überwacht.
Links:
| Titel/Name | URL |
2019. évi LXXX. törvény a szakképzésről (Gesetz Nr. LXXX von 2019 über die Berufsausbildung) | https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=a1900080.tv |
| Magyar Kereskedelmi és Iparkamara (ungarische Industrie- und Handelskammer) | https://mkik.hu |
| Nemzeti Agrárgazdasági Kamara (nationale Landwirtschaftskammer) | http://www.nak.hu |
Eignung (Wer kann sich bewerben?)
keine Informationen verfügbar
Lebens- und Arbeitsbedingungen
keine Informationen verfügbar
Wo sind Ausbildungsangebote zu finden?
Links:
| Titel/Name | URL |
| Magyar Kereskedelmi és Iparkamara (ungarische Industrie- und Handelskammer) | https://mkik.hu |
| Nemzeti Szakképzési és Felnőttképzési Hivatal / Szakképzési Centrumok (ungarisches Amt für Berufs- und Erwachsenenbildung / Berufsbildungszentren) | https://www.nive.hu |
| Innovatív Képzéstámogató Központ (Innovatives Bildungsunterstützungszentrum) | https://www.ikk.hu |
Finanzierung und Unterstützung
keine Informationen verfügbar
Möglichkeiten der Stellenschaltung
Links:
| Titel/Name | URL |
| Magyar Kereskedelmi és Iparkamara (ungarische Industrie- und Handelskammer) | https://mkik.hu |
| Nemzeti Szakképzési és Felnőttképzési Hivatal / Szakképzési Centrumok (ungarisches Amt für Berufs- und Erwachsenenbildung / Berufsbildungszentren) | https://www.nive.hu |
Finanzierung und Unterstützung
Links:
| Titel/Name | URL |
| Magyar Kereskedelmi és Iparkamara (ungarische Industrie- und Handelskammer) | https://mkik.hu |
Der freie Warenverkehr bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Binnenmarkts.
Die Beseitigung nationaler Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Union ist einer der in den EU-Verträgen verankerten Grundsätze. Ausgehend vom traditionellen Protektionismus haben die EU-Mitgliedstaaten kontinuierlich Beschränkungen aufgehoben, um einen „gemeinsamen“ Markt bzw. Binnenmarkt zu schaffen. Diese Bemühungen um die Errichtung eines europäischen Handelsraums ohne Grenzen führten zu größerem Wohlstand und zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und ermöglichten es der EU, sich neben den Vereinigten Staaten und Japan als globale Handelsmacht zu etablieren.
Ungeachtet der europäischen Bemühungen um die Beseitigung aller Handelshemmnisse innerhalb der Union wurden bisher nicht alle Wirtschaftssektoren harmonisiert. Die Europäische Union hat beschlossen, für Sektoren, die mit größeren Risiken für die europäischen Bürgerinnen und Bürger verbunden sein könnten – wie beispielsweise Arzneimittel oder Bauprodukte – Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene festzulegen. Auf die meisten Produkte (die als „risikoärmer“ eingestuft werden) findet der so genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, nach dem in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte grundsätzlich im EU-Binnenmarkt ohne Beschränkungen gehandelt werden dürfen.
Beschränkungen des freien Warenverkehrs
Nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union haben die Mitgliedstaaten das Recht, den freien Warenverkehr einzuschränken, sofern bestimmte Allgemeininteressen wie beispielsweise der Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Ordnung berührt sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die Einfuhr eines Produkts von den Behörden eines Mitgliedstaats als mögliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ordnung betrachtet wird, dieser Staat das Inverkehrbringen dieses Produkts auf seinem Markt untersagen oder beschränken kann. Dies kann beispielsweise bei genetisch veränderten Lebensmitteln oder bestimmten Energiegetränken der Fall sein.
Zwar gelten grundsätzlich keine Einschränkungen für den Erwerb von Waren für den persönlichen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten, jedoch unterliegen bestimmte Produktkategorien, wie beispielsweise Alkohol und Tabak, einer Reihe europäischer Beschränkungen.
Freier Kapitalverkehr
Eine weitere unverzichtbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist der freie Kapitalverkehr. Dieser stellt eine der vier durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten dar und bildet die Basis für die Integration der europäischen Finanzmärkte. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger können nun ihr Vermögen in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat verwalten und anlegen.
Die Liberalisierung der Kapitalmärkte war von entscheidender Bedeutung für den Prozess der Wirtschafts- und Währungsintegration in der EU. Sie bildete den ersten Schritt zur Schaffung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der gemeinsamen Währung, des Euro.
Vorteile
Der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verbessert nicht nur die Effizienz der Finanzmärkte innerhalb der Union, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit sich. So können Privatpersonen innerhalb der EU eine Vielzahl von Finanzgeschäften ohne größere Beschränkungen tätigen. Beispielsweise können Privatpersonen mit einigen wenigen Einschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat
- problemlos ein Bankkonto eröffnen,
- Aktien kaufen,
- Vermögen anlegen oder
- Immobilien erwerben
In der EU ansässige Unternehmen dürfen in andere europäische Unternehmen investieren, Eigentümer dieser Unternehmen sein und deren Geschäftsführung wahrnehmen.
Ausnahmen
Sowohl innerhalb der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen in erster Linie das Steuerrecht, die Finanzaufsicht, die öffentliche Ordnung, Geldwäsche und die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU vereinbarten finanziellen Sanktionen.
Die Europäische Kommission bemüht sich weiterhin um die Vollendung des freien Finanzdienstleistungsmarktes, indem sie neue Strategien zur Integration der Finanzmärkte umsetzt. Damit soll es sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Unternehmen weiter erleichtert werden, ihr Vermögen in der EU zu verwalten.
Bei der Wohnungssuche – ganz gleich, ob die Immobilie gemietet oder gekauft werden soll – können Immobilienvermittlungs- und -vertriebsbüros, Zeitungen mit Annoncen, Immobilien-Websites und soziale Websites hilfreich sein.
Von den fast 7 200 landesweit zum Verkauf angebotenen Neubauwohnungen liegen bis Anfang 2025 detaillierte Daten für 2 400 vor. Diese kosteten durchschnittlich 61,2 Mio. HUF, was einen leichten Anstieg im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2024 zeigt, als der Durchschnittspreis 59,8 Mio. HUF betrug. Der landesweite Quadratmeterpreis für Neubauwohnungen lag bei rund 1,04 Mio. HUF.
In Budapest lag der Durchschnittspreis für eine Neubauwohnung im 1-3. Quartal 2024 bei 75 Mio. HUF, was im Vergleich zum Vorjahr einem Anstieg um 5 Mio. HUF entspricht. Außerhalb der Hauptstadt kam es weiterhin nur in wenigen größeren Städten zu nennenswerten Verkäufen von Neubauwohnungen. Zum Beispiel
in Siófok überstieg der durchschnittliche Quadratmeterpreis das Budapester Niveau und betrug 1,35 Mio. HUF;
in Győr betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis 860 000 HUF,
in Kecskemét 780 000 HUF,
in Nyíregyháza ca. 660 000 HUF.
Auf dem Gebrauchtwohnungsmarkt betrug der durchschnittliche Verkaufspreis im 3. Quartal 2024 28,1 Mio. HUF. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis der Gebrauchtwohnungen stieg auf 472 000 HUF, was gegenüber den vorangegangenen Quartalen einen moderaten Anstieg darstellt.
In Budapest kostete eine gebrauchte Wohnung durchschnittlich 46,8 Mio. HUF, ein leichter Anstieg im Vergleich zum Vorquartal. Der Quadratmeterpreis lag bei ca. 915 000 HUF. In der Hauptstadt waren die Preise für die verschiedenen Gebäudetypen unterschiedlich:
Der Quadratmeterpreis für Einfamilienhäuser ist um 4,8 % auf durchschnittlich 719 000 HUF gestiegen.
Der Preis für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist um 1,2 % gestiegen.
Der Preis von Wohnungen in Plattenbauten stagnierte weitgehend.
Die monatliche Kaltmiete für eine kleinere Wohnung (50–70 m²) liegt zwischen 170 000 und 220 000 HUF, es ist aber zu beachten, dass die Mietpreise in verschiedenen Teilen des Landes erheblich variieren.
Bei der Suche nach einer Mietwohnung lohnt es sich auch, Anzeigen in sozialen Netzwerken oder Foren zu achten. Als Mieter ist es immer noch wichtig, auf unerwartete Situationen wie den Eigentümerwechsel der Wohnung vorbereitet zu sein, in denen sich der Mieter in kurzer Zeit nach einem neuen Mietobjekt suchen muss.
Bei der Suche und Entscheidung für eine Wohnung sind neben dem Preis nach wie vor der Zustand, die Lage, die Verkehrsanbindungen, die Umgebung und die Vertrauenswürdigkeit der Nachbarn äußerst wichtige Aspekte.
Es lohnt sich in jedem Fall, Informationen über die gemeinsamen Kosten (darin sind die Kosten für die Reinigung des Hauses, die Müllabfuhr, die Instandhaltung enthalten) und die Kosten für die kommunale Versorgung von Mehrfamilienhäusern einzuholen. Verfügt die Wohnung über einen eigenen Wasser-, Gas- und Stromzähler? Bei älteren Wohnungen kann es nämlich vorkommen, dass pauschal abgerechnet wird, was auf Schätzungen beruht (es gibt keine separaten Zähler). Auf jeden Fall ist es ratsam, die Wohnung mit einem gut dokumentierten Zählerstand zu übernehmen und auch zu klären, ob in bestimmten Abständen, aufgrund der regelmäßigen Verbrauchsmessung (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) oder pauschal abgerechnet wird.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Központi Statisztikai Hivatal (Zentrales Statistisches Amt) | www.ksh.hu |
| Marktpreise für Wohnungen, Wohnungspreisindex | https://www.ksh.hu/s/kiadvanyok/lakaspiaci-arak-lakasarindex-2024-iv-ne… |
| MNB ungarische Nationalbank, Wohnungsmarktbericht 2023 November | https://www.mnb.hu/kiadvanyok/jelentesek/lakaspiaci-jelentes/lakaspiaci… |
| Wohnen | https://eures.munka.hu/Lapok/hazaterok_04_lakhatas.aspx |
| Immobilienstatistiken | |
| Ingatlan keresők (Immobiliensuchseiten) |
Bei einem Umzug nach Ungarn sollte man sich zuerst immer informieren, welche Bildungseinrichtungen am zukünftigen Wohnort und in dessen Umgebung vorhanden sind und ob es freie Plätze für die eigenen Kinder gibt. Es ist sehr wichtig, dass alle für die Einschreibung erforderlichen Unterlagen von der vorherigen Schule des Kindes mitgebracht werden, z. B. Bescheinigungen, Beurteilungen, ärztliche Atteste.
In Ungarn ist das System der Bildungseinrichtungen wie folgt aufgebaut:
Kindergarten (im Alter von 3 bis 6 Jahren),
Grundschule (Klassen 1 bis 8),
Sekundarschule (Gymnasium mit 4, 6 oder 8 Klassen, berufsbildende Sekundarschule, Fachoberschule),
Hochschulbildung (Hochschule, Universität, berufliche Bildung).
Das Territorialprinzip gilt weiterhin für Primarschulen und Sekundarschulen mit 4 Klassen, d. h. in den einzelnen Einrichtungen werden in erster Linie die Kinder aufgenommen, die im entsprechenden Einzugsgebiet wohnen. Frei gebliebene Plätze können auch an Kinder aus anderen Gebieten vergeben werden.
Die Aufnahme in ein Gymnasium mit acht oder sechs Klassen erfolgt allerdings ausschließlich über Aufnahmeprüfungen, so dass das Territorialprinzip hier nicht gilt. Für die Aufnahme in den Kindergarten und die Grundschule muss im Allgemeinen keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden, während für den Besuch von Mittelschulen bzw. höheren Bildungseinrichtungen eine zentrale schriftliche und/oder mündliche Aufnahmeprüfung vorgeschrieben ist.
Kindergarten und Grundschule werden vor allem aufgrund der Nähe zum Wohnort ausgewählt, bei der Auswahl einer bestimmten Mittelschule werden jedoch die Fähigkeiten bzw. zukünftigen Ziele des Kindes berücksichtigt. Es ist ratsam, sich vor der Anmeldung über die aktuelle Rangfolge der Gymnasien und Fachoberschulen zu informieren, die anhand der bei Abiturprüfungen, Sprachprüfungen, Wettbewerben und Aufnahmeprüfungen erzielten Ergebnisse erstellt wird.
Beschäftigung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Ein Auszubildender, der an einer ungarischen Berufsbildungseinrichtung eingeschrieben ist, oder eine Person, die eine Erwachsenenbildung absolviert (im Folgenden zusammenfassend als „Auszubildender“ bezeichnet), kann im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags an der Berufsausbildung einer dualen Ausbildungsstelle teilnehmen.
Mit dem Berufsausbildungsvertrag kommt zwischen dem Auszubildenden und der Ausbildungsstelle ein berufliches Ausbildungsverhältnis zustande. Mit dem Berufsausbildungsvertrag akzeptiert der Auszubildende die Teilnahmebedingungen für die Fachausbildung und verpflichtet sich zur Teilnahme an einer Fachausbildung unter der Leitung der dualen Ausbildungsstelle. Die duale Ausbildungsstelle hingegen verpflichtet sich, den Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung zu beschäftigen und ihm die im ungarischen Berufsbildungsgesetz festgelegten Leistungen zu erbringen.
Der Auszubildende hat Anspruch auf einen Lohn für die Arbeiten, die im Rahmen eines Berufsbildungsvertrags durchgeführt werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften legen die monatliche Höhe des Lohns als Prozentsatz des im ersten Monat des betreffenden Jahres geltenden monatlichen Mindestlohns fest. Neben dem Lohn stehen dem Auszubildenden als weitere Leistungen auch die für Beschäftigte, die über die im Arbeitsbereich der vom Auszubildenden an der dualen Ausbildungsstelle gewählten Berufsausbildung erforderlichen Fähigkeiten verfügen, zugesicherten Leistungen zu – auch in Bezug auf die Monate Juli und August, die auf die Unterrichtszeit folgen.
Für das Berufsausbildungsverhältnis gilt das Gesetz über das Arbeitsgesetzbuch (im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch) mit den im Berufsbildungsgesetz festgelegten Ausnahmen. Auf dieser Grundlage stehen dem Auszubildenden Berechtigungen zu, die Arbeitnehmer aufgrund oder in Verbindung mit dem Arbeitsgesetzbuch betreffen, darunter insbesondere der Interessenschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz, Löhne und Ruhezeiten. Der Auszubildende unterliegt jedoch auch den Pflichten eines Arbeitnehmers, die im jeweiligen Fall in Bezug auf den Auszubildenden spezifische Formen annehmen. Auszubildende werden von der dualen Ausbildungsstelle zusammen mit der Berufsbildungseinrichtung bewertet bzw. beurteilt.
Neben den Berufsbildungseinrichtungen spielt in dualen Ausbildungszentren auch die Wirtschaftskammer (www.mkik.huwww.mkik.hu und www.nak.huwww.nak.hu) eine wichtige Rolle bei der Organisastion der Berufsausbildung: nach einer Eignungsprüfung werden die dualen Ausbildungsstellen durch die Kammer in das Ausbildungsregister eingetragen und anschließend ihre Berufsausbildungsaktivitäten überwacht.
Chancengleichheit und Finanzhilfen
In Ungarn genießen Kinder von EU-Bürgern dieselben Rechte wie ungarische Studierende:
sie haben Anspruch auf Studienbeihilfe,
sie können einen Studierendenausweis beantragen (wenn sie an Vollzeitunterricht teilnehmen).
sie können an staatlich geförderter Bildung teilnehmen,
an mehreren Orten ist auch die Ausbildung in einer Fremdsprache oder die Unterricht für einzelne Volksgruppen zugänglich (z. B. auch in Deutsch, Slowakisch, Rumänisch, Kroatisch).
Bis Ende 2024 gab es in Ungarn 1 030 000 Haushalte mit Kinder im Schulalter, und die Zahl der Schüler beläuft sich auf mehr als 1,48 Millionen. Die durchschnittlichen monatlichen Schulkosten für ein Schulkind belaufen sich auf rund 16 200 HUF. Bei Schuleintritt wenden Familien durchschnittlich 35 000 bis 45 000 HUF für Schulsachen, Kleidung und andere Ausstattung eines Grundschulkindes auf.
Im ungarischen Bildungssystem stehen erhebliche Zuschüsse zur Verfügung:
95 % der Studierenden erhalten kostenlose oder vergünstigte Schulbücher,
mehr als 60 % der Schüler haben Anspruch auf ermäßigtes oder kostenloses Essen in der Schule.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Homepage des Bildungsamtes | www.oktatas.hu |
| Nemzeti Szakképzési és Felnőttképzési Hivatal (ungarisches Amt für Berufs- und Erwachsenenbildung) | www.nive.hu |
| Informationsseite für Nutzer, die eine Aufnahmeprüfung an einer höheren Bildungseinrichtung ablegen | www.felvi.hu |
| Oktatás, iskoláztatás (Bildung, Schulbesuch) | https://eures.munka.hu/Lapok/hazaterok_10_oktatas.aspx |
| Informationen zu Kindergärten | https://ovoda.lap.hu |
| Informationen zu Grundschulen | https://altalanosiskola.lap.hu |
| Informationen zu Mittelschulen | https://kozepiskola.lap.hu |
| Informationen zu Universitäten | https://egyetem.lap.hu |
| Zahlen zum Bereich Bildung | https://www.ksh.hu/stadat_kozoktatas |
Die Umsetzung des Grundsatzes des freien Personenverkehrs ist einer der Eckpfeiler des europäischen Aufbauwerks. Mit ihr wurde eine Reihe praktischer Regelungen eingeführt, die sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger frei und problemlos in jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen können. Das Reisen mit dem Auto innerhalb der gesamten EU wurde wesentlich erleichtert. Die Europäische Kommission hat eine Reihe gemeinsamer Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die Gültigkeit von Kraftfahrzeugversicherungen und die Möglichkeit der Zulassung von Fahrzeugen in einem Aufnahmemitgliedstaat verabschiedet.
Ihr Führerschein in der EU
Die EU hat ein einheitliches Führerscheinmuster und weitere Mindestanforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eingeführt. Dies soll dazu beitragen, Fahrer, die andere gefährden könnten, von Europas Straßen fernzuhalten – wo immer sie ihre Führerscheinprüfung ablegen.
Seit dem 19. Januar 2013 haben alle von EU-Ländern ausgestellten Führerscheine dieselben optischen und haptischen Merkmale. Sie werden auf Plastikkarten mit der Größe und Form einer Kreditkarte gedruckt.
Es wurden einheitliche Gültigkeitsdauern für das Führerscheindokument eingeführt, die für Motorräder und Pkw zwischen 10 und 15 Jahren liegen. Dies gibt den Behörden die Möglichkeit, das Dokument regelmäßig mit neuen Sicherheitsmerkmalen auszustatten, die seine Fälschung oder Manipulation erschweren, sodass es für Fahrer, denen keine Fahrerlaubnis erteilt wurde oder denen diese entzogen wurde, sowohl in ihrem eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schwieriger ist, die Behörden zu täuschen.
Um den Schutz gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wurde mit dem neuen europäischen Führerschein ein stufenweiser Zugang zu Führerscheinen für Krafträder und andere zweirädrige Kraftfahrzeuge eingeführt. Dieser „stufenweise Zugang“ bedeutet, dass Fahrer Erfahrung mit einem weniger leistungsstarken Kraftrad benötigen, bevor sie auf größere Motorräder umsteigen. Für Kleinkrafträder wurde eine eigene Klasse (AM) eingeführt.
Sie müssen Ihren Führerschein in dem Land beantragen, in dem Sie Ihren gewöhnlichen oder ordentlichen Wohnsitz haben. In der Regel ist dies das Land, in dem Sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnen.
Wenn Sie persönliche/berufliche Bindungen in zwei oder mehr EU-Ländern haben, ist Ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem Sie persönliche Bindungen haben, sofern Sie regelmäßig dorthin zurückkehren. Diese letzte Bedingung müssen Sie nicht erfüllen, wenn Sie sich in einem EU-Land aufhalten, um einen Auftrag von bestimmter Dauer auszuführen.
Der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen EU-Land hat keine Verlegung Ihres ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Sie können jedoch in Ihrem Aufnahmemitgliedstaat einen Führerschein beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie dort mindestens sechs Monate studiert haben.
Zulassung von Kraftfahrzeugen im Aufnahmemitgliedstaat
Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein anderes EU-Land verlegen und dort Ihr Fahrzeug nutzen, sollten Sie dieses in Ihrem neuen Wohnsitzland zur Zulassung anmelden und die Kraftfahrzeugsteuern bezahlen.
Es gibt keine gemeinsamen EU-Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Steuern. In einigen Ländern gelten Steuerbefreiungsregelungen für die Fahrzeugzulassung, wenn Sie dauerhaft in ein anderes EU-Land ziehen und Ihr Auto mitnehmen.
Um eine solche Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die geltenden Fristen und Bedingungen in dem Land beachten, in das Sie Ihren Wohnsitz verlegen möchten.
Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die konkreten Regelungen und Fristen: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/registration-abroad/index_de.htm.
Kraftfahrzeugversicherungen
Unionsbürgerinnen und ‑bürger können ihr Fahrzeug in jedem EU-Land versichern, sofern die gewählte Versicherungsgesellschaft von den Behörden des Aufnahmelandes zur Ausstellung der entsprechenden Versicherungspolicen zugelassen ist. Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt. Die Versicherung ist in der gesamten Union gültig, unabhängig davon, in welchem Land sich ein Schadensfall ereignet.
Steuern
Die Mehrwertsteuer (MwSt) für Kraftfahrzeuge wird in der Regel in dem Land entrichtet, in dem das Fahrzeug erworben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die MwSt jedoch im Bestimmungsland zu entrichten.
Weitere Informationen über die Regelungen, die zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat erworben wird und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden soll, finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/taxes-abroad/index_de.htm.
Ungarn ist Vollmitglied des Schengen-Raums, sodass Bürgerinnen und Bürger der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, d. h. EU-Bürgerinnen und -Bürger, mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis ungehindert nach Ungarn einreisen und sich dort bis zu drei Monate ohne Visum aufhalten können.
Ungarn ist Vertragspartei des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Abkommens, das es Bürgern der unterzeichnenden Mitgliedstaaten gestattet, mit einem innerhalb eines Jahres abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis in das Land einzureisen, sofern ihr Aufenthalt 90 Tage nicht überschreitet. Diese Regelung ist auch heute noch in Kraft.
Einreise von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen
Familienangehörige eines Unionsbürgers aus Nicht-EU-Staaten sind ebenfalls zur Einreise berechtigt, wenn:
sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind.
Wenn Sie aus einem visumpflichtigen Land kommen, müssen Sie auch ein Einreisevisum beantragen.
Dieses Visum ist kostenlos und wird in einem beschleunigten Verfahren erteilt.
Ausnahme: Ein Visum ist nicht erforderlich, wenn der Familienangehörige im Besitz einer Aufenthaltskarte ist, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat für ihn als Angehörigen des Unionsbürgers ausgestellt wurde. In diesem Fall steht es dem Angehörigen frei, in das Hoheitsgebiet Ungarns einzureisen.
Aufenthalt in Ungarn
Die ersten 3 Monate
Der EU-Bürger und seine Familienangehörigen, die mit ihm reisen oder ihm nachziehen, unterliegen in den ersten 90 Tagen keiner Registrierungs- oder Anmeldepflicht.
Ihr Aufenthalt ist rechtmäßig, wenn sie über ein gültiges Dokument verfügen.
Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Möchte ein EU-Bürger oder sein Familienangehöriger länger als 90 Tage in Ungarn bleiben, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
er soll eine Arbeit oder eine selbstständigen Tätigkeit aufnehmen, oder
an einer Einrichtung in Ungarn studieren;
oder er soll imstande sein, seine eigenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Krankenversicherung für sich und seine Familienangehörigen bereitzustellen.
Meldepflicht:
Der EU-Bürger muss eine Anmeldebescheinigung beantragen,
und dem Nicht-EU-Familienmitglied eine Aufenthaltskarte beantragen, die bis zu fünf Jahre gültig ist.
Dieses Dokument bescheinigt den rechtmäßigen Aufenthalt in Ungarn und ermöglicht die Begründung eines ständigen Wohnsitzes.
Anmeldung des Wohnsitzes und behördliches Zeugnis zur Bescheinigung des Wohnsitzes
Sobald das Aufenthaltsrecht anerkannt ist, stellt das zuständige Regierungsamt automatisch ein behördliches Zeugnis zur Bescheinigung des Wohnsitzes aus.
Ein späterer Wohnortwechsel ist dem zuständigen Gemeindeamt oder Bürgerservicestelle am neuen Wohnsitz zu melden.
Für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständige Behörden in Ungarn
In Ungarn sind das Innenministerium und seine nachgeordnete Behörde, die Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei (OIF) und regionale Direktionen in erster Linie für Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger, mit Ausnahme von Visumangelegenheiten, zuständig. (Vormals: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Amt für Einwanderung und Asyl)).
Im Bereich der Visumerteilung und der Visumpolitik liegt die Zuständigkeit in erster Linie beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel (MFA), insbesondere für Visumanträge bei ungarischen Auslandsvertretungen.
Auf der offiziellen Website des OIF (https://oif.gov.hu) sind folgende Dokumente auf Ungarisch, Englisch und Deutsch verfügbar:
- Verfahrensordnungen (z. B. Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte, Niederlassungsbewilligung),
- die Bedingungen für die Verwaltung,
- Kontaktdaten der regionalen Direktionen und der Kundendienste.
Regelung des unbefristeten Aufenthalts und der Ausweisung
EU-Bürger und Nicht-EU-Familienangehörige haben nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Ungarn das Recht zum unbefristeten Aufenthalt. Dieses Recht wird durch die Daueraufenthaltskarte bescheinigt.
Eine Ausweisung ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn:
- die betreffende Person ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist,
- während der Einreise oder des Aufenthalts falsche Angaben gemacht oder falsche Tatsachen geltend gemacht hat,
- ihr Aufenthalt eine tatsächliche, unmittelbare und ernsthafte Bedrohung für die Grundinteressen der ungarischen Gesellschaft, insbesondere:
- für die öffentliche Ordnung,
- die öffentliche Sicherheit,
- die nationale Sicherheit,
- oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
Leidet ein EU-Bürger oder ein Familienangehöriger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts bereits an einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Krankheit, die eine obligatorische Behandlung rechtfertigen würde, verweigert er jedoch den medizinischen Eingriff, so kann er ausgewiesen werden. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten kann dieser Grund an sich jedoch nicht als Ausweisungsgrund dienen.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei) | http://oif.gov.hu |
| Belügyminisztérium (Innenministerium) | http://www.kormany.hu/hu/belugyminiszterium |
| Külgazdasági és Külügyminisztérium (Ministerium für Auswärtiges und Außenhandel) | http://www.kormany.hu/hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium |
| Beutazás és tartózkodás, hazatérés egyedül vagy családtagokkal (Einreise und Aufenthalt, Rückkehr allein oder mit Angehörigen) | https://eures.munka.hu/Lapok/hazaterok_03_hazateres.aspx |
Maßnahmen vor der Einreise
Bei Familienangehörigen aus Nicht-EU-Ländern, die aus einem visumpflichtigen Staat kommen, muss ein Visum bei der ungarischen Delegation (Konsulat) beantragt werden, bevor sie in das Land einreisen.
Es empfiehlt sich, die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder ein anderes geeignetes Formblatt (z. B. S1 oder früher E121), das für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts erforderlich sein kann, im Voraus zu besorgen, insbesondere wenn keine Arbeit geleistet wird.
Ist keine Arbeit geplant, ist der Nachweis der finanziellen Selbstversorgung (z. B. Kontoauszug, Unterhaltsnachweis) erforderlich, um die Aufenthaltsdokumente zu beantragen.
Besteht die Absicht, eine Arbeit aufzunehmen, ist es ratsam, Folgendes vorzubereiten:
- Nachweise zum Schulabschluss (z. B. Diplom, Abschlusszeugnis),
- Nachweis früherer Arbeitsverhältnisse,
- und ihre amtliche Übersetzung, wenn sie vom ungarischen Arbeitgeber angefordert wird.
Die Unterbringung ist in der Regel zu Beginn temporär – es ist ratsam, eine vorübergehende Unterkunft vorab zu buchen, und es ist einfacher, einen permanenten Mietobjekt oder Kauf vor Ort in Ungarn nach der Ankunft zu erledigen.
EU-Bürgerinnen und -Bürger können ohne besondere Genehmigung eine Wohnung mieten oder kaufen.
Für Studierende:
- ist eine Aufnahmebescheinigung erforderlich,
- und es ist ratsam, die Unterbringung in einem Studierendenwohnheim oder andere Unterkünfte im Voraus zu organisieren.
Für Familien mit Kindern ist es wichtig, sich rechtzeitig um eine Anmeldung im Kindergarten oder in der Schule zu kümmern.
- In Ungarn ist der Besuch eines Kindergartens ab dem Alter von drei Jahren verpflichtend,
- eine Freistellung von dieser Verpflichtung kann auf begründeten Antrag der Eltern gewährt werden.
Für die Einschulung in die Grundschule ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Einrichtung und die Anmeldung im Wohngebiet erforderlich.
Bei einem langfristigen Umzug ist auch für die Beförderung von persönlichen Gegenständen und Möbeln Sorge zu tragen.
Ein in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellter EU-Führerschein ist in Ungarn bis zu seinem Ablauf gültig und kann dann durch einfachen Umtausch validiert werden. Familienangehörige, die keine Unionsbürger sind, müssen ihren Führerschein gegen ein ungarisches Dokument umtauschen.
EU-Bürger haben auch Anspruch auf Ermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Rentner, Studierende) und Behinderten-Parkausweise werden in Ungarn auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt.
Wichtige Schritte nach der Ankunft
- Anmeldung des Aufenthalts:
- Der erste Schritt besteht darin, das Aufenthaltsrecht zu beantragen und die erforderlichen Dokumente (Anmeldebescheinigung/Aufenthaltskarte) bei der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei (OIF) anzufordern.
- Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt das OIF die Adressdaten an das Regierungsamt, das die Aufenthaltskarte per Post zusendet.
- Steuer- und SV-Nummer:
- Für Beschäftigte erfolgt die Sachbearbeitung durch das Unternehmen, das sie beschäftigt.
- Unternehmern (Einzelpersonen oder Personengesellschaften) müssen sich selbst um die Steuernummer und die Sozialversicherungsnummer kümmern.
- Ärztliche Tauglichkeitsprüfung:
- Vor Arbeitsbeginn muss man sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, vor allem bei manuellen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Külgazdasági és Külügyminisztérium (Ministerium für Auswärtiges und Außenhandel) | http://www.kormany.hu/hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium |
| Nemzeti Egészségbiztosítási Alapkezelő – NEAK (nationaler Fondsverwalter für Krankenversicherung) | www.neak.gov.hu |
| Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (OIF) (Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei - OIF) | http://oif.gov.hu |
| Aufenthalt in Ungarn | http://oif.gov.hu/index.php?lang=hu |
| Beantragung der Versicherungskarte | http://www.neak.gov.hu/felso_menu/lakossagnak/ellatas_magyarorszagon/jogosultsag_az_ellatasra/ellatasra_jogosultsag_igazolasa/taj_kartya |
Qualität von Arbeit und Beschäftigung – ein zentrales Thema mit erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft und Mensch
Gute Arbeitsbedingungen sind wichtig für das Wohlergehen der Beschäftigten in Europa. Sie
- tragen zum physischen und psychischen Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger Europas bei und
- haben Anteil an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der EU.
Was das Wohlergehen der Menschen betrifft, so hat die Qualität der Arbeitsumgebung einen starken Einfluss auf die gesamte Arbeits- und Lebenszufriedenheit der Beschäftigten in Europa.
Mit Blick auf die Wirtschaft sind hochwertige Arbeitsbedingungen eine treibende Kraft für das Wirtschaftswachstum und eine der Grundlagen für die Wettbewerbsposition der Europäischen Union. Eine hohe Arbeitszufriedenheit ist ein wichtiger Faktor für eine hohe Produktivität der Wirtschaft in der EU.
Daher stellt die Förderung der Schaffung und des Erhalts einer nachhaltigen und angenehmen Arbeitsumgebung, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der europäischen Beschäftigten fördert und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben sorgt, in der Europäischen Union ein zentrales Thema dar.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa: ein wichtiges Ziel der Europäischen Union
Die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen für ihre Bürgerinnen und Bürger ist für die Union von vorrangiger Bedeutung. Daher setzt sie sich gemeinsam mit den Regierungen der Mitgliedstaaten dafür ein, eine angenehme und sichere Arbeitsumgebung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden durch die folgenden Maßnahmen unterstützt:
- Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen,
- Festlegung von Mindestanforderungen für die Arbeitsbedingungen sowie für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in der gesamten Europäischen Union Anwendung finden.
Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung
Für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsbedingungen ist es wichtig, die Hauptmerkmale einer guten Arbeitsumgebung und somit auch die Kriterien für die Qualität der Arbeitsbedingungen festzulegen.
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) ist eine EU-Agentur mit Sitz in Dublin. Wie ihr Name vermuten lässt, stellt sie Informationen, Empfehlungen und Fachwissen zum Thema Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Eurofound hat mehrere Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung festgelegt; hierzu zählen unter anderem:
- Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Dies ist ein entscheidendes Kriterium, da gute Arbeitsbedingungen die Prävention von Gesundheitsproblemen am Arbeitsplatz, die Verringerung der Risikoexposition und die Verbesserung der Arbeitsorganisation voraussetzen;
- Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben: Die Bürgerinnen und Bürger sollten die Möglichkeit haben, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit herzustellen;
- Kompetenzentwicklung: Ein hochwertiger Arbeitsplatz bietet Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung, der Verbesserung der eigenen Fähigkeiten und der Laufbahnentwicklung.
Die Arbeit von Eurofound leistet einen Beitrag zur Planung und Gestaltung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Europäische Kommission hat eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Arbeitsumgebung in den EU-Mitgliedstaaten ergriffen. So hat sie unter anderem mit Unterstützung von nationalen Behörden, Sozialpartnern und NRO einen Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2021 bis 2027 erarbeitet. Dieser trägt den Veränderungen Rechnung, die der digitale und der grüne Wandel, neue Arbeitsformen und die COVID-19-Pandemie mit Blick auf die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes mit sich bringen. Zugleich werden in diesem strategischen Rahmen weiterhin die herkömmlichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz berücksichtigt, wie beispielsweise das Risiko von Arbeitsunfällen oder der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien.
Ziel der Unionspolitik im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die dauerhafte Verbesserung des Wohlbefindens der Beschäftigten in der EU. Sie berücksichtigt gleichermaßen die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Arbeitsbedingungen sowie die neuen Herausforderungen, die die Erweiterung der Europäischen Union um mittel- und osteuropäische Länder mit sich brachte. Die Einführung EU-weiter Standards für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hat erheblich zur Verbesserung der Lage der Beschäftigten in diesen Ländern beigetragen.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen für alle EU-Länder
Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend von der Festlegung gemeinsamer Arbeitsnormen abhängig. In den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU, die nun in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wurden die Mindestanforderungen für eine nachhaltige Arbeitsumgebung festgelegt. Die Verbesserung dieser Normen hat die Rechte der Beschäftigten gestärkt und zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der Sozialpolitik der EU.
Transparenz und gegenseitige Anerkennung von Diplomen als entscheidende Ergänzung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte
Die Möglichkeit der Anerkennung der erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen kann bei der Entscheidung, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, eine ausschlaggebende Rolle spielen. Daher ist eine europäische Regelung erforderlich, die die gegenseitige Anerkennung beruflicher Kompetenzen durch die einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Nur eine solche Regelung verhindert, dass die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU durch eine mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen nicht eingeschränkt wird.
Wesentliche Grundsätze der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der EU
Grundsätzlich sollte es allen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern möglich sein, ihren Beruf in jedem beliebigen Mitgliedstaat auszuüben. Leider stehen der praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes häufig einzelstaatliche Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmen Berufen im Aufnahmeland entgegen.
Um diese Diskrepanzen zu überwinden, hat die EU eine Regelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen eingeführt. Nach Maßgabe dieser Regelung wird zwischen reglementierten Berufen (für die bestimmte Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben sind) und Berufen unterschieden, die im Aufnahmemitgliedstaat nicht gesetzlich reglementiert sind.
Maßnahmen zur Förderung der Transparenz der Qualifikationen in Europa
Die Europäische Union hat wichtige Maßnahmen ergriffen, um das Ziel der Transparenz der Qualifikationen in Europa zu erreichen:
- Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung. Ziel ist hierbei die Zusammenführung aller Instrumente zur Förderung der Transparenz bei Diplomen und anderen Befähigungsnachweisen in einem einzigen benutzerfreundlichen Instrument. Hierzu gehören beispielsweise der Europass-Lebenslauf und der Europass-Schulungen.
- Erarbeitung konkreter Maßnahmen im Bereich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen sowie der Qualität der beruflichen Bildung.
Überwindung der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der EU
Zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der EU-Mitgliedstaaten bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Durch die letzten Erweiterungen der EU auf Länder mit unterschiedlichen Bildungstraditionen ist diese Vielfalt weiter gewachsen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, gemeinsame Regelungen festzulegen, um die Anerkennung von Kompetenzen zu gewährleisten.
Um vielfältigen einzelstaatlichen Qualifikationsnormen, Lehrmethoden und Berufsbildungsstrukturen auf einen Nenner zu bringen, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Instrumenten aufgelegt, die darauf abzielen, eine bessere Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen sowohl zu akademischen als auch zu beruflichen Zwecken sicherzustellen.
Der Europäische Qualifikationsrahmen ist im Prozess der Anerkennung beruflicher Kompetenzen für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Zentrale Ziele des Qualifikationsrahmens sind die Schaffung von Verbindungen zwischen den unterschiedlichen einzelstaatlichen Qualifikationssystemen und die Gewährleistung einer reibungslosen Übertragung und Anerkennung von Diplomen.
Das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung wurde im Jahr 1984 auf Initiative der Europäischen Kommission eingerichtet. Die nationalen Informationszentren bieten Beratung über die akademische Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten an. Das Netz erstreckt sich über alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und spielt im Prozess der Anerkennung von Qualifikationen in der EU eine entscheidende Rolle.
Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen soll die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten erleichtern. Im Rahmen dieses Systems, das im Jahr 1989 eingeführt wurde, werden Studiengänge beschrieben und ihren Bestandteilen Leistungspunkte (Credits) zugewiesen. Es stellt eine wichtige Ergänzung des äußerst erfolgreichen Programms Erasmus dar, in dessen Rahmen die Mobilität Studierender gefördert wird.
Der Europass ist ein Instrument, das die Transparenz beruflicher Fähigkeiten gewährleisten soll. Er umfasst fünf standardisierte Dokumente:
- einen Lebenslauf,
- einen Editor für Bewerbungsschreiben,
- Zeugniserläuterungen,
- Diplomzusätze (Diploma Supplements) und
- den Europass-Mobilitätsnachweis.
Das Europass-System sorgt dafür, dass Fähigkeiten und Qualifikationen in den unterschiedlichen Teilen Europas klar verstanden und problemlos nachvollzogen werden können. In allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wurden nationale Europass-Zentralstellen eingerichtet. Sie fungieren als erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, die sich über das Europass-System informieren möchten.
Die Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allgemein gilt, dass Arbeitnehmer sein kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmsweise (z. B. bei einem Schülerstatus, in den Schulferien) ist unter den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Bedingungen auch eine Beschäftigung ab dem 15. Lebensjahr möglich.
Das Arbeitsverhältnis kommt für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung zustande, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird.
Atypische Beschäftigungsformen
Neben den klassischen Beschäftigungsverhältnissen erkennt und regelt das ungarische Recht eine Reihe atypischer Beschäftigungsformen, die 2025 nach wie vor beliebt sind: Teilzeitarbeit, befristete Beschäftigung, Telearbeit (Homeoffice, Hybridarbeit), Heimarbeit (selbständige, leistungsbasierte Arbeit), Leiharbeit, Pflegeelternstatus (besondere soziale Beschäftigung).
Bei Telearbeit wird die Arbeit nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, sondern in der Regel am Wohnort des Arbeitnehmers oder an einem anderen Ort seiner Wahl ausgeführt. Die Arbeiten werden elektronisch ausgeführt und übermittelt (Computer, Internet). Die Beliebtheit der Telearbeit nahm in den Jahren nach dem COVID-19-Ausbruch weiter zu, und die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, ist nun in den meisten Arbeitsverträgen enthalten.
Arbeitnehmerüberlassung
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung schließt das Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer, während das Leiharbeitsunternehmen und der tatsächliche Arbeitgeber (der die Arbeit tatsächlich leitet) auf der Grundlage eines Auftrags oder eines Werkvertrags zusammenarbeiten. Es besteht keine direkte rechtliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen, das den tatsächlichen Arbeitsplatz anbietet.
Beschäftigung von Schülern und Studierenden
Die Arbeit durch eine Schulgenossenschaft begründet kein Arbeitsverhältnis, sondern erfolgt auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Auftrags. Dies steht in erster Linie Vollzeitschülern und -studierenden zur Verfügung. Wichtig ist, dass die für die geleistete Arbeit gezahlte Vergütung nicht geringer als ein verhältnismäßiger Teil des tatsächlichen Mindestlohns sein darf.
Im Jahr 2025 beträgt der monatliche Mindestlohn 266 800 HUF brutto und der garantierte Mindestlohn (für qualifizierte Arbeitsplätze) 326 000 HUF.
Berufliche Bildung und Lehrlingsausbildung
Die praktische Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Bildung beruht auf einem schriftlichen Lehrvertrag (duale Ausbildung) mit dem Unternehmen. Der Schüler erhält eine Geldleistung, aufgrund deren der Arbeitgeber Anspruch auf zusätzliche Begünstigungen und Erstattung hat.
Vereinfachte Beschäftigung
Das vereinfachte Beschäftigungsmodell bietet weiterhin die Möglichkeit für Kurzzeit-, Gelegenheits- oder Saisonarbeit in den Bereichen Saison- oder Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus, Gelegenheitsarbeit oder Arbeit als Statist in der Filmindustrie.
Diese Form der Beschäftigung zieht weniger Verwaltungsaufwand nach sich: Das Arbeitsverhältnis kann telefonisch oder online erklärt werden, und die Parteien unterliegen nur den grundlegenden arbeitsrechtlichen Vorschriften. Der Tageslohn für eine vereinfachte Beschäftigung sollte im Jahr 2025 mindestens 85 % des täglichen Mindestlohns und bei qualifizierten Arbeitsplätzen mindestens 87 % des garantierten Tageslohns betragen.
Ferner besteht auch die Möglichkeit der vereinfachten Beschäftigung. Das bedeutet, dass für Saison- oder Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus oder für die Arbeit als Statist in der Filmindustrie Arbeitsverträge auf vereinfachter Basis für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen werden können. Die Vereinfachung besteht darin, dass nur die wichtigsten arbeitsrechtlichen Auflagen zur Anwendung kommen müssen. Auch der Verwaltungsaufwand bei der An-/Abmeldung hat sich verringert.
Im öffentlichen Beschäftigungsverhältnis können Personen, die Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung haben, als Arbeitssuchende registriert sind oder einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling, Schutzberechtigter oder Asylberechtigter eingereicht haben, für eine Dauer von 1 bis 11 Monaten mit einer Tagesarbeitszeit von 4, 6 oder 8 Stunden beschäftigt werden. Ein Arbeitssuchender kann unter bestimmten Bedingungen von der öffentlichen Beschäftigung ausgeschlossen werden. Der öffentliche Arbeitgeber – ein staatliches Organ, eine Kommunalverwaltung, eine zivilgesellschaftliche Organisation oder eine kirchliche Einrichtung usw. – schließt mit der zuständigen Stelle der nationalen Arbeitsverwaltung einen offiziellen Vertrag über die Anstellung von öffentlich Beschäftigten ab. Vertragsgegenstand sind obligatorische oder freiwillig übernommene Aufgaben auf staatlicher oder kommunaler Ebene bzw. lokale oder gemeinschaftliche Aufgaben oder Aufgaben, die der Verwirklichung staatlich festgelegter gemeinschaftlicher Ziele dienen. Die Tätigkeit darf nicht gewinnorientiert sein und sich nicht auf Aufgabenbereiche beziehen, die Beamten, öffentlichen Bediensteten oder Bedienstete bei einer Verwaltung vorbehalten sind.
Die durchschnittliche Anzahl der im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 Beschäftigten belief sich auf 4 689 000. Während in Ungarn 4 526 000 Personen auf dem primären Arbeitsmarkt beschäftigt waren, waren im öffentlichen Sektor 62 000 Personen beschäftigt und arbeiteten 101 000 Personen im Ausland. Die Beschäftigungsquote der 15- bis 64-Jährigen stieg auf 75,0 %. Die Zahl der erwerbstätigen Männer blieb im Wesentlichen unverändert bei 2 487 000, mit einer Beschäftigungsquote von 78,5 %. Bei den Frauen waren 2.202.000 Personen beschäftigt, die Beschäftigungsquote lag bei 71,5 %.
Bei der Au-pair-Tätigkeit handelt es sich um eine Beschäftigung (Ausübung einer Tätigkeit, die als Hausarbeit eingestuft wird), in deren Rahmen der Beschäftigte bei Privatpersonen (Familien) bei der Versorgung, Erziehung und Betreuung der Kinder mitwirkt und hierfür eine Gegenleistung (Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Unterstützung beim Fremdsprachenerwerb) erhält. Diese Beschäftigung gilt nicht als regulierter Beruf oder als selbständige Tätigkeit.
In den Organisationen für darstellende Kunst ist für Künstler das Arbeitsgesetzbuch unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen des Gesetzes über die besonderen Beschäftigungsvorschriften der künstlerischen Arbeitsbereiche anzuwenden (z. B. sofern nichts anderes vereinbart, dauert der befristete Vertrag bis zum Ende der Saison).
Saisonarbeit
Übersicht
Die Zahl der in der Landwirtschaft tätigen Saisonarbeiter betrug im Jahr 2023 im Durchschnitt 35 500 pro Monat. Während sich in den 1990er Jahren sehr viel mehr Gastarbeiter im Land aufhielten, ist ihre Zahl seitdem signifikant zurückgegangen. Von Mai bis Oktober halten sich normalerweise zwischen 30 000 und 50 000 Gastarbeiter in Ungarn auf, von denen die meisten aus Rumänien und der Ukraine und ein geringer Anteil auch aus Serbien stammen, doch heutzutage ist die Nachfrage nach Saisonarbeitskräften geringer als vor einigen Jahrzehnten. In Ungarn ist die Obst- und Gemüseerzeugung so stark zurückgegangen, dass ein erheblich geringerer Bedarf an manueller Arbeitskraft besteht.
Saisonarbeit im Rahmen der vereinfachten Beschäftigung
Eine vereinfachte Beschäftigung ist eine atypische Beschäftigungsform, die seit 2010 in vielen Bereichen, in der Saisonarbeit, in der Landwirtschaft und im Fremdenverkehrsgewerbe genutzt wird. Sie ist mit einer ganzen Reihe von Vorteilen verbunden, ist einfach in der Anmeldung und mit einer geringen Steuerlast verbunden. Seit dem 17. April 2020 sind die Anwendungsbestimmungen flexibler geworden: Für Gelegenheits- und Saisonarbeit in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Jagd beträgt die im Gesetz über vereinfachte Beschäftigung festgelegte jährliche Dauer 120 Tage.
Das Gesetz über vereinfachte Beschäftigung (Gesetz LXXV/2010) umfasst:
- Saisonarbeit in Landwirtschaft und Fremdenverkehr,
- Gelegenheitsarbeit,
- Beschäftigung als Statist in der Filmindustrie.
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt mit der Meldung
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beginnt mit der Meldung des Arbeitgebers an die Steuerbehörde. Arbeitgeber können ihrer Melde- und Berichtspflicht über Änderungen auf folgende Art und Weise nachkommen:
- durch die elektronische Einreichung des Vordrucks 20T1042E (über das Kunden-/Unternehmensportal)
- telefonisch über den nationalen Kundenservice (blaue Nummer 185),
- über ein Smartphone oder Tablet (über die EFO-App).
Steuerpflichten
Ab dem 1. Februar 2025 hat der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die in einem vereinfachten Arbeitsverhältnis arbeiten, folgende Tagesgebühren zu entrichten:
- für Saisonarbeit in der Landwirtschaft und im Tourismus: 2 200 HUF,
- für Gelegenheitsarbeit: 4 400 HUF,
- für Gelegenheitsarbeit als Statist beim Film: 8 700 HUF.
Eine weitere Änderung besteht darin, dass das tägliche Nettoeinkommen für die Gelegenheitsarbeit für Statisten in der Filmindustrie auf 12 % des Mindestlohns, d. h. bei 34 000 HUF begrenzt wurde.
Angesichts des höheren täglichen Steuersatzes wird auch die Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf Rentenleistungen für Personen, die im Rahmen vereinfachter Beschäftigungsverhältnisse arbeiten, erhöht, und beträgt:
- für Saisonarbeit in Landwirtschaft und Tourismus: 6 100 HUF pro Tag,
- für Gelegenheitsarbeit: 12 200 HUF pro Tag,
- für Gelegenheitsarbeit als Statist beim Film: 8 100 HUF pro Tag.
Der Arbeitgeber muss lediglich öffentliche Abgaben in Höhe von 500 HUF pro Tag und pro Beschäftigtem – im Fall von ausländischen Saisonarbeitnehmern – entrichten, was jedoch entfällt, wenn die Person eine Bescheinigung über eine Versicherung in ihrem Wohnmitgliedstaat vorlegen kann.
Im Fall eines Beschäftigungsverhältnisses, das zum Zweck einer vereinfachten Beschäftigung (EFO) begründet wird, gelten die Regelungen des Arbeitsgesetzbuchs, sowie die Bestimmungen gesonderter Rechtsvorschriften über den verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn und den garantierten Mindestlohn.
Auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, das zum Zweck der vereinfachten Beschäftigung nach dem Efo-Gesetz begründet wurde, werden je nach den festgelegten Bedingungen mindestens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns bzw. 87 % im Falle eines garantierten Mindestlohns, als Grundlohn oder Leistungslohn gezahlt. Mit dem 1. Januar 2025 stieg der Mindestlohn auf 266 800 HUF und der garantierte Mindestlohn (Mindestlohn für Hochschulabsolventen) auf 326 000 HUF.
Eine natürliche Person hat kein Einkommen zu erklären und keine Steuererklärung abzugeben, sofern ihr Einkommen aus vereinfachter Beschäftigung
- die Anzahl der Kalendertage der vereinfachten Beschäftigung
- und den am ersten Tag des Steuerjahres (!)
- geltenden gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohn) umfasst, oder,
- wenn sie mindestens 87 % des garantierten Mindestlohns als Grundlohn oder Leistungslohn erhält,
- und das Einkommen
- 130 % des garantierten Mindestlohns als Tageslohn nicht übersteigt
Dies ist der „freigestellte Rahmenbetrag“. Die Einkünfte die darüber hinausgehen, sind einkommensteuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben und abgeführt werden.
Mit der Regierungsverordnung Nr. 197/2022 (4.6.2022) wird auch die öffentliche Steuer auf Gelegenheitsarbeit ab dem 1. Juli 2022 erhöht. Sie gilt für Gelegenheitsarbeiter und Arbeitsverhältnisse nach dem Gesetz über die vereinfachte Beschäftigung, die am oder nach dem 1. Juli 2022 begründet werden.
Gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe a) des Efo-Gesetzes beträgt der Mindestlohn pro Arbeitnehmer für jeden Kalendertag der Beschäftigung 0,5 % des am ersten Tag des Monats geltenden Mindestlohns, aufgerundet auf 100 HUF (d. h. 1 300 HUF/Person/Tag für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2025 begründet wurden, für Kalendertage berechnet!) für landwirtschaftliche und touristische Saisonarbeit im Sinne von § 2 Absätze 1 und 2.
Gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe b) des Efo-Gesetzes 1 % des am ersten Tag des Monats geltenden Mindestlohns, aufgerundet auf 100 HUF für jeden Kalendertag des Arbeitsverhältnisses pro Arbeitnehmer (d. h. 2 700 HUF pro Person und Tag ab dem 1. Januar 2025!) bei Gelegenheitsarbeit im Sinne von § 2 Absatz 3.
Bei der vereinfachten Beschäftigung von Statisten in der Filmindustrie für Gelegenheitsarbeit im Sinne von § 2 Absatz 8 des Efo-Gesetzes beträgt der Satz 3 % des Mindestlohns pro Arbeitnehmer für jeden Kalendertag der Beschäftigung, aufgerundet auf 100 HUF (2025 sind dies 8 000 HUF/Person/Tag!), wobei der Satz auf 100 HUF gerundet wird. Die Zulage für Statisten in der Filmindustrie wird ab dem 1. Juli 2022 ebenfalls an den Mindestlohn gekoppelt. Der Satz beträgt 12 % des Mindestlohns, aufgerundet auf 100 HUF. Ab 2025 wird dies auf 32 000 HUF erhöht.
Der an die Gelegenheitsarbeit gebundene Betrag der Rentenkasse wird ebenfalls entsprechend dem Satz der öffentlichen Abgaben angehoben:
Abweichend von § 10 Absatz 2 des Efo-Gesetzes wird die Berechnungsgrundlage für die Rentenleistung
- für die Zahlung der öffentlichen Steuer auf landwirtschaftliche und touristische Saisonarbeit 1,4 % des Mindestlohns am ersten Tag des Monats betragen (3 736 HUF pro Tag ab 2025),
- und 2,8 % des Mindestlohns am ersten Tag des Monats für die Zahlung der öffentlichen Abgaben für Gelegenheitsarbeit und Statisten in der Filmindustrie, wobei die Leistungsgrundlage auf 100 HUF gerundet wird (ab 2025 7 472 HUF/Tag).
Die erhöhten Beiträge werden erstmals für Arbeitsverhältnisse nach dem Efo-Gesetz fällig, die im Januar 2025 entstehen.
Der im Jahr 2025 zu zahlende Mindeststundenlohn für Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke der vereinfachten Beschäftigung begründet werden, beträgt:
- mindestens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns, d. h. 1 304 HUF/Stunde,
- 87 % des garantierten Mindestlohns, d. h. 1 791 HUF/Stunde für eine Tätigkeit, die eine berufliche Qualifikation voraussetzt.
Der freigestellte Rahmenbetrag (unterhalb derer keine MwSt. zu zahlen ist) beträgt pro Tag:
- für eine Tätigkeit, die keine berufliche Qualifikation voraussetzt 15 592 HUF
- für eine Arbeit, die einen Sekundabschluss/eine berufliche Qualifikation erfordert: 20 891 HUF
Der maximale Tageslohn, der im Jahr 2025 gezahlt werden kann: 25 000 HUF/Tag/Person.
Auch die Sozialleistungen, die Saisonarbeiter erhalten, sind beschränkt: So haben sie lediglich Anspruch auf eine Rente, auf medizinische Versorgung bei einem Unfall und auf Leistungen bei der Arbeitssuche, jedoch keinen Anspruch beispielsweise auf bezahlten Urlaub im Krankheitsfall, Mutterschaftsurlaub oder unbezahlten Urlaub.
Ausländer, die nicht aus der EU stammen, können im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses nur als landwirtschaftliche Saisonarbeiter beschäftigt werden.
Hinweise
- Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft ist weit verbreitet.
- Die Beherrschung der ungarischen Sprache ist sehr wichtig.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzetgazdsági Minisztérium (Ministerium für Wirtschaft) | https://2010-2014.kormany.hu/hu/nemzetgazdasagi-miniszterium |
| Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat (nationale Arbeitsverwaltung) | https://nfsz.munka.hu |
| Anzahl der Beschäftigten Zentrales Statistikamt (KSH) | https://www.ksh.hu/stadat_eves_2_1 |
Das Arbeitsverhältnis wird in jedem Fall durch einen Arbeitsvertrag begründet. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen. Für die schriftliche Abfassung des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber zu sorgen. Bei einer vereinfachten Beschäftigung, bei der der Arbeitgeber der Meldepflicht unterliegt, bedarf das Zustandekommen des Rechtsverhältnisses nicht zwingend der Schriftform, die Vertragsparteien können jedoch einen Vertrag unter Verwendung eines Mustervertrags schließen.
Obligatorische inhaltliche Bestandteile des Arbeitsvertrags sind Vereinbarungen über Folgendes:
- Aufgabenbereich des Arbeitnehmers,
- Arbeitsplatz (ansonsten führt der Arbeitnehmer seine Arbeit wie üblich aus),
- Grundlohn.
Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses über die tägliche Arbeitszeit, die sonstigen Bestandteile des Arbeitslohns, den Lohnzahlungstag, den Umfang, die Berechnung und die Gewährung des bezahlten Urlaubs bzw. die Regeln der Festsetzung der für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer verbindlichen Kündigungsfrist sowie über die die Arbeitgeberrechte ausübende(n) Person(en), es sei denn, die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kürzer als ein Monat oder die wöchentliche Arbeitszeit ist kürzer als 8 Stunden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen den Arbeitsvertrag nur im Einvernehmen und in schriftlicher Form ändern. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, ein Angebot in Bezug auf die Änderung des Arbeitsvertrags vorzulegen, wenn der Arbeitnehmer nach Ableistung seines aktiven freiwilligen Wehrdienstes, nach dem Mutterschaftsurlaub bzw. nach der Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub zur Pflege oder Betreuung von Kindern oder nahen Verwandten zurückkehrt. Dabei muss mindestens die durchschnittliche jährliche Lohnentwicklung eines Arbeitnehmers mit dem gleichen Arbeitsbereich zugrunde gelegt werden. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist die tatsächliche durchschnittliche jährliche Lohnerhöhung beim Arbeitgeber zugrunde zu legen. Angestellte im öffentlichen Dienst, Beamte, Staatsanwälte, Angehörige der Streitkräfte und Justizangestellte, die aus der Elternzeit zurückkehren, können bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes oder, sofern sie drei oder mehr Kinder großziehen, bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ihres Kindes einseitig schriftlich Teilzeitarbeit von wöchentlich zwanzig Stunden beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsvertrag oder die Ernennung entsprechend zu ändern.
Sonstige Arbeitsverhältnisse sind das Dienstverhältnis im Staatsdienst und das Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst (betrifft Beamte des öffentlichen Dienstes und Staatsbeamte), die mittels Ernennung zustande kommen. In einem Dienstverhältnis als Regierungsbeamter steht, wer in der zentralen Staatsverwaltung und in deren regionalen und örtlichen Organen bzw. bei der Polizei, bei der Nationalen Steuer- und Zollbehörde (NAV), im Strafvollzug und im Katastrophenschutz tätig ist. In einem Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst steht, wer in den Kommunalverwaltungen arbeitet bzw. in zahlreichen anderen Einrichtungen (GVH - Wettbewerbsbehörde, MTA - ungarische Akademie der Wissenschaften, KEH – Präsidialamt, NVI – nationales Wahlbüro usw.) tätig ist. Die Anforderungen für diese Dienstverhältnisse sind Vorstrafenfreiheit, Geschäftsfähigkeit und bei Regierungsbeamten ein Hochschulabschluss bzw. – in Ausnahmefällen – ein Sekundarschulabschluss.
Die Parteien können gemäß bürgerlichem Recht einen Auftragsvertrag oder einen Werkvertrag abschließen. Grundsätzlich darf die gewählte Art des der Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrags nicht zur Einschränkung oder Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers führen (Scheinverträge werden rechtlich verfolgt).
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzetgazdsági Minisztérium (Ministerium für Wirtschaft) | https://2010-2014.kormany.hu/hu/nemzetgazdasagi-miniszterium |
| Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat (nationale Arbeitsverwaltung) | https://nfsz.munka.hu |
| Munka Törvénykönyve (2012. évi I. törvény a munka törvénykönyvéről) (Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch)) | https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=a1200001.tv |
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 16. Lebensjahres eingegangen werden kann. Abweichend hiervon dürfen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und an einer Vollzeitausbildung teilnehmen, in den Schulferien sowie Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, mit Genehmigung des Jugendamtes für kulturelle, künstlerische, sportliche oder Werbetätigkeiten beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die öffentliche Beschäftigung.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt als Jungarbeitnehmer, auf den Sonderregelungen anzuwenden sind. Die Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich für die Gültigkeit der Willenserklärung eines Jungarbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers, der in seiner Geschäftsfähigkeit bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beschränkt ist, sofern die Willenserklärung auf den Abschluss, die Änderung oder Kündigung eines Arbeitsvertrags oder eine Verpflichtung gerichtet ist. Sonderregelungen gelten in vielen Fällen auch für Arbeitnehmerinnen, insbesondere schwangere und stillende Frauen. Von diesen Regelungen darf nicht abgewichen werden.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer nicht zu Arbeiten herangezogen werden dürfen, die sich schädlich auf ihre körperliche Verfassung, ihren Gesundheitszustand bzw. ihre Entwicklung auswirken können.
Frauen ist für die Zeit von der Feststellung der Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes vorübergehend ein Aufgabenbereich zuzuweisen, der ihrem gesundheitlichen Zustand entspricht, oder sie sind in ihrem bestehenden Aufgabenbereich zu entsprechend angepassten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Zur Zuweisung eines neuen Aufgabenbereiches ist die Zustimmung der Arbeitnehmerin erforderlich.
Jungarbeitnehmer, (werdende) Mütter – vom Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft an bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – sowie alleinerziehende Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dürfen nicht für Nachtarbeit eingeteilt werden. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung mit gesundheitsschädigenden Risiken einhergeht.
Diese Gruppe von Arbeitnehmern darf auch nicht zu Sonderschichten und zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden bzw. die wöchentlichen Ruhetage dürfen nicht unregelmäßig aufgeteilt werden, auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmer selbst einwilligen.
Behinderte Personen können je nach Art ihrer Behinderung einen speziellen anerkannten Berufsabschluss erwerben (z. B. Konditorabschluss für Hörgeschädigte). Beschäftigt der Arbeitgeber 30 Personen mit Behinderungen oder sind mehr als 25 % der Beschäftigten Personen mit Behinderungen, kann er eine Einzelbeihilfe für Rehabilitation und Beschäftigung oder eine Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen zur behindertengerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen. Im Jahr 2024 lag die Zahl der geförderten Arbeitnehmer mit Behinderungen bei über 33 000.
Flüchtlinge und Schutzberechtigte dürfen in Ungarn gemäß den allgemeinen Vorschriften ohne Einschränkungen einer Arbeit nachgehen. Ausländer benötigen grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung, wobei jedoch zahlreiche Ausnahmen bestehen. Ihnen steht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine völlige Gleichbehandlung zu, einschließlich Entlohnung, Arbeitsschutz und Gewerkschaftsrechte. Die örtlichen Kommunalverwaltungen müssen ein lokales Programm für die Chancengleichheit dieser Gruppen in der Arbeitswelt annehmen. Diese Rechte können – außer im Arbeitsrechtsstreit – in Mediationsverfahren geltend gemacht werden bzw. es kann auch ein Verfahren des Amtes für Gleichbehandlung beantragt werden oder man kann sich an den Bürgerbeauftragten für Grundrechte wenden.
Links:
| Titel/Name | URL |
|---|---|
| Website der Generaldirektion für Gleichbehandlung | www.egyenlobanasmod.hu |
| Alapvető Jogok Biztosának Hivatala (Amt des Bürgerbeauftragten für Grundrechte) | https://www.ajbh.hu |
FŐKEFE Közhasznú Nonprofit Kft. (Ungarns größte staatliche Gesellschaft zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung) | www.fokefe.hu |
Wer eine Tätigkeit als Selbständiger aufnehmen oder einstellen will, kann dies elektronisch über das Kundenportal und unter Verwendung des zu diesem Zweck bereitgestellten Formblattes bei der für die Registrierung zuständigen Behörde oder aber persönlich bei den zuständigen Ämtern der Hauptstadt (auf der Ebene der Budapester Stadtbezirke) und der Komitate (auf der Ebene der Landkreise) anmelden (Regierungsstellen). In dem Antrag müssen die wichtigsten Angaben zur Person des Antragstellers enthalten sein und es ist anzugeben, welche Tätigkeit(en) dieser auszuüben beabsichtigt, wo die Tätigkeit(en) ausgeübt werden soll(en) (Hauptsitz, Zweigniederlassung(en)) und ob es sich um Geschäfte, Produktions- oder Dienstleistungsstätten handelt. Beizufügen sind amtliche Dokumente, aus denen hervorgeht, dass gegen den Antragsteller keine Ausschlussgründe vorliegen (z. B. dass er über ein Führungszeugnis verfügt), sowie die zur Anmeldung beim Nationalen Steuer- und Zollamt (NAV) erforderlichen Angaben. Dieselbe Person kann mit einem Einzelunternehmerausweis mehrere Tätigkeiten ausüben und mehrere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen (Geschäfte, Produktions- oder Dienstleistungsstätten) betreiben. Der Selbstständige haftet mit seinem gesamten Vermögen und in unbegrenzter Höhe für die Erfüllung der aus seiner Tätigkeit resultierenden Verpflichtungen. Außer ungarischen Staatsangehörigen können Bürger der Europäischen Union und des EWR, diesen rechtlich gleichgestellte Personen, Einwanderer und ansässige Personen sowie Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Familienzusammenführung oder der Ausbildung besitzen, ferner Personen, denen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, einschließlich Staatenlosen, eine Tätigkeit als Selbstständige ausüben. Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, Wirtschaftsgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und das Gemeinschaftsunternehmen.
Der erste Schritt zur Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft besteht im Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, im Falle der Aktiengesellschaft in der Verabschiedung einer Satzung, bei Einpersonengesellschaften in der Annahme der Gründungsurkunde. Das Gesetz schreibt bei zwei Firmenformen ein obligatorisches Stamm- bzw. Grundkapital vor: Bei der GmbH (Kft.) beträgt es 3 Mio. HUF, bei der sog. geschlossenen AG (Zrt.) 5 Mio. HUF und bei der sog. offenen AG (Nyrt.) 20 Mio. HUF. Die Gründung einer Wirtschaftsgesellschaft ist zwecks Eintragung und Bekanntmachung beim zuständigen registerführenden Handelsgericht anzumelden. Das Verfahren ist elektronisch. Der Firmeninformationsdienst des Justizministeriums gewährleistet anhand des Namens oder der Steuernummer kostenlosen elektronischen Zugriff auf Firmen und deren wichtigste, aktualisierte Daten (gezeichnetes Kapital, Sitz, Tätigkeitsbereich, Vertreter).
In Ungarn gelten neben der Tätigkeit im Einzelunternehmen auch alle gemäß den Rechtsvorschriften selbstständig durchführbaren Wirtschaftstätigkeiten als selbstständige Erwerbstätigkeit. Die diese Tätigkeiten ausübenden Personen haben für ihre Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung selbst Sorge zu tragen.
Zu diesem Personenkreis zählen u. a. Rechtsanwälte, europäische Juristen, Notare, selbstständige Patentanwälte, selbstständige Gerichtsvollzieher, selbstständige Apotheker, Tierärzte, Dorfpfleger, Siedlungspfleger und selbstständige Anbieter von Dienstleistungen im sozialen Bereich.
Für kleine und mittlere Unternehmen stehen auch Im Jahr 2025 nach wie vor spezifische Mittel und Zuschüsse zur Verfügung.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Miniszterelnökség (Amt des Ministerpräsidenten) | http://www.kormany.hu/hu/miniszterelnokseg |
| Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat (nationale Arbeitsverwaltung) | https://nfsz.munka.hu |
| Nemzeti Kutatási, Fejlesztési és Innovációs Hivatal (nationales Amt für Forschung, Entwicklung und Innovation) | https://nkfih.gov.hu/palyazoknak |
| Komplex pályázatfigyelő portál (Komplexes Ausschreibungsportal) | www.pafi.hu |
| Magyar Vállalkozásfejlesztési Alapítvány (ungarische Stiftung für Unternehmensentwicklung) | www.vallalkoznierdemes.hu |
| Ingyenesen letölthető cégadatok (Kostenloser Zugriff auf Firmendaten) | www.e-cegjegyzek.hu |
| Nationales Firmenregister | https://nemzeticegtar.hu |
In Ungarn gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer, dessen Höhe von der Regierung jährlich festgelegt wird.
Ab dem 1. Januar 2025 erhöhte sich der Mindestlohn bei Anwendung des Monatslohns von 266 800 HUF auf 296 400 HUF, bei Anwendung des Wochenlohns auf 68 170 HUF, bei Anwendung des Tageslohns auf 13 630 HUF und bei Anwendung des Stundenlohns auf 1 704 HUF.
Der garantierte Mindestlohn für Arbeitnehmer, die in Berufen tätig sind, die mindestens eine Sekundarausbildung oder eine berufliche Sekundarausbildung erfordern, ist im Jahr 2025 ab Dezember 2024 von 326 000 HUF auf 326 000 HUF, und ab 1. Januar 2025 von 326 000 HUF auf 326 000 HUF gestiegen.
2024 betrug der Bruttodurchschnittslohn in Ungarn 605 800 HUF, der Nettodurchschnittslohn 417 100 HUF (KSH, Mai 2025).
Dem Arbeitnehmer steht aufgrund seines Arbeitsverhältnisses ausnahmslos eine Entlohnung seitens des Arbeitgebers zu. Der Arbeitslohn kann zeit- oder leistungsbezogen bzw. als Kombination der beiden Formen gezahlt werden. Dem Arbeitnehmer steht zusätzlich zu seinem Arbeitslohn für Normalarbeitszeit eine Vergütung für Sonderarbeitszeit zu. Die dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsvergütung ist monatlich einmal nachträglich abzurechnen und in Forint (HUF) bar oder durch Überweisung auf ein Bankkonto auszuzahlen. Die Parteien können jedoch davon abweichende Vereinbarungen treffen. Der Arbeitnehmer muss eine detaillierte schriftliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erhalten (dies kann auch ein elektronischer Nachweis sein). Abzüge von der Vergütung sind nur aufgrund von Rechtsvorschriften, vollstreckbaren Beschlüssen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig. Die Vergütungsabrechnung enthält die Höhe des Bruttolohns des Arbeitnehmers, die einzubehaltende Steuervorauszahlung, die Sozialversicherungsbeiträge sowie den ausgezahlten Nettobetrag. In einigen Fällen kann der Arbeitnehmer auch Nebenleistungen (z. B. Cafeteria-, Essens-, Pendel-, Reisezuschüsse o. Ä.) von dem Unternehmen, das ihn beschäftigt, erhalten. Für die Steuererklärung stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jährlich eine Steuerbescheinigung über die ausgezahlten und abgezogenen Beträge aus.
Der Arbeitgeber behält vom Bruttoeinkommen von Privatpersonen folgende Beiträge ein und führt diese an das Nationale Steuer- und Zollamt (Nemzeti Adó- és Vámhivatal, kurz: „NAV”) ab:
Rentenversicherungsbeitrag (18,5 %):
- Einkommensteuer (Pauschalsatz in der Höhe von 15 %), aber Arbeitnehmer unter 25 Jahren sind ab dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit
Arbeitgeberabzüge:
- 13 % Steuer auf die Sozialbeiträge,
- Rehabilitationsabgabe (jährlicher Betrag in Höhe des neunfachen Mindestlohnes), ist von Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten zu zahlen, wenn der Anteil der Personen mit Behinderungen an den Beschäftigten im Durchschnitt weniger als 5 % der durchschnittlichen Belegschaftsstärke beträgt.
Ist der Arbeitgeber des Arbeitnehmers ein Ausländer, gelten dieselben Beitragshöhen. Diese Beiträge können der ausländische Arbeitgeber oder sein Vertreter, bzw. wenn es weder einen ausländischen Arbeitgeber noch einen Vertreter gibt, der Arbeitnehmer monatlich auf das speziell für diesen Zweck eingerichtete Bankkonto des Nationalen Steuer- und Zollamtes einzahlen.
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern bestimmter Kategorien kann der Arbeitgeber auf die Sozialbeitragssteuer in Höhe von 13 % eine Ermäßigung erhalten.
Von der Einkommensteuer (SZJA) sind Frauen lebenslang befreit, die vier oder mehr Kinder erzogen haben oder erziehen bzw. auch Frauen, die nach dem 1. Januar 2019 Mütter von vier Kindern werden.
Eine Steuerermäßigung, die Künstler sowie Sportler und Trainer optional in Anspruch nehmen können, ist der vereinfachte Sozialabgabenbeitrag (ekho). Der vereinfachte Sozialabgabenbeitrag kann nur für die Versteuerung von Einkommen gewählt werden, das in Forint (HUF) erzielt wurde und die gesetzliche Obergrenze von 60 Mio. HUF nicht überschreitet. Eine weitere Voraussetzung für die Bemessungsgrenzen ist, dass das Einkommen das Zwölffache des Mindestlohns erreicht. Bei einem vorschriftsmäßig versteuerten Jahreseinkommen, das das Zwölffache des Mindestlohnes oder mehr beträgt, muss der Arbeitgeber für den darüber liegenden Teil nur einen Beitrag von 13 % und der Steuerpflichtige einen Steuerbetrag in Höhe von 15 % des Bruttolohnes entrichten. Das Einkommen von ausländischen darstellenden Künstlern, bzw. Mitgliedern ausländischer Filmstabs, die an Filmwerken beteiligt sind, unterliegt ab dem 1. Januar 2019 außer der Einkommensteuer auch einer Sozialabgabensteuer in Höhe von 13 %. Die Sozialbeitragssteuer ist so lange zu entrichten, bis das erzielte Einkommen das Vierundzwanzigfache des Mindestlohns im Bezugsjahr erreicht, der sich im Jahr 2025 auf 7 113 600 HUF (296 400 × 24) beläuft.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzeti Adó- és Vámhivatal (Nationales Steuer- und Zollamt) | www.nav.gov.hu |
| Központi Statisztikai Hivatal (Zentrales Statistisches Amt) | www.ksh.hu |
| Magyar Nemzeti Bank (ungarische Nationalbank) | www.mnb.hu |
| Gehälter in Ungarn | |
| Lohnkompass | https://www.profession.hu/kalkulatorok/beriranytu |
Unter Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu verstehen, einschließlich der Zeit, die für die vorbereitenden und abschließenden Arbeiten benötigt wird. Arbeitspausen und die Dauer der Fahrt von der Wohnung zur Arbeit und zurück - mit Ausnahme des Bereitschaftsdienstes - zählen nicht zur Arbeitszeit. Die gesamte Tagesarbeitszeit beträgt acht Stunden. Diese Arbeitszeit kann maximal auf bis zu zwölf Stunden erhöht werden, wenn es sich um einen Bereitschaftsdienst handelt oder wenn der Arbeitnehmer ein Verwandter des Eigentümers ist. Ein Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für mindestens ein Drittel der ordentlichen Arbeitszeit – ohne Arbeit zu verrichten – zur Verfügung steht oder die Arbeit den Arbeitnehmer deutlich weniger beansprucht als allgemein.
Die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 12 bzw. 48 Stunden, bei Bereitschaftsdienst – sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde – 24 bzw. 72 Stunden nicht überschreiten. Die gesamte Zeitdauer des Bereitschaftsdienstes ist als Arbeitszeit zu rechnen, wenn die Dauer der Arbeitsverrichtung nicht messbar ist. Arbeitszeitrahmen, Arbeitsordnung und Einteilung der täglichen Arbeitszeit werden im Tarifvertrag bzw. in Ermangelung eines solchen Vertrags durch den Arbeitgeber geregelt. Die Arbeitsordnung kann gleichmäßig (wöchentlich fünf Tage von Montag bis Freitag) und flexibel (der Arbeitnehmer hat das Recht, die wöchentliche Arbeitszeit einzuteilen, wobei der flexible Charakter der Arbeitszeiteinteilung davon unberührt bleibt, dass der Arbeitnehmer einem Teil seiner Aufgaben wegen ihres besonderen Charakters zu bestimmten Zeitpunkten bzw. in bestimmten Zeiträumen nachkommen kann) sein. Zum Schutze der Interessen des Arbeitnehmers ist die tägliche Mindest- und Höchstarbeitszeit bei einer ungleichmäßigen Arbeitszeiteinteilung gesetzlich festgelegt. Demnach darf die Tagesarbeitszeit nicht weniger als vier Stunden betragen. Die Tätigkeit des Arbeitgebers kann fortlaufend (mit einer Unterbrechung von höchstens 6 Stunden pro Tag), mehrschichtig (mindestens 80 Stunden pro Woche) und saisonal (an eine bestimmte Jahreszeit gebunden) sein.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auch in einem Arbeitszeitrahmen festlegen. Der Arbeitszeitrahmen umfasst grundsätzlich höchstens vier Monate, bei fortlaufender, mehrschichtiger und saisonaler Tätigkeit oder bei Arbeitnehmern, die Bereitschaftsdienst leisten, höchstens sechs Monate, im Fall eines Tarifvertrags höchstens 1 Jahr, sofern entsprechende technische oder arbeitsorganisatorische Gründe vorliegen. Auch 2025 können je Kalenderjahr zweihundertfünfzig Stunden Sonderarbeit angeordnet werden. Auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber können – über die vorgenannte Sonderarbeitszeit hinaus – je Kalenderjahr höchstens 150 Stunden weiterer Sonderarbeit angeordnet werden (freiwillig übernommene Überstunden). Der Arbeitnehmer kann diese Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahrs kündigen.
Der Sonntag gilt nicht als Arbeitstag, für Sonntagsarbeit wird eine Sonntagszulage in Höhe von 50 % des Arbeitslohns gezahlt. In bestimmten Fällen kann jedoch angeordnet werden, dass ein Teil der normalen Arbeitszeit auf den Sonntag fällt (z. B. bei Arbeitgebern, bei denen bestimmungsgemäß auch sonntags gearbeitet wird, sowie bei saisonaler Tätigkeit und bei fortlaufender oder im Ausland zu verrichtender Arbeit).
Als Nachtarbeit gilt Arbeit, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgeführt wird.
Während der Ruhezeiten braucht der Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten und der Arbeitgeber ist nicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet.
Ruhezeiten:
- Arbeitspause,
- tägliche Ruhezeit,
- wöchentlicher Ruhetag (oder wöchentliche Ruhezeit).
Die Arbeitspausen sind die kürzesten Ruhezeiten. Während der täglichen Arbeit bieten sie die Gelegenheit zur Nahrungsaufnahme und zur Ruhe. Die Arbeitspausen betragen 20 Minuten am Tag, wenn die tägliche Arbeitszeit 6 Stunden überschreitet.
Mit Ausnahme des Bereitschaftsdienstes zählt die Arbeitspause nicht zur Arbeitszeit.
Es muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer zwischen dem Ende seiner täglichen Arbeitszeit und dem Arbeitsbeginn am folgenden Tag über eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden verfügt. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine tägliche Ruhezeit von 8 Stunden gewährt, dann müssen die aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten mindestens 22 Stunden betragen. In diese Zeitdauer wird die Fahrzeit nicht eingerechnet.
Der Arbeitnehmer hat auf zwei Ruhetage pro Woche Anspruch. Wenn angeordnet werden kann, dass ein Teil der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf den Sonntag fällt, dann muss der Ruhetag monatlich einmal auf den Sonntag fallen. Statt des wöchentlichen Ruhetages kann auch eine wöchentliche Ruhezeit gewährt werden, die 48 Stunden ohne Unterbrechung beträgt und einmal im Monat auf einen Sonntag fallen muss.
Im Arbeitsgesetzbuch sind auch Arbeitsbefreiungen geregelt. So haben beispielsweise Gewerkschaftsfunktionäre, Mitglieder des Betriebsrates, Arbeitnehmer, die eine Grundschule besuchen, und stillende Mütter Anspruch auf Freistellung. Sollte es gesetzlich vorgeschrieben sein, besteht für die Zeit der Freistellung Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung (darin enthalten sind der auf Grundlage der letzten sechs Monate berechnete Grundlohn/das Grundgehalt und eine Zulagenpauschale, das leistungsbezogene Entgelt und Entgeltzulagen). Bei Arbeitnehmern mit Monatslohn richtet sich der Betrag des Abwesenheitslohns nach der Zahl der Arbeitstage gemäß der allgemeinen Arbeitsordnung in dem gegebenen Monat.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat (nationale Arbeitsverwaltung) | https://nfsz.munka.hu |
| Munka Törvénykönyve (2012. évi I. törvény a munka törvénykönyvéről) (Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch)) | https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=a1200001.tv |
Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaub, der aufgrund seiner Dienstzeit berechnet wird. Auch die in Teilzeitarbeitsverhältnissen beschäftigten Arbeitnehmer und die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Rentner haben Anspruch auf Urlaub. Der Urlaub besteht aus einem Grundurlaub und aus Zusatzurlaub. Der Grundurlaub beträgt einheitlich 20 Arbeitstage. Dem Arbeitnehmer steht abhängig von seinem Lebensalter Zusatzurlaub zu. Der Arbeitnehmer hat erstmalig in dem Jahr Anspruch auf den längeren Zusatzurlaub, in dem er das entsprechende Lebensjahr vollendet. Die Dauer des Zusatzurlaubs ist:
- ab 25 Jahren 1 Arbeitstag,
- ab 28 Jahren 2 Arbeitstage,
- ab 31 Jahren 3 Arbeitstage,
- bis 45 Jahren zweijährlich ein weiterer Arbeitstag,
- ab 45 Jahren 10 Arbeitstage.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen auch Anspruch auf weiteren Zusatzurlaub. Das Arbeitsgesetzbuch benennt Zusatzurlaub für junge Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer, die Kinder unter sechzehn Jahren erziehen, für Arbeitnehmer, die dauerhaft unter Tage arbeiten bzw. täglich für mindestens drei Stunden an ihrem Arbeitsplatz ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, für Väter bei Geburt ihres Kindes sowie für Arbeitnehmer, die behindert sind bzw. die Anspruch auf Behindertenzulage oder auf Blindenrente haben.
Wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, steht dem Arbeitnehmer immer der auf das jeweilige Jahr berechnete anteilige Teil des Urlaubs zu. Hiervon ausgenommen ist der 5-tägige Zusatzurlaub für Väter bei Geburt ihres Kindes, auf den der Arbeitnehmer unabhängig von dem Beginn oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich Anspruch hat.
Der Arbeitgeber muss auf Antrag des Arbeitnehmers mindestens 7 Urlaubstage zu einem angemessenen Zeitpunkt und mit höchstens einer Unterbrechung gewähren. Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsantrag mindestens 15 Tage vor Beginn des Urlaubs stellen. Der Arbeitnehmer muss mindestens einmal pro Kalenderjahr vierzehn aufeinander folgende Tage lang von den Verfügbarkeits- und Arbeitsverpflichtungen befreit werden. Der Zeitpunkt der Urlaubsgewährung muss dem Arbeitnehmer spätestens 15 Tage vor Urlaubsbeginn mitgeteilt werden. Der Zusatzurlaub für das Lebensalter kann auf der Grundlage einer für das Kalenderjahr geschlossenen Vereinbarung der Parteien bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres gewährt werden. Der Arbeitgeber kann den vom Arbeitnehmer bereits angetretenen Urlaub unterbrechen, wenn unmittelbare und schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Funktion des Arbeitnehmers oder mit einem außerordentlichen wirtschaftlichen Interesse vorliegen. Dabei sind dem Arbeitnehmer jedoch entstandene Kosten oder Schäden zu erstatten bzw. zu ersetzen.
Mütter haben Anspruch auf 24 Wochen Mutterschaftsurlaub, von denen zwei Wochen zwingend in Anspruch zu nehmen sind. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.
Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus in folgenden Fällen Anspruch auf unbezahlten Urlaub:
- bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zum Zwecke der Betreuung des Kindes (dies betrifft auch Führungskräfte);
- bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres während der Dauer der Gewährung von Erziehungsgeld oder Kinderbetreuungshilfe,
- bei persönlicher Pflege eines auf dauerhafte Pflege oder Betreuung angewiesenen Angehörigen für höchstens zwei Jahre,
- bei Ableistung des aktiven freiwilligen Wehrdienstes für Reservisten für die Dauer des Wehrdienstes.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich 15 Arbeitstage Krankheitsurlaub wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit, wofür ihm 70 % des Abwesenheitslohnes zustehen. Für auf Feiertage fallende Erwerbsunfähigkeit steht diese Vergütung nur Arbeitnehmern zu, die Stunden- oder Leistungslohn erhalten.
Der Arbeitnehmer braucht grundsätzlich an den gesetzlich bestimmten Feiertagen nicht zu arbeiten. 2025 sind die gesetzlichen Feiertage: 1. Januar, 15. März, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 20. August, 23. Oktober, 1. November sowie 25. und 26. Dezember.
Für an Feiertagen, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag oder an arbeitsfreien Tagen, die auf einen Sonntag fallen, verrichtete Arbeit erhält der Arbeitnehmer eine Lohnzulage in Höhe von 100 %. Das Ministerium für Beschäftigungspolitik kann die wegen der Feiertage eintretende Änderung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die nach dem allgemeinen Arbeitszeitsystem beschäftigt werden, bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres jährlich durch eine Verordnung bestimmen. Dabei darf der Sonntag nicht zum Werktag erklärt werden und die Änderung muss auf denselben Kalendermonat fallen.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Szabadság kalkulátor (Urlaubskalkulator) | https://www.profession.hu/kalkulatorok/szabadsag |
| Urlaubskalkulator (HR-Portal) | https://www.hrportal.hu/szabadsagkalkulator.html |
Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers, mit Erlöschen des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolger, mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses oder wenn sich der Arbeitgeber so verändert, dass der übernehmende Arbeitgeber bei der Übergabe des gesamten Tätigkeitsbereichs des Arbeitgebers bzw. eines Teils davon (einer Organisationseinheit, einer organisierten Gruppe seiner materiellen und immateriellen Ressourcen) nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuches fällt. Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch Kündigung bzw. fristlose Kündigung beendet werden. Die Probezeit beträgt höchstens 3 Monate, im Tarifvertrag können auch 6 Monate festgelegt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und wird dann wirksam, wenn diese dem Betroffenen mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber muss die Kündigung begründen, d. h. aus der Begründung müssen die Kündigungsgründe eindeutig hervorgehen. Bei der Kündigung gilt als Grundvoraussetzung, die Begründung wahrheitsgemäß, angemessen und deutlich anzugeben. Die Nichterfüllung dieser konjunktiven Bedingungen hat der gerichtlichen Praxis entsprechend die Rechtswidrigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Eine Kündigung des Arbeitnehmers durch Bezugnahme auf das Verhalten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist innerhalb von fünf Jahren vor Erreichen des rentenfähigen Alters bzw. wenn die Mutter oder der allein erziehende Vater ein Kind unter drei Jahren betreut, sowie im Falle von Arbeitnehmern, die Rehabilitationsleistungen beziehen, nur in schwerwiegenden Fällen zulässig. Bei Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, muss die Kündigung nicht begründet werden.
Der Arbeitnehmer kann sein unbefristetes Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss er seine Kündigung jedoch begründen. Der Arbeitgeber kann – mit Ausnahme der Kündigungsverbote – sein Kündigungsrecht jederzeit geltend machen. Kündigungsverbote: Schwangerschaft, sowie bei weiblichen Arbeitnehmern die ersten sechs Monate einer reproduktionsmedizinischen Behandlung, sofern der Arbeitgeber darüber informiert wurde. Der Arbeitgeber kann die Kündigung innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich widerrufen. Weitere Gründe sind der Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub für beide Eltern zur Kinderbetreuung, die Ableistung eines aktiven freiwilligen Reservewehrdienstes.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 30 Tage und verlängert sich, sofern die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, je nach Beschäftigungszeit auf bis zu 90 Tage. Die Parteien können eine längere, jedoch sechs Monate nicht überschreitende Kündigungsfrist vereinbaren.
Der Arbeitgeber kann das befristete Arbeitsverhältnis während eines Liquidations- oder Konkursverfahrens sowie bei unzureichender Fähigkeit des Arbeitnehmers kündigen, bzw. wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses wegen höherer Gewalt unmöglich wird.
Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, der Arbeitgeber ohne Rechtsnachfolger erlischt oder der den Arbeitnehmer übernehmende Arbeitgeber nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuches fällt. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mindestens drei Jahre bestanden haben. Dem Arbeitnehmer steht keine Abfindung zu, wenn er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung als Rentner gilt oder der Kündigungsgrund das mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Verhalten oder die nicht gesundheitlich bedingte unzureichende Fähigkeit des Arbeitnehmers ist.
Ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, falls die andere Partei eine wesentliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig in bedeutendem Maße verletzt oder ein Verhalten zeigt, welches die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhindert. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgeübt werden, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach dem Eintritt des Kündigungsgrundes oder - im Falle einer Straftat - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist. Falls ein Organ berechtigt ist, das Recht auf fristlose Kündigung auszuüben, so gilt als Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Zeitpunkt, zu dem das Organ, welches die Rechte des Arbeitgebers ausübt, über den Grund der fristlosen Kündigung unterrichtet wird.
Für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Staatsbeamte und öffentlich Bedienstete gelten Sonderregelungen. Das Rechtsverhältnis kommt durch Ernennung auf unbestimmte Zeit und deren Annahme zustande. Die Ernennung sowie deren Annahme bedürfen der Schriftform. Das arbeitsrechtliche Verhältnis kann während der Probezeit durch Niederlegung des Amtes seitens des Arbeitnehmers, Entlassung seitens des Arbeitgebers sowie in gegenseitigem Einvernehmen von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung beendet werden. Die Niederlegungsfrist und die Entlassungsfrist betragen jeweils zwei Monate, bei Angestellten im öffentlichen Dienst mindestens 60 Tage; diese Frist kann sich je nach der in diesem Rechtsverhältnis zurückgelegten Zeit auf höchstens 8 Monate erhöhen. Im Falle der Entlassung oder des Erlöschens des Staatsverwaltungsorgans ohne Rechtsnachfolger steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von bis zu acht Monatsbezügen zu; die Abfindung erhöht sich um 50 %, wenn der Arbeitnehmer dem Altersschutz unterliegt. Regierungsbeamte, die das für sie geltende Renteneintrittsalter erreicht haben, können einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Über den Antrag befindet die Regierung.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat (nationale Arbeitsverwaltung) | https://nfsz.munka.hu |
| Munka Törvénykönyve (2012. évi I. törvény a munka törvénykönyvéről) (Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch)) | https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=a1200001.tv |
Arbeitnehmer können zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rechte und zur wirksameren Durchsetzung ihrer Interessen Interessenvertretungen gründen und betreiben. Gewerkschaften und Betriebsrat sind zwei Formen der Arbeitnehmervertretung. Dem Arbeitnehmer steht es frei, einer von ihnen gewählten Gewerkschaft beizutreten oder nicht. Lag die Zahl der Beschäftigten im vergangenen Halbjahr über 15, wird ein Betriebsbeauftragter, bei mehr als 50 Beschäftigten ein Betriebsrat gewählt. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Wird daraufhin kein Betriebsbeauftragter bzw. Betriebsrat gewählt, kann der Arbeitgeber hierfür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Betriebsbeauftragte bzw. der Betriebsrat vertritt die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber dem konkreten Arbeitgeber.
Eines der wichtigsten Rechte der Gewerkschaft besteht darin, mit dem Arbeitgeber einen Tarifvertrag abzuschließen. Außerdem informiert die Gewerkschaft die Arbeitnehmer über ihre finanziellen, sozialen und kulturellen sowie ihre die Lebens- und Arbeitsbedingungen betreffenden Rechte und Pflichten, ferner vertritt sie ihre Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber vor staatlichen Organen und Gerichten im Hinblick auf die Arbeitsbeziehungen und Arbeitsverhältnisse. Darüber hinaus ist die Gewerkschaft berechtigt, beim Arbeitgeber Auskünfte zum Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer einzuholen, Stellung zu nehmen und Konsultationen zu initiieren. Die Gewerkschaft kann die Einhaltung der Vorschriften zu den Arbeitsbedingungen kontrollieren. Amtsträger der Gewerkschaft genießen einen stärkeren arbeitsrechtlichen Schutz vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die Gewerkschaft ist eine gesellschaftliche Organisation, die gemäß Vereinigungsrecht gegründet wird. Zu ihrer Gründung ist es notwendig, dass mindestens zehn Gründungsmitglieder die Gründung der Organisation erklären, deren Satzung festlegen, die Exekutivorgane und Vertretungen wählen und die Organisation dann gerichtlich registrieren lassen. Die Zahl der Mitglieder des Landesverbands der Arbeiterräte ist stabil bei über 40 000 und er umfasst fast 60 Mitgliedsorganisationen, die bei rund 80 Arbeitgebern tätig sind. Die Zahl der von den Mitgliedsorganisationen geschlossenen Tarifverträge beträgt 30. munkastanacsok.hu+2munkastanacsok.hu+2nehgosz.hu+2
- Der Ungarische Gewerkschaftsbund (MaSZSZ) hat 104 000 Mitglieder, die Demokratische Liga unabhängiger Gewerkschaften (LIGA) 100 200 Mitglieder, während das Kooperationsforum der Gewerkschaften (SZEF) 39 316 Mitglieder hat. de.wikipedia.org
- Die Zahl der Mitglieder des Lehrerverbands (PSZ) belief sich 2023 auf 9 097, was 5,13 % der Lehrkräfte entspricht. szakcikkadatbazis.hu+7magyarnemzet.hu+7merce.hu+7
- In Ungarn beträgt der Anteil von gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern rund 9 %, was zur Fragmentierung der Mitgliedsbeiträge und der gewerkschaftlichen Ressourcen führt. szétaprózódásához vezet. ujegyenloseg.hu
- Was die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte anbelangt, ist laut dem Bericht 2024 des Internationalen Gewerkschaftsbunds (IGB) Ungarn in die zweitschlimmste Kategorie eingestuft, wo Verstöße als systemisch angesehen werden. portfolio.hu
Zudem existieren in vielen Branchen per Gesetz errichtete Kammern. In einigen Kammern besteht eine Pflichtmitgliedschaft, d. h. die betreffende Wirtschaftstätigkeit kann ohne Kammermitgliedschaft nicht ausgeübt werden (z. B. ungarische Architektenkammer, ungarische Rechtsanwaltskammer, ungarische Ärztekammer). Die Interessenvertretungen können ihre Interessen beim Nationalen Wirtschafts- und Gesellschaftsrat geltend machen. Ratsmitglieder sind – unter anderem – die Interessenvertretungen und -gemeinschaften, die gegenüber dem Parlament und der Regierung über umfassende Konsultations- und Meinungsäußerungsrechte verfügen.
Zahlreiche ungarische Gewerkschaften sind Mitglieder des Europäischen Gewerkschaftsbundes (ETUC).
Links:
| Titel/Name | URL |
| Magyar Szakszervezeti Szövetség (MaSZSZ) (ungarischer Gewerkschaftsbund) | http://www.szakszervezet.net |
| Független Szakszervezetek Demokratikus Ligája (LIGA) (Demokratische Liga unabhängiger Gewerkschaften) | http://www.liganet.hu |
| Értelmiségi Szakszervezeti Tömörülés (ÉSZT) (Gewerkschaftsvereinigung der Intelligenz) | https://www.eszt.hu |
| Munkástanácsok Országos Szövetsége (MOSZ) (Landesverband der Arbeiterräte) | https://munkastanacsok.hu |
| Szakszervezetek Együttműködési Fóruma (SZEF) (Kooperationsforum der Gewerkschaften) | https://szef.hu |
| Magyar Köztisztviselők, Közalkalmazottak és Közszolgálati Dolgozók Szakszervezete (Gewerkschaft der ungarischen Beamten, Angestellten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst) | www.mkksz.org.hu |
| Magyar Építész Kamara (ungarische Architektenkammer) | http://mek.hu |
| Magyar Orvosi Kamara (ungarische Ärztekammer) | www.mok.hu |
| Magyar Gyógyszerész Kamara (ungarische Apothekerkammer) | www.mgyk.hu |
Die Arbeitnehmer können zur Geltendmachung ihrer im Arbeitsverhältnis begründeten Ansprüche und die Organe der Interessenvertretung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsgesetzbuch bzw. dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine arbeitsrechtliche Klage einreichen. In Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist das Arbeitsgericht als Fachgericht zuständig. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch verjährt binnen drei Jahren, bei bestimmten Rechtshandlungen seitens des Arbeitgebers (z. B. einseitige Änderung des Arbeitsvertrags) beträgt die Klageerhebungsfrist jedoch 30 Tage. Dem Arbeitsrechtsstreit kann ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel einer Einigung vorausgehen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder dies im Tarifvertrag vorgesehen ist.
Regierungsbeamte müssen sich, bevor sie von einem Rechtsmittel vor Gericht Gebrauch machen, mit ihrer Beschwerde an den Schlichtungsausschuss der Beamten wenden und können sich innerhalb von 30 Tagen nach dessen Entscheidung an das Gericht wenden, sofern einer der folgenden Fälle zugrunde liegt: Auflösung des Dienstverhältnisses als Regierungsbeamter, schriftliche Aufforderung zur Beseitigung eines Interessenkonflikts, Feststellungen der Bewertung und des Leistungsvergleichs, Entscheidungen in Disziplinar- und Entschädigungsverfahren bzw. Entscheidungen über die Zahlung von Schadensgeld und einseitige Änderung der Ernennung.
Die Arbeitnehmer haben nach dem Grundgesetz und dem einschlägigen Gesetz von 1989 zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen das Recht auf Streik, es sei denn, es handelt sich um einen unrechtmäßigen Streik (weil z. B. die Ziele des Streiks mit dem Grundgesetz unvereinbar sind). Die Teilnahme am Streik ist freiwillig, niemand kann zur Teilnahme bzw. Nichtteilnahme gezwungen werden. Ein Streik darf stattfinden, wenn das Schlichtungsverfahren innerhalb von sieben Tagen nicht zu einer Einigung der Tarifpartner über die strittige Frage geführt hat oder das Schlichtungsverfahren aus von den Initiatoren des Streiks nicht zu vertretenden Gründen nicht zustande gekommen ist.
Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle der Ausübung des Streikrechts zur Kooperation.
Für Angehörige der Justiz, der ungarischen Streitkräfte, der Polizeiorgane sowie der zivilen Dienste der nationalen Sicherheit und der Nationalen Steuer- und Zollverwaltung herrscht Streikverbot. Bei den Organen der Staatsverwaltung kann das Streikrecht aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen Staat und betroffenen Gewerkschaften ausgeübt werden. Ein Streik ist außerdem unzulässig, wenn er das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit oder die Umwelt unmittelbar und schwerwiegend gefährden oder die Vermeidung von Elementarschäden verhindern bzw. gegen geltende Tarifverträge verstoßen würde.
Eine sehr wichtige zu garantierende Regelung ist, dass bei einem Arbeitgeber, der eine Tätigkeit von grundlegender Bedeutung für die Bevölkerung ausübt – dies gilt insbesondere für öffentliche Verkehrsbetriebe und Telekommunikationsgesellschaften, aber auch für Strom-, Wasser-, Gas- und andere Energieversorgungsunternehmen –, das Streikrecht nur in einem Umfang ausgeübt werden darf, dass eine noch ausreichende Versorgung gewährleistet ist. In diesem Fall ist ein Streik nur dann rechtmäßig, wenn sich die Parteien – sofern es keine einschlägige gesetzliche Regelung gibt – über die noch ausreichende Versorgung einigen oder in Ermangelung einer Einigung das Gericht (innerhalb von fünf Arbeitstagen) entscheidet. Ohne eine Einigung oder Entscheidung des Gerichtes darf kein Streik begonnen werden. Die Anregung eines Streiks beziehungsweise die Teilnahme an einem legalen Streik gilt nicht als Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, daher können dem Arbeitnehmer gegenüber keine ihn benachteiligenden Maßnahmen getroffen werden. Folglich stehen einem Mitarbeiter, der an einem legalen Streik teilnimmt, zwar keine Vergütung oder sonstige Zuwendung, wohl aber die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Portal für Streikmeldungen | http://sztrajk.lap.hu |
| Schlichtungsausschuss der Beamten | http://kdb.gov.hu |
| KSH-Angaben zur Zahl der Gewerkschaften (2015) | https://www.ksh.hu/stadat_files/gsz/hu/gsz0014.html |
| KSH-Angaben, Daten im Jahresverlauf - Gewerkschaften, Zahl der Streikereignisse | https://www.ksh.hu/stadat_evkozi_9_1 |
Der Begriff der beruflichen Bildung bezeichnet praktische und theoretische Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine bestimmte Berufstätigkeit oder einen bestimmten Beruf, die darauf abzielen, die Teilnehmer auf ihre künftige Laufbahn vorzubereiten. Die berufliche Bildung ist ein wichtiges Instrument, um berufliche Anerkennung zu finden und die eigenen Arbeitsplatzchancen zu verbessern. Daher ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Berufsbildungssysteme in Europa den Bedürfnissen sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Arbeitsmarktes entsprechen, um den Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern.
Bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die berufliche Bildung ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Politik. Darüber hinaus ist sie ein zentrales Element der so genannten Lissabon-Strategie der EU, die darauf abzielt, Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wissensgesellschaft der Welt zu machen. Im Jahr 2002 bekräftigte der Europäische Rat diese entscheidende Rolle der beruflichen Bildung und legte als ein weiteres ehrgeiziges Ziel fest, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen. In diesem Zusammenhang rief der Rat zu einer Reihe herausragender Maßnahmen auf, darunter zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung.
Am 24. November 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.
In dieser Empfehlung werden die wichtigsten Grundsätze festgelegt, um sicherzustellen, dass sich die berufliche Aus- und Weiterbildung agil an die Arbeitsmarkterfordernisse anpasst und sowohl jungen Menschen als auch Erwachsenen hochwertige Lernmöglichkeiten bietet.
Ein wichtiger Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf der flexibleren Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Schaffung neuer Möglichkeiten des arbeitsbasierten Lernens, Lehrlingsausbildungen und der Verbesserung der Qualitätssicherung.
Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) und enthält einen aktualisierten EQAVET-Rahmen mit Qualitätsindikatoren und Deskriptoren. Darüber hinaus wurde mit dieser Empfehlung die ECVET-Empfehlung aufgehoben.
Um diese Reformen zu fördern, unterstützt die Kommission die Zentren der beruflichen Exzellenz (Centres of Vocational Excellence, CoVEs), die lokale Partner zusammenbringen, um „Kompetenzökosysteme“ zu entwickeln. Diese Kompetenzökosysteme tragen zur regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Innovation und zu Strategien für intelligente Spezialisierung bei.
Erasmus+ ist das EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa.
Es verfügt über einen Haushalt von ungefähr 26,2 Milliarden EUR und damit über annähernd doppelt so hohe Mittel wie das Vorgängerprogramm für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Schwerpunkte des Programms 2021–2027 sind soziale Inklusion, der grüne und der digitale Wandel sowie die Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben.
Es unterstützt Prioritäten und Aktivitäten, die für den europäischen Bildungsraum, im Aktionsplan für digitale Bildung und in der europäischen Kompetenzagenda festgelegt sind. Das Programm dient darüber hinaus
- der Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte,
- der Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2019–2027 und
- der Förderung der europäischen Dimension des Sports.
Wer kann teilnehmen? Hier finden Sie weitere Informationen.
Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen in Europa
Lebenslanges Lernen ist ein Prozess, der alle Formen der Bildung – d. h. formale, informelle und nichtformale Bildung – umfasst und von der Vorschulzeit bis nach der Pensionierung andauert. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, während ihres gesamten Lebens Schlüsselkompetenzen zu entwickeln und zu erhalten, und sie in die Lage versetzen, sich frei zwischen Arbeitsplätzen, Regionen und Ländern zu bewegen. Das lebenslange Lernen ist zudem ein Kernelement der bereits erwähnten Lissabon-Strategie, da es für die Selbstentwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Die EU hat mehrere Instrumente zur Förderung der Erwachsenenbildung in Europa ins Leben gerufen.
Ein europäischer Raum des lebenslangen Lernens
Um das lebenslange Lernen in Europa Wirklichkeit werden zu lassen, hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens zu schaffen. In diesem Zusammenhang konzentriert sich die Kommission darauf, die Bedürfnisse sowohl der Lernenden als auch des Arbeitsmarktes zu ermitteln, um den Zugang zu Bildung zu erleichtern und anschließend Partnerschaften zwischen öffentlichen Verwaltungen, Anbietern von Bildungsdienstleistungen und der Zivilgesellschaft aufzubauen.
Diese EU-Initiative basiert auf dem Ziel, Grundkompetenzen zu vermitteln – durch die Stärkung der Beratungs- und Informationsdienste auf europäischer Ebene und durch die Anerkennung aller Formen des Lernens, einschließlich der formalen, informellen und nichtformalen Bildung.
EU-Organisationen zur Förderung der beruflichen Bildung in Europa
Um die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der BERUFLICHEN BILDUNG zu fördern, hat die EU einschlägige spezialisierte Einrichtungen geschaffen.
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Centre européen pour le développement de la formation professionnelle, Cedefop) wurde im Jahr 1975 als eine spezialisierte Agentur der EU für die Förderung und Entwicklung der Berufsbildung in Europa gegründet. Es hat seinen Sitz in Thessaloniki, Griechenland, führt Forschungsarbeiten und Analysen zur Berufsbildung durch und gibt sein Fachwissen an verschiedene europäische Partner, wie etwa einschlägige Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Ausbildungseinrichtungen, weiter.
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wurde 1995 gegründet und arbeitet eng mit dem Cedefop zusammen. Ihre Aufgabe ist es, Partnerländer (außerhalb der EU) bei der Modernisierung und Weiterentwicklung ihrer Berufsbildungssysteme zu unterstützen.
Lebensqualität – eine Priorität der sozialpolitischen Agenda der EU
Günstige Lebensbedingungen sind von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem hochwertige Gesundheitsdienste, Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine gute Verkehrsinfrastruktur. Diese und viele andere Faktoren beeinflussen das Alltags- und Arbeitsleben der Bürgerinnen und Bürger. Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität in allen Mitgliedstaaten kontinuierlich zu verbessern und auch den neuen Herausforderungen des modernen Europa, wie der sozialen Ausgrenzung und der Alterung der Bevölkerung, Rechnung zu tragen.
Beschäftigung in Europa
Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa ist für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Um dem Problem der Arbeitslosigkeit zu begegnen und die Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und Regionen zu verbessern, werden auf EU-Ebene vielfältige Maßnahmen zur Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie erarbeitet und durchgeführt. Hierzu zählen unter anderem das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und das EU-Kompetenzpanorama.
Gesundheit und Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union
Die Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Sie beeinflusst das Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger Europas und ist daher für sie alle von größter Bedeutung. Eine gesunde Umgebung ist unverzichtbar für unsere persönliche und berufliche Entwicklung, und die Unionsbürgerinnen und ‑bürger erheben zunehmend den Anspruch, dass ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist und hochwertige Gesundheitsdienste bereitgestellt werden. Sie benötigen einen schnellen und einfachen Zugang zu ärztlicher Behandlung, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verreisen. Die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Union zielen darauf ab, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Die Europäische Kommission hat einen koordinierten Ansatz für die Gesundheitspolitik entwickelt, in dessen Rahmen eine Reihe von Initiativen durchgeführt wird, die die Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden ergänzen. Die gemeinsamen Maßnahmen und Ziele der Union sind in ihren Gesundheitsprogrammen und ‑strategien verankert.
Das laufende Programm EU4Health (2021–2027) ist die ehrgeizige Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie und deren erhebliche Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten, das ärztliche und Gesundheitspersonal sowie die Gesundheitssysteme in Europa. Das neue Programm EU4Health geht über eine reine Krisenreaktion hinaus und zielt darauf ab, die Resilienz der Gesundheitssysteme zu verbessern.
Im Rahmen dieses Programms, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 eingerichtet wurde, werden förderfähigen Einrichtungen, Gesundheitsorganisationen und NRO in EU-Ländern sowie in mit dem Programm assoziierten Drittländern Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
Über EU4Health investiert die Union 5,3 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) in Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Union schaffen, die politischen Maßnahmen der EU-Länder ergänzen und mindestens eines der Ziele von EU4Health verfolgen:
- Verbesserung und Förderung der Gesundheit in der Union
- Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung
- Gesundheitsinitiativen und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene
- Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Prävention, Vorsorge und Reaktion hinsichtlich grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Ergänzung der nationalen Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten
- Aufbau einer Reserve von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal
- Verbesserungen bei Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Stärkung der Gesundheitssysteme sowie ihrer Resilienz und Ressourceneffizienz
- Stärkung der Verwendung von Gesundheitsdaten und Förderung digitaler Instrumente und Dienste sowie der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung
- Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung
- Entwicklung und Umsetzung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich und faktengestützte Entscheidungsfindung
- abgestimmtes Vorgehen der nationalen Gesundheitssysteme
Bildung in der EU
Das Bildungswesen ist in Europa tief verwurzelt und zugleich von einer großen Vielfalt geprägt. Bereits im Jahr 1976 beschlossen die Bildungsminister, ein Informationsnetz einzurichten, um ein besseres Verständnis der Bildungspolitik und der Bildungssysteme in der damals neun Länder umfassenden Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der besondere Charakter der Bildungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleiben und gleichzeitig die Interaktion zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Beschäftigungssystemen besser koordiniert werden sollte. Eurydice, das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa, wurde im Jahr 1980 offiziell eingerichtet.
Mit der Einführung des Programms ERASMUS, das mittlerweile durch das Programm Erasmus+ abgelöst wurde und weithin als eine der erfolgreichsten Initiativen der EU gilt, verlagerte sich im Jahr 1986 die Aufmerksamkeit vom Informationsaustausch auf den Studierendenaustausch.
Verkehr in der EU
Das Verkehrswesen war einer der ersten Politikbereiche, mit dem sich die Europäische Gemeinschaft nach ihrer Gründung befasste. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 steht die Beseitigung der Hindernisse an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der EU. Ziel ist die schnelle, effiziente und kostengünstige Beförderung von Personen und Waren.
Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem zentralen Ziel der EU, eine dynamische Wirtschaft und eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft zu schaffen. Mit etwa 1 Billion EUR jährlich generiert der Verkehrssektor – gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – 10 % des Wohlstands der EU. Zudem stellt dieser Sektor mehr als 10 Millionen Arbeitsplätze bereit.
Luftverkehr
Die Schaffung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsmarktes brachte für die Fluggäste niedrigere Flugpreise und eine größere Auswahl von Luftfahrtunternehmen und Dienstleistungen mit sich. Darüber hinaus hat die Union eine Reihe von Rechten festgelegt, um die faire Behandlung von Fluggästen sicherzustellen.
Als Fluggast haben Sie bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Informationen über Flüge und Buchungen, der Beschädigung von Reisegepäck, Verspätungen und Annullierungen, Nichtbeförderung, Schadenersatz bei Unfällen oder Schwierigkeiten bei Pauschalreisen. Diese Rechte gelten für inländische und internationale Linien- und Charter-Flüge, die von einem EU-Flughafen abgehen oder, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union ausgeführt werden, von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem EU-Flughafen führen.
Seit 25 Jahren setzt sich die Kommission sehr aktiv für eine Umstrukturierung des europäischen Schienenverkehrsmarktes und die Stärkung der Position der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern ein. Die Bemühungen der Kommission konzentrieren sich auf drei Hauptbereiche, die für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsindustrie von entscheidender Bedeutung sind:
- Öffnung des Schienenverkehrsmarktes für den Wettbewerb,
- Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit der nationalen Netze,
- Ausbau der Schienenverkehrsinfrastruktur.
Ungarn ist seit 1989 eine Republik und besitzt ein Mehrparteiensystem. Die wichtigsten Organe sind das Parlament, der Staatspräsident und die Regierung. Parlaments- und Kommunalwahlen finden alle vier Jahre statt, die nächsten Parlamentswahlen werden 2026 abgehalten. Die Kandidaten können einzeln und über die Liste ihrer Partei in einem Wahlgang ins Parlament gewählt werden, in dem 199 Sitze zu vergeben sind. Ins Parlament einziehen können nur Parteien, die bei der Wahl mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben. Der Spitzenkandidat der siegreichen Partei wird vom Staatspräsidenten mit der Regierungsbildung betraut.
Folgende Parteien verfügen im ungarischen Parlament über eine eigene Fraktion: FIDESZ – Magyar Polgári Szövetség (FIDESZ – ungarischer Bürgerbund) und Kereszténydemokrata Néppárt (Christlich-Demokratische Volkspartei) als Regierungsparteien, sowie die Oppositionsparteien Magyar Szocialista Párt (ungarische Sozialistische Partei), Jobbik Magyarországért Mozgalom (Jobbik – „Bewegung für ein besseres Ungarn“), Lehet Más a Politika („Politik geht auch anders“), Demokratikus Koalíció (Demokratische Koalition), Párbeszéd Magyarországért (Dialog für Ungarn), Momentum Mozgalom (Momentum-Bewegung), Mi Hazánk Mozgalom (Unsere-Heimat-Bewegung). Das Rechtssystem ist hierarchisch, die nachrangigen Rechtsvorschriften müssen den übergeordneten entsprechen. Das ungarische Rechtssystem beruht auf schriftlichen Rechtsvorschriften, es erkennt kein Fallrecht an. Es gibt folgende Arten von Rechtsvorschriften: Gesetz (kann nur vom Parlament verabschiedet werden), Verordnung (wird von der Regierung und ihren Mitgliedern verabschiedet), Kommunalverordnung sowie sonstige Rechtsinstrumente der Staatsverwaltung. Die vom Parlament verabschiedeten Gesetze werden vom Staatspräsidenten ratifiziert oder zurückverwiesen. Sie können erst in Kraft treten, nachdem der Staatspräsident ihre Bekanntmachung angeordnet hat.
In Ungarn obliegt die Rechtsprechung der sog. Kuria (oberstes Gericht), den Tafelgerichten, den Landgerichten sowie den Amtsgerichten. Die Richter sind unabhängig und entscheiden gemäß den Rechtsvorschriften nach ihrer Überzeugung. Sie genießen Weisungsfreiheit, und jede Art von Einflussnahme ist unzulässig.
Das Verfassungsgericht ist das oberste Organ zum Schutz des Grundgesetzes. Das Verfassungsgericht führt gemäß den Bestimmungen des Grundgesetzes und der so genannten Kardinalgesetze sowohl abstrakte als auch konkrete Normenkontrollen durch.
Aufgabe der Polizei ist es, die öffentliche Sicherheit und die innere Ordnung zu schützen. In diesem Zusammenhang nimmt sie Aufgaben in den Bereichen Strafverfolgung und Kriminalprävention, Ordnungsbehörden, Strafvollzug und Grenzschutz wahr.
Die Justizdienste bieten allen Betroffenen unentgeltliche Rechtsberatung. Bedürftige Personen kommen in Ungarn in den Genuss verschiedener Arten von unentgeltlicher Rechtshilfe: So können sie in nichtstreitigen Verfahren Rechtsbeistand von Anwälten aus dem Namensregister der Rechtsbeistände sowie in Zivil- und Strafverfahren die Vertretung eines Verfahrenspflegers in Anspruch nehmen. Zudem können sie vollständig von Gebühren und Kosten befreit werden, wenn sie ein Verfahren vor Gericht anstrengen.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Portal der Regierung | |
| Nationales Rechtsnormenregister | http://www.njt.hu |
| Offizielle Homepage des ungarischen Staatsanzeigers | www.magyarkozlony.hu |
| Justizinformationen | https://igazsagugyiinformaciok.kormany.hu |
Nach Angaben des Zentralen Statistischen Amtes (KSH) vom 25. Februar 2025 betrug das durchschnittliche Bruttogehalt von Vollzeitbeschäftigten im Dezember 2024 727 700 HUF. Dies entspricht einem Anstieg um 11,0 % gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres.
Der unter Berücksichtigung von Begünstigungen berechnete Nettodurchschnittsverdienst belief sich auf 500 500 HUF, was einem Anstieg um 10,9 % gegenüber Dezember 2023 entspricht. Die Reallöhne, d.h. inflationsbereinigte Verdienste, stiegen im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres um 6,1 %.
Das reguläre Bruttodurchschnittsgehalt (ohne Prämien und die 1-Monats-Zusatzleistung) beträgt schätzungsweise 625 400 HUF, dies entspricht einem Anstieg von 10,6 %t gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Der Median der Bruttoverdienste betrug 560 900 HUF, während der Median der Nettoverdienste 389 800 HUF betrug, was bedeutet, dass die eine Hälfte der Beschäftigten weniger, die andere Hälfte mehr als diesen Betrag verdiente.
Die wichtigsten Formen der zentralen Besteuerung sind die Einkommensteuer (SZJA), die allgemeine Umsatzsteuer (ÁFA), die Verbrauchsteuer und die Zinssteuer.
In Ungarn gibt es gegenwärtig drei Steuersätze: 27 %, 18 % und 5 %, wobei letztere vergünstigte Steuersätze sind. Zum Steuersatz von 5 % gehören Bücher, bestimmte Lebensmittel bzw. Produkte, deren Verkauf durch die Umsatzsteuersenkung staatlich gefördert wird. Für die meisten Produkte und Dienstleistungen gilt die Umsatzsteuer von 27 % bzw. es sind Dienstleistungen (z. B. Finanzdienstleistungen), die objektiv steuerfrei sind und für die also keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Eine hohe Verbrauchssteuer wird auf Kraftstoffe, alkoholhaltige Getränke und Tabakwaren erhoben. Mit einer Zinssteuer werden die Zinsen inländischer Spareinlagen, die Erträge auf Anteilscheine und die Kursgewinne von Aktien belegt, wobei die Steuer 15 % der Zinseinkünfte für die entsprechende Anlage beträgt.
Kommunen erheben folgende örtliche Steuern: Gebäudesteuer, Grundsteuer, Kommunalsteuer, Fremdenverkehrssteuer, Kfz-Steuer und örtliche Gewerbesteuer.
Der Einkommensteuersatz beträgt 15 % für alle Einkommenskategorien. Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage wird gesenkt durch
- die Familienbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder (ein Grundfreibetrag von 66 670 HUF/Monat für ein Kind, 266 660 HUF/Monat für zwei Kinder, 660 000 HUF/Monat für drei Kinder, 880 000 HUF/Monat für vier Kinder, 1 100 000 HUF/Monat für fünf oder mehr Kinder).
- Ab dem 1. Januar 2023 wird die Familienbeihilfe für jeden unterhaltsberechtigten Leistungsempfänger, der nach dem Gesetz über die Familienbeihilfe für dauerhaft kranke oder schwerbehinderte Personen gilt, in zuzüglicher Höhe von 76 670 HUF pro Monat (10 000 HUF in steuerlicher Hinsicht) des Anspruchs pro unterhaltsberechtigtem Leistungsempfänger gewährt,
- Des Weiteren wird sie durch die Freibeträge für Ersteheschließende die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage gesenkt.
- Schließt mindestens ein Ehegatte die erste Ehe, dann können die Ehegatten ihre Einkommensteuer gemeinsam für 24 Monate nach der Eheschließung um monatlich netto 5 000 HUF verringern.
- Die Vergünstigung für Mütter unter 30 Jahren wird im Jahr 2023 maximal 499 952 HUF[1] pro Monat betragen, was eine Steuerersparnis von 74 993 HUF bedeutet.
- Vergünstigungen für junge Menschen unter 25 Jahren
- Ab dem 1. Januar 2022 können junge Menschen unter 25 Jahren eine neue Steuervergünstigung in Anspruch nehmen: Sie zahlen auf ihr Einkommen, das in die gesetzlich festgelegte konsolidierte Bemessungsgrundlage einbezogen wird, bis zu einem bestimmten Betrag keine Einkommensteuer.
Die folgenden beiden Tabellen veranschaulichen die gesamten Arbeitskosten und das Nettogehalt bei Bruttogehältern in Höhe von 150 000 HUF und 800 000 HUF (wobei ein einjähriges Arbeitsverhältnis und die Versorgung von 1, 2 und 3 Kindern zugrunde gelegt wurden).
| Arbeitsverhältnis 1. - Verdienst: 150 000 HUF | |||
| Zahl der Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
| Jahresbruttoeinkommen | 1 800 000 HUF | 1 800 000 HUF | 1 800 000 HUF |
| Berechnete Einkommensteuer | 22 500 HUF | 22 500 HUF | 22 500 HUF |
| Familienvergünstigung für die Besteuerungsgrundlage | 66 670 HUF | 266 660 HUF | 660 000 HUF |
| Einkommensteuer mit Vergünstigungen | 12 500 HUF | 0 HUF | 0 HUF |
| Rentenversicherungsbeitrag (10 %) | 15 000 HUF | 8 001 HUF | 0 HUF |
| Krankenkassen- und Arbeitsmarktbeitrag (8,5 %) | 12 750 HUF | 10 251 HUF | 0 HUF |
| Familienvergünstigung für Beiträge | 0 HUF | 17 499 HUF | 25 500 HUF |
| Beiträge mit Familienvergünstigung | 27 750 HUF | 10 251 HUF | 2 250 HUF |
| Monatliche Abzüge vom Bruttoverdienst | 40 250 HUF | 10 251 HUF | 2 250 HUF |
| Sozialbeitragssteuer (13 %) | 23 250 HUF | 23 250 HUF | 23 250 HUF |
| Fachbildungsbeitrag (1,5 %) | 0 HUF | 0 HUF | 0 HUF |
| Monatliche gesamte Arbeitgeberbelastung | 40 250 HUF | 23 250 HUF | 23 250 HUF |
| Monatlich insgesamt an den Staat abzuführen | 63 500 HUF | 33 501 HUF | 25 500 HUF |
| Monatliche Gesamtkosten des Arbeitgebers | 173 250 HUF | 173 250 HUF | 173 250 HUF |
| Monatlicher Nettobetrag | 109 751 HUF | 139 749 HUF | 147 750 HUF |
| Arbeitsverhältnis 2. - Verdienst: 800 000 HUF | |||
| Zahl der Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
| Jahresbruttoeinkommen | 9 600 000 HUF | 9 600 000 HUF | 9 600 000 HUF |
| Berechnete Einkommensteuer | 110 000 HUF | 80 001 HUF | 99 000 HUF |
| Familienvergünstigung für die Besteuerungsgrundlage | 66 670 HUF | 266 660 HUF | 660 000 HUF |
| Einkommensteuer mit Vergünstigungen | 110 000 HUF | 80 001 HUF | 99 000 HUF |
| Rentenversicherungsbeitrag (10 %) | 80 000 HUF | 80 000 HUF | 80 000 HUF |
| Krankenkassen- und Arbeitsmarktbeitrag (8,5 %) | 68 000 HUF | 68 000 HUF | 68 000 HUF |
| Familienvergünstigung für Beiträge | 0 HUF | 0 HUF | 0 HUF |
| Beiträge mit Familienvergünstigung | 148 000 HUF | 148 000 HUF | 148 000 HUF |
| Monatliche Abzüge vom Bruttoverdienst | 382 000 HUF | 352 001 HUF | 293 000 HUF |
| Sozialbeitragssteuer (13 %) | 124 000 HUF | 124 000 HUF | 124 000 HUF |
| Fachbildungsbeitrag (1,5 %) | 0 HUF | 0 HUF | 0 HUF |
| Monatliche gesamte Arbeitgeberbelastung | 124 000 HUF | 228 001 HUF | 169 000 HUF |
| Monatlich insgesamt an den Staat abzuführen | 382 000 HUF | 352 001 HUF | 293 000 HUF |
| Monatliche Gesamtkosten des Arbeitgebers | 924 000 HUF | 924 000 HUF | 924 000 HUF |
| Monatlicher Nettobetrag | 542 001 HUF | 571 999 HUF | 631 000 HUF |
Begünstigte der Steuervorschriften sind vom Juli 2025 Familien mit einem oder mehreren Kindern. Das Monatsgehalt von 800 000 HUF brutto steigt bei zwei Kindern auf 572 000 HUF netto und bei drei Kindern auf 631 000 HUF netto. Die Steuerermäßigung für Familien kann nicht nur bei den Steuern, sondern auch bei Sozialversicherungsbeiträgen geltend gemacht werden. Deshalb ist Arbeitnehmern mit 3 Kindern, deren Bruttogehalt 150 000 HUF beträgt, ein Nettogehalt von 147 750 HUF auszuzahlen (d. h. Bruttogehalt und Nettogehalt sind nahezu identisch).
Ab 2019 wurden über den Lohn hinausgehende Vergütungen sowie der Umfang bestimmter einzelner Vergütungen und steuerfreier Vergütungen stark eingeschränkt. Arbeitgeber können ab dem 1. Januar 2023 neben der günstigen Abgabenzahlung für die über den Lohn hinausgehenden Vergütungen ausschließlich für die Széchenyi Pihenő Kártya (SZÉP-kártya) (Széchenyi Erholungskarte) einen Zuschuss gewähren. Die Abgaben für die über den Lohn hinausgehenden Vergütungen betragen im Jahre 2023 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitragssteuer. Dies entspricht einer Steuerpflicht von insgesamt 28 %. Arbeitgeber des privaten Sektors können über den Lohn hinausgehende Vergütungen jährlich für den 450 000 HUF entsprechenden Anteil der Beschäftigungszeit gewähren. Bei Haushaltsbehörden liegt der maximale Rahmen bei einem entsprechenden Anteil von jährlich 200 000 HUF.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzeti Adó- és Vámhivatal (Nationales Steuer- und Zollamt) | https://www.nav.gov.hu |
| Informationen zur Besteuerung | https://ado.hu |
| Központi Statisztikai Hivatal (Zentrales Statistisches Amt) | www.ksh.hu |
| KSH – Löhne und Gehälter | https://www.ksh.hu/gyorstajekoztatok/#/hu/list/ker |
| KSH – Verbraucherpreise | https://www.ksh.hu/gyorstajekoztatok/#/hu/list/far |
| Nationales Steuer- und Zollamt, sonstige Vergünstigungen | https://ado.hu/cimke/beren-kivuli-juttatasok |
Die Lebenshaltungskosten setzen sich aus den folgenden wichtigsten Ausgaben zusammen:
- Lebensmittel,
- Ausgaben für Wohnraum und Betriebskosten (Kosten für Strom, Wasser, Gas),
- Transport, Telekommunikation,
- Bildung und Kultur,
- Dienstleistungen (Kleidung, Friseur, Restaurant, Zahnarzt, Freizeitbeschäftigung usw.).
Nach Angaben des Zentralen Statistischen Amtes (KSH) betrugen die durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben pro Person im Jahr 2024 157.000 HUF. Dies entspricht einem Anstieg um 10,1 % gegenüber dem Vorjahr, aber unter Berücksichtigung der Inflation ist ein realer Rückgang um 6,4 % zu verzeichnen. Die Ausgaben für Lebensmittel stiegen 2024 um durchschnittlich 5,4 %, obwohl die gekaufte Menge um 4,6 % zurückging. An zweiter Stelle stehen die Unterhaltskosten der Wohnung (12,6 %), aber bei Mietern ist der Anteil der Wohnkosten deutlich höher (bis zu 50-60 %).Die täglichen Fahrkosten machen 11 % der Kosten aus. Der verbleibende Betrag für die Befriedigung der sonstigen Bedürfnisse wurde für Haushalt, Kleidung, Bildung, Gastgewerbe und Unterhaltung ausgegeben.
Der Literpreis für Kraftstoff lag Ende 2024 bei 590 bis 609 HUF, die Lebensmitteleinkäufe einer vierköpfigen Familie belaufen sich auf wöchentlich ca. 45 000 bis 60 000 HUF, ein Paar Schuhe besserer Qualität kosten 25 000 bis 35 000 HUF. Ein Kino- oder Museumsbesuch kostet durchschnittlich zwischen 2 500 und 3 000 HUF.
Ein Frisörbesuch kostet durchschnittlich 4 000 bis 8 000 HUF, wobei natürlich größere Unterschiede zwischen den Preisen in der Hauptstadt und denen in anderen Landesteilen festzustellen sind. In einem Restaurant mittleren Niveaus gibt eine Person für ein Abendessen etwa 4 000 bis 5 500 HUF aus.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Központi Statisztikai Hivatal (Zentrales Statistisches Amt) | www.ksh.hu |
| KSH – Lebensstandard der Haushalte 2021 | https://ksh.hu/s/helyzetkep-2021/#/kiadvany/a-haztartasok-eletszinvonala |
| KSH – Verbraucherpreise | https://www.ksh.hu/gyorstajekoztatok/#/hu/list/far |
Hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten bestehen in Ungarn erhebliche Unterschiede zwischen der Hauptstadt und den übrigen Landesteilen. Während in Dörfern und in kleinen Städten frei stehende Häuser allgemein üblich sind, wohnen die Menschen in den Großstädten vorwiegend in Wohnsiedlungen und in Mehrfamilienhäusern.
Der Bestand an Wohnungskrediten lag Ende 2024 bei über 5 400 Mrd. HUF und damit um rund 6 % höher als im Vorjahr. Er blieb bei ungefähr 8,9 % des BIP. Die meisten Kredite wurden nach wie vor für den Erwerb von Gebrauchtwohnungen verwendet: In der ersten Jahreshälfte 2024 wurden dafür fast 53 000 Wohnungskredite in Höhe von rund 780 Mrd. HUF ausgezahlt. Obwohl die Zahl der Ausleihungen leicht zurückging, stieg der durchschnittliche Kreditbetrag aufgrund steigender Immobilienpreise weiter an – er liegt nun über 15 Mio. HUF.
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 wurden insgesamt 60 000 Wohnungskredite mit einem Gesamtwert von 820 Mrd. HUF genehmigt, was einem Anstieg um 2 % gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Jahres 2023 entspricht. Aufgrund des Anteils der Kreditplatzierungen ist der Erwerb von gebrauchten Wohnungen weiterhin vorherrschend: mehr als die Hälfte der ausgezahlten Kredite (rund 55 %) und 60 % des ausgezahlten Betrags wurden für diesen Zweck bestimmt.
In Ungarn lag der Wohnungsbestand Anfang 2025 bei knapp 4,8 Millionen, was einem Zuwachs von rund 5 % gegenüber 2011 entspricht. In den letzten 12 Jahren wurden ungefähr 185 000 neue Wohnungen gebaut. Die durchschnittliche Wohngröße bleibt mit ca. 97 Quadratmetern unverändert. Die überwiegende Mehrheit der Wohngebäude (etwa 96–97 %) befindet sich in Privatbesitz, die Nutzungsquoten für Eigenwohnungen gehen jedoch schrittweise zurück.
Die Mietzinsentwicklung ist nach wie vor sehr unterschiedlich und hängt von der Lage, dem Zustand und der Zugänglichkeit der Immobilie ab. Der Mietpreis für Wohnungen von über 100 Quadratmetern in gutem Zustand mit 1,5 bis 2 Zimmern übersteigt in Budapest vor allem in den inneren Bezirken bereits 370.000 bis 400.000 HUF, ohne Kosten.
Während es bei der Anmietung einer Immobilie empfohlen wird, ist es beim Kauf einer Immobilie obligatorisch, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, der von einem Anwalt gegengezeichnet oder von einem Notar beglaubigt werden muss. Der Antrag auf Eintragung des Eigentums ist beim zuständigen Grundbuchamt zu stellen. Um den rechtlichen Hintergrund der Immobilie zu überprüfen, ist es ratsam, vor dem Kauf oder der Anmietung das Eigentumsblatt der jeweiligen Immobilie einzusehen, das über das Online-Kundenportal oder persönlich in den Regierungsservicestellen verfügbar ist.
Der Verkäufer hat eine Steuer zu entrichten, wenn er im Zusammenhang mit der verkauften Immobilie ein Einkommen erzielt. Hat jemand irgendwann eine Immobilie für 15 Mio. HUF erworben, und kann diese Jahre später nur für 13 Mio. HUF verkaufen, so erwächst dem Verkäufer daraus keinerlei Steuerpflicht. Einkommensteuer hat der Verkäufer zu zahlen, wenn er eine vor wenigen Jahren gekaufte Immobilie innerhalb von 5 Jahren (bei Wohnungen und Einfamilienhäusern) oder innerhalb von 15 Jahren zu einem höheren Preis als den Kaufpreis weiterverkauft. Einkommensteuer ist nur für die Preisdifferenz zu entrichten. Beim Kauf eines Hauses bzw. einer Wohnung sind unter Angabe der einschlägigen Daten die folgenden Versorgungsbetriebe zu benachrichtigen: regionaler Stromversorger, regionale Gaswerke, örtliche Wasserwerke, Abfallentsorgungsunternehmen. Verträge können mit Telefonanbietern, Internetanbietern und Kabel-TV-Anbietern geschlossen werden.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Grundbuchamt | www.foldhivatal.hu |
| Központi Statisztikai Hivatal (Zentrales Statistisches Amt) – Wohnungskredite | Kreditvergabe für Wohnimmobilien, 2024 1. Halbjahr |
| KSH Zahl der neugebauten Wohnungen | https://www.ksh.hu/stadat_files/lak/hu/lak0048.html |
| KSH Wohnungsbestand, Wohnungsdichte | https://www.ksh.hu/stadat_files/lak/hu/lak0002.html |
| MVM Zrt. | https://www.mvmnext.hu |
| E.ON | https://www.eon.hu |
| Díjbeszedő Holding Zrt. (Gebühreneinzugsgesellschaft) | www.dbrt.hu |
| Versorgungsunternehmen | https://kozmuvek.lap.hu |
In Ungarn werden Versorgungsleistungen des Gesundheitssystems sowohl auf staatlicher Ebene als auch privat angeboten. Gesundheitsdienstleister dürfen in Ungarn Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, wenn ihnen das (sachlich zuständige) Regierungsamt hierfür eine Zulassung erteilt hat. Eine Zulassung kann nach Überprüfung der personellen und sachlichen Voraussetzungen jedem beliebigen Gesundheitsdienstleister erteilt werden. Für die angebotene Versorgungsleistung steht dem Dienstleister eine Finanzierung aus dem Krankenversicherungsfonds zu, wenn zur Übernahme der betreffenden Aufgabe zwischen ihm und dem Nationalen Fondsverwalter für Krankenversicherung (NEAK) ein Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Leistungen, die durch im Finanzierungsvertrag festgeschriebene Kapazitäten gedeckt sind, werden dem Patienten grundsätzlich kostenfrei gewährt. Für Leistungen, die zusätzliche Kapazitäten binden, kann in Ungarn eine Gebühr erhoben werden.
Bei den Versorgungsleistungen des Gesundheitssystems wird zwischen Sach- und Geldleistungen unterschieden. Sachleistungen sind Reihenuntersuchungen, Notfallversorgung, Rettungsdienst, hausärztliche Leistungen (der Hausarzt ist frei wählbar), ambulante fachärztliche Versorgung, stationäre Versorgung sowie medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Jeder Bürger unter 18 bzw. über 60 Jahren hat Anspruch auf kostenlose zahnärztliche Behandlung. Auch ist jeder Bürger unabhängig von seinem Alter berechtigt, eine zahnärztliche Herddiagnostik vornehmen sowie Zahn- und Mundkrankheiten behandeln zu lassen, die mit einem Grundleiden zusammenhängen. Geldleistungen sind – in Abhängigkeit vom vorausgegangenen Versicherungsverhältnis – Säuglingsbetreuungsgeld, Kinderbetreuungsgeld und Krankengeld (Krankengeld zur Kinderbetreuung) sowie Unfallkrankengeld.
In Ungarn hat Anspruch auf medizinische Versorgung, wer als versichert gilt. Versichert ist, wer eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Die Versicherten haben im Rahmen des Gesundheitssystems Anspruch sowohl auf Sach- als auch auf Geldleistungen.
Anspruch auf Sachleistungen des Gesundheitssystems haben auch Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Erziehungsgeld, Unfallkrankengeld, Unfallrente, eigene Altersrente, Hinterbliebenenrente usw.), sozial Bedürftige und Minderjährige. Diejenigen, die nicht versichert sind, können ab 1. Januar 2020 gegen Entrichtung einer obligatorischen Monatsgebühr von 7 710 HUF (257 HUF/Tag) in den SV-Fonds einen Anspruch auf Sachleistungen erwerben, wenn sie in den letzten 12 Monaten ihren Wohnsitz in Ungarn hatten. Nach 2020 entspricht der monatliche Beitragssatz für den Gesundheitsdienst im Bezugsjahr dem monatlichen Beitragssatz für das Jahr vor dem Bezugsjahr, aufgerundet auf 100 HUF, valorisiert mit der Veränderung des vom Zentralen Statistischen Amt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für den Monat Juli des Jahres vor dem Bezugsjahr gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres. Der Tagessatz des Krankenversicherungsbeitrags beträgt ein Dreißigstel des Monatssatzes, aufgerundet auf 10 HUF. Die Nationale Steuer- und Zollverwaltung veröffentlicht die gemäß den obigen Bestimmungen festgelegten Beitragssätze bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht, auf ihrer Website.
Der Anspruch auf Leistungen des Gesundheitssystems wird durch die Sozialversicherungskarte (ung. „TAJ-kártya“) nachgewiesen, die die SV-Kennnummer und weitere Angaben zum Versicherten enthält. EU-Bürger, die aus Ländern des EWR einreisen und sich vorübergehend in Ungarn aufhalten, können medizinisch notwendige – grundsätzlich unaufschiebbare – Leistungen mit ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte in Anspruch nehmen. Bei geplanten Maßnahmen können EU-Bürger das Gesundheitssystem zum Selbstkostenpreis in Anspruch nehmen.
Es ist gesetzlich geregelt, welche Arzneimittel rezeptpflichtig und welche Präparate ohne Rezept erhältlich sind. Die Ausstellung des Rezeptes durch einen Gesundheitsdienstleister, der mit dem Nationalen Fondsverwalter für Krankenversicherung (NEAK) einen Vertrag abgeschlossen hat, ist unentgeltlich. In Ungarn können ausschließlich den ungarischen Rechtsvorschriften entsprechende oder in anderen Ländern der Union entsprechend ausgestellte Rezepte eingelöst werden. Im Jahr 2024 gab es in Ungarn 2 899 öffentliche Apotheken, wobei auch Online-Verkauf möglich ist. Jährlich wird geprüft, welche Arzneimittel im Rahmen der Sozialversicherung erstattungsfähig sind. Bestimmte grundlegende, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel können auch außerhalb von Apotheken erworben werden (z. B. Tankstelle, Einkaufszentrum).
Auf Lebensmittel mit hohem Zucker-, Salz-, Alkohol- oder Koffeingehalt wird beim Verkauf eine Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit erhoben. Die Einnahmen werden für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung verwendet.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzeti Egészségbiztosítási Alap (nationaler Krankenversicherungsfonds) | www.neak.gov.hu |
| Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet (OGYÉI) (Landesinstitut für Pharmazie und Ernährungshygiene) | https://www.ogyei.gov.hu |
| Gesundheitsausgaben in % des BIP | https://www.ksh.hu/docs/hun/xftp/stattukor/eukiadasok1015_modositas.pdf |
| Háziorvosi ellátás (Allgemeinmedizin) | http://www.neak.gov.hu/felso_menu/lakossagnak/ellatas_magyarorszagon/eg… |
| OGYÉI Gyógyszertár Kereső (Apotheken-Suchdienst des Landesinstitut für Pharmazie und Ernährungshygiene (OGYÉI)) | https://ogyei.gov.hu/gyogyszertarkereso |
Einrichtungen des öffentlichen Bildungswesens in Ungarn sind Kindergärten, Grundschulen, Fachschulen, Gymnasien und Fachoberschulen, Kunstschulen der Grundstufe, Schülerwohnheime und Internate. Einrichtungen des öffentlichen Bildungswesens können vom Staat, von den lokalen Minderheitenverwaltungen, von juristischen Personen der in der Republik Ungarn registrierten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie von anderen juristischen und natürlichen Personen gegründet und betrieben werden.
In Ungarn ist die Teilnahme am Unterricht in staatlich finanzierten Schulen grundsätzlich kostenlos. In bestimmten Fällen (z. B. Musikunterricht, Unterbringung im Wohnheim) kann allerdings eine Aufwandsentschädigung in begrenzter Höhe erhoben werden.
Der Staat gewährt auch den nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen Unterstützung.
In Ungarn können Kinder bis drei Jahren die Kinderkrippe besuchen, wo sie in kleinen Gruppen ganz- oder halbtags betreut werden.
Die Kindergartenerziehung beginnt im Alter von drei Jahren und endet am 31. August des Jahres, in dem das Kind sein siebtes Lebensjahr vollendet. Die Vorschulerziehung ist gesetzlich vorgeschrieben und Befreiungen können nur im begrenzten Umfang beantragt werden.
Das Kind erreicht den Beginn der gesetzlichen Schulpflicht in dem Jahr, in dem es bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollendet. Auf Antrag der Eltern kann das Kind auf der Grundlage einer Entscheidung der Stelle, die die Befreiung gewährt, ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen. Eltern können ihren Antrag bei der die Befreiung gewährenden Stelle bis zum 15. Januar des Jahres, in dem das Kind eingeschult werden soll, einreichen. Wenn das Verfahren die Anhörung eines Sachverständigen erfordert, kann nur ein Sachverständigenausschuss eingesetzt werden. Empfiehlt der Ausschuss der Sachverständigen, dass das Kind vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags der Eltern noch ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen sollte, muss der Antrag der Eltern nicht gestellt werden. Erreicht das Kind den Entwicklungsstand, der für den Eintritt in die Schule erforderlich ist, früher, so kann die Stelle, die die Befreiung gewährt, auf Antrag der Eltern zulassen, dass das Kind vor Vollendung des sechsten Lebensjahres mit der Schulpflicht beginnt . Die Schulpflicht dauert bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler sein 18. Lebensjahr vollendet.
Die Grundschulausbildung dauert grundsätzlich acht Jahre und wird in der achtklassigen allgemeinbildenden Schule erteilt. Nach Abschluss der vierten bzw. sechsten Klasse wird die Ausbildung für weitere acht bzw. sechs Jahre am Gymnasium weitergeführt.
Die Mittelschulausbildung beginnt im neunten Jahrgang und endet je nach Schultyp mit dem zehnten bzw. zwölften oder dreizehnten Schuljahr. Die wichtigsten Bildungseinrichtungen der Mittelstufe sind die Fachoberschule, das Fachgymnasium und das Gymnasium. Die beiden letztgenannten Einrichtungen schließen mit der Abiturprüfung ab.
Ausbildungseinrichtungen der tertiären Stufe sind in Ungarn die staatlichen und staatlich anerkannten nichtstaatlichen Universitäten und Hochschulen. Die Studiengänge an den Universitäten dauern vier, fünf oder sechs Jahre, während an den Hochschulen ein drei- oder vierjähriges Studium angeboten wird. Diejenigen, die in der Abiturprüfung eine gute Punktzahl erreicht haben, können zum Hochschulstudium zugelassen werden, wobei die Aufnahmeprüfung von der jeweiligen Einrichtung festgelegt wird. Im Schuljahr 2024/2025 sind insgesamt 1 900 000 Kinder und Jugendliche in unterschiedlichen Stufen des Bildungswesens und der Hochschulbildung erfasst. 324 000 Kinder besuchen den Kindergarten, 714 000 die Grundschule, und 546 000 Kinder nehmen an Vollzeit-Gymnasialbildung als Sekundarbildung teil. Weitere 328 000 junge Menschen studieren an Hochschulen. 714 000 nehmen an der allgemeinen Grundschulbildung teil.
Im Schuljahr 2024/2025 beträgt die Gesamtzahl der auf Vollzeitbasis beschäftigten Lehrkräfte in öffentlichen Bildungseinrichtungen 147 871. Hochschuleinrichtungen verzeichnen gegenwärtig 328 000 Studierende.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Belügyminisztérium (Innenministerium) | https://kormany.hu/belugyminiszterium |
| Amt für Bildung | |
| KSH vorläufige Bildungsdaten 2023/2024 | Bildungsdaten, 2024/2025 (vorläufige Daten) – Zentrales Statistisches Amt |
| Központi Statisztikai Hivatal (Zentrales Statistisches Amt) – Ausbildung am Arbeitsplatz | http://www.ksh.hu/docs/hun/xftp/stattukor/mhelykepzesek15.pdf |
| KSH Erwachsenenbildung, Bildung | https://www.ksh.hu/docs/hun/xftp/stattukor/felnottoktatas16.pdf |
| KSH Oktatás statisztika (KSH Bildungsstatistik) | https://www.ksh.hu/oktatas |
| Informationsseite für Nutzer, die eine Aufnahmeprüfung an einer höheren Bildungseinrichtung ablegen | https://www.felvi.hu |
Ungarn bietet zahlreiche Möglichkeiten zur Freizeitbeschäftigung und Erholung. Neben den vor allem Mainstream-Filme zeigenden Kinokomplexen mit mehreren Sälen in größeren Einkaufszentren gibt es ein Netz von Programmkinos, in denen auch künstlerische Filme gezeigt werden. In jeder Stadt besteht die Möglichkeit zum Theaterbesuch, wobei es die meisten Theater in der Hauptstadt gibt. Das Budapester Opernhaus, das Erkel-Theater, die Musikakademie und der Palast der Künste bieten den Freunden klassischer Musik Unterhaltung, ihre Künstler sind weltweit anerkannt. Die ungarische Philharmonie veranstaltet mit ihren vier regionalen Einheiten klassische Konzerte. Ferner können Interessierte landesweit mehr als 850 Museen (z. B. das Csontváry-Museum in Pécs) und Bibliotheken besuchen. Ermäßigte Eintrittspreise können auch von EU-Bürgern in Anspruch genommen werden.
Zu den bei jungen Leuten europaweit bekannten Veranstaltungen gehören im Sommer das Sziget-Festival, sowie das Szeged Open-Air Festival; daneben sind auch die Festivals EFOTT, Balaton Sound und Fishing on Orfű ein Anziehungspunkt für zahlreiche Besucher. Zu erwähnen sind auch die in den Städten zahlreich vorhandenen Vergnügungslokale; Budapest hat sich in den letzten Jahren zu einer der beliebtesten Destinationen im Freizeittourismus für junge Leute aus Europa entwickelt.
Unterhaltung für Familien bietet in Budapest das Stadtwäldchen, wo die Kinder den Zoo, den Botanischen Garten und den großen Zirkus, die Erwachsenen die Ausstellungen im Museum der Schönen Künste und in der Kunsthalle besuchen können. Auch außerhalb der Hauptstadt gibt es zahlreiche Ausstellungen von hohem Niveau, Tiergärten (Veszprém, Debrecen, Nyíregyháza) und Naturschönheiten (Hortobágy, Ökozentrum am Theiß See, Kleiner Balaton).
Ungarn ist äußerst reich an Heilquellen, was sich entscheidend auf die Erholungsgewohnheiten ausgewirkt hat, weil unter Nutzung dieser Quellen landesweit zahlreiche Vier- und Fünf-Sterne-Wellness- und Spa-Hotels von Weltniveau entstanden sind. In den letzten Jahren avancierten mehrere thematische Nachtprogramme zu landesweit bekannten Programmen, so bieten die Nächte der Theater, Museen, Berufe, Bäder und Art-Kinos reichhaltige und kostenlose Unterhaltung. Daneben gibt es im Land auch zahlreiche hervorragende gastronomische Events.
Außerdem gibt es in allen Städten Sportmöglichkeiten: In Sportanlagen und auf Sportplätzen können die verschiedensten Sportarten betrieben werden, wobei in Großstädten auch die Möglichkeit zur Ausübung von Extremsportarten besteht.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Sportseiten | https://sport.lap.hu |
| Kulturprogramme und -nachrichten | www.kultura.lap.hu |
| Homepage der ungarischen Staatsoper (Magyar Állami Operaház) | www.opera.hu |
| Portal der ungarischen Theater | www.szinhaz.hu |
| Pesti Műsor (Budapester Programmmagazin) | www.pm.hu |
| Rundfunkprogramme und Nachrichten | www.radio.lap.hu |
| Fernsehprogramme und Nachrichten | www.tv.lap.hu |
| Magyar Közszolgálati Adók (ungarische öffentlich-rechtliche Sender) | www.mediaklikk.hu |
| Inselfestival Budapest/Óbuda | www.sziget.hu |
| Sommerfestspiele Szeged (Szegedi Szabadtéri Fesztivál) | www.szegediszabadteri.hu |
| Franz-Liszt-Musikakademie | www.zeneakademia.hu |
| Palast der Künste | www.mupa.hu |
| Magyar Turisztikai Ügynökség (ungarische Tourismusagentur) | https://csodasmagyarorszag.hu |
| Programmtourismus | www.programturizmus.hu |
| Budapester Zoo und Botanischer Garten | www.zoobudapest.com |
In Ungarn erfolgen die meisten Entbindungen in Krankenhäusern, die sogenannten Hausgeburten außerhalb eines Krankenhauses sind eher selten und nur unter strengen Bedingungen zugelassen. Die Geburt ist spätestens am ersten Werktag nach der Geburt zwecks Eintragung in das Geburtenregister beim zuständigen Standesbeamten anzumelden (die für das ungarische Geburtenregister zuständige Behörde ist das Regierungsamt der Hauptstadt Budapest). Der Standesbeamte trägt die Geburt unverzüglich nach der Anmeldung in das Geburtenregister ein und stellt nach erfolgreicher Registrierung für den gesetzlichen Vertreter des Kindes von Amts wegen eine Geburtsurkunde aus. Dieser Auszug aus dem Geburtenregister (Geburtsurkunde) wird während des ganzen Lebens für die verschiedensten Behördenvorgänge benötigt.
Eine Ehe wird vor dem Standesbeamten 30 Tage nach entsprechender Absichtsbekundung beim Standesamt geschlossen. Die Eheschließung ist öffentlich und geschieht in Anwesenheit von zwei Zeugen, wobei die künftigen Ehepartner gemeinsam vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander schließen zu wollen. Anschließend stellt der Standesbeamte das Zustandekommen der Ehe fest und trägt diese Tatsache in das Heiratsregister ein. Über die Eintragung wird eine Eheurkunde ausgestellt, die die Eheschließung bezeugt. Ungültig sind Eheschließungen zwischen Verwandten ersten Grades, zwischen Geschwistern, zwischen einer Person und einem blutsverwandten Nachkommen ihres Bruders bzw. ihrer Schwester sowie zwischen Personen, die in einem Adoptivverhältnis zueinander stehen, während des Bestehens des Adoptivverhältnisses. Nach den gültigen Rechtsvorschriften kann eine Eheschließung in Ungarn zwischen Mann und Frau erfolgen, gleichgeschlechtliche Partner können in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die im Hinblick auf ihren Status mit Ausnahme der Möglichkeit, gemeinsam ein Kind zu adoptieren oder einen „Ehenamen“ zu tragen, der Ehe gleichgestellt ist. Demgegenüber verbindet das ungarische Recht mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gewisse Rechtsfolgen (so gelten z. B. Lebenspartner als Verwandte, sie erwerben während ihres Zusammenlebens anteilig gemeinsames Eigentum usw.).
Neben der standesamtlichen Heirat ist die kirchliche Eheschließung in Ungarn sehr verbreitet. Diese hat jedoch nicht dieselben familien- und vermögensrechtlichen Folgen wie die zivilrechtliche Ehe, d. h. sie ist staatlich nicht anerkannt.
Beide Ehepartner können die Ehescheidung gerichtlich beantragen, wenn ihre Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist. Dieser Umstand wird nicht geprüft, und die Ehe wird durch das Gericht geschieden, wenn die Ehepartner dies im gemeinsamen Einvernehmen und frei von jeder Einflussnahme beantragen.
Todesfälle müssen am ersten Werktag nach dem Todesfall gemeldet werden. Der Standesbeamte trägt den Tod aufgrund des darüber erstellten Protokolls sofort in das Sterberegister ein. Nach der Eintragung stellt der Standesbeamte der Person oder der Stelle, die für die Beerdigung zu sorgen hat, die Sterbeurkunde aus.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Portal der Regierung | www.magyarorszag.hu |
| Servicestellen der Regierung | https://kormanyablak.hu |
| Portal Familienfreundliches Land | http://csalad.hu |
| Külgazdasági és Külügyminisztérium (Ministerium für Auswärtiges und Außenhandel) | http://www.kormany.hu/hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium |
| Belügyminisztérium (Innenministerium) | https://kormany.hu/belugyminiszterium |
| Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Nationale Generaldirektion der Fremdenpolizei) | http://oif.gov.hu |
Ungarn ist aufgrund seiner Lage eine Drehscheibe des internationalen Verkehrs in Europa, wobei sowohl der geschäftliche als auch der private Transitverkehr von Bedeutung sind. Die Autobahnen des Landes (M 0 – Budapester Ring, M 1 – Budapest-Hegyeshalom, M 3 – Budapest-Nördliche Tiefebene, M 5 – Budapest-Südliche Tiefebene, M 6 – Budapest–Pécs und M 7 – Budapest-Plattensee) sind mautpflichtig, es gibt ein Vignettensystem mit verschiedenen Tarifen für Motorräder, Personenkraftwagen der Kategorien D 1 und D 2 sowie Busse (B2). Die Mautkategorie U gilt für die Anhänger für Fahrzeuge der Mautkategorien D2 und B2, für die die Berechtigung für das amtliche Kennzeichen des Anhängers erworben werden muss.
| Maut für Personenkraftwagen, Motorräder und Busse (im Jahr 2025) | |||||
| E-Vignette Preiskategorie | Landesebene | Komitats Vignette | |||
| Tagesvignette | Wochenvignette (10 Tage) | Monatsvignette | Jahresvignette | Jahresvignette | |
| D1M | 2 660 HUF | 3 310 HUF | 5 360 HUF | 5 9210 HUF | 6 890 HUF |
| D1 | 5 320 HUF | 6 620 HUF | 10 710Ft | 59 210 HUF | 6 890 HUF |
| D2 | 7 560 HUF | 9 630 HUF | 15 170 HUF | 84 040 HUF | 13 780 HUF |
| U | 5 320 HUF | 6 620 HUF | 10 710Ft | 59 210 HUF | 6 890 HUF |
Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ist nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf bestimmten Abschnitten einzelner frequentierter Hauptverkehrsstraßen (insgesamt 6 513 km) eine fahrzeugtyp- und streckenabhängige Maut zu entrichten. Das kann durch den Kauf einer E-Vignette entrichtet werden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Autobahnen 130 km/h, auf Landstraßen 90 km/h und in geschlossenen Ortschaften 50 km/h.
In Ungarn kann man nach Vollendung des 17. Lebensjahres einen Führerschein erwerben. Das ärztliche Attest muss je nach Alter alle drei, fünf oder zehn Jahre erneuert werden. In Ungarn gibt es 5,1 Millionen Straßenfahrzeuge, davon sind 4,3 Millionen Personenkraftwagen.
Die Verkehrsstrafen sind verschärft worden. Die Verkehrsstrafen liegen zwischen 13 000 und 468 000 HUF und der Fahrer erhält Strafpunkte. Haben sich 18 Punkte angesammelt, wird die Fahrerlaubnis vorläufig für sechs Monate entzogen. Ein intelligentes Kameranetz im Straßenverkehr für Verkehrsaufsicht ist landesweit in Betrieb.
Bahndienstleistungen bietet vor allem das staatliche Bahnunternehmen Magyar Államvasutak Rt. (MÁV Rt.) an. Einige Strecken im Nordwesten des Landes (Sopron, Mosonmagyaróvár, Hegyeshalom) werden auch von der privaten Eisenbahngesellschaft Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút bedient. Eine einfache Fahrt von 260 km kostet 4 200 HUF, für Hin- und Rückfahrt gibt es keine Ermäßigung (diese kostet also doppelt so viel). Dazu kommen noch die Kosten für die im Vorverkauf oder am Reisetag gekauften Zuschläge und Platzkarten, die sich zwischen 150 und 1 035 HUF bewegen. Wenn man eine 30-Tage-Landespass kaufen möchte, beträgt der Preis des Landespasses 18 900 HUF.
In den Städten stehen auch Nahverkehrsmittel zur Verfügung. In den meisten Städten verkehren Busse, in Budapest, Szeged und in Debrecen darüber hinaus Straßenbahnen, und in der Hauptstadt gibt es zudem vier U-Bahn-Linien sowie Oberleitungsbusse. Die Nahverkehrstarife sind anteilig teurer als die Tarife im Fernverkehr (in Budapest kostet ein Einzelfahrschein für ein beliebiges Nahverkehrsmittel 500 HUF). Im unmittelbaren Umland der Hauptstadt Budapest können mehrere Ortschaften über die S-Bahn (HÉV) erreicht werden. Zudem gibt es – bis zu einer Entfernung von 40-50 km – mehrere Vorort-Zugverbindungen. In den meisten Städten wurden Parkgebühren in beträchtlicher Höhe eingeführt, was einen Anreiz bietet, möglichst viel auf öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. In Budapest gibt es vier Parkzonen (offiziell als Wartezonen bezeichnet), die mit A, B, C und D gekennzeichnet sind. In den Parkzonen wird eine Parkgebühr pro Stunde für Personenkraftwagen, drei- oder vierrädrige Motorräder, drei- oder vierrädrige Mopeds, Anhänger oder Wohnwagen, die von Personenkraftwagen gezogen werden, und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3 500 Kilogramm erhoben:
600 HUF/Stunde in den Parkzonen A,
450 HUF/Stunde in den Parkzonen B,
300 HUF/Stunde in den Parkzonen C,
200 HUF/Stunde in der Parkzone D.
Die Parkgebühr für Wohnwagen, Busse, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3 500 kg, landwirtschaftliche Zugmaschinen, langsam fahrende Fahrzeuge und von ihnen gezogene Anhänger oder Wohnwagen beträgt das Dreifache der im vorigen Absatz genannten Parkgebühr. In den letzten 10 Jahren haben sich die Personenverkehrsdaten im Fernverkehr grundsätzlich nicht geändert: im inländischen Verkehr fuhren drei Viertel der Fahrgäste mit Bussen, ein Viertel auf Schienen.
Ermäßigungen gibt es sowohl im Nahverkehr als auch im Regionalverkehr. Die Ermäßigungen sind an Altersgruppen (unter 6 Jahren, 6 bis 14 Jahre, über 65 Jahre), Schüler- und Studierendenstatus, Rentner-, Arbeitslosen- und Flüchtlingsstatus gebunden. Vergünstigungen können auch von Behinderten und für Gruppenfahrten in Anspruch genommen werden. Die Ermäßigung beträgt je nach Kategorie 100 %, 90 %, 67,5 % oder 50 %. Eine Familie mit 3 Kindern kann z. B. in allen regionalen Verkehrsmitteln eine Ermäßigung von 90 % beanspruchen. Diese Vergünstigungen können auch EU-Bürger in Anspruch nehmen.
In Ungarn gibt es zwei internationale Flughäfen: in Budapest und Debrecen. Die wichtigsten An- und Abflughäfen waren die Flughäfen im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Italien, Spanien und den Niederlanden. Flugreisende nach Budapest können die direkten Buslinien 200E (Fahrschein zum Normaltarif) und 100E am Flughafen nutzen. Per Taxi kann man mit dem offiziellen Beförderer des Budapest Airport „Főtaxi“ oder sonstigen Taxigesellschaften fahren. In Budapest sind die Taxitarife geregelt und einheitlich, unabhängig von der Tageszeit, dem Feiertag oder dem Dienstleistungsanbieter. Der Fahrpreis ist immer auf den so genannten Taxametern zu lesen. Der Tarif setzt sich aus einem Grundtarif, einem entfernungsabhängigen Tarif und einem Minutentarif zusammen. Der Minutentarif wird vom Taxameter unterhalb einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h berechnet.
Geltende Taxitarife (2024):
Grundtarif: 1 100 HUF
Gebühr pro Minute: 110 HUF
Gebühr pro Kilometer: 440 HUF
Daneben können der Flughafen-Minibus „miniBUD“ (Airport Shuttle Service) oder weitere Transferleistungen gewählt werden. 2024 benutzten fast 17,6 Millionen Reisende den Internationalen Flughafen Budapest Liszt Ferenc (BUD - Budapest Airport), das entspricht einer Steigerung von 19,5 % gegenüber dem Vorjahr.
Links:
| Titel/Name | URL |
| Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt. (nationale Mauterhebungsgesellschaft) | https://nemzetiutdij.hu/hu |
| Budapesti Közlekedési Központ (Budapester Verkehrszentrale) | www.bkk.hu |
| Magyar Közút (Zentrale Straßenverwaltung) | www.kozut.hu |
| Útinform, Verkehrsinformationen | https://www.utinform.hu |
| Bahnverkehr | https://www.mavcsoport.hu |
| Internationaler Flughafen Liszt Ferenc | www.bud.hu |
| Flughafen Debrecen | www.airportdebrecen.hu |
| Kraftstoffpreise | www.holtankoljak.hu |
| Zugfahrplan und Fahrkartenverkauf | www.mavcsoport.hu |
| Airport Minibus | https://www.minibud.hu |
| Vorortverkehr – Városi és Elővárosi Közlekedési Egyesület (Städtischer und vorstädtischer Verkehrsverein, kurz VEKE) | www.veke.hu |
| Verkehrsstrafen | http://kalkulatorlap.hu/kozlekedesi_szabalysertesi_birsagok.html |
| KSH Transport und Verkehr | https://www.ksh.hu/szallitas-kozlekedes |
| KSH Zahl der Straßenverkehrsunfälle | https://www.ksh.hu/stadat_files/ege/hu/ege0077.html |
Beschäftigung und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen
Unabhängig davon, ob Sie eine Person mit Behinderung sind, die eine Beschäftigung in Erwägung zieht, oder ein Arbeitgeber, der eine inklusive Einstellung unterstützen möchte, bietet dieser Leitfaden klare, zugängliche Ratschläge und direkte Links zu weiteren Ressourcen. Er soll Ihnen helfen, die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die verfügbaren Unterstützungsangebote und praktische Schritte für eine erfolgreiche Beschäftigung und Integration am Arbeitsplatz in diesem Land zu verstehen.
Begriffsbestimmung
Ungarn verwendet eine einheitliche Definition für „Menschen mit Behinderungen“, die auf dem Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen basiert: Zu den Menschen mit Behinderungen zählen alle Personen mit einer langfristigen oder dauerhaften sensorischen, kommunikativen, körperlichen, geistigen oder psychosozialen Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit Barrieren ihre uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt.
Der offizielle Text des Gesetzes XXVI von 1998 über die Rechte und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen ist online verfügbar.
Im Beschäftigungskontext wird der Begriff „Menschen mit veränderter Arbeitsfähigkeit“ verwendet. Dies bezieht sich auf Personen, deren Leistungsfähigkeit nach Einschätzung eines Teams medizinischer Sachverständiger gesundheitsbedingt bei unter 60% liegt Die Rehabilitationsabteilungen der Regierungsämter (Kormányhivatalok) erlassen einen offiziellen Beschluss mit dem Titel „Komplexe Bescheinigung für Menschen mit veränderter Arbeitsfähigkeit”. So erhalten Antragsteller ein Gutachten und einen Behindertenausweis, der ihnen Zugang zu verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen und Leistungen ermöglicht.
Weitere Informationen finden Sie im Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.
Wichtigste Rechtsvorschriften
- Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen;
- Gesetz CXCI von 2011 über Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit;
- Gesetz I von 2012 zum Arbeitsgesetzbuch;
- Gesetz CXXV von 2003 über die Gleichbehandlung und die Förderung der Chancengleichheit;
- Gesetz LII von 2018 über die Sozialabgaben;
- Gesetz XVII von 2022 über die allgemeinen Vorschriften für die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Anerkennung
Das Verfahren zur offiziellen Anerkennung einer Behinderung und zum Erhalt von Unterstützung läuft wie folgt ab:
- Zunächst wird die Anerkennung bei der zuständigen Rehabilitationsabteilung der Regierungsbehörde vor Ort beantragt.
- Dann erfolgt eine komplexe Bewertung durch ein Team medizinischer Sachverständiger.
- Es wird ein schriftlicher Beschluss erlassen (einschließlich eines Sachverständigengutachtens und einer Bescheinigung über die Behinderung).
- Dieser Beschluss kann dann für den Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen (Arbeitsvermittlung, Anpassungen am Arbeitsplatz, Preisnachlässe im Verkehrsbereich und andere Leistungen) genutzt werden.
Ungarn fördert inklusive Einstellungspraktiken durch bestimmte Verpflichtungen und Anreize. Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten müssen sicherstellen, dass ihre Belegschaft zu mindestens 5 % aus Menschen mit veränderter Arbeitsfähigkeit besteht; andernfalls müssen sie einen Rehabilitationsbeitrag entrichten. Der Beitrag entspricht dem Neunfachen des Mindestlohns pro unbesetztem Arbeitsplatz (für 2025 beläuft sich dies auf 2 617 200 HUF pro unbesetztem Arbeitsplatz und Jahr).
Informationen über die Verpflichtungen der Arbeitgeber und ihre Unterstützung sind bei den Rehabilitationsabteilungen der Regierungsämter erhältlich.
Zu den finanziellen Anreizen für die Beschäftigung von Menschen mit veränderter Arbeitsfähigkeit gehören Lohnkostenzuschüsse und Erleichterungen bei den Sozialabgaben gemäß dem Gesetz LII von 2018 über die Sozialabgaben.
Akkreditierte Arbeitgeber können öffentliche Fördermittel beantragen, um ihre Arbeitsplätze barrierefrei zu gestalten. Leitlinien sowie Aufforderungen zur Einreichung von Unterstützungs- und Finanzierungsanträgen werden von den Rehabilitationsabteilungen der Regierungsämter und auf dem Portal für den sozialen Sektor veröffentlicht.
Im Rahmen des Programms „Érték Vagy!“ (Du bist wertvoll!) werden bewährte Verfahren ausgezeichnet sowie Vermittlungsdienste und andere praktische Dienstleistungen angeboten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Programm-Website.
- Gleichbehandlung: Nach dem Gesetz CXXV von 2003 über die Gleichbehandlung und die Förderung der Chancengleichheit („Gleichbehandlungsgesetz“) ist Diskriminierung in allen Phasen des Beschäftigungsverhältnisses verboten, einschließlich der Einstellung, der Arbeitsbedingungen während des Beschäftigungsverhältnisses und der Entlassung.
- Rechte am Arbeitsplatz und angemessene Vorkehrungen: Nach dem Gesetz I von 2012 zum Arbeitsgesetzbuch sind Arbeitgeber verpflichtet, sichere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten. Arbeitnehmer mit veränderter Arbeitsfähigkeit, mit Anspruch auf Behindertenbeihilfe oder mit Anspruch auf eine persönliche Zulage für Blinde erhalten fünf zusätzliche Tage Jahresurlaub.
- Einkommensunterstützung: Menschen mit schweren Behinderungen haben Anspruch auf einen persönlichen Steuerfreibetrag, der einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns pro Jahr entspricht, sofern sie in allen Monaten das erforderliche Einkommen erzielt haben (für 2025 führt dies zu einer monatlichen Ersparnis bei der Einkommensteuer in Höhe von 14 500 HUF).
Nutzen Sie die folgenden offiziellen Websites, um persönliche Beratung zu erhalten und Anträge zu stellen:
- Nationale Arbeitsverwaltung (NFSZ) – öffentliche Arbeitsverwaltung Ungarns;
- Rehabilitationsabteilungen der Regierungsämter – finden Sie das für Sie zuständige Bezirksamt;
- Portal für den sozialen Sektor – Informationen zu Unterstützung und Barrierefreiheit sowie Aufforderungen zur Einreichung von Unterstützungs- und Finanzierungsanträgen;
- Programm „Érték Vagy!” – Informationen für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer mit veränderter Arbeitsfähigkeit sowie Stellenvermittlung, sonstige praktische Dienstleistungen und bewährte Verfahren;
- Organisationen der Zivilgesellschaft (z. B. Motiváció-Stiftung) – Beschäftigungsberatung und maßgeschneiderte Unterstützung;
- EFI-Portal – Informationen, inklusive Programme und Beratung auf regionaler Ebene sowie Beratungsnetz für Menschen mit Behinderungen, das über das EFI-Portal zugänglich ist.
Preisnachlässe und Unterstützungsleistungen im Verkehrsbereich
Menschen mit Behinderungen haben in Ungarn Anspruch auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Darüber hinaus kommen Begleitpersonen bestimmter, gesetzlich festgelegter Kategorien in den Genuss von Fahrpreisermäßigungen. Personen, die Anspruch auf diese Leistungen haben, erhalten von der zuständigen Behörde einen offiziellen Ausweis.
Die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist das Regierungsdekret 8/2024 (II.29.) über Preisnachlässe für Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Fahrgastrechte
Ungarn befolgt die europäischen Normen für die Barrierefreiheit, um einen inklusiven Verkehr zu gewährleisten.
Wohnen und Barrierefreiheit
Es gibt keine staatlich betriebene öffentliche Plattform, die ausschließlich dem Thema barrierefreier Wohnraum gewidmet ist. Kommerzielle Plattformen ermöglichen es Nutzern, ihre Suche nach Barrierefreiheitsmerkmalen zu filtern und Vermieter bezüglich Anpassungen zu kontaktieren. Beispielsweise kann bei der Wohnungssuche auf ingatlan.com(einem kommerziellen Immobilienportal) „Barrierefreiheit“ als Filter gesetzt werden.
Ungarische Städte und Gemeinden arbeiten an einer barrierefreien Infrastruktur. Budapest erhielt im Rahmen des Vergabeverfahrens des „Access City Award“ 2015 eine besondere Auszeichnung für seine Bemühungen um Barrierefreiheit.
Weitere Informationen zum „Access City Award“ finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission zum „Access City Award“.
Online-Dienste und praktische Informationen
Praktische Informationen zu Leistungen, Barrierefreiheit und beschäftigungsfördernden Maßnahmen werden auf den entsprechenden Portalen der zuständigen Behörden sowie auf den Websites der entsprechenden Programme und Organisationen veröffentlicht:
- Rehabilitationsabteilungen der Regierungsämter – finden Sie das für Sie zuständige Bezirksamt;
- Nationale Arbeitsverwaltung (NFSZ) – öffentliche Arbeitsverwaltung Ungarns;
- Portal für den sozialen Sektor – zentrale Informationsplattform;
- Portal Érték Vagy! – Arbeitsvermittlung sowie nützliche Dienstleistungen.