Freie Stellen werden über das Arbeitsmarktservice (AMS), über die Websites von Unternehmen, in Tageszeitungen (in Online-Ausgaben aber auch in Printversionen), über private Stellenvermittler_innen (Personalvermittler_innen) und Personalvermittlerfirmen sowie Online-Jobbörsen im Internet inseriert. Auch informelle Netzwerke spielen eine Rolle: Fragen Sie Bekannte, Verwandte und Nachbar_innen vor Ort nach freien Stellen.
Über das EURES-Netzwerk erhalten Sie ebenfalls Informationen über österreichische Stellenangebote.
Zahlreiche speziell ausgebildete EURES-Berater_innen sind in den Arbeitsverwaltungen aller EU/EWR-Länder und in der Schweiz tätig, um Arbeitsuchende bei der Jobsuche in einem anderen EU/EWR-Land zu unterstützen.
Im Managementbereich wird Personal aus anderen Unternehmen direkt oder über Personalvermittlerfirmen abgeworben.
In den meisten Fällen ist es allerdings nach wie vor so, dass Sie sich direkt an das Unternehmen wenden müssen, um sich zu bewerben.
Digitale Bewerbung/Online-Personalbögen:
Viele Unternehmen verlangen eine Online-Bewerbung. Füllen Sie den Online-Personalbogen aus und laden Sie Lebenslauf, Bewerbung und Zeugnisse etc. hoch.
alle jobs – Jobbörse des AMS:
Die Job-Suchmaschine des AMS vereinfacht die online Arbeitsuche. Neben den vom AMS betreuten Stellenangeboten beinhaltet "alle jobs" auch Stellenangebote aus dem AMS eJob-Room, aus dem Internet von in Österreich tätigen Unternehmen und Institutionen, aus der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und Landesebene sowie ausgewählte Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit (Deutschland).
eJob-Roomdes Arbeitsmarktservice Österreich (AMS):
Der eJob-Room ist eine Internetjobbörse des AMS in Selbstbedienung.
Dieses Service steht sowohl beim AMS gemeldeten Personen als auch nicht registrierten Personen zur Verfügung.
Eine Registrierung im eJob-Room ist sinnvoll und auch dann möglich, wenn sich Ihr Wohnsitz noch nicht in Österreich befindet. Der eJob-Room bietet einen Überblick über alle beim AMS gemeldeten offenen Stellen in Österreich.
Registrierte Benutzer_innen haben zusätzlich die Möglichkeit, ihre Bewerbung im eJob-Room zu veröffentlichen und können so von Unternehmen gefunden werden. Wenn Sie registriert sind, haben Sie eine persönliche Mailbox für Ihre Bewerbungen, Sie erhalten Nachrichten auch als SMS und können Ihre Suchergebnisse speichern.
Über die alle Jobs App können Sie freie Stellen auch über Ihr Mobiltelefon suchen. Mit der AMS Job App können Sie Jobs in Ihrer unmittelbaren Nähe finden (Umkreissuche), Sie können die durchgeführte Suche speichern und ändern, erhalten auf Wunsch eine Kartendarstellung der Trefferliste, werden über die Funktion „Jobalarm“ täglich über neue passende Stellen benachrichtigt etc. Unterstützte Betriebssystem sind Android, iOS und EMUI 11.
Online-Jobbörsen:
Online-Jobbörsen sind zum Teil europaweit tätig. Sie können dort nicht nur freie Jobs finden, sondern auch Ihr Profil online stellen und sich per E-Mail benachrichtigen lassen, wenn eine Anzeige geschaltet wird, die zu Ihnen passt.
Bevor Sie Bewerbungsunterlagen verschicken, können Sie zunächst telefonisch und/oder via E-Mail Kontakt mit potenziellen Arbeitgeber_innen aufnehmen.
Sie können sich auch bewerben, wenn keine offene Stelle ausgeschrieben ist. In diesem Fall spricht man von einer Initiativ- oder Aktivbewerbung.
Weitere wichtige Informationen erhalten Sie unter anderem unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/richtig-bewerben
Wie Informationen in Stellenanzeigen zu interpretieren sind, können Sie beispielsweise unter:
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/bewerbung/Stellenanzeige.html nachlesen.
Sollten Sie einen Vorstellungstermin telefonisch, persönlich oder per E-Mail vereinbart haben, nehmen Sie einen Lebenslauf, Zeugnisse und Arbeitsbestätigungen mit und bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor. Vorstellungstermine finden fallweise auch online statt. Informationen dazu finden Sie unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/richtig-bewerben/vorstellungsgespraech
Links:
Verfassen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen in deutscher Sprache, außer im Stelleninserat wird die Bewerbung in einer anderen Sprache verlangt. Bewerbungen werden fast immer per E-Mail versendet oder online verschickt. Sehr häufig sind Formulare online auszufüllen. Es ist auch üblich Bewerbungen an Firmen zu übermitteln, die keine freie Stelle ausgeschrieben haben (sogenannte Initiativ-/Aktivbewerbung) – siehe Kapitel Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat/Stellensuche.
Vollständige Bewerbungsunterlagen umfassen:
Bewerbungsschreiben (Motivationsschreiben), Lebenslauf (Curriculum Vitae) oder Europass, Kopien von Zeugnissen (Dienstzeugnisse, Ausbildungsabschluss, z.B. Studienabschluss, fachlich relevante Zeugnisse), Kursbestätigungen von relevanten Kursen, Bestätigungen von formalen und non-formalen Kompetenzen, beispielsweise in Form von Kompetenzprofilen, Empfehlungsschreiben (falls vorhanden), Bewerbungsfoto.
Das Bewerbungsschreiben/Motivationsschreiben:
Finden Sie in jedem Fall heraus, wer Ihre Ansprechpartner_in (z.B. Personalchef_in) im Unternehmen ist und sprechen Sie diese mit Titel an z.B. Sehr geehrte*r Dr. Lou Müller. Nehmen Sie im Bewerbungsschreiben/Motivationsschreiben Bezug auf das Stelleninserat oder ein Telefonat. Arbeiten Sie Ihre stärksten Argumente heraus (z.B. berufliche Erfahrungen, berufliche und persönliche Qualifikation, Sozialkompetenzen, Motivation, Engagement) und argumentieren Sie, warum gerade Sie für diese Stelle die ideale Besetzung sind. Ersuchen Sie um ein persönliches Gespräch.
Videobewerbung:
Ein Bewerbungsvideo ist ein Werbespot für Sie. Mit einem guten Video können Sie Ihre Chancen erhöhen zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Weitere Informationen zu Umfang, Inhalten und Versand erhalten Sie unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/richtig-bewerben/videobewerbung
Der Lebenslauf (Curriculum Vitae) oder Europass:
Der Lebenslauf sollte kurz, prägnant und übersichtlich sein und die wesentlichen Fakten nennen. Er sollte nach Möglichkeit auf maximal zwei – noch besser auf eine – A4-Seite(n) beschränkt sein. Die Auflistung Ihrer Dienstverhältnisse sollte entweder mit Ihrem ersten Dienstverhältnis beginnen und mit Ihrem letzten Dienstverhältnis enden oder umgekehrt. Diese Regel gilt ebenfalls für die Bereiche Ausbildungswege und Weiterbildungen.
Der Europäische Lebenslauf/Europass wird von vielen Unternehmen verlangt und bietet hier eine großartige Unterstützung.
Weitere Informationen erhalten Sie beispielsweise unter: https://bewerbungsportal.ams.or.at/bewerbungsportal und https://europa.eu/europass/de
Links:
Definition
Es wird zwischen folgenden Arten von Praktika unterschieden:
- Pflichtpraktika
- Volontariate
- Ferialarbeitsverhältnisse („Ferienjobs“)
- Praktika nach abgeschlossener (Fach-)Hochschulausbildung
Ein Praktikum kann als Arbeitsverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein. Welches Vertragsverhältnis vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen.
PFLICHTPRAKTIKA
Pflichtpraktika sind in schulischen oder universitären Ausbildungsvorschriften bzw. Lehrplänen vorgeschrieben und sollen die theoretische (schulische/universitäre) Ausbildung ergänzen sowie dazu beitragen, dass Schüler_innen oder Student_innen schon im Rahmen ihrer theoretischen Ausbildung die Berufswirklichkeit kennen lernen. Pflichtpraktika können nicht nur in den Ferien, sondern während des gesamten Jahres absolviert werden.
Vertragsrechtliche Situation:
- Inhalt und Dauer des Pflichtpraktikums müssen den jeweiligen Ausbildungsvorschriften bzw. dem Lehrplan (Schule, Universität, Fachhochschule) entsprechen, die_der Praktikant_in darf nur zu darauf abgestimmten Arbeiten verpflichtet werden. Ein Pflichtpraktikum kann in Form eines Ausbildungsverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Vertrages/der Vereinbarung und nicht die Bezeichnung des Vertrages/der Vereinbarung.
- Bei Ausbildungsverhältnissen stehen der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit im Vordergrund. Beinhaltet der Vertrag/die Vereinbarung über den Ausbildungszweck hinausgehende Weisungs- und Kontrollrechte und/oder die Einordnung der Praktikantin_des Praktikanten in den betrieblichen Organisationsablauf, liegt in Wirklichkeit kein Ausbildungsverhältnis sondern ein Arbeitsverhältnis vor. Das heißt, es kommen alle arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Diese beinhalten auch den Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt (inklusive 13. und 14. Monatsgehalt). Pflichtpraktika von Schüler_innen der höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie der höheren und mittleren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe in Hotel- und Gaststättenbetrieben sind in den meisten Fällen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen möglich. Pflichtpraktikant_innen im Hotel- und Gastgewerbe haben nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter_innen in der Hotellerie und Gastronomie Anspruch auf Entgelt in der Höhe des jeweiligen Lehrlingseinkommens für das dem Schuljahr zugehörigen Lehrjahr (zwischen 2 Schuljahren geleistete Praktika sind jeweils dem vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen).
- Eine Schnupperlehre wird von einer Schule nach schulrechtlichen Vorschriften zur Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts als Schulveranstaltung („Berufspraktische Tage“ bzw. „Berufspraktische Wochen“), als schulbezogene Veranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung in Betrieben organisiert. Wesentlich ist, dass Schüler_innen im Rahmen einer Schnupperlehre erste Einblicke in die Berufswelt erhalten. Eine Schnupperlehre ist kein Arbeitsverhältnis.
Sozialversicherungsrechtliche Situation:
Pflichtpraktikant_innen, die in unbezahlten Ausbildungsverhältnissen stehen, sind während ihrer Tätigkeit unfallversichert. Es gibt dafür spezielle Schüler_innen- bzw. Student_innen-Unfallversicherungen.
Bezahlte Pflichtpraktika unterliegen sowohl als Arbeitsverhältnisse als auch als Ausbildungsverhältnisse der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Werden Pflichtpraktikant_innen als Arbeitnehmer_innen beschäftigt, müssen sie von der Arbeitgeberin_dem Arbeitgeber bei den entsprechenden Sozialversicherungen angemeldet werden.
Übersteigen die Bezüge von Praktikant_innen die Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2025: 551,10 Euro im Monat), sind diese in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert; liegt der Verdienst monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze, sind Praktikant_innen nur unfallversichert.
VOLONTARIATE
Vertragsrechtliche Situation:
Volontär_innen sind im eigenen Interesse in einem Betrieb tätig, ohne dass dies von der Schule oder Universität als Praktikum vorgeschrieben wird.
Bei einem Volontariat handelt es sich daher in der Regel um ein Ausbildungsverhältnis. Im Vordergrund stehen die Erweiterung und Anwendung von gelernten Kenntnissen in der Praxis sowie der Erwerb von Fertigkeiten, nicht jedoch die Erbringung von Arbeitsleistungen. Arbeitsrechtliche und kollektivvertragliche Bestimmungen finden daher normalerweise keine Anwendung. Zu beachten ist, dass ein Volontariat so ausgestaltet sein muss, dass keine persönliche Abhängigkeit sowie keine Arbeitspflicht der Volontärin_des Volontärs gegeben sind.
Sozialversicherungsrechtliche Situation:
Volontär_innen sind nur in der Unfallversicherung pflichtversichert und sind von Arbeitgeber_innen bei der Sozialversicherung anzumelden.
FERIALARBEITSVERHÄLTNISSE
Vertragsrechtliche Situation:
Ferialarbeitnehmer_innen sind Schüler_innen bzw. Student_innen, die in den Ferien primär aus Gründen des Geldverdienens arbeiten und wie herkömmliche Arbeitnehmer_innen beschäftigt sind.
Ferialarbeitsverhältnisse, auch „Ferialjobs“ genannt, sind in der Regel Arbeitsverhältnisse, für die die arbeitsrechtlichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften gelten.
Sozialversicherungsrechtliche Situation:
Ferialarbeitnehmer_innen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und sind bei den zuständigen Sozialversicherungen anzumelden.
Übersteigen die Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro im Monat), sind Ferialarbeitnehmer_innen kranken-, unfall-, pensionsversichert;
liegt der Verdienst monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze, sind diese nur unfallversichert.
PRAKTIKA NACH HOCHSCHULAUSBILDUNG
Vertragsrechtliche Situation:
„Generation Praktikum“ ist ein Schlagwort dafür, dass zahlreiche Absolvent_innen eines (Fach-)Hochschulstudiums über Praktika in die Berufswelt einsteigen. Dabei handelt es sich entweder um Ausbildungsverhältnisse, auf welche arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden sind, oder die Vereinbarungen werden zwar als „Volontariat“ oder „Praktikum“ bezeichnet, sind aber in Wahrheit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren.
Bei Arbeitsverhältnissen gelten die gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Sozialversicherungsrechtliche Situation:
Praktikant_innen mit (Fach-)Hochschulbildung sind in jedem Fall bei den zuständigen Sozialversicherungen anzumelden.
Bei einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro im Monat) ist die_der Praktikant_in kranken-, unfall-, pensionsversichert; liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze ist sie_er nur unfallversichert.
Praktikant_innen mit Hochschulausbildung, die für die zukünftige Berufsausübung gesetzlich vorgeschriebene Praktika absolvieren, wie etwa Rechtspraktikant_innen, sind immer kranken-, unfall-, pensionsversichert, auch wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)
Für Praktikant_innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sieht das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz Beschränkungen der Arbeitszeit und der erlaubten Tätigkeiten vor. Dieses Gesetz gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse als auch für Ausbildungsverhältnisse.
Verboten sind Nachtarbeit, Akkordarbeit, Beförderung höherer Geld- und Sachwerte, Arbeiten in bestimmten Betrieben (z.B. in jugendgefährdenden Lokalen) sowie gefährliche Arbeiten, z.B. Arbeiten mit Kettensägen, Holzschälmaschinen etc. weiters Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen (z.B. Sprengmittel). Bestimmte Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht verrichtet werden, bestimmte Tätigkeiten ab einem bestimmten Mindestalter (16 oder 17 Jahre) ausgeführt werden. Es gibt Ausnahmen: https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Bildung/Pflichtpraktikum_aky_bf.pdf?_gl=1*1w1z4i3*_gcl_au*MzE3MTc2NjcyLjE3MzU1NDkxMzI.
Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG)
Auch für Praktikant_innen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gelten die allgemeinen Schutzbestimmungen des ASchG.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter: http://www.arbeitsinspektion.gv.at
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Praktikant_innen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht nur unfallversichert sind, sondern der Vollversicherung unterliegen (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis), erwerben während des Praktikums Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung.
FAMILIEN- UND STUDIENBEIHILFE
Bis zum 18. Geburtstag steht die Familienbeihilfe unabhängig vom Einkommen zu. Der Anspruch kann sich maximal bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, in Ausnahmefällen sogar bis zum 25. vollendeten Lebensjahr verlängern. Solche Ausnahmen sind z. B., Zivil- oder Präsenzdienst, Schwangerschaft, Studium, Berufsausbildung.
Bei Absolvierung eines Praktikums während des Studiums ist zu beachten, dass das daraus bezogene Entgelt bei der Zuverdienstmöglichkeit auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu berücksichtigen ist bzw. nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) für den Anspruch auf Studienbeihilfe anzurechnen ist.
Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Pflichtpraktikant_innen bzw. Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Familien- und Studienbeihilfe.
Eignung
Praktikant_innen aus EU/EWR-Staaten unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Für sie besteht kein Unterschied zu inländischen Praktikant_innen.
Link:
Durchführung
Pflichtpraktika werden von Schulen und (Fach-)Hochschulen, für die ein Praktikum verpflichtend ist, vorgegeben. Diese überprüfen aber nur zum Teil, ob das Praktikum den rechtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Rahmenbedingungen bzw. Vorgaben entspricht. Hier ist es wichtig, dass Schüler_innen bzw. (Fach-)Hochschüler_innen ihre Rechte kennen und für ihre Rechte gegenüber dem Betrieb/dem Unternehmen im Zweifelsfall auch mit Unterstützung von Arbeiterkammer, Gewerkschaft bzw. Betriebsrat eintreten.
Schulen und (Fach-)Hochschulen kooperieren in der Regel mit Unternehmen/Betrieben, die Praktikumsplätze anbieten. Interessent_innen müssen sich in den meisten Fällen dennoch um einen Praktikumsplatz bewerben.
Ähnliches gilt für Volontariate, hier obliegt die Organisation allerdings den Betrieben/Unternehmen, Bewerber_innen müssen eigenverantwortlich darauf achten, ob die rechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für ein Volontariat eingehalten werden. Das gilt ebenso für Absolvent_innen eines (Fach-) hochschulstudiums. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Arbeiterkammer und/oder Gewerkschaft. Dort erhalten Sie Beratung und Unterstützung.
Rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen: siehe Kapitel 2.1 Definition und Eignung
Lebens- und Arbeitsbedingungen
MINDESTSICHERUNG (Sozialhilfe)
Wenn „Volontariate“ oder „Praktika“ mangels im Vordergrund stehender Lern- und Ausbildungszwecke in Wahrheit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind, erwachsen daraus unter Umständen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.).
Wenn keine anderen finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden können, kann dann Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung von EU-/EWR-Bürger_innen oder Schweizer Staatsbürger_innen beantragt werden, wenn sich diese als Arbeitnehmer_innen in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
Bei Arbeitsverhältnissen gelten die gesetzlichen sowie kollektivvertraglich bzw. arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Drittstaatsangehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen nur dann einen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.
Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt der Anerkennung ihres Schutzstatus als Flüchtling Anspruch auf Sozialhilfe.
Subsidiär Schutzberechtigten hingegen sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. Es gibt allerdings in manchen Bundesländern entsprechende Ausnahmen.
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Praktikant_innen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht nur unfallversichert sind, sondern der Vollversicherung unterliegen (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis), erwerben während des Praktikums Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung.
STUDIENBEIHILFE
Bei Absolvierung eines Praktikums während des Studiums ist zu beachten, dass das daraus bezogene Entgelt bei der Zuverdienstmöglichkeit auf den Anspruch auf Familienbeihilfe zu berücksichtigen ist bzw. nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG) für den Anspruch auf Studienbeihilfe anzurechnen ist.
Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
Link:
Wo sind Stellenangebote zu finden?
Praktikumsplätze finden Sie über Ihre Schule, Hochschule/Fachhochschule, Universität. Wenden Sie sich direkt an das Unternehmen Ihrer Wahl und fragen Sie nach Praktikumsplätzen und Volontariaten. Es gibt auch Jobbörsen, die freie Praktikumsplätze online anbieten.
Wenn Sie als Lehrling (=Auszubildende_r) ein Praktikum in Österreich absolvieren wollen, wenden Sie sich an die Wirtschaftskammer in dem Bundesland, in dem Sie das Praktikum absolvieren möchten. Grundsätzliche Informationen zu Praktika erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/bildung-lehre/foerderung-auslandspraktikum-lehre.html bzw. beim internationalen Fachkräfteaustausch IFA: https://ifa.or.at/auslandspraktika/#tab-id-2.
IFA unterstützt auch Schüler_innen bei einem Praktikum im Ausland: https://ifa.or.at/auslandspraktika/#tab-id-3.
Offene Ferialstellen finden Sie auch unter https://jobroom.ams.or.at/jobroom/login_as.jsp, https://www.gastrojobs.at (Tourismus und Gastronomie); https://adforum.at/de/adforum (Marketing und Sales).
Schüler_innen, die sich für Praktika im Bereich Natur und Technik interessieren, wenden sich an die Talente Praktikumsbörse: https://www.ffg.at/praktika
Bevor Sie einen Praktikumsplatz suchen, informieren Sie sich unbedingt über Checklisten für Praktika. Hier finden Sie wichtige Tipps und Hinweise, damit Ihr Praktikum bzw. Volontariat gelingt: https://www.jugendportal.at/themen-infos/arbeit-beruf/praktikum/checklisten-praktikum bzw. https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Bildung/Pflichtpraktikum_aky_bf.pdf?_gl=1*1w1z4i3*_gcl_au*MzE3MTc2NjcyLjE3MzU1NDkxMzI.
Links:
Verwandte Themen: | |
Ferialpraxis | https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/arten_von_beschaeftigung/2.html |
Dein Pflichtpraktikum | https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Bildung/Pflichtpraktikum_aky_bf.pdf?_gl=1*1w1z4i3*_gcl_au*MzE3MTc2NjcyLjE3MzU1NDkxMzI. |
Volontariat | https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/arten-von-beschaeftigung/volontaere.html#:~:text=Volont%C3%A4rinnen%2FVolont%C3%A4re%20sind%20Personen%2C%20die,liegt%20jedenfalls%20ein%20Dienstverh%C3%A4ltnis%20vor. |
Jobbörse Karriere.at | https://www.karriere.at/jobs/praktikum |
Studentjob | https://www.studentjob.at/praktikum |
Jobbörse Job.at | https://www.jobs.at/j/praktikum |
Praktikumsbörse für Studentinnen und Studenten | https://schwarzesbrett.oeh.ac.at/praktika |
Praktikum für Jugendliche | https://www.jugendportal.at/themen/arbeit-beruf/praktikum |
Talente Praktika im Bereich Natur und Technik | https://www.ffg.at/praktikaboerse |
Checklisten für Praktika | https://www.jugendportal.at/themen-infos/arbeit-beruf/praktikum/checklisten-praktikum |
Finanzierung und Unterstützung
Es wird zwischen unbezahlten und bezahlten Praktika unterschieden.
Bezahlte Pflichtpraktika unterliegen sowohl als Arbeitsverhältnisse als auch als Ausbildungsverhältnisse der Pflichtversicherung. D.h. Praktikant_innen müssen bei der zuständigen Sozialversicherung angemeldet werden. Werden Praktikant_innen als Arbeitnehmer_innen beschäftigt, sind sie entsprechend zu entlohnen.
Übersteigen die Bezüge von Praktikant_innen die Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2025: 551,10 Euro im Monat), sind diese in der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung pflichtversichert; liegt der Verdienst von Praktikant_innen unter der Geringfügigkeitsgrenze, sind diese nur unfallversichert.
In Arbeitsverhältnissen richtet sich das Entgelt nach kollektivvertraglichen Vorgaben der einzelnen Branchen.
Bei „echten“ Pflichtpraktika gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Ob ein Taschengeld gezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung.
Pflichtpraktika ohne Taschengeld sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Während der Tätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz über die Schüler_innen- bzw. Studierendenunfallversicherung, der sich auch auf das vorgeschriebene Pflichtpraktikum erstreckt.
Zahlt die_der Unternehmer_in der_dem Pflichtpraktikant_in Taschengeld, ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich.
Wenn Sie nicht sicher sind, welche Ansprüche Sie haben, wenden Sie sich an Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft.
Links:
Verwandte Themen: | |
Ferialpraxis | https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/arten_von_beschaeftigung/2.html |
Dein Pflichtpraktikum | https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Bildung/Pflichtpraktikum_aky_bf.pdf?_gl=1*1w1z4i3*_gcl_au*MzE3MTc2NjcyLjE3MzU1NDkxMzI. |
Volontariat | https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/arten-von-beschaeftigung/volontaere.html#:~:text=Volont%C3%A4rinnen%2FVolont%C3%A4re%20sind%20Personen%2C%20die,liegt%20jedenfalls%20ein%20Dienstverh%C3%A4ltnis%20vor. |
Jobbörse Karriere.at | https://www.karriere.at/jobs/praktikum |
Studentjob | https://www.studentjob.at/praktikum |
Jobbörse Job.at | https://www.jobs.at/j/praktikum |
Praktikumsbörse für Studentinnen und Studenten | https://schwarzesbrett.oeh.ac.at/praktika |
Praktikum für Jugendliche | https://www.jugendportal.at/themen/arbeit-beruf/praktikum |
Talente Praktika im Bereich Natur und Technik | https://www.ffg.at/praktikaboerse |
Checklisten für Praktika | https://www.jugendportal.at/themen-infos/arbeit-beruf/praktikum/checklisten-praktikum |
Wo können Stellenangebote ausgeschrieben werden?
Praktikumsplätze für Pflichtpraktika können Sie über Schulen bzw. Hochschulen/Fachhochschulen, Universitäten, auf Ihrer Unternehmensseite im Internet ausschreiben. Es gibt auch Jobbörsen, die freie Praktikumsplätze online anbieten.
Grundsätzliche Informationen für Praktikumsplätze für Lehrlinge erhalten Sie unter: https://www.wko.at/service/bildung-lehre/foerderung-auslandspraktikum-lehre.html.
Sie können sich auch an den internationalen Fachkräfteaustausch IFA: https://ifa.or.at/auslandspraktika/#tab-id-2 wenden.
IFA unterstützt auch Schüler_innen bei einem Praktikum im Ausland: https://ifa.or.at/auslandspraktika/#tab-id-3
Offene Ferialstellen können Sie auch beim AMS Österreich inserieren. Wenden Sie sich dazu an das Service für Unternehmen: https://www.ams.at/unternehmen
Informationen zu Checklisten für Praktika finden Sie unter:
https://www.jugendportal.at/themen-infos/arbeit-beruf/praktikum/checklisten-praktikum
Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.wko.at/wien/bildungspolitik/schule-und-wirtschaft
Finanzierung und Unterstützung
Informationen zu den Themen Praktikum, Finanzierung und Unterstützungsleistungen finden Sie im folgenden Adressenteil und im Kapitel Definition und Eignung.
Verwandte Themen: | |
Vorbereitung für Unternehmen | https://www.ffg.at/praktika/faq-unternehmen |
Wirtschaftskammer Österreich | http://www.wko.at |
Rechtliche Rahmenbedingungen
In Österreich gibt es über 200 Lehrberufe in Handwerk, Handel und Industrie sowie in der Land- und Forstwirtschaft. Sie sind als Einzel- und Gruppenausbildungen, Ausbildungen für besondere Zielgruppen oder modular aufgebaute Ausbildungen angelegt und unterliegen der Bundesgesetzgebung. Alle gesetzlich anerkannten Lehrberufe sind im Verzeichnis der Lehrberufe festgelegt, welches die jeweilige Lehrzeit sowie die Verhältnisse zu anderen Lehrberufen aber beispielsweise auch die Anrechnung bereits geleisteter Lehrzeiten, regelt. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegt. Für jeden einzelnen Lehrberuf gibt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eine Ausbildungsverordnung heraus, die für die Lehre in Ausbildungsbetrieben bindend ist. Ausbildungen in Land- und Forstwirtschaft sind durch das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) geregelt.
Lehrlinge (= Auszubildende) erhalten ihre Ausbildung in der Regel im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule (duale Ausbildung). Der Lehrplan der Berufsschule entspricht der Ausbildungsverordnung.
Altersgrenzen: Um eine Lehrausbildung zu beginnen, muss die_der Jugendliche mindestens 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht absolviert haben. Viele Betriebe bilden auch Lehrlinge aus, die deutlich älter als 15 Jahre alt sind.
Die Ausbildung in einem Lehrberuf ist an das Ausländerbeschäftigungsgesetz gebunden. Personen, die keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, dürfen in der Regel erst dann mit einer Lehre beginnen, wenn dem ausbildenden Unternehmen eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Die Bewilligung wird entweder durch das Unternehmen beantragt (z.B. Beschäftigungsbewilligung) oder ergibt sich beispielsweise durch den Aufenthaltstitel, der einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.
EU/EWR Bürger_innen bzw. Schweizer Staatsbürger_innen haben einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können daher ohne zusätzliche Bewilligung mit einer Lehre beginnen. Für eine Lehrausbildung gelten entsprechende kollektivvertragliche undarbeitsrechtliche Regelungen bzw. unterliegt eine Lehrausbildung sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung).
Sobald ein schriftlicher Lehrvertrag unterschrieben ist, ist die_der Auszubildende ein Lehrling.
Ein Lehrverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter.
Es wird für die Dauer, die für den entsprechenden Lehrberuf vorgesehen ist, befristet abgeschlossen. Die Befristung dauert je nach Lehrberuf zwischen 2 und 4 Jahren.
Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen. Dieser muss schriftlich in vierfacher Ausfertigung abgeschlossen werden. Unterschreiben müssen die_der Lehrberechtigte und der Lehrling. Für Lehrlinge unter 18 Jahren ist eine zusätzliche Unterschrift der gesetzlichen Vertretung (z.B. Vater oder Mutter) notwendig.
Die_der Lehrberechtigte muss den Lehrling vor Beginn des Lehrverhältnisses bei der Sozialversicherung melden und innerhalb von 2 Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Berufsschule anmelden.
Links:
Verwandte Themen: | |
Lehre | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre.html |
Informationen zur Lehre für Unternehmen | https://www.wko.at/service/bildung-lehre/broschuere-die-lehre-duale-berufsausbildung.html |
Überbetriebliche Lehre | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre/Seite.333306.html |
Rechtliches zur Lehre für Lehrlinge | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Lehre/index.html |
Beschreibung der Schemata
In den Ausbildungsverordnungen ist das jeweilige Berufsprofil für den entsprechenden Lehrberuf festgeschrieben. Dieses Berufsprofil gibt den Lehrplan für den Ausbildungsbetrieb vor und beinhaltet – aufgeschlüsselt nach Lehrjahren – die beruflichen Kompetenzen, die dem Lehrling im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu vermitteln sind. Bei zahlreichen Berufsbildern wird das Berufsprofil durch begleitende Ausbildungsleitlinien, -materialien und -handbücher ergänzt.
Mit der Integrativen Berufsausbildung (Verlängerung der Lehrzeit oder Teilqualifikation) wurden flexible Modelle für Menschen geschaffen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind. Mit Hilfe dieser Modelle soll für die Zielgruppen ermöglicht werden, eine berufliche Qualifikation zu erwerben, die den Einstieg in das Arbeitsleben erleichtert.
Die integrative Berufsausbildung steht folgenden Personengruppen offen:
- Personen mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Ende der Pflichtschule, die – zumindest teilweise – nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden;
- Personen ohne oder mit negativem Pflichtschulabschluss;
- Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz und dem entsprechenden Landesbehindertengesetz;
- Personen, bei denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund eines nicht erfolgreichen Vermittlungsversuchs auf eine Lehrstelle davon ausgegangen werden muss, dass es in vorhersehbarer Zukunft aus Gründen, die in der Person selbst liegen, nicht möglich sein wird, eine Lehrstelle zu finden.
- Bei Vorliegen gesundheitlicher Notwendigkeit kann die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb herabgesetzt werden.
Für Jugendliche, die keine reguläre Lehrstelle erhalten können, wurden überbetriebliche Ausbildungsplätze (ÜBA) eingerichtet. Einen überbetrieblichen Ausbildungsplatz erhalten Jugendliche, die z.B. die Pflichtschule absolviert haben und trotz Bewerbungsbemühungen keine geeignete Lehrstelle in einem Betrieb finden oder eine Lehre abgebrochen haben. Diese Jugendlichen müssen beim AMS gemeldet sein.
Die Absolvent_innen eines Lehrausbildungsprogramms erwerben eine vollständige Berufsqualifikation von hohem Standard. Die Ausbildung in einem Lehrberuf steht allen jungen Menschen offen, die die neunjährige Schulpflicht abgeschlossen haben. Der Zugang zu einer Lehre ist an keinen bestimmten Schulabschluss gebunden.
Es handelt sich um eine duale Ausbildung, d.h. ein Teil der Ausbildung erfolgt im Betrieb, ein anderer Teil der Ausbildung in der Berufsschule.
Die betriebliche Ausbildung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- Die berufliche Erstausbildung erfolgt unter realen Arbeitsbedingungen. Der Lehrling erwirbt die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Berufsprofil des jeweiligen Lehrberufs festgelegt sind. Nach Abschluss der Ausbildung kann die_der Absolvent_in sofort eine qualifizierte Berufstätigkeit als Facharbeiter_in aufnehmen.
- Unternehmen, die ein Berufsprofil nicht in seiner gesamten Breite anbieten können, haben die Möglichkeit, eine ergänzende praktische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbunds zu nutzen. In manchen Branchen werden von Unternehmen auch überbetriebliche Ausbildungszentren (z.B. „Lehrbauhöfe“) angeboten.
Ausbildung an Berufsschulen im Rahmen des dualen Systems:
- Der Schwerpunkt der Ausbildung an einer Berufsschule im Rahmen des dualen Ausbildungssystems liegt mit etwa 65 % beim berufsrelevanten Fachunterricht; etwa 30 % der Schulzeit nimmt der allgemeinbildende Unterricht ein. Im Rahmen des Fachunterrichts wird auch praktisch in Werkstätten oder Laboratorien ausgebildet.
- Der Lehrling ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Er wird entsprechend dem Standort des Lehrbetriebes in dem jeweiligen Bundesland zum Berufsschulbesuch aufgefordert.
- Es gibt folgende Organisationsformen des Unterrichts an Berufsschulen im Rahmen des dualen Systems:
- ganzjährig, d. h. mindestens ein ganzer Schultag oder zwei halbe Schultage pro Woche
- Blockunterricht, d. h. über mindestens acht Wochen durchgehend
- saisonal, d. h. Blockunterricht zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr
Lehrabschlussprüfung
Ziel der Lehrabschlussprüfung (LAP) ist es zu ermitteln, ob die_der Kandidat_in die Fertigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für eine Ausübung des jeweiligen Lehrberufs erforderlich sind, und ob sie_er in der Lage ist, die berufsspezifischen Tätigkeiten selbständig in geeigneter Form auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die_der Kandidat_in die Berufsschule positiv abgeschlossen hat.
Lehrlingseinkommen:
Das Lehrlingseinkommen wird auch Lehrlingsentschädigung genannt. Lehrlinge unterliegen den kollektivvertraglichen Bestimmungen (z.B. Mindestlohn für Lehrlinge) einer Branche, für Lehrlinge gilt das Arbeitsrecht (z.B. Arbeitszeit, Pausen) bzw. definierte Regelungen des Arbeitsrechts (z.B. Überstunden).
Die Höhe des Lehrlingseinkommens hängt von der Branchenzugehörigkeit und vom Lehrjahr ab. Das Lehrlingseinkommen wird entweder zum Monatsende oder zum Monatsanfang des darauffolgenden Monats ausbezahlt.
Lehrlinge sind sozialversichert, d.h. sie sind kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.
Anerkennung ausländische Qualifikationen und Abschlüsse: Jede_r Arbeitgeber_in kann erworbene Kompetenzen von Mitarbeiter_innen bei deren Einstufung und Bezahlung anerkennen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist.
Formelle Anerkennung
Im Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist nur die formale Anerkennung von ausländischen Ausbildungen geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
- Anerkennung von Abschlüssen
- Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Weitere Informationen zur formalen Anerkennung finden Sie unter: https://www.wko.at/service/bildung-lehre/Gleichhaltung_Ausland_LAP.html
Links:
Verwandte Themen: | |
Lehre | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre.html |
Informationen zur Lehre für Unternehmen | https://www.wko.at/service/bildung-lehre/broschuere-die-lehre-duale-berufsausbildung.html |
Überbetriebliche Lehre | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre/Seite.333306.html |
Integrative Berufsausbildung | https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/lehre/integrative-berufsausbildung.html |
Rechtliches zur Lehre für Lehrlinge | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Lehre/index.html |
Wirtschaftskammer Österreich | https://www.wko.at |
Lehrlingseinkommen | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre/Seite.333902.html |
Anerkennung ausländischer Qualifikationen und Abschlüsse | https://www.wko.at/service/bildung-lehre/Gleichhaltung_Ausland_LAP.html |
Eignung
EU/EWR Bürger_innen bzw. Schweizer Staatsbürger_innen können eine Lehrlingsausbildung absolvieren, wenn sie von Arbeitgeber_innen, die in Österreich zugelassen sind, angestellt werden. Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht zwingend erforderlich, werden aber meist von als Voraussetzung auf dem Mindestniveau B1 bzw. B2 (nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen) angegeben.
Um festzustellen, ob ein Lehrling für den Beruf bzw. das Unternehmen geeignet ist, verwenden Unternehmen diverse Auswahlverfahren, wie z.B. Aufnahmetests, praktische Erprobungen, persönliche Gespräche.
Die Wirtschaftskammer Österreich aber auch das Arbeitsmarktservice Österreich unterstützt Unternehmen bei der Auswahl von geeigneten Lehrlingen.
Arbeitsmarktservice Österreich _Service für Unternehmen: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/personal-finden
Wirtschaftskammer Österreich: https://www.wko.at/oe/handel/lehrlingstests-eine-wertvolle-hilfe-fuer-die-lehrlingsausw#:~:text=Mithilfe%20von%20Aufnahmetests%20k%C3%B6nnen%20grundlegende,Verst%C3%A4ndnis%20der%20Bewerber%20%C3%BCberpr%C3%BCft%20werden.
Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft: https://auswahlhilfe.at/lehrlingsauswahl
Links:
Verwandte Themen: | |
Lehre | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre.html |
Informationen zur Lehre für Unternehmen | https://www.wko.at/service/bildung-lehre/broschuere-die-lehre-duale-berufsausbildung.html |
Überbetriebliche Lehre | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre/Seite.333306.html |
Integrative Berufsausbildung | https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/lehre/integrative-berufsausbildung.html |
Rechtliches zur Lehre für Lehrlinge | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Lehre/index.html |
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Sie gelten als Lehrling (=Auszubildende_r), wenn Sie einen schriftlichen Lehrvertrag unterschrieben haben.
Ein Lehrverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter.
Es wird befristet abgeschlossen und kann je nach Lehrberuf zwischen zwei und vier Jahren dauern.
Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit besonderen Vereinbarungen über die Ausbildung. Der Lehrvertrag muss schriftlich in vierfacher Ausfertigung abgeschlossen werden. Unterschreiben müssen die_der Lehrberechtigte und der Lehrling. Für Lehrlinge unter
18 Jahren ist eine zusätzliche Unterschrift der gesetzlichen Vertretung (z.B. Vater oder Mutter) notwendig.
Die_der Lehrberechtigte muss den Lehrling vor Beginn des Lehrverhältnisses bei der Sozialversicherung melden und innerhalb von 2 Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Berufsschule anmelden.
Als Lehrling unterliegen Sie den kollektivvertraglichen Bestimmungen (z.B. Mindestlohn für Lehrlinge) einer Branche; für Lehrlinge gilt das Arbeitsrecht (z.B. Arbeitszeit, Pausen) bzw. für Lehrlinge definierte Regelungen des Arbeitsrechts (z.B. Überstunden).
So haben Lehrlinge beispielsweise fünf Wochen Urlaub. Das entspricht 25 Arbeitstagen. Bei Erkrankung des Lehrlings, wird das Lehrlingseinkommen weiterbezahlt (Fortzahlung des Lehrlingseinkommens danach Krankengeld), schwangere Lehrlinge unterliegen dem Mutterschutz und können bis zum 2. Lebensjahr des Kindes karenziert werden (Elternkarenz).
Lehrlinge sind sozialversichert, d.h. sie sind kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.
Neben dem Lehrlingseinkommen, das von den ausbildenden Unternehmen zu zahlen ist, können Lehrlinge zur Deckung ihrer Ausgaben (Lebenshaltungskosten, Fahrt zur Ausbildungsstätte, evtl. Unterkunft, Weiterbildungen etc.) eine Reihe von Unterstützungen und Förderungen auf Bundes- und Landesebene beantragen. Fragen Sie diesbezüglich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS in Österreich nach.
Unter anderem gibt es Beihilfen, geförderte Weiterbildungskurse und ermäßigte Jahrestickets bzw. Zeittickets für die öffentlichen Verkehrsmittel.
z.B.
- Familienbeihilfe:
Grundsätzlich besteht (bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder; für volljährige Kinder unter 24 Jahren besteht bei Vorliegen einer Berufsausbildung – beispielsweise der Absolvierung eines anerkannten Lehrverhältnisses – Anspruch auf Familienbeihilfe. Familienbeihilfe für EU/EWR Bürger_innen und Schweizer Staatsbürger_innen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. - Freifahrt und Fahrtenbeihilfe:
Für die täglichen Fahrten von Lehrlingen zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz ist die Lehrlingsfreifahrt vorgesehen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel dafür nicht zur Verfügung oder ist dessen Benutzung nicht zumutbar (z.B. wenn der Ausbildungsplatz dauerhaft nicht rechtzeitig erreicht wird), kann eine Fahrtenbeihilfe beantragt werden, sofern der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt. Für behinderte Lehrlinge gilt diese Mindestentfernung nicht, wenn der Lehrling auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist. Viele Verkehrsverbünde bieten preislich reduzierte Tickets bzw. Berechtigungskarten an. - Sozialhilfe und Mindestsicherung: Lehrlinge, die über 18 Jahre alt sind, können –wenn sie die Voraussetzungen erfüllen – ergänzend zum Lehrlingseinkommen Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung beziehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. EU- bzw. EWR-Bürger_innen und Schweizer Staatsbürger_innen können nur dann Sozialhilfe und Mindestsicherung beantragen, wenn sie länger als fünf Jahre in Österreich leben.
Links:
Verwandte Themen: | |
Unterstützung und Fördermöglichkeiten für Lehrlinge | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre/Seite.333903.html |
Sozialhilfe und Mindestsicherung | https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/2/Seite.1693914.html |
Mindestsicherung ausländische Staatsbürger_innen | https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/2/Seite.1693906.html#:~:text=EWR%20%2DB%C3%BCrgerinnen%2FEU%2D%20bzw,f%C3%BCnf%20Jahre%20in%20%C3%96sterreich%20wohnen. |
Familienbeihilfe für EU/EWR und Schweizer Staatsbürger_innen | https://www.wko.at/arbeitsrecht/familienbeihilfe |
Lehrlingsfreifahrt | https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/weitere-leistungen-fuer-familien/freifahrt-fahrtenbeihilfen/allgemein-zu-freifahrt-und-fahrtenbeihilfe.html |
Wo sind Stellenangebote zu finden?
Offene Lehrstellen werden auf den Homepages von Unternehmen beworben. Darüber hinaus finden Sie eine große Auswahl an offenen Stellen im e-Job-Room des Arbeitsmarktservice Österreich: https://jobroom.ams.or.at/jobroom/login_as.jsp bzw. auf https://www.lehrlingsportal.at/offene-lehrstellen
Auf https://www.wko.at/service/bildung-lehre/lehrbetriebsuebersicht.html finden Sie eine Übersicht aller Betriebe in Österreich, die derzeit oder im letzten Jahr Lehrlinge ausgebildet haben. Auch wenn der Betrieb im Moment keine offenen Lehrstellen anbietet, ist es eine Möglichkeit eine Initiativbewerbung (Aktivbewerbung) zu schicken.
Unterstützung beim Verfassen von Bewerbungsschreiben finden Sie beispielsweise auf https://www.ams.at/arbeitsuchende/topicliste/bewerbung-lehrstelle oder https://www.lehrstellenportal.at/bewerbung/bewerbungsschreiben.
Die meisten Unternehmen wählen geeignete Lehrlinge über mehrstufige Auswahlverfahren (Aufnahmetest, Gruppengespräch, Einzelgespräch etc.) aus. Informieren Sie sich im Vorfeld über das Auswahlverfahren (Dauer, Art etc.) in dem Betrieb, für den Sie sich interessieren. Auf manchen Unternehmensseiten finden Sie Informationen und Beispiele zum Auswahlverfahren. Üben Sie für Aufnahmetests.
Bereiten Sie sich auf das Einzelgespräch (wird auch Vorstellungsgespräch oder Bewerbungsgespräch genannt) vor.
Links:
Verwandte Themen: | |
Dein Recht als Lehrling | https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/lehre/Rechte_und_Pflichten.html |
Arbeiterkammer | https://www.arbeiterkammer.at/index.html |
Österreichischer Gewerkschaftsbund | https://www.oegb.at |
Österreichische Sozialversicherung | https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.821628&portal=svportal |
Offene Lehrstellen AMS | https://jobroom.ams.or.at/jobroom/login_as.jsp |
Lehrlingsportal | https://www.lehrlingsportal.at/offene-lehrstellen |
Lehrbetriebsübersicht | https://www.wko.at/service/bildung-lehre/lehrbetriebsuebersicht.html |
Tipps für deine Bewerbung auf eine Lehrstelle | https://www.ams.at/arbeitsuchende/topicliste/bewerbung-lehrstelle |
Richtig bewerben | https://www.lehrstellenportal.at/bewerbung/bewerbungsschreiben |
Aufnahmetests | https://bewerbungsportal.ams.or.at/bewerbungsportal/#!/content/demd/bewerbungstraining-8/persoenlicher-kontakt/assessment-center |
Vorstellungsgespräch | https://www.ams.at/arbeitsuchende/richtig-bewerben/vorstellungsgespraech |
Finanzierung und Unterstützung
Sie erhalten als Lehrling keinen Lohn/kein Gehalt sondern ein Lehrlingseinkommen.
Die Höhe des Lehrlingseinkommens ist für jeden einzelnen Lehrberuf bzw. in der Regel in Kollektivverträgen der einzelnen Branchen festgelegt.
Die Höhe des Lehrlingseinkommens steigt mit jedem Lehrjahr, bis es im letzten Lehrjahr im Durchschnitt rund 80 % des Facharbeiter_inneneinkommens beträgt.
Die Auszahlung kann wöchentlich oder monatlich erfolgen. Sie erhalten monatlich eine Aufschlüsselung Ihres Lehrlingseinkommens, einen Lohnzettel. Auf diesem müssen Brutto- und Nettolehrlingseinkommen und die gesamten Zuschläge und Abschläge (z.B. Sozialversicherung) ersichtlich sein.
Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss das Lehrlingseinkommen im Lehrvertrag vereinbart werden.
Bei Fragen wenden Sie sich an Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft.
Weitere Informationen zu Unterstützung und Förderung von Lehrlingen finden Sie unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre/Seite.333903.html
Siehe auch Kapitel 3.1.2 Beschreibung der Schemata
Links:
Verwandte Themen: | |
Lehrlingseinkommen | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/lehre/Lehrlingsentschaedigung.html |
Unterstützung und Förderung von Lehrlingen | https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/lehre/Seite.333903.html |
Wo können Stellenangebote ausgeschrieben werden?
Offene Lehrstellen können über das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) beworben werden.
Auf der eJob-Plattform registrierte Arbeitgeber_innen können selbst Lehrstellen anbieten: https://jobroom.ams.or.at/jobroom/login_as.jsp
Wenden Sie sich an das Service für Unternehmen bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS: https://www.ams.at/unternehmen, hier erhalten Sie Unterstützung bei der Suche nach passenden Lehrlingen.
Darf ich Lehrlinge ausbilden?
Nicht jeder Betrieb bzw. jedes Unternehmen darf Lehrlinge ausbilden. Soll im Betrieb ein Lehrling ausgebildet werden, so hat zumindest ein_e Ausbilder_in die Ausbilder_innenprüfung nachzuweisen.
Diese vermittelt das pädagogische und rechtliche Wissen für die Lehrlingsausbildung.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.wko.at/service/bildung-lehre/unternehmerpruefung-ausbilderpruefung.html.
Wie finde ich einen geeigneten Lehrling?
Um geeignete Lehrlinge für Ihr Unternehmen zu finden, sollten Sie ein entsprechendes Auswahlverfahren für Ihr Unternehmen gestalten.
Informationen dazu finden Sie unter https://auswahlhilfe.at/lehrlingsauswahl bzw. wenden Sie sich an das Service für Unternehmen des AMS Österreich, dieses unterstützt Sie gerne bei der Auswahl.
Finanzierung und Unterstützung
Wenn Sie Lehrlinge beschäftigen, können Sie unter Umständen öffentliche Förderungen erhalten. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland oder an die regionale Geschäftsstelle Ihres AMS.
Links:
Verwandte Themen: | |
Förderung der Lehrausbildung AMS | https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/foerderungen/foerderung-der-lehrausbildung |
Auswahlhilfe Lehrlinge | https://auswahlhilfe.at/lehrlingsauswahl |
Förderungen für Lehrbetriebe | https://www.wko.at/service/bildung-lehre/Gesamtuebersicht_Foerderarten_lehre.html |
Offene Lehrstellen | https://jobroom.ams.or.at/jobroom/login_as.jsp |
Unterstützung bei der Ausschreibung von offenen Lehrstellen und der Lehrlingsauswahl | https://www.ams.at/unternehmen |
Der freie Warenverkehr bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Binnenmarkts.
Die Beseitigung nationaler Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der EU ist einer der in den Verträgen zur Gründung der EU verankerten Grundsätze. Ausgehend vom traditionellen Protektionismus haben die EU-Mitgliedstaaten kontinuierlich Beschränkungen aufgehoben, um einen „gemeinsamen“ Markt bzw. einen Binnenmarkt zu schaffen. Diese Bemühungen um die Schaffung einer Europäischen Handelszone ohne Grenzen führten zu größerem Wohlstand und zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und ermöglichten es der EU, sich neben den Vereinigten Staaten und Japan als globale Handelsmacht zu etablieren.
Ungeachtet der europäischen Bemühungen um die Beseitigung aller Handelshemmnisse innerhalb der EU wurden bisher nicht alle Wirtschaftssektoren harmonisiert. Die Europäische Union hat beschlossen, für Sektoren, die mit größeren Risiken für die europäischen Bürger verbunden sein könnten – wie beispielsweise Arzneimittel oder Bauprodukte – Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene festzulegen. Auf die meisten Produkte (die als „risikoärmer“ eingestuft werden) findet der so genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, nach dem in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte grundsätzlich im EU-Binnenmarkt ohne Beschränkungen gehandelt werden dürfen.
Beschränkungen des freien Warenverkehrs
Nach Maßgabe des EU-Vertrags haben die Mitgliedstaaten das Recht, den freien Warenverkehr einzuschränken, sofern bestimmte Allgemeininteressen wie beispielsweise der Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung berührt sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die Einfuhr eines Produkts von den Behörden eines Mitgliedstaats als mögliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit, Sittlichkeit oder Sicherheit und Ordnung betrachtet wird, dieser Staat das Inverkehrbringen dieses Produkts untersagen oder beschränken kann. Dies kann beispielsweise bei genetisch veränderten Lebensmitteln oder bestimmten Energiegetränken der Fall sein.
Zwar dürfen innerhalb der EU ohne Mengenbeschränkung Waren erworben werden, wenn diese für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, jedoch unterliegen bestimmte Produktkategorien wie beispielsweise Alkohol und Tabak einer Reihe europäischer Beschränkungen.
Freier Kapitalverkehr
Eine weitere unverzichtbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist der freie Kapitalverkehr. Dieser stellt eine der vier durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten dar und bildet die Basis für die Integration der europäischen Finanzmärkte. Die europäischen Bürger können nun ihr Vermögen in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat verwalten und anlegen.
Die Liberalisierung der Kapitalmärkte war von entscheidender Bedeutung für den Prozess der Wirtschafts- und Währungsintegration in der EU. Sie bildete den ersten Schritt zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der gemeinsamen Währung, des Euro.
Vorteile
Der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verbessert nicht nur die Effizienz der Finanzmärkte innerhalb der Union, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für die EU-Bürger mit sich. So können Privatpersonen innerhalb der EU ohne größere Beschränkungen eine Reihe von Finanzgeschäften tätigen. Beispielsweise können Privatpersonen mit einigen wenigen Einschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat
- problemlos ein Bankkonto eröffnen,
- Aktien kaufen,
- Vermögen anlegen oder
- Immobilien erwerben.
In der EU ansässige Unternehmen dürfen in andere europäische Unternehmen investieren, Eigentümer dieser Unternehmen sein und deren Geschäftsführung wahrnehmen.
Ausnahmen
Sowohl innerhalb der EU als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen in erster Linie das Steuerrecht, die Finanzaufsicht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Geldwäsche und im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarte finanzielle Sanktionen.
Die Europäische Kommission bemüht sich weiterhin um die Vollendung des freien Finanzdienstleistungsmarktes, indem sie neue Strategien zur Integration der Finanzmärkte umsetzt. Damit soll es den Bürgern und Unternehmen weiter erleichtert werden, ihr Vermögen in der EU zu verwalten.
Informationen über freie Wohnungen, Häuser oder andere Immobilien erhalten Sie über Tageszeitungen (z.B. Kurier) über Immobilienmakler_innen (z.B. unter https://www.herold.at) und verschiedene Internetseiten. Städte und Gemeinden bieten ebenfalls Informationen über freie Immobilien an.
Genossenschaftswohnungen finden Sie auf den Seiten von Wohngenossenschaften. Genossenschaftswohnungen werden von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen.
Der durchschnittliche Wohnungsaufwand (Miete pro Quadratmeter inklusive Betriebskosten) beträgt Ende 2024 9,9 Euro pro m2. Die Mietkosten sind im Bundesländervergleich im Burgenland und Kärnten am niedrigsten und in Salzburg am höchsten.
Der Mietpreis hängt von mehreren Faktoren wie Größe, Ausstattung, Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Wohngegend etc. ab. Wohnungen in der Innenstadt und am Stadtrand mit guter Verkehrsanbindung und Infrastruktur sind teuer. Kleinere Wohnungen sind pro Quadratmeter oft kostspieliger als größere Wohnungen. Dazu kommen noch Betriebskosten (etwa 25% der Nettomiete) sowie Heizungskosten und Gas- und Stromkosten.
Unter Betriebskosten versteht man beispielsweise Kosten für Wasser und Abwasser, für Kanalräumung, Müllentsorgung, Reinigungskosten, Kosten für Heizung, Spielplatz, Waschküche etc., die Mieter_innen monatlich anteilig mitbezahlen müssen.
Ein Mietvertrag ist in Österreich eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen eine_m Vermieter_in (Eigentümer_in, Hauptmieter_in) und der_dem Mieter_in bzw. Untermieter_in. Ein_e Mieter_in kann auch Teile der Wohnung untervermieten.
Empfehlung: Schließen Sie den Mietvertrag schriftlich ab, dann haben Sie im Streitfall einen schriftlichen Nachweis.
Für Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz gilt: Mietverträge werden befristet (in der Regel für mindestens drei Jahre, es können aber auch längere Befristungen festgelegt werden) oder unbefristet abgeschlossen.
Sie können Wohnungen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, besichtigen. Wohnungen, die in Zeitungen oder im Internet inseriert sind, werden oft über Immobilienmakler_innen vermittelt. Öfter wird der Besichtigungstermin telefonisch vereinbart. Stellen Sie bei der Besichtigung möglichst viele Fragen und unterschreiben Sie weder Mietvertrag nochMietanbot vorschnell, auch wenn Sie dazu gedrängt werden.
Mit einem Mietanbot bestätigen Sie, dass Sie die Wohnung unter bestimmten Bedingungen mieten wollen. Wenn die_der Vermieter_in dieses Mietanbot annimmt, ist der Mietvertrag zustande gekommen.
Achtung: Wenn Sie ein Mietanbot abgeben, sind Sie daran gebunden! Lassen Sie sich die Wohnung auch nicht „reservieren“. Eine Reservierung ist oft ein verstecktes Mietanbot.
Bevor Sie einen Miet- oder Kaufvertrag abschließen, wenden Sie sich an einschlägige Beratungseinrichtungen (z.B. Mietervereinigungen, Mieterschutzverband, Arbeiterkammer), um die Rechtmäßigkeit des Miet- oder Kaufvertrags überprüfen zu lassen.
Provision für Immobilienmakler_innen: In Österreich gilt bei der Vermietung das Bestellerprinzip. D.h. dass die Provision ausschließlich und vollständig von der ursprünglichen Auftraggeberin_dem ursprünglichen Auftraggeber zu bezahlen ist. In der Regel sind das in Österreich die Vermieter_innen. Immobilienmakler_innen können ebenso von Mieter_innen beauftragt werden.
Links:
Zur Betreuung kleiner Kinder gibt es sogenannte Tageseltern und Kinderkrippen. Die meisten größeren Gemeinden verfügen über einen Kindergarten. Tageseltern und Kinderkrippen betreuen Kinder unter 2,5 bzw. 3 Jahren. In Kindergärten werden Kinder in der Regel ab 2,5 bzw. 3 Jahre bis maximal sechs Jahren untergebracht. In ländlichen Regionen gibt es in fast allen Orten Volksschulen (Primarstufe), in größeren Orten und Städten eine Mittelschule (Sekundarstufe 1). Wenn Ihr Kind eine allgemeinbildende höhere Schule, auch Gymnasium genannt (Sekundarstufe 1 und 2) oder eine berufsbildende Schule z.B. eine Handelsschule/Handelsakademie oder eine andere weiterführende Schule (Sekundarstufe 2) besuchen möchte, muss in ländlichen Regionen manchmal mit längeren Anfahrtszeiten gerechnet werden. In Städten gibt es ein dichtes Netz an Schulen, in den Landeshauptstädten und in Wien gibt es Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen und Universitäten. Fachhochschulen sind auch in kleineren Städten zu finden.
Informationen über lokale Angebote an Tageseltern, Kinderkrippen, Kindergärten und Volksschulen erhalten Sie am zuständigen Gemeindeamt oder auf dem zuständigen Magistrat in Städten. Hier erfahren Sie auch, wann Sie Ihr Kind im Kindergarten oder in der Schule („Schuleinschreibung“ oder „Schüler_inneneinschreibung“) anmelden müssen.
Informationen über Schulen in Ihrer Nähe finden Sie auch bei Landesschulräten, Schulberatungsstellen und Einrichtungen der Schulpsychologie sowie in Online- Schulführern.
Die meisten Schulen verfügen über eine Internetseite, auf der erste Informationen über Ziele der Schule, Schulphilosophie, Stundenpläne, Anmeldungsmodus etc. zu finden sind.
Fragen zu den Themen freier Schulplatz, Anerkennung bisheriger schulischer Ausbildungen, Einstufung in die richtige Schulstufe besprechen Sie mit der Schule (am besten mit der Direktion) Ihrer Wahl.
Für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache gibt es in Schulen die Möglichkeit Deutsch zu lernen. In vielen Schulen wird die Mehrsprachigkeit und Erstsprachenunterricht gefördert.
Links:
Verwandte Links: | |
Berufsbildende Schulen | https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/bmhs.html |
Online-Verzeichnis der Schulen und Bildungseinrichtungen | https://www.schulen-online.at/sol/index.jsf |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung | https://www.bmbwf.gv.at |
Die Umsetzung des Grundsatzes des freien Personenverkehrs ist einer der Eckpfeiler des europäischen Aufbauwerks. Mit ihm wurde eine Reihe praktischer Regelungen eingeführt, die sicherstellen, dass die Bürger frei und problemlos in jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen können. Das Reisen mit dem Auto innerhalb der gesamten EU wurde wesentlich erleichtert. Die Europäische Kommission hat eine Reihe gemeinsamer Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die Gültigkeit von Kraftfahrzeugversicherungen und die Möglichkeit der Zulassung von Fahrzeugen in einem Gastland verabschiedet.
Ihr Führerschein in der EU
Die EU hat ein harmonisiertes Lizenzmodell und weitere Mindestanforderungen für die Erlangung einer Lizenz eingeführt. Dies soll dazu beitragen, unsichere Autofahrer von Europas Straßen fernzuhalten – wo immer sie ihre Führerscheinprüfung ablegen.
Seit dem 19. Januar 2013 haben alle von EU-Ländern ausgestellten Führerscheine das gleiche Erscheinungsbild. Die Lizenzen sind auf ein Plastikstück gedruckt, das die Größe und Form einer Kreditkarte hat.
Es wurden harmonisierte administrative Gültigkeitsdauern für den Führerschein eingeführt, die für Motorräder und Pkw zwischen 10 und 15 Jahren liegen. Auf diese Weise können die Behörden das Führerscheindokument regelmäßig mit neuen Sicherheitsmerkmalen aktualisieren, die das Fälschen oder Manipulieren erschweren. So wird es für unqualifizierte oder gesperrte Fahrer schwieriger, die Behörden im eigenen Land oder anderswo in der EU zu täuschen.
Der neue europäische Führerschein schützt auch ungeschützte Verkehrsteilnehmer, indem er einen schrittweisen Zugang für Motorräder und andere motorisierte Zweiräder einführt. Das "Progressive Access"-System bedeutet, dass Fahrer Erfahrung mit einem weniger leistungsstarken Fahrrad benötigen, bevor sie zu größeren Maschinen wechseln. Mopeds werden auch eine separate Kategorie namens AM bilden.
Sie müssen eine Lizenz in dem Land beantragen, in dem Sie gewöhnlich oder regelmäßig leben. In der Regel ist dies das Land, in dem Sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr leben.
Wenn Sie persönliche/berufliche Bindungen in 2 oder mehr EU-Ländern haben, ist Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort der Ort, an dem Sie persönliche Bindungen haben, sofern Sie regelmäßig zurückkehren. Diese letzte Bedingung müssen Sie nicht erfüllen, wenn Sie in einem EU-Land leben, um eine Aufgabe für einen bestimmten Zeitraum auszuführen.
Wenn Sie zum Studium oder zur Universität in ein anderes EU-Land ziehen, ändert sich Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht. Sie können jedoch in Ihrem Gastland einen Führerschein beantragen, wenn Sie nachweisen, dass Sie dort mindestens 6 Monate studiert haben.
Zulassung von Kraftfahrzeugen im Gastland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und dort Ihr Fahrzeug mehr als sechs Monate nutzen, sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug bei den Behörden des Gastlandes zuzulassen und die entsprechende Zulassungssteuer zu zahlen.
Es gibt keine gemeinsamen EU-Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Steuern. Einige Länder haben Steuerbefreiungsregeln für die Fahrzeugzulassung, wenn Sie mit dem Auto dauerhaft von einem Land in ein anderes reisen.
Um von einer Steuerbefreiung zu profitieren, müssen Sie die geltenden Fristen und Bedingungen in dem Land, in das Sie umziehen möchten, überprüfen.
Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die genauen Regeln und Fristen: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/registration-abroad/index_de.htm
Kraftfahrzeugversicherungen
EU-Bürger können ihr Fahrzeug in jedem EU-Land versichern, sofern die gewählte Versicherungsgesellschaft von den Behörden des Gastlandes zur Ausstellung der entsprechenden Versicherungspolicen zugelassen ist. Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf einer gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt. Die Versicherung ist in der gesamten Europäischen Union gültig, unabhängig davon, in welchem Land sich ein Schadensfall ereignet.
Steuern
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) für Kraftfahrzeuge wird in der Regel in dem Land entrichtet, in dem das Fahrzeug erworben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die MwSt. jedoch im Bestimmungsland zu entrichten.
Weitere Informationen über die Regelungen, die zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat erworben wird und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden soll, finden Sie unter diesem Link: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/taxes-abroad/index_de.htm
Sie müssen sich binnen drei Tagen nach dem Umzug nach Österreich bei der zuständigen Meldebehörde melden. Auch minderjährige Kinder müssen angemeldet werden.
Die Anmeldung erfolgt persönlich oder auf dem Postweg. Eine Anmeldung über E-Mail oder Fax ist derzeit nicht möglich.
Für die Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab- oder Ummeldung) steht allerdings auch ein digitales Amtsservice (Online Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at) zur Verfügung.
Zuständige Behörde ist:
- Meldeservice des Gemeindeamts oder des Magistrates (in Städten)
- in Wien: der Meldeservice befindet sich im Magistratischen Bezirksamt Ihres Wohnbezirks
- ein ausgefülltes Meldeformular pro Person, dieses liegt bei den zuständigen Meldebehörden auf oder ist online erhältlich.
- Reisepass, Geburtsurkunde
- Meldeformular von eventuell weiteren Wohnsitzen
Folgende Unterlagen und Dokumente müssen mitgebracht werden:
Das ausgefüllte Meldeformular muss von Unterkunftgeber_in und Ihnen (=meldepflichtige Person) unterschrieben sein. Unterkunftgeber_in können sein:
- Eigentümer_in
- Hauptmieter_in
- Untermieter_in
Sie erhalten eine Meldebestätigung auf Antrag. Weitere Informationen zu Meldebestätigung erhalten Sie unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/an__abmeldung_des_wohnsitzes/Seite.1180300.html
Es besteht auch die Möglichkeit, eine einfache Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) online via oesterreich.gv.at anzufordern, wenn Sie über
- ID Austria oder EU Login
- eine Online-Zahlungsmöglichkeit (z.B. Kreditkarte, Online-Banking) verfügen.
Eine Meldebestätigung online kann die_der Antragsteller_in nur für sich selbst anfordern.
Minderjährige können die Ausstellung einer Meldebestätigung nicht selbst beantragen. Den Antrag müssen die Pflege- oder Erziehungsberechtigten persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.
EU/EWR-Bürger_innen bzw. Schweizer Staatsbürger_innen und deren Angehörige (mit EU/EWR-Staatsbürgerschaft oder Schweizer Staatsbürgerschaft) brauchen zur Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel, sie genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Das bedeutet, dass Sie sich bis zu drei Monate ohne weitere Bedingungen und Voraussetzungen in Österreich aufhalten können. Sie müssen allerdings einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen, das gilt auch für Ihre Angehörigen.
Bei längerem Aufenthalt müssen Sie jedoch Unterhalt bzw. unselbständige oder selbständige Beschäftigung oder Ausbildung und in jedem Fall Krankenversicherung und Existenzsicherung für sich und die Angehörigen, die in Österreich wohnen, nachweisen. Sie müssen sich innerhalb von vier Monaten nach Einreise in Österreich bei der Aufenthaltsbehörde melden. Die Behörde stellt eine „Anmeldebescheinigung“ aus. Zusätzlich können EU/EWR-Bürger_innen bei der Behörde einen „Lichtbildausweis für EWR-Bürger_innen“ beantragen. Der Lichtbildausweis gilt als Ausweisdokument.
Ausstellende Behörde für die Anmeldebescheinigung und den Lichtbildausweis für EWR-Bürger_innen ist:
- die zuständige Bezirkshauptmannschaft in Ihrem Wohnbezirk
- die zuständige Magistratsabteilung (in Städten)
- in Wien: MA 35 (Magistratsabteilung 35)
Für „begünstigte Drittstaatsangehörige“, das sind Angehörige von EU/EWR-Bürger_innen bzw. von Schweizer Staatsbürger_innen, die keine EU/EWR/Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, gelten besondere Regelungen.
Links:
Verwandte Themen: | |
Meldepflicht – Meldeformulare | https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/an__abmeldung_des_wohnsitzes.html |
Meldebestätigung | https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/an__abmeldung_des_wohnsitzes/Seite.1180300.html |
Aufenthalt | https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/aufenthalt.html |
Dokumentation des Aufenthaltsrechts und Lichtbildausweis für EWR-Bürger_innen | https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/aufenthalt/4/2/Seite.120820.html |
Anmeldebescheinigung für EU/EWR/Schweizer Staatsbürger_innen | https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/aufenthalt/4/2/Seite.120810.html |
Migration in Österreich | http://www.migration.gv.at |
Verwandte Links: | |
Bundesministerium für Inneres | http://www.bmi.gv.at |
Vor der Einreise nach Österreich:
Sammeln Sie Informationen über den Arbeitsmarkt und Beschäftigungschancen in der Zielregion: https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeiten-in-oesterreich-und-der-eu/laender-portraits (Arbeitsmarktservice Österreich) und https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-austria_de (EURES Homepage).
Folgende Unterlagen und Dokumente sind vorzubereiten:
- Reisepass oder Personalausweis: auch minderjährige Kinder benötigen einen Reisepass oder Personalausweis.
- andere Personaldokumente (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
- E-forms/portable documents (europaweit einheitlich gestaltete Formulare zur Anerkennung und Bestätigung von sozial- und arbeitsrechtlich relevanten Daten) für Sie und Ihre Familie
- Portable Document U2 und Portable Document U1: wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Herkunftsland mitnehmen wollen (portable document U2), und wenn Sie im Zielland Arbeit suchen, benötigen Sie eine Bestätigung der bisherigen Beschäftigungszeiten (portable document U1). Beide Formulare werden von der zuständigen Behörde im Herkunftsland (in den meisten Fällen der Arbeitsverwaltung) ausgestellt bzw. bestätigt.
- Europäische Krankenversicherungskarte oder vergleichbares Formular (E 111) oder sonstiger Versicherungsschutz für das Ausland
- Kraftfahrzeugpapiere: Führerschein, Zulassung (siehe auch die Information: Beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat das eigene Auto mitnehmen)
- Zeugnisse, Diplome, Arbeitsbestätigungen, Dienstzeugnisse im Original und in deutscher oder englischer Übersetzung
- Lebenslauf und Bewerbung in deutscher oder englischer Sprache
- Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder in deutscher oder englischer Übersetzung, die helfen, Ihre Kinder möglichst schnell in die richtige Schulstufe/Schulform einzustufen.
Weiters:
- Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde, Schule, etc.) vom Umzug verständigen
- Unterkunft (Zimmer, Wohnung etc.) organisieren oder Hotel reservieren
- Ausreichende finanzielle Mittel ansparen, um anfallende Kosten (Miete, Lebenshaltungskosten etc.) in den ersten Monaten zu decken.
- Für Kranken- und Unfallversicherung in Österreich sorgen
- Heimtierausweis für den Umzug von Haustieren organisieren
Nach der Einreise nach Österreich:
- Eröffnen Sie ein Bankkonto.
- Melden Sie Ihr Kraftfahrzeug um.
- Melden Sie sich beim zuständigen Finanzamt (Steuern, Familienbeihilfe).
- Melden Sie Gas und Strom, Telefon, Mobiltelefon an. Der ORF-Beitrag muss pro Hauptwohnsitz von einer dort gemeldeten volljährigen Privatperson gezahlt werden, unabhängig von Radio- oder Fernsehgeräten.
- Melden Sie Ihre Kinder bei der entsprechenden Schule an (Kontaktaufnahme mit Schule): Für alle Kinder, die sich für mindestens ein Semester in Österreich aufhalten, besteht die allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und erstreckt sich über neun Jahre.
- Reichen Sie Ihre Anmeldebescheinigung bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistratisches Bezirksamt, MA 35 in Wien) ein, wenn Sie länger als drei Monate bleiben wollen.
Meldung des Wohnsitzes in Österreich:
- Melden Sie sich binnen drei Tagen nachdem Sie nach Österreich umgezogen sind bei der zuständigen Meldebehörde. Wenn Sie in einem Hotel wohnen, übernimmt das Hotel die Wohnsitzmeldung.
Arbeitsplatz vorhanden:
- Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Arbeitsstelle. Bei Arbeitsantritt erhalten Sie eine Bestätigung über die Anmeldung zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung). Ihr_e Arbeitgeber_in muss sich auch um Ihre Anmeldung bzw. die Anmeldung Ihrer Angehörigen bei der Sozialversicherung kümmern, wenn diese nicht selbst versichert sind. Es wird Ihnen eine Sozialversicherungsnummer zugewiesen und eine e-card (=österreichische Krankenversicherungskarte) zugeschickt.
- ACHTUNG: Kinder, die nicht studieren, keine berufliche Ausbildung absolvieren und keine Schule besuchen, können nur bis zu einem bestimmten Alter kostenlos mit der versicherten Person mitversichert werden. Siehe auch Kapitel „Gesundheitssystem“.
- Für geringfügig Beschäftigte, Neue Selbständige und Selbständige gilt: Melden Sie sich und Ihre Familienangehörigen in Österreich bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt an. Sie erhalten eine Sozialversicherungsnummer und e-card (=österreichische Krankenversicherungskarte). Geringfügig Beschäftigte sind nicht automatisch krankenversichert, hier muss eine Krankenversicherung beantragt werden. Selbständig Erwerbstätige und Neue Selbständige melden sich beim zuständigen Finanzamt.
Auf Arbeitsuche:
- Melden Sie sich binnen des im portable document U1 oder U2 angegebenen Zeitraums bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Details finden Sie unter „Checklisten Arbeiten und Wohnen in Österreich für EU/EWR-Bürger_innen und Schweizer_innen“: https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/checkliste_arbeiten_und_wohnen_in_oesterreich/2.html
Links:
Qualität von Arbeit und Beschäftigung – ein zentrales Thema mit erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft und Mensch
Gute Arbeitsbedingungen sind wichtig für das Wohlergehen der Arbeitnehmer in Europa. Sie
- tragen zum physischen und psychischen Wohlbefinden der Europäer bei und
- haben Anteil an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der EU.
Was das Wohlergehen der Menschen betrifft, so hat die Qualität der Arbeitsumgebung einen starken Einfluss auf die gesamte Arbeits- und Lebenszufriedenheit europäischer Arbeitnehmer.
Mit Blick auf die Wirtschaft sind qualitativ hochwertige Arbeitsbedingungen eine treibende Kraft für das Wirtschaftswachstum und eine der Grundlagen für die Wettbewerbsposition der Europäischen Union. Eine hohe Arbeitszufriedenheit ist ein wichtiger Faktor für eine hohe Produktivität der Wirtschaft in der EU.
Aus diesen Gründen stellt die Förderung der Schaffung und des Erhalts einer nachhaltigen und angenehmen Arbeitsumgebung, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der europäischen Arbeitnehmer fördert und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit sorgt, in der Europäischen Union ein zentrales Thema dar.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa: ein wichtiges Ziel der Europäischen Union
Die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen für die europäischen Bürger ist für die EU von vorrangiger Bedeutung. Daher arbeitet die Europäische Union mit den einzelstaatlichen Regierungen zusammen, um eine angenehme und sichere Arbeitsumgebung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden durch die folgenden Maßnahmen unterstützt:
- Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen,
- Festlegung von Mindestanforderungen für die Arbeitsbedingungen sowie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in der gesamten Europäischen Union Anwendung finden.
Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung
Für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsbedingungen ist es wichtig, die Hauptmerkmale einer guten Arbeitsumgebung und somit auch die Kriterien für die Qualität der Arbeitsbedingungen festzulegen.
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) ist eine EU-Agentur mit Sitz in Dublin. Wie der Name sagt, stellt sie Informationen, Beratung und Fachwissen zum Thema Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Diese Agentur hat mehrere Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung festgelegt, darunter:
- Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Dies ist ein entscheidendes Kriterium, da gute Arbeitsbedingungen die Prävention von Gesundheitsproblemen am Arbeitsplatz und somit die Verringerung der Risikoexposition und die Verbesserung der Arbeitsorganisation voraussetzen;
- Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben: Die Bürger sollten die Chance erhalten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit herzustellen;
- Kompetenzentwicklung: Ein qualitativ hochwertiger Arbeitsplatz bietet Möglichkeiten für Aus- und Weiterbildung, die Entwicklung der eigenen Fähigkeiten sowie Karrierechancen.
Die Arbeit der Stiftung soll einen Beitrag zur Planung und Gestaltung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa leisten.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Europäische Kommission hat eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Arbeitsumgebung in den EU-Mitgliedstaaten ergriffen. Unter anderem hat die Kommission mit Unterstützung der einzelstaatlichen Behörden, Sozialpartner und NRO eine Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2002 bis 2006 erarbeitet. Schwerpunkte dieser Strategie sind die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Notwendigkeit einer starken Präventionskultur. Eine neue Strategie für den Zeitraum 2007 bis 2012 wird derzeit erarbeitet.
Ziel der Gemeinschaftspolitik im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die dauerhafte Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer in der EU. Sie berücksichtigt gleichermaßen die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Arbeitsbedingungen sowie die neuen Herausforderungen, die mit der Erweiterung der Europäischen Union um die mittel- und osteuropäischen Länder verbunden sind. Die Einführung EU-weiter Standards für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hat erheblich zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer in diesen Ländern beigetragen.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen für alle EU-Länder
Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend von der Festlegung gemeinsamer Arbeitsnormen abhängig. In den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU, die nun in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wurden die Mindestanforderungen für eine nachhaltige Arbeitsumgebung festgelegt. Die Verbesserung dieser Normen hat die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt und zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der Sozialpolitik der EU.
Die Bedeutung der Transparenz und gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen als entscheidende Ergänzung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern
Die Möglichkeit der Anerkennung der erworbenen Qualifikationen und Fähigkeiten kann bei der Entscheidung, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, eine ausschlaggebende Rolle spielen. Daher ist es notwendig, eine europäische Regelung zu erarbeiten, die die gegenseitige Anerkennung beruflicher Fähigkeiten durch die einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Nur eine solche Regelung kann verhindern, dass die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU durch eine mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen eingeschränkt wird.
Wesentliche Grundsätze der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der EU
Grundsätzlich sollte es jedem EU-Bürger möglich sein, seinen Beruf in jedem beliebigen Mitgliedstaat auszuüben. Leider stehen der praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes häufig einzelstaatliche Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmen Berufen im Gastland entgegen.
Um diese Unterschiede abzuschaffen, hat die EU eine Regelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen geschaffen. Nach Maßgabe dieser Regelung wird zwischen reglementierten Berufen (für die bestimmte Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben sind) und Berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat nicht gesetzlich geregelt sind, unterschieden.
Maßnahmen zur Förderung der Transparenz der Qualifikationen in Europa
Die Europäische Union hat wichtige Maßnahmen ergriffen, um das Ziel der Transparenz der Qualifikationen in Europa zu erreichen:
- Verstärkte Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung. Ziel ist hierbei die Zusammenführung aller Instrumente zur Förderung der Transparenz bei Zeugnissen und Diplomen in einem einzigen, benutzerfreundlichen Instrument. Hierzu gehören beispielsweise der Europäische Lebenslauf und der Europass Berufsbildung.
- Entwicklung konkreter Maßnahmen sowohl im Bereich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen als auch hinsichtlich der Qualität der beruflichen Bildung.
Überwindung der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der EU
Zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der EU-Mitgliedstaaten bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Durch die letzte Erweiterung der EU auf Länder mit unterschiedlichen Bildungstraditionen ist diese Vielfalt noch gewachsen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, gemeinsame Regelungen festzulegen, um die Anerkennung von Kompetenzen zu gewährleisten.
Um diese Vielfalt einzelstaatlicher Qualifikationsnormen, Bildungssysteme und Ausbildungsstrukturen zu überwinden, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Instrumenten aufgelegt, die darauf abzielen, eine bessere Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen sowohl zu akademischen als auch zu beruflichen Zwecken sicherzustellen.
Der Europäische Qualifikationsrahmen ist im Prozess der Anerkennung beruflicher Kompetenzen für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Zentrale Ziele des Qualifikationsrahmens sind die Schaffung von Verbindungen zwischen den unterschiedlichen einzelstaatlichen Qualifikationssystemen und die Gewährleistung einer reibungslosen Übertragung und Anerkennung von Diplomen.
Das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung wurde im Jahr 1984 auf Initiative der Europäischen Kommission eingerichtet. Die nationalen Informationszentren bieten Beratung über die akademische Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten an. Das Netz erstreckt sich über alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und spielt im Prozess der Anerkennung von Qualifikationen in der EU eine entscheidende Rolle.
Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen soll die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten erleichtern. Dieses System, das 1989 eingeführt wurde, dient der Erfassung von Studienplänen, indem es deren einzelnen Bestandteilen „Credits“ zuteilt. Es stellt eine wichtige Ergänzung des erfolgreichen Mobilitätsprogramms für Studierende Erasmus dar.
Der Europass ist ein Instrument, das die Transparenz beruflicher Fähigkeiten gewährleisten soll. Er umfasst fünf standardisierte Dokumente:
- einen Lebenslauf,
- einen Sprachenpass,
- Zeugniserläuterungen,
- Diplomzusätze und
- den Europass-Mobilitätsnachweis.
Das Europass-System sorgt dafür, dass Fähigkeiten und Qualifikationen in den unterschiedlichen Teilen Europas klar verstanden und problemlos nachvollzogen werden können. In allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wurden nationale Europass-Zentralstellen eingerichtet. Sie fungieren als erste Anlaufstelle für alle Bürger, die sich über das Europass-System informieren möchten.
Im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz ist vorgesehen, dass Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (= bis zum 15. Geburtstag) oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht nicht arbeiten dürfen, auch nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Davon gibt es nur ganz wenige Ausnahmen. Bis dahin gilt die allgemeine Schulpflicht. Für Jugendliche gilt die Ausbildungspflicht bis 18 Jahre. Kinder und Jugendliche sind durch Kinder- und Jugendschutz Gesetze bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) geschützt. Siehe auch Kapitel „Praktika“ und „Lehrlingsausbildung“.
Teilzeitarbeit ist im Handel weit verbreitet. Teilzeitbeschäftigte haben den gleichen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung) und unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie vollbeschäftigte Unselbstständige.
Saisonarbeit ist im Tourismus-/Hotel- und Gastgewerbe in großen Städten und Fremdenverkehrsregionen üblich. Im Baugewerbe und in der Landwirtschaft (z.B. bei der Spargel- und Weinernte) sind befristete Verträge möglich. Für Saisonbeschäftigte im Hotel- und Gastgewerbe gelten besondere Bestimmungen.
Freie Dienst- und Arbeitsverträge lösen klassische Arbeitsverträge in allen Bereichen der Arbeit immer stärker ab.
Trotzdem ist der klassische Arbeitsvertrag im Dauerarbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten (Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Sozialversicherungsschutz etc.) und Pflichten weiterhin die übliche Form des Arbeitsvertrages. Arbeitnehmer_innen mit einem klassischen Arbeitsvertrag sind in der Regel sozialversichert (krankenversichert, unfallversichert, pensionsversichert, gegen Arbeitslosigkeit versichert).
Freie Dienstnehmer_innen (z.B. Sprachkurstrainer_innen) haben einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz, aber – bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Krankengeld wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse bezahlt) – vollen Sozialversicherungsschutz (inklusive Versicherung gegen Arbeitslosigkeit). Freie Dienstnehmer_innen sind wie Arbeitnehmer_innen Pflichtmitglieder bei der Arbeiterkammer und bezahlen Beiträge in die Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“). Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber_innen und freien Dienstnehmer_innen besteht allerdings kein Anspruch auf arbeitsrechtliche Leistungen wie z.B. Kündigungsfristen, Urlaubsentgelt, Mindestlohntarif etc. Freie Dienstnehmer_innen müssen ihr Einkommen selbst versteuern.
Geringfügig Beschäftigte (monatliches Einkommen bis € 551,10 für das Jahr 2025) sind unfallversichert. Arbeitgeber_innen müssen die geringfügige Beschäftigung bei der Krankenkasse melden. Es ist eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung möglich, die von den geringfügig Beschäftigten zu bezahlen ist. Arbeitsrechtlich (Kündigungsschutz, Abfertigung etc.) sind geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer_innen in Dauerarbeitsverhältnissen gleichgestellt. In einigen Branchen (z.B. Handel) nimmt die Anzahl dieser Verträge zu.
Unter "Neue Selbständige" fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die kein Gewerbeschein notwendig ist und die durch die betrieblichen Einkünfte auf Werkvertragsbasis erzielt werden. Neue Selbständige verwenden dabei im Wesentlichen eigene Betriebsmittel (Computer, Werkzeuge etc.) und sind nicht anderswo aufgrund dieser Tätigkeit sozialversichert (z.B. durch Anstellung). In diese Gruppe fallen z.B. Autor_innen, Übersetzer_innen, Vortragende, Psychotherapeut_innen. Neue Selbständige haben ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) anzumelden. Als Neue_r Selbstständige_r müssen Sie erst dann Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zahlen, wenn Sie eine bestimmte Einkommensgrenze für die selbstständige Tätigkeit überschreiten. Sie können sich im Rahmen eines "Opting-In-Modells" gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern lassen. Sollten Sie mehrere Einkommen haben, gelten andere Einkommensgrenzen.
Lehrlinge (=Auszubildende) aller Branchen müssen ihre Arbeitsverträge schriftlich abschließen, sie genießen vollen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pensionsversicherung) und haben einen besonderen Kündigungsschutz (siehe auch Kapitel „Lehrlingsausbildung“).
Leiharbeitskräfte (nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) unterliegen dem vollen Versicherungsschutz, für sie gelten zum Teil eigene arbeitsrechtliche Bestimmungen.
Volontär_innen stehen in einem Ausbildungsverhältnis. Es gibt keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und keinen Entgeltanspruch (siehe auch Kapitel „Praktika“).
Au-pair Kräfte
Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG). Die Entlohnung richtet sich nach dem Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte.
Au-pair-Kräfte können durch Au-pair-Agenturen vermittelt werden. Wenn Sie eine Au-pair-Agentur einschalten, fragen Sie nach der Gewerbeberechtigung der Agentur.
Die meisten Au-pair-Agenturen bieten sowohl bei der Vorbereitung auf den Au-pair-Aufenthalt (Auswahl der Gastfamilie, Anreise etc.) als auch während des Aufenthaltes ihre Unterstützung an. Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung (ASVG) erforderlich.
Au-pair-Kräfte aus EU/EWR Staaten oder der Schweiz genießen gleiche Rechte wie Österreicher_innen.
Wenn Sie Au-Pair-Kräfte aus Drittstaaten beschäftigen wollen, so sind diese vom unter Umständen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen, ihre Beschäftigung muss beim Arbeitsmarktservice (AMS) angezeigt werden.
Links:
Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch eine schlüssige Handlung (Beginn der Tätigkeit mit anschließender Bezahlung) zustande kommen. Lehrverträge (=Verträge für Auszubildende) müssen schriftlich abgeschlossen werden!
Arbeitsrechtlich wird zwischen Arbeitsvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag unterschieden (siehe auch Kapitel Arbeitsbedingungen/Beschäftigungsformen).
Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, erhalten sowohl Arbeitnehmer_innen als auch freie Dienstnehmer_innen unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel.
Ein Dienstzettel dokumentiert z.B. Arbeitsort, Grundgehalt, Normalarbeitszeit etc. Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit ist im Dienstzettel außerdem das Ende des Arbeitsverhältnisses angegeben.
Änderungen im Arbeitsvertrag dürfen nicht ungünstiger als bestehende Gesetze, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen sein. Wenden Sie sich bei rechtswidrigen oder ungünstigen Veränderungen an Ihre Interessensvertretung (Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft) (siehe auch Kapitel „Arbeitnehmervertretung“).
Für Werkverträge gelten besondere Bestimmungen.
Um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu beenden, gibt es die Möglichkeit der Kündigung. Für Arbeitgeber_innen und für Arbeitnehmer_innen gelten zum Teil unterschiedliche Kündigungsfristen, die entweder durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, den Kollektivvertrag, Angestelltengesetz oder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geregelt sind. Damit die Kündigung rechtswirksam werden kann, müssen die vorgegebene Fristen unbedingt eingehalten werden.
Das Arbeitsverhältnis kann auch durch Entlassung (fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die_den Arbeitgeber_in) beendet werden.
Wenn sich die_der Arbeitgeber_in und die_der Arbeitnehmer_in einigen, kann auch eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ohne vorgegebene Fristen und Termine erfolgen.
Links:
Arbeitnehmer_innen mit Behinderung:
Im Behinderteneinstellungsgesetz wird festgelegt, dass keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung am Arbeitsplatz erfolgen darf. Der Diskriminierungsschutz gilt für körperlich, geistig, psychisch behinderte oder sinnesbeeinträchtigte Menschen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen.
Diskriminierte Arbeitnehmer_innen können ihre Ansprüche geltend machen.
Im Rahmen einer sogenannten Schlichtung beim Sozialministeriumservice kann unentgeltlich Mediation in Anspruch genommen werden. Wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann bei Gericht auf Schadenersatz und im Falle einer Diskriminierung durch Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.
Die Behindertenanwältin_der Behindertenanwalt ist für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich diskriminiert fühlen, zuständig. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Sozialministeriums erhältlich: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen.html
Barrierefreiheit:
Laut dem Behindertengleichstellungsrecht bedeutet Barrierefreiheit, dass
- Waren und Dienstleistungen, die öffentlich verkauft werden, barrierefrei zugänglich sein müssen.
- Geschäftsräume, Lokale etc. frei von baulichen Barrieren sind.
- alle Kund_innen Zugang zu Informationen (z.B. Website oder Broschüren in einfacher Sprache) haben müssen.
Ab dem 28. Juni 2025 werden mit dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechende Unternehmen verpflichtet sein, für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (z.B. Selbstbedienungsterminals, Computer, Mobiltelefone, e-Book-Lesegeräte, Webshops, Online-Terminbuchung) Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten.
Unternehmen mit mehr als 400 Mitarbeiter_innen müssen eine Barrierefreiheitsbeauftragte_einen Barrierefreiheitsbeauftragten benennen. Zum Aufgabengebiet gehört z.B. Missstände im Unternehmen zum Thema Barrierefreiheit aufzuzeigen und Veränderungsvorschläge einzubringen.
Kinder und Jugendliche:
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) schützt Kinder, das sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (=15. Geburtstag) bis zur Beendigung der Schulpflicht, und jugendliche Arbeitnehmer_innen bis zum 18. Geburtstag. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Kindern sowie für die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Für Kinder gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Ausnahmen: Arbeit im Familienbetrieb (nach Vollendung des 13. Lebensjahres) oder im Rahmen von Schulveranstaltungen, Theater- und Musikaufführungen etc.
Kinder und Jugendliche in Österreich werden durch Jugendschutzgesetze geschützt. Es gilt beispielsweise ein Rauchverbot, Spirituosen dürfen ebenfalls erst ab 18 Jahren käuflich erworben und konsumiert werden. Jugendschutzgesetze regeln auch wie lange Jugendliche ohne Begleitung von Erwachsenen ausgehen dürfen etc. Das ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Hier gelten die Jugendschutzgesetze der Bundesländer.
Gleichstellung:
Nach dem Gleichbehandlungsgesetz in seiner heutigen Form darf in der Arbeitswelt niemand auf Grund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion bzw. Weltanschauung oder sexueller Orientierung diskriminiert werden.
Bei Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität etc. können Sie sich an den Betriebsrat, an die Arbeiterkammer, die Gewerkschaft bzw. an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:
Die_der Arbeitgeber_in muss alles tun, um Beschäftigte vor sexueller Belästigung zu schützen. Sexuelle Belästigung ist strafbar.
Schutzmaßnahmen für werdende Mütter:
Sobald die_der Arbeitgeber_in von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, sind die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Verboten sind:
z.B.
- Nachtarbeit – es gibt Ausnahmen
- Tragen und Heben von schweren Lasten
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub oder Dämpfen
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden etc.
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben einen besonderen Kündigungsschutz.
Acht Wochen vor der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, selbst wenn sie es selbst wünschen (absolutes Beschäftigungsverbot).
Ausruhen während der Arbeit:
- Schwangere dürfen sich während der Arbeitszeit hinlegen und ausruhen. Die_der Arbeitgeber_in muss ein geeignetes Bett oder eine Liege bereitstellen. Wie oft und wie lange sich die Arbeitnehmerin ausruht, liegt in ihrem Ermessen. Die Ruhezeit gilt als reguläre Arbeitszeit und muss auch als solche bezahlt werden.
Für selbständig erwerbstätige Schwangere (Gewerbetreibende, Neue Selbständige etc.) gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.usp.gv.at/gesundheit-sicherheit/mutterschutz/selbststaendigkeit-und-schwangerschaft.html.
Nachtarbeitsverbot sowie Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot etc. gibt es für Schwangere und stillende Mütter sowie für Jugendliche unter 18 Jahren.
Wenn eine Arbeitnehmerin stillt, hat sie überdies Anspruch auf bezahlte Freizeit zum Stillen des Kindes. Diese Zeit beträgt maximal 90 Minuten pro Tag.
Zuwander_innen:
Für Zuwander_innen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen (Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitnehmerschutz etc.) wie für österreichische Staatsbürger_innen. Unterschiede gibt es zum Teil beim Zugang zum Arbeitsmarkt. In Österreich sind Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Nicht alle Menschen, die sich legal in Österreich aufhalten, dürfen ohne Bewilligung arbeiten.
EU/EWR- Bürger_innen sowie Schweizer Staatsbürger_innen dürfen in Österreich ohne Bewilligung arbeiten.
Für den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften gelten zum Teil besondere Regelungen.
Weitere Informationen und rechtliche Beratung erhalten Sie kostenlos bei Betriebsrat, Arbeiterkammern, Gewerkschaften, Gleichbehandlungsanwaltschaft und Behindertenanwaltschaft.
Links:
Wenn Sie ein Unternehmen gründen, ein bestehendes Unternehmen als Betriebsnachfolger_in oder einen Franchise Betrieb übernehmen wollen, sollten Sie vorher unbedingt die Gründungsberatung der Wirtschaftskammer in dem Bundesland kontaktieren, in dem Sie wohnen bzw. gründen (werden). Dort erhalten Sie wertvolle Tipps, umfangreiche Beratung und Unterstützung, um erfolgreich als Unternehmer_in zu starten.
Gründungsberatung der Wirtschaftskammer:
https://www.gruenderservice.at
Denken Sie über Ziele, Marktchancen, Unternehmensform, Standort, Kosten und Finanzierung, über mögliche Förderungen etc. nach. Wenn Sie ein Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie bei der Gewerbebehörde um eine Gewerbeberechtigung ansuchen und eventuell eine Betriebsanlagengenehmigung einholen. Weiters müssen Sie beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer beantragen und sich bei der Sozialversicherung der Selbständigen melden. Dort werden Sie – aber auch mögliche Arbeitenehmer_innen – kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.
Wenn Sie ein bestehendes Unternehmen als Nachfolger_in übernehmen möchten, wenden Sie sich an die Nachfolgerbörse für Jungunternehmer_innen: https://firmen.wko.at/suche_nachfolgeboerse
Unternehmensgründung:
https://startup.usp.gv.at/gruendung/ueberlegungen-im-vorfeld/fragen-im-vorfeld (in deutscher und englischer Sprache)
Wenn Sie ein Unternehmen in Wien gründen wollen, wenden Sie sich an die Wirtschaftsagentur Wien: https://wirtschaftsagentur.at
EU/EWR- Bürger_innen sowie Schweizer Staatsbürger_innen dürfen grundsätzlich wie österreichische Staatsbürger_innen ein Gewerbe anmelden und ausüben, allerdings gibt es Ausnahmeregelungen.
Links:
Verwandte Themen: | |
Franchising | https://www.wko.at/gruendung/franchising |
Arbeitsrecht – griffbereit | http://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht_griffbereit.html |
Gewerbeausübung durch EU-Staatsbürger_innen | https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Gewerbeausuebung_durch_Auslaender_mit_Standort_in_Oesterre.html#heading_4__Unter_welchen_Bedingungen_koennen_Staatsangeh_rige_von_EU__EWR_Vertragsstaaten_bzw__Staatsangeh_rige_der_Schweiz_ein_Gewerbe_ausueben_ |
Nachfolgebörse | https://firmen.wko.at/suche_nachfolgeboerse |
Verwandte Links: | |
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | https://www.bmaw.gv.at |
Bundeswirtschaftskammer | https://www.wko.at |
Sozialversicherung der Selbständigen | https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816825&portal=svsportal&viewmode=content |
Arbeitnehmer_innen erhalten für ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung ein entsprechendes Entgelt. Zum Entgelt gehören beispielsweise Lohn, Gehalt und Lehrlingseinkommen (= Entgelt für Auszubildende).
Aufwandsentschädigungen (z.B. Kilometergeld, Diäten, Reisekosten) zählen nicht als Entgelt. Das Entgelt ist grundsätzlich auch im Urlaub, im Falle einer Dienstverhinderung (Krankheit, Pflegefreistellung) sowie an Feiertagen (Feiertagsentgelt) fortzuzahlen.
Die Höhe des Entgeltes wird durch Gesetze, durch Kollektivverträge und/oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Das Entgelt hängt auch von individuellen Faktoren wie Alter, Qualifikation, Arbeitszeit, Verwendung im Betrieb (Position), Dauer der Betriebszugehörigkeit etc. ab. Eine Überbezahlung ist grundsätzlich möglich und steht in Zusammenhang mit Verhandlungsmöglichkeiten und Verhandlungsgeschick der Bewerberin_des Bewerbers.
Kollektivverträge sind schriftliche Vereinbarungen, die beispielsweise Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, Entgelt etc. regeln. Kollektivverträge werden zwischen Arbeitnehmer_innenvertretung (z.B. Gewerkschaften) und Arbeitgeber_innenvertretungen (z.B. Wirtschaftskammer) ausgehandelt.
Betriebsvereinbarungen, sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber_innen und Betriebsrat.
In den verschiedenen Branchen gibt es Vereinbarungen zu Mindestlöhnen. Mindestlöhne werden von Gewerkschaft und Vertreter_innen von Unternehmen für die einzelnen Branchen meistens in Kollektivverträgen ausverhandelt. Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Österreich nicht.
Lohn, Gehalt und Lehrlingseinkommen werden in den meisten Fällen auf ein Gehalts-/Girokonto überwiesen. Die Auszahlung erfolgt zum Monatsletzten oder zum Monatsersten des nächsten Arbeitsmonats. Fallweise wird Arbeiter_innen ihr Lohn wöchentlich über einen Scheck oder bar ausbezahlt.
Arbeitnehmer_innen wird Lohn und Gehalt – wenn in Kollektivvertrag und/oder Betriebsvereinbarung festgeschrieben – 14mal jährlich ausbezahlt: zwölf Monatsgehälter und zusätzlich ein Monatsgehalt als Weihnachtsgeld und ein Monatsgehalt als Urlaubgeld (sogenannte Sonderzahlungen).
Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeiterkammerbeitrag und weitere Abzüge (z.B. Gewerkschaftsbeitrag) werden bei Arbeitnehmer_innen vom Bruttolohn abgezogen. Die_der Arbeitgeber_in überweist diese Beträge an die jeweils zuständige Behörde bzw. Organisation.
Mit dem Brutto-Netto-Rechner können Sie sich ausrechnen, wieviel Geld Ihnen nach Abzug der Steuern etc. zur Verfügung steht: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/lohnundgehalt/index.html
Arbeitnehmer_innen erhalten in der Regel eine monatliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Diese enthält eine genaue Aufschlüsselung der Abzüge (Steuern, Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Beiträge etc.).
Freie Dienstnehmer_innen werden nach Arbeitsstunden bezahlt. Ohne entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Freie Dienstnehmer_innen haben allerdings auch Anspruch auf einen Dienstzettel (siehe Kapitel Arbeitsverträge), wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Die Auszahlung des Entgeltes erfolgt bei länger laufenden Verträgen monatlich. Freie Dienstnehmer_innen müssen sich um die Zahlung von Steuern selbst kümmern. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von Dienstgeber_innen an die Versicherungsanstalten (Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.) und die Österreichische Gesundheitskasse überwiesen. Freie Dienstnehmer_innen sind Mitglied der Arbeiterkammer und bezahlen Arbeiterkammerbeitrag (sogenannte Arbeiterkammerumlage).
Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den sie sich berufen können, wenn die Bezahlung zu gering erscheint.
Für Werkunternehmer_innen ist das Ergebnis der Dienstleistung (das Werk) entscheidend. Die Auszahlung des Entgeltes erfolgt meistens erst, nachdem der Werkvertrag erfüllt wurde. Für Werkunternehmer_innen besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn und Sonderzahlungen. Werkunternehmer_innen müssen sich um die Bezahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen selbst kümmern.
Kostenlose Rechtsberatungen erhalten Sie bei Arbeiterkammern, Gewerkschaften und der Wirtschaftskammer (zuständig für Selbstständige).
Links:
Verwandte Themen: | |
Lohn und Gehalt | http://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/lohnundgehalt/index.html |
Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung | https://lohnzettel.arbeiterkammer.at |
Sonderzahlungen: Weihnachts- und Urlaubsgeld | http://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsvertraege/Weihnachts-Urlaubsgeld.html |
Freier Dienstvertrag | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsvertraege/Freier_Dienstvertrag.html |
Arbeitsrecht – griffbereit | http://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht_griffbereit.html |
Kollektivvertrag | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsvertraege/Kollektivvertrag.html |
Mindestlöhne | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/lohnundgehalt/So_viel_Lohn_steht_mir_zu.html |
Verwandte Links: | |
Arbeiterkammer | http://www.arbeiterkammer.at |
Österreichischer Gewerkschaftsbund | http://www.oegb.at |
Wirtschaftskammer | https://www.wko.at |
Das Arbeitszeitgesetz gilt für fast alle Beschäftigten der Privatwirtschaft über 18 Jahre. Für Jugendliche sowie besondere Gruppen (z.B. Lenker_innen von Kraftfahrzeugen) gelten eigene Arbeitszeitbestimmungen.
Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tagesarbeitszeit sowie Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden bzw. einer Kalenderwoche.
Die Normalarbeitszeit ist:
- eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden (Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden)
- eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Sonntag)
Kollektivverträge vieler Branchen verkürzen die Tagesarbeitszeit bzw. Wochenarbeitszeit z.B. auf 38 Stunden.
Es gelten Höchstgrenzen von 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche sowie die Grenze von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Betrachtungszeitraum von 17 Wochen.
Für bestimmte Branchen wie beispielsweise Tourismus, Hotel- und Gastgewerbe, Handel gelten andere Arbeitszeitvereinbarungen. Erkundigen Sie sich bei Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft, welche Regelung für Ihre Branche gilt. Sie können die entsprechende Regelung auch im Kollektivvertrag Ihrer Branche nachlesen.
Ruhepausen und Ruhezeiten:
Ab sechs Stunden Tagesarbeitszeit haben Sie Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde.
Diese Pause ist unbezahlt und wird nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Nach Ende der Tagesarbeitszeit besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Die wöchentliche Ruhezeit wird im Arbeitsruhegesetz geregelt. Am Wochenende haben Sie Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
Auch hier gibt es viele Ausnahmen.
Teilzeitarbeit:
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer_innen dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer_innen nicht benachteiligt werden.
Mehrarbeit:
Als Mehrarbeit bezeichnet man jene Arbeitszeit, die zwischen der vertraglich vereinbarten (z.B. 25 Stunden) Arbeitszeit und der Normalarbeitszeit liegt. Für Mehrstunden gebührt ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von 25 Prozent. Allerdings erhalten Sie diesen Zuschlag nur, wenn Sie die Mehrstunden nicht innerhalb des Quartals (oder innerhalb eines anderen Zeitraums, der 3 Monate beträgt) über einen Zeitausgleich abbauen.
Überstunden:
Überstunden fallen dann an, wenn die Normalarbeitszeit überschritten wird. Laut Arbeitszeitgesetz sind Überstunden mit einem Zuschlag in Geld oder Zeitguthaben (50% Zuschlag oder 1,5 Stunden Zeitausgleich pro geleisteter Überstunde) abzugelten.
Schichtarbeit:
Bei der Schichtarbeit wird im Laufe eines bestimmten Zeitraumes der Arbeitsplatz von verschiedenen Arbeitnehmer_innen besetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Schichtdauer von bis zu zwölf Stunden möglich.
Gleitzeit:
Innerhalb eines vereinbarten Rahmens können bei einer Gleitzeitregelung Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmt werden. Innerhalb der bestimmten "Block- oder Kernzeit" ist die_der Arbeitnehmer_in verpflichtend im Unternehmen anwesend. Die Gleitzeit muss durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Gleitzeitvereinbarung festgeschrieben sein.
Nachtarbeit/Sonn- und Feiertagsarbeit:
Nachtarbeit ist für Männer und Frauen gleichermaßen erlaubt, ein Nachtarbeitsverbot sowie Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot gibt es beispielsweise für Schwangere und stillende Mütter sowie für Jugendliche unter 18 Jahren. Es gibt Ausnahmeregelungen beispielsweise im Hotel- und Gastgewerbe, in Bäckereien oder in Krankenhäusern.
Kurzarbeitszeit:
Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen Störungen und soll die Beschäftigten im Betrieb halten.
Telearbeit:
Ab Jänner 2025 gilt ein neues Gesetz für Telearbeit. Es regelt das „ortsungebundene“ Arbeiten, nicht nur das Arbeiten im Homeoffice, sondern auch außerhalb der eigenen vier Wände: etwa im Kaffeehaus, einer Wohnung von Angehörigen oder im Coworking-Space.
Telearbeit muss immer mit der_dem Arbeitgeber_in vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden. Telearbeit muss zwischen Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in schriftlich vereinbart werden.
Links:
Verwandte Themen: | |
Arbeitszeit und Ruhezeit | http://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitszeit/index.html |
Nachtarbeitsverbot | https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitszeit-_Arbeitsruhe/Nachtarbeit/Nachtarbeit.html |
Beschäftigung von Jugendlichen | https://www.wko.at/arbeitszeit/beschaeftigung-jugendliche |
Gleitzeit | http://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitszeit/SonderformenderArbeitszeit/Gleitzeit.html |
Schichtarbeit | https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitszeit-_Arbeitsruhe/Schichtarbeit/Schichtarbeit.html |
Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit während des Mutterschutzes | https://www.jusline.at/gesetz/mschg/paragraf/7 |
Telearbeit | https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Telearbeit.html |
Verwandte Links: | |
Arbeiterkammer | http://www.arbeiterkammer.at |
Österreichischer Gewerkschaftsbund | http://www.oegb.at |
Arbeitnehmer_innen sowie Lehrlinge haben einen Urlaubsanspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das entspricht 25 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr.
In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahrs wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Ab Beginn des 7. Monats haben Arbeitenehmer_innen den vollen Urlaubsanspruch. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch im Normalfall mit Beginn des Arbeitsjahrs.
Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum.
Geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf 5 Urlaubswochen pro Jahr.
Zusätzlich zum monatlichen Gehalt erhält ein_e Arbeitnehmer_in in Österreich – wenn im Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vorgesehen – einen Urlaubszuschuss, auch 14. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld (sogenannte Sonderzahlung) genannt.
Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs muss zwischen Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in vereinbart werden, beide Seiten müssen einverstanden sein. Fragen Sie im Unternehmen nach, wann der Urlaub zu beantragen ist. Am besten stellen Sie das Urlaubsansuchen schriftlich.
Wenn Sie während des Urlaubs erkranken, wird der Urlaub durch die Krankheit unterbrochen. Das gilt allerdings nur, wenn Sie mehr als drei Kalendertage krank sind. Sie müssen Ihre Erkrankung rasch bei Ihrem Unternehmen melden und durch eine ärztliche Bestätigung („Arbeitsunfähigkeitsmeldung“) nachweisen. Diese erhalten Sie bei Ihrer/Ihrem Allgemeinmediziner_in.
Behinderte Arbeitnehmer_innen sowie Jugendliche haben grundsätzlich nicht mehr Urlaub, außer es ist in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen so vorgesehen.
Als Feiertage gelten: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Dreikönigstag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Christtag) und 26. Dezember (Stefanitag).
Krankheit und Entgeltfortzahlung:
Die Entgeltfortzahlung stellt im Krankheitsfall, bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei Kur- und Erholungsurlauben sicher, dass Ihr Entgelt durch das Unternehmen weiterbezahlt wird. Als Arbeitnehmer_in sind Sie verpflichtet dem Unternehmen, die Arbeitsverhinderung sofort bei Beginn der Erkrankung bzw. bei Eintritt des Unfalls bekannt zu geben. Ihr_e Hausärzt_in (praktische_r Ärzt_in) stellt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, auch „Krankenstandsbestätigung“ oder „Krankmeldung“ genannt, aus. Das Entgelt wird je nach Beschäftigungsdauer für sechs bis zwölf Wochen im vollen Ausmaß, danach im halben Ausmaß entrichtet.
Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab.
Freie Dienstnehmer_innen erhalten bereits ab dem vierten Tag des Krankenstandes Krankengeld.
Mutterschutz:
Der Mutterschutz für schwangere Frauen beginnt in der Regel acht Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während dieser Zeit besteht das Dienstverhältnis weiter fort. Wenn Sie sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, aber auch, wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, erhalten Sie für diese Zeit als Ersatz für Ihr Einkommen Wochengeld. Auch freie Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf Wochengeld.
Für selbstständig erwerbstätige Frauen (Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen, neue Selbstständige) gilt das Mutterschutzgesetz (MSchG) nicht. Für selbstständig erwerbstätige Frauen (Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen, neue Selbstständige) gilt das Mutterschutzgesetz (MSchG) nicht. Für selbstständig erwerbstätige Frauen ist als Leistung grundsätzlich Betriebshilfe vorgesehen: Eine Ersatzarbeitskraft übernimmt die unaufschiebbaren Arbeiten der Wöchnerin außerhalb des Haushalts.
Elternkarenz:
Unselbständig erwerbstätige Mütter und Väter haben nach der Geburt Anspruch auf Elternkarenz. Das heißt, sie werden von der Arbeit freigestellt, erhalten in dieser Zeit aber kein Gehalt bzw. keinen Lohn sondern Kinderbetreuungsgeld, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern.
Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern.
Die Elternkarenz muss mindestens zwei Monate dauern.
Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch und nehmen sie dabei einen Monat gleichzeitig, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes dauern.
Für Alleinerziehende Eltern und Eltern, bei denen ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbstständige, Studierende, Arbeitslose) gibt es Sonderregelungen: https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/Karenz-und-Mutterschutz/elternkarenz_und_elternteilzeit/Seite.3590007.html
Auf dieser Seite finden Sie auch weitere Informationen zu Meldung der Elternkarenz, Beginn der Elternkarenz, Verlängerung oder Änderungen der Karenzzeit.
Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl zur eigenen Arbeitgeberin_zum eigenen Arbeitgeber als auch zu einer anderen Arbeitgeberin_einem anderen Arbeitgeber ausüben, wenn das Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro) nicht übersteigt.
Bildungskarenz:
Informationen dazu finden Sie unter: https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/bildungskarenz-weiterbildung-mit-einkommen
In dieser Zeit erhalten Sie kein Gehalt bzw. keinen Lohn, sondern das Arbeitsmarktservice zahlt Weiterbildungsgeld in der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden ist notwendig.
Pflegefreistellung: Wenn ein_e im gemeinsamen Haushalt lebende_r Angehörige_r gepflegt werden muss, wird unter bestimmten Voraussetzungen für die Person, die pflegt, Pflegefreistellung gewährt und Gehalt/Lohn weiterbezahlt.
Um nahe Angehörige zu pflegen, gilt auch das Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit Angehörigen vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
Die Pflegefreistellung wird für eine Woche gewährt. Bei pflegebedürftigen Kindern ist eine weitere Woche pro Kalenderjahr möglich, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Kranke Kinder können auch vom Elternteil gepflegt werden, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit:
Pflegekarenz bzw. -teilzeit kann bei Angehörigen ab Pflegegeldstufe 3, ab Pflegegeldstufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz von nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der_dem Arbeitnehmer_in und dem Unternehmen erforderlich. Es kann auch eine Herabsetzung der Arbeitszeit erfolgen. Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit zur Überbrückung dienen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich.
Familienhospizkarenz:
Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmer_innen die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern. Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.
Begleitung von Kindern zu Rehabilitationsaufenthalt:
Arbeitnehmer_innen haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck der notwendigen Begleitung eines Kindes bei dessen stationärem Reha-Aufenthalt gegen Entfall des Entgelts. Weitere informationen finden Sie unter: https://www.bmaw.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Karenz-und-Teilzeit/Begleitung-von-Kindern-bei-Reha.html
Elternteilzeit:
Darunter wird ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit verstanden. Die Elternteilzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen längstens bis zum achten Geburtstag des Kindes. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_beruf_und_pension/Karenz-und-Mutterschutz/elternkarenz_und_elternteilzeit/Seite.3590004.html
Die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage) sind mit dem Unternehmen zu vereinbaren.
Links:
Probezeit:
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist eine sogenannte Probezeit vereinbart. Das Arbeitsverhältnis kann in der Probezeit ohne Angabe von Gründen mündlich sowohl von Unternehmer_innenseite als auch von Arbeitnehmer_innenseite aufgelöst werden. Die Probezeit ist für einen Monat (Lehre: drei Monate) zu vereinbaren.
Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses:
das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist. Der letzte Tag des befristeten Arbeitsverhältnisses steht im Arbeitsvertrag oder auf dem Dienstzettel (siehe Kapitel Arbeitsbedingungen/Arbeitsverträge).
Auflösen in beiderseitigem Einvernehmen:
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der_dem Arbeitnehmer_in und dem Unternehmen müssen keine Kündigungstermine und Kündigungsfristen eingehalten werden. Die Auflösung kann mündlich und schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Auflösung wird empfohlen.
Kündigung:
Die Kündigung kann mündlich, schriftlich oder schlüssig (Übergabe der Arbeitspapiere) erfolgen. Es muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. Arbeitnehmer_innen sollten sicherheitshalber schriftlich kündigen, zu beachten sind Kündigungsfristen und Kündigungstermine die gesetzlich, kollektivvertraglich oder über Betriebsvereinbarungen festgelegt sind!
Entlassung:
Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Es muss ein Entlassungsgrund vorliegen (z.B. beharrliche Verletzung der Pflichten). Die Entlassung kann mündlich, schriftlich oder schlüssig erfolgen. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie können dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht klagen!
Austritt:
Auch der Austritt beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Dieser ist dann für Arbeitnehmer_innen möglich, wenn beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung durch das Unternehmen vorliegt.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer_innen Anspruch auf Arbeitspapiere.
Zu den Arbeitspapieren gehören die Abrechnung, die Arbeitsbescheinigung, die Abmeldung von der Krankenkasse, die Arbeits- und Entgeltbestätigung, der Lohnzettel (L16) und das Arbeitszeugnis. ACHTUNG: Für weitere Informationen wenden Sie sich an Betriebsrat, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft.
Reduktion von Arbeitszeit aufgrund des Alters:
Altersteilzeit:
Ältere Arbeitnehmer_innen können ihre Arbeitszeit um bis zu 60% verringern und erhalten zusätzlich zum – der Arbeitszeit angepassten – Gehalt einen Lohnausgleich von bis zu 50%. Die Sozialversicherungs-Anteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe vom Unternehmen weiterbezahlt.
Die Altersteilzeit kann 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden. Eine Zustimmung des Unternehmens ist erforderlich.
Achtung: Von dieser Regelung ausgenommen sind Männer, die bis 31.12.1960 und Frauen, die bis 31.12.1964 geboren wurden. Diese können 7 Jahre vor ihrem Regelpensionsalter in Altersteilzeit gehen.
Pension:
Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind:
Frauen können ab dem 60. Lebensjahr, Männer ab dem 65. Lebensjahr in Pension gehen. Es müssen entweder 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate oder 180 Beitragsmonate ohne zeitliche Lagerung oder 300 Versicherungsmonate bis zum Stichtag vorhanden sein.
Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind:
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre, für Frauen, die zwischen 1. Jänner 1964 und 30. Juni 1964 geboren wurden, 60,5 Jahre und Frauen, die zwischen 1. Juli 1964 und 31. Dezember 1964 geboren wurden, 61 Jahre etc. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Es müssen entweder 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate oder 180 Beitragsmonate ohne zeitliche Lagerung oder 300 Versicherungsmonate bis zum Stichtag vorhanden sein.
Alternativ können
- mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen.
Zu Erwerbstätigkeit zählen unter anderem auch Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und Zeiten der Familienhospizkarenz.
Früher in Pension:
- Korridorpension: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Frueher_in_Pension.html
- Schwerarbeiterpension: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Frueher_in_Pension.html
- Langzeitversicherungspension (45 Jahre): https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Frueher_in_Pension.html
Länger arbeiten:
Wer neben dem Bezug einer Alterspension nach Vollendung des Regelpensionsalters ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis ausübt, zahlt ab Jänner 2024 weniger Sozialversicherungsbeiträge.
Beschäftigungsende aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (Berufsunfähigkeit):
Für Angestellte, Arbeiter_innen, Selbständige gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Alter und Voraussetzungen. Seit 2017 gibt es die Möglichkeit der Wiedereingliederungsteilzeit: nach langer Krankheit kann die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt werden, darüber hinaus gibt es einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation bei drohender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit.
Links:
Gewerkschaften:
Gewerkschaften haben in Österreich eine lange Tradition und sind politisch einflussreich.
Die einzelnen Gewerkschaften sind im Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) organisiert. Es gibt Landesorganisationen. Die Gewerkschaften haben etwa 1,2 Millionen Mitglieder. Gewerkschaftsmitglied wird man auf Antrag. Die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ergibt sich aus der beruflichen Tätigkeit und der Zugehörigkeit zu einer Branche. Die Gewerkschaften vertreten die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeitnehmer_innen gegenüber den Unternehmen, dem Staat und den politischen Parteien. Zu den Aufgaben des ÖGB gehören beispielsweise Verhandlung von Kollektivverträgen, überbetriebliche Mitbestimmung im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft, Durchsetzungen sozialer Verbesserungen für Arbeitnehmer_innen, Sicherung sozialer Standards, Sicherung der Reallöhne oder rechtliche Beratung der Mitglieder.
Arbeiterkammern:
Sie vertreten österreichweit etwa 4 Millionen Arbeitnehmer_innen sowie freie Dienstnehmer_innen. Die Mitgliedschaft ist für Arbeitnehmer_innen, freie Dienstnehmer_innen mit Ausnahme von leitenden Angestellten und Beamten eine Pflichtmitgliedschaft. Der Arbeiterkammerbeitrag, die sogenannte Arbeiterkammerumlage wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und beträgt 0,5% des Bruttoeinkommens. Die Arbeiterkammer vertritt, wie der ÖGB, die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Interessen der Arbeitnehmer_innen gegenüber den Unternehmen, dem Staat und den Parteien. Als direktes Service werden beispielsweise Beratung im Bereich Arbeitsrecht, Rechtsvertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht (Kooperation mit dem ÖGB), Beratung zu Arbeitnehmerschutz, Lehrlings- und Jugendschutz, Beratung bei Sozialversicherungsfragen, Lohnverrechnungs-, Steuerfragen oder zu Konsumentenschutz angeboten. Darüber hinaus bieten die Arbeiterkammern zahlreiche Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an. Die Arbeiterkammer ist in Landesorganisationen gegliedert.
Der Betriebsrat:
Arbeitnehmer_innen sowie freie Dienstnehmer_innen sind im Unternehmen/im Betrieb grundsätzlich durch Betriebsrät_innen vertreten. Dem Betriebsrat kommt in erster Linie die Aufgabe zu, die Belegschaft gegenüber der_dem Betriebsinhaber_in zu vertreten. Der Betriebsrat wird von den Arbeitnehmer_innen eines Betriebes gewählt. Bei einer ständigen Betriebsgröße von mehr als fünf Arbeitnehmer_innen kann ein Betriebsrat bestellt werden. Betriebsrät_innen werden z.B. bei Kündigungen oder Einstellungen herangezogen und erteilen bei arbeitsrechtlichen Fragen Auskünfte.
Die Interessen von selbständig Erwerbstätigen werden durch Fachorganisationen, Kammern (z.B. Apothekerkammer, Wirtschaftskammern), Verbände und Vereinigungen (z.B. Industriellenvereinigung) vertreten. Weitere Informationen finden Sie bei der Wirtschaftskammer Österreichs und deren Landesorganisationen.
Links:
Verwandte Themen: | |
Wirtschaftskammer | https://www.wko.at |
Industriellenvereinigung | https://www.iv.at |
Arbeiterkammer | https://www.arbeiterkammer.at/index.html |
Österreichischer Gewerkschaftsbund | https://www.oegb.at |
Betriebsrat | https://www.arbeiterkammer.at/service/betriebsrat/index.html |
Das Arbeitskampfrecht (Streik, Boykott und Aussperrung) ist in Österreich nur punktuell in verschiedenen Gesetzen geregelt.
Tatsache ist, dass sowohl Streik als auch Aussperrung grundsätzlich als rechtswidrig zu betrachten sind, da sie in den meisten Fällen einen Bruch des Arbeitsvertrages bedeuten.
Aufgrund der komplexen Rechtslage sollten Sie sich als Teilnehmer_in eines Streiks während Ihrer Arbeitszeit oder als Betroffene_r einer Aussperrung in jedem Fall von Arbeiterkammer und/oder Gewerkschaft beraten lassen.
Bei Konflikten am Arbeitsplatz (z.B. Mobbing) können Sie sich sowohl an eine Person Ihres Vertrauens innerhalb des Betriebes (z.B. Betriebsrat) als auch an Arbeiterkammern und Gewerkschaften (spezielle Mobbing-Beratung) wenden.
In Österreich gibt es eine vergleichsweise geringe Streik- und Aussperrungskultur. Die meisten Arbeitskonflikte (rund um Lohnerhöhungen etc.) werden von den Interessensvertretungen (Gewerkschaft, Wirtschaftskammer etc.) am “runden Tisch” gelöst.
Links:
Verwandte Themen: | |
Arbeiterkammer | http://www.arbeiterkammer.at |
Österreichischer Gewerkschaftsbund | http://www.oegb.at |
Mobbing | http://wien.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsklima/Mobbing.html |
Der Begriff der beruflichen Bildung bezeichnet praktische und theoretische Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine bestimmte Berufstätigkeit oder einen bestimmten Beruf, die darauf abzielen, die Teilnehmer auf ihre künftige Laufbahn vorzubereiten. Die berufliche Bildung ist ein wichtiges Instrument, um berufliche Anerkennung zu finden und die eigenen Arbeitsplatzchancen zu verbessern. Daher ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Berufsbildungssysteme in Europa den Bedürfnissen sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Arbeitsmarktes entsprechen, um den Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern.
Bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die berufliche Bildung ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Politik. Darüber hinaus ist sie ein zentrales Element der so genannten Lissabon-Strategie der EU, die darauf abzielt, Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wissensgesellschaft der Welt zu machen. Im Jahr 2002 bekräftigte der Europäische Rat diese entscheidende Rolle der beruflichen Bildung und legte als ein weiteres ehrgeiziges Ziel fest, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen. In diesem Zusammenhang rief der Rat zu einer Reihe herausragender Maßnahmen auf, darunter zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung.
Am 24. November 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.
In dieser Empfehlung werden die wichtigsten Grundsätze festgelegt, um sicherzustellen, dass sich die berufliche Aus- und Weiterbildung agil an die Arbeitsmarkterfordernisse anpasst und sowohl jungen Menschen als auch Erwachsenen hochwertige Lernmöglichkeiten bietet.
Ein wichtiger Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf der flexibleren Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Schaffung neuer Möglichkeiten des arbeitsbasierten Lernens, Lehrlingsausbildungen und der Verbesserung der Qualitätssicherung.
Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) und enthält einen aktualisierten EQAVET-Rahmen mit Qualitätsindikatoren und Deskriptoren. Darüber hinaus wurde mit dieser Empfehlung die ECVET-Empfehlung aufgehoben.
Um diese Reformen zu fördern, unterstützt die Kommission die Zentren der beruflichen Exzellenz (Centres of Vocational Excellence, CoVEs), die lokale Partner zusammenbringen, um „Kompetenzökosysteme“ zu entwickeln. Diese Kompetenzökosysteme tragen zur regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Innovation und zu Strategien für intelligente Spezialisierung bei.
Erasmus+ ist das EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa.
Es verfügt über einen Haushalt von ungefähr 26,2 Milliarden EUR und damit über annähernd doppelt so hohe Mittel wie das Vorgängerprogramm für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Schwerpunkte des Programms 2021–2027 sind soziale Inklusion, der grüne und der digitale Wandel sowie die Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben.
Es unterstützt Prioritäten und Aktivitäten, die für den europäischen Bildungsraum, im Aktionsplan für digitale Bildung und in der europäischen Kompetenzagenda festgelegt sind. Das Programm dient darüber hinaus
- der Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte,
- der Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2019–2027 und
- der Förderung der europäischen Dimension des Sports.
Wer kann teilnehmen? Hier finden Sie weitere Informationen.
Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen in Europa
Lebenslanges Lernen ist ein Prozess, der alle Formen der Bildung – d. h. formale, informelle und nichtformale Bildung – umfasst und von der Vorschulzeit bis nach der Pensionierung andauert. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, während ihres gesamten Lebens Schlüsselkompetenzen zu entwickeln und zu erhalten, und sie in die Lage versetzen, sich frei zwischen Arbeitsplätzen, Regionen und Ländern zu bewegen. Das lebenslange Lernen ist zudem ein Kernelement der bereits erwähnten Lissabon-Strategie, da es für die Selbstentwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Die EU hat mehrere Instrumente zur Förderung der Erwachsenenbildung in Europa ins Leben gerufen.
Ein europäischer Raum des lebenslangen Lernens
Um das lebenslange Lernen in Europa Wirklichkeit werden zu lassen, hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens zu schaffen. In diesem Zusammenhang konzentriert sich die Kommission darauf, die Bedürfnisse sowohl der Lernenden als auch des Arbeitsmarktes zu ermitteln, um den Zugang zu Bildung zu erleichtern und anschließend Partnerschaften zwischen öffentlichen Verwaltungen, Anbietern von Bildungsdienstleistungen und der Zivilgesellschaft aufzubauen.
Diese EU-Initiative basiert auf dem Ziel, Grundkompetenzen zu vermitteln – durch die Stärkung der Beratungs- und Informationsdienste auf europäischer Ebene und durch die Anerkennung aller Formen des Lernens, einschließlich der formalen, informellen und nichtformalen Bildung.
EU-Organisationen zur Förderung der beruflichen Bildung in Europa
Um die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der BERUFLICHEN BILDUNG zu fördern, hat die EU einschlägige spezialisierte Einrichtungen geschaffen.
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Centre européen pour le développement de la formation professionnelle, Cedefop) wurde im Jahr 1975 als eine spezialisierte Agentur der EU für die Förderung und Entwicklung der Berufsbildung in Europa gegründet. Es hat seinen Sitz in Thessaloniki, Griechenland, führt Forschungsarbeiten und Analysen zur Berufsbildung durch und gibt sein Fachwissen an verschiedene europäische Partner, wie etwa einschlägige Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Ausbildungseinrichtungen, weiter.
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wurde 1995 gegründet und arbeitet eng mit dem Cedefop zusammen. Ihre Aufgabe ist es, Partnerländer (außerhalb der EU) bei der Modernisierung und Weiterentwicklung ihrer Berufsbildungssysteme zu unterstützen.
Lebensqualität – eine Priorität der sozialpolitischen Agenda der EU
Günstige Lebensbedingungen sind von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem hochwertige Gesundheitsdienste, Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine gute Verkehrsinfrastruktur. Diese und viele andere Faktoren beeinflussen das Alltags- und Arbeitsleben der Bürgerinnen und Bürger. Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität in allen Mitgliedstaaten kontinuierlich zu verbessern und auch den neuen Herausforderungen des modernen Europa, wie der sozialen Ausgrenzung und der Alterung der Bevölkerung, Rechnung zu tragen.
Beschäftigung in Europa
Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa ist für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Um dem Problem der Arbeitslosigkeit zu begegnen und die Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und Regionen zu verbessern, werden auf EU-Ebene vielfältige Maßnahmen zur Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie erarbeitet und durchgeführt. Hierzu zählen unter anderem das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und das EU-Kompetenzpanorama.
Gesundheit und Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union
Die Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Sie beeinflusst das Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger Europas und ist daher für sie alle von größter Bedeutung. Eine gesunde Umgebung ist unverzichtbar für unsere persönliche und berufliche Entwicklung, und die Unionsbürgerinnen und ‑bürger erheben zunehmend den Anspruch, dass ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist und hochwertige Gesundheitsdienste bereitgestellt werden. Sie benötigen einen schnellen und einfachen Zugang zu ärztlicher Behandlung, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verreisen. Die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Union zielen darauf ab, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Die Europäische Kommission hat einen koordinierten Ansatz für die Gesundheitspolitik entwickelt, in dessen Rahmen eine Reihe von Initiativen durchgeführt wird, die die Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden ergänzen. Die gemeinsamen Maßnahmen und Ziele der Union sind in ihren Gesundheitsprogrammen und ‑strategien verankert.
Das laufende Programm EU4Health (2021–2027) ist die ehrgeizige Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie und deren erhebliche Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten, das ärztliche und Gesundheitspersonal sowie die Gesundheitssysteme in Europa. Das neue Programm EU4Health geht über eine reine Krisenreaktion hinaus und zielt darauf ab, die Resilienz der Gesundheitssysteme zu verbessern.
Im Rahmen dieses Programms, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 eingerichtet wurde, werden förderfähigen Einrichtungen, Gesundheitsorganisationen und NRO in EU-Ländern sowie in mit dem Programm assoziierten Drittländern Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
Über EU4Health investiert die Union 5,3 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) in Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Union schaffen, die politischen Maßnahmen der EU-Länder ergänzen und mindestens eines der Ziele von EU4Health verfolgen:
- Verbesserung und Förderung der Gesundheit in der Union
- Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung
- Gesundheitsinitiativen und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene
- Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Prävention, Vorsorge und Reaktion hinsichtlich grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Ergänzung der nationalen Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten
- Aufbau einer Reserve von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal
- Verbesserungen bei Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Stärkung der Gesundheitssysteme sowie ihrer Resilienz und Ressourceneffizienz
- Stärkung der Verwendung von Gesundheitsdaten und Förderung digitaler Instrumente und Dienste sowie der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung
- Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung
- Entwicklung und Umsetzung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich und faktengestützte Entscheidungsfindung
- abgestimmtes Vorgehen der nationalen Gesundheitssysteme
Bildung in der EU
Das Bildungswesen ist in Europa tief verwurzelt und zugleich von einer großen Vielfalt geprägt. Bereits im Jahr 1976 beschlossen die Bildungsminister, ein Informationsnetz einzurichten, um ein besseres Verständnis der Bildungspolitik und der Bildungssysteme in der damals neun Länder umfassenden Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der besondere Charakter der Bildungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleiben und gleichzeitig die Interaktion zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Beschäftigungssystemen besser koordiniert werden sollte. Eurydice, das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa, wurde im Jahr 1980 offiziell eingerichtet.
Mit der Einführung des Programms ERASMUS, das mittlerweile durch das Programm Erasmus+ abgelöst wurde und weithin als eine der erfolgreichsten Initiativen der EU gilt, verlagerte sich im Jahr 1986 die Aufmerksamkeit vom Informationsaustausch auf den Studierendenaustausch.
Verkehr in der EU
Das Verkehrswesen war einer der ersten Politikbereiche, mit dem sich die Europäische Gemeinschaft nach ihrer Gründung befasste. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 steht die Beseitigung der Hindernisse an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der EU. Ziel ist die schnelle, effiziente und kostengünstige Beförderung von Personen und Waren.
Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem zentralen Ziel der EU, eine dynamische Wirtschaft und eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft zu schaffen. Mit etwa 1 Billion EUR jährlich generiert der Verkehrssektor – gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – 10 % des Wohlstands der EU. Zudem stellt dieser Sektor mehr als 10 Millionen Arbeitsplätze bereit.
Der Schengen-Raum
Mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen, das im März 1995 in Kraft trat, wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen der Unterzeichnerstaaten beseitigt. Zugleich wurde eine gemeinsame Außengrenze geschaffen, an der Kontrollen nach Maßgabe eines gemeinsamen Regelwerks durchgeführt werden müssen.
Heute umfasst der Schengen-Raum die meisten EU-Länder mit Ausnahme Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Irlands und Rumäniens. Bulgarien, Kroatien und Rumänien sind jedoch gegenwärtig im Begriff, dem Schengen-Raum beizutreten, und wenden den Schengen-Besitzstand bereits weitgehend an. Darüber hinaus haben sich auch die Drittstaaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein dem Schengen-Raum angeschlossen.
Luftverkehr
Die Schaffung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsmarktes brachte für die Fluggäste niedrigere Flugpreise und eine größere Auswahl von Luftfahrtunternehmen und Dienstleistungen mit sich. Darüber hinaus hat die Union eine Reihe von Rechten festgelegt, um die faire Behandlung von Fluggästen sicherzustellen.
Als Fluggast haben Sie bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Informationen über Flüge und Buchungen, der Beschädigung von Reisegepäck, Verspätungen und Annullierungen, Nichtbeförderung, Schadenersatz bei Unfällen oder Schwierigkeiten bei Pauschalreisen. Diese Rechte gelten für inländische und internationale Linien- und Charter-Flüge, die von einem EU-Flughafen abgehen oder, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union ausgeführt werden, von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem EU-Flughafen führen.
Seit 25 Jahren setzt sich die Kommission sehr aktiv für eine Umstrukturierung des europäischen Schienenverkehrsmarktes und die Stärkung der Position der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern ein. Die Bemühungen der Kommission konzentrieren sich auf drei Hauptbereiche, die für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsindustrie von entscheidender Bedeutung sind:
- Öffnung des Schienenverkehrsmarktes für den Wettbewerb,
- Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit der nationalen Netze,
- Ausbau der Schienenverkehrsinfrastruktur.
Österreich ist eine demokratische Republik. Das Staatsgebiet setzt sich aus neun Bundesländern zusammen, die eine Währungs-, Wirtschafts- und Zolleinheit bilden. Hauptstadt des Landes und Sitz der obersten Bundesbehörden ist Wien.
Derzeit sind im österreichischen Nationalrat und Bundesrat (Kammern des österreichischen Parlaments) die folgenden Parteien vertreten: Die neue Volkspartei (ÖVP), die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ), die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), das Neue Österreich/Liberales Forum (NEOS) und die Grünen.
Der Nationalrat ist das wichtigste gesetzgebende Organ. Der Bundesrat vertritt die Interessen der Bundesländer im Parlament.
Das österreichische Verfassungsrecht überträgt der Bundesregierung die obersten Verwaltungsgeschäfte der Republik. Zu den Aufgaben der Bundesregierung gehört die Zustimmung zu Gesetzesentwürfen, die anschließend dem Parlament vorgelegt werden. An der Spitze der Bundesregierung steht die_der Bundeskanzler_in, die_der mit der_dem Vizekanzler_in, den Bundesminister_innen sowie Staatssekretär_innen die Regierungsgeschäfte führt.
Alle von der Verfassung eingerichteten politischen Institutionen leiten sich direkt oder indirekt von geheimen, persönlichen, gleichen Wahlen ab. Österreichische Staatsbürger_innen stimmen in Wahlen über den Nationalrat (Volkskammer des Parlaments), den Landtag (Parlament des Bundeslandes), den Gemeinderat, die Wahl der österreichischen Abgeordneten zum europäischen Parlament und die_den Bundespräsident_in ab. Bei Gemeinderatswahlen und Wahlen zum europäischen Parlament können auch in der Gemeinde wohnhafte EU- Bürger_innen wählen. Dazu müssen Sie sich in der Wählerevidenz ihrer Wohnsitzgemeinde registrieren lassen.
Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Gemeindeamt oder beim magistratischen Bezirksamt.
Der Nationalrat wird alle fünf Jahre gewählt. Eine Stimme wird an eine Partei vergeben, einzelnen Kandidat_innen kann zusätzlich eine Vorzugsstimme gegeben werden. Die abgegebenen Stimmen werden in Mandaten zusammengefasst.
Die_der Bundespräsident_in wird alle sechs Jahre direkt vom Volk gewählt.
Der Landtag wird alle fünf bis sechs Jahre, der Gemeinderat alle fünf bis sechs Jahre, je nach Bundesland gewählt.
Das Mindestwahlalter beträgt 16 Jahre.
Der Landtag ist das Parlament eines Bundeslandes. Die Landtage vertreten die Interessen der Bürger_innen in den einzelnen Bundesländern. Jedes Bundesland wird von einer Landesregierung verwaltet, an deren Spitze der vom Landtag gewählte Landeshauptmann oder die vom Landtag gewählte Landeshauptfrau steht.
Die Gemeinde ist die Verwaltungseinheit auf Kommunalebene. Der Gemeinderat (in Vorarlberg und Salzburg: „Gemeindevertretung“), der in geheimer und direkter Wahl gewählt wird, ist das beschließende und überwachende Organ. An der Spitze des Gemeindevorstandes steht die_der Bürgermeister_in.
In Österreich geht die Rechtsprechung vom Bund aus. Urteile und Gerichtsentscheide werden im Namen der Republik verkündet und veröffentlicht. Richter_innen sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Verhandlungen vor den Zivil- und Strafgerichten sind mündlich und öffentlich. Im Gesetz selbst sind Ausnahmen von diesem Grundsatz definiert.
Die legislative (gesetzgebende), die judikative (rechtssprechende) und exekutive (durchführende) Gewalt sind auf allen Ebenen der Rechtsprechung streng voneinander getrennt.
Die Polizei untersteht dem Bundesministerium für Inneres und damit der Republik Österreich.
Die letzte Berufungsinstanz bei zivil- und strafrechtlichen Verfahren ist der Oberste Gerichtshof.
Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof sind die obersten Instanzen der Gerichte des öffentlichen Rechts.
Verwaltungsgerichte sind zuständig für Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.
Dem Verfassungsgerichtshof ist eine Vielzahl unterschiedlicher Kompetenzen eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Kontrolle von Wahlen und der rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.
An sogenannten Amtstagen der Gerichte werden kostenlos Rechtsauskünfte erteilt, die im Zusammenhang mit einem bereits laufenden Gerichtsverfahren stehen. Amtstage finden bei Bezirksgerichten, Landesgerichten und am Arbeits- und Sozialgericht statt. An Amtstagen können auch mündliche Klagen, Anträge und Erklärungen zu Protokoll gegeben werden.
Die Rechtsanwaltskammern Österreichs bieten in jedem Bundesland eine sogenannte "Erste Anwaltliche Auskunft" an. In einem ersten, kostenlosen Orientierungsgespräch erhalten Sie Hilfe bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall. Weitere Informationen und Ansprechpartner_innen finden Sie auf den Seiten der Rechtsanwaltskammern Österreichs.
Die Volksanwaltschaft steht allen Menschen zur Seite, die sich von einer österreichischen Behörde nicht gerecht behandelt fühlen – unabhängig vom Alter, der Nationalität oder dem Wohnsitz.
Unter Grundrechten werden verfassungsgesetzliche Rechte verstanden, die Einzelpersonen vor Eingriffen des Staates schützen sollen. Auf einige Grundrechte haben Menschen in Österreich nur dann Anspruch, wenn sie österreichische Staatsbürger_innen sind, zum Beispiel das Wahlrecht bei den meisten politischen Wahlen. Hier spricht man von „Staatsbürgerrechten“. Die meisten österreichischen Grundrechte gelten für alle Menschen, die in Österreich leben. Viele Grundrechte sind zugleich auch Menschenrechte. 1958 unterzeichnete Österreich die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
In den österreichischen Gemeinden gelten unterschiedliche Vorschriften für das Zusammenleben (z.B. Hundehaltung, Abfallentsorgung, Schneeräumung), Informationen dazu finden Sie unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_und_wohnen/1.html
Das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) und seine Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen sind für die Beratung, Betreuung und Unterstützung von arbeitsuchenden und arbeitslosen Personen in Österreich zuständig. Die direkte Betreuung erfolgt durch die für den Wohnbezirk zuständige regionale Geschäftsstelle.
Links:
Das mittlere Bruttojahreseinkommen von unselbständig Erwerbstätigen, die vollbeschäftigt sind, beträgt in Österreich (2023) 35.314 Euro, das mittlere Nettojahreseinkommen (Median 50%) liegt bei 26.497 Euro. In Wien ist das Einkommen durchschnittlich am niedrigsten, im Burgenland am höchsten.
Unselbständig erwerbstätige Frauen verdienten 2023 nach wie vor deutlich weniger als ihre männlichen Kollegen. Ihr mittleres Bruttojahreseinkommen betrug nur 66% des Männereinkommens, wobei ein Teil der Einkommensdifferenzen zwischen den Geschlechtern auf einen höheren Anteil an Teilzeitbeschäftigung bei Frauen zurückzuführen ist. Vergleicht man den Anteil des Bruttojahreseinkommens bei Vollzeitbeschäftigten, verdienen Frauen 88 % des mittleren Männereinkommens.
Informationen zum durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen gegliedert nach Berufsgruppen finden Sie unter: https://www.statistik.at
Einkommenssteuer: Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Einkommensarten aufgezählt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung etc.
In Österreich gibt es einen mehrstufigen progressiven Einkommenssteuersatz (0%-55%). Einkommenssteuer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit heißt auch Lohnsteuer. Die Höhe der Einkommenssteuer richtet sich nach dem in einem Kalenderjahr erzielten zu versteuernden Einkommen. Das Kalenderjahr ist gleichzeitig das Geschäftsjahr und umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Die Lohnsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen direkt vom Lohn oder vom Gehalt einbehalten und von der_dem Arbeitgeber_in an die zuständigen Stellen abgeführt („Quellensteuer“). Die einbehaltene Steuer ist eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer, die aber erst bei der Arbeitnehmer_innenveranlagung bzw. bei der Einkommensteuererklärung endgültig berechnet wird. Die Einkommenssteuererklärung wird von selbstständig erwerbstätigen Personen abgegeben, die Arbeitnehmer_innenveranlagung von unselbstständig erwerbstätigen Personen.
Die Einkommenssteuererklärung muss, die Arbeitnehmer_innenveranlagung kann (außer es handelt sich um eine Pflichtveranlagung, wenn z.B. zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen) durchgeführt werden.
In vielen Fällen bedeutet die Durchführung der Arbeitnehmer_innenveranlagung, dass Arbeitnehmer_innen einen Teil der bezahlten Steuern zurückerhalten.
Zur Steuererleichterung im Bereich der Einkommenssteuer/Lohnsteuer können – je nach Voraussetzungen – verschiedene Absetzbeträge geltend gemacht werden: z.B. Familienbonus Plus, Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag sowie Pauschalen, Zuschläge und Sonderausgaben z.B. Pendlereuro, Pendlerpauschale, Betriebsausgaben wie berufliche Fahrt- und Reisekosten, Werbungskosten etc., außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten).
Die Sozialversicherungsbeiträge sind sowohl von Arbeitnehmer_innen als auch von Arbeitgeber_innen zu entrichten (Ausnahme: Unfallversicherung wird nur von Arbeitgeber_innen bezahlt). 2025 gelten folgende Beitragssätze (sowohl Arbeitnehmer_innen- als auch Arbeitgeber_innenanteile):
- in der Krankenversicherung: Arbeiter_innen, Angestellte, freie Dienstnehmer_innen: 7,65%, Selbständige (GSVG): 6,80%
- in der Unfallversicherung: Arbeiter_innen, Angestellte, freie Dienstnehmer_innen: 1,10%, Selbständige: pauschalierter Monatsbetrag: 12,07 Euro/monatlich
- in der Arbeitslosenversicherung: Arbeiter_innen, Angestellte, freie Dienstnehmer_innen: 5,9%
- in der Pensionsversicherung: Arbeiter_innen, Angestellte, freie Dienstnehmer_innen: 18,50%, Neue Selbständige (GSVG): 18,50%, freie Selbstständige (FSVG): 20%
Arbeitnehmer_innen sowie freie Dienstnehmer_innen zahlen zusätzlich 0,5 Prozent ihres Bruttogehaltes als Arbeiterkammerumlage. Arbeitnehmer_innen zahlen zusätzlich 0,5% Wohnbauförderungsanteil. Dazu kommen eventuell noch Gewerkschaftsbeiträge und Kirchensteuer (=Beitrag an die Religionsgemeinschaft, der direkt vom Entgelt abgezogen wird oder über Online–banking einbezahlt werden kann), die nur von Arbeitnehmer_innen zu entrichten sind.
Weitere Steuern:
Mehrwertsteuer: sie wird als indirekte Steuer beim Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung von den Endverbraucher_innen gezahlt. Der Mehrwertsteuersatz beträgt grundsätzlich 20 Prozent (sogenannter "Normalsteuersatz"). Der Mehrwertsteuersatz für manche Waren und Dienstleistungen beträgt 10 Prozent oder 13 Prozent.
Körperschaftssteuer: Juristische Personen (z.B. Gesellschaften) zahlen keine Einkommens- sondern Körperschaftssteuer: 23%.
Kommunalsteuer: Unternehmen zahlen der Gemeinde, in der sich ihr Unternehmen befindet, Kommunalsteuer in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage.
Umsatzsteuer: umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer_innen, deren Jahresumsatz EUR 55.000 übersteigt. Es gibt Toleranzgrenzen. Bisher war die sogenannte “Kleinunternehmerregelung” (Umsatzsteuer unter der angeführten Grenze) auf Unternehmen beschränkt, die ihren Sitz in Österreich hatten. Zukünftig können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Befreiung nutzen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Grunderwerbssteuer, Grundsteuer, Immobilienertragssteuer, Kraftfahrzeug-Steuer, Motorbezogene Versicherungssteuer, Kapitalertragsteuer etc. sind weitere Steuern, die anlassbezogen zu entrichten sind.
Nähere Informationen über diverse Steuern erhalten Sie beim Finanzamt und beim Bundesministerium für Finanzen. Sämtliche Steuern sind beim zuständigen Finanzamt abzuführen.
Österreich hat mit allen Ländern der EU/des EWR, mit der Schweiz und mit vielen anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
ACHTUNG: Arbeitnehmer_innenveranlagung, Einkommenssteuerbescheid und die Abgabe anderer Steuern sind an bestimmte Fristen gebunden!
Für Grenzgänger_innen gelten zum Teil besondere Regelungen!
Links:
Laut Konsumerhebung 2019 gibt man in Österreich durchschnittlich pro Kopf (Erwachsene) und Haushalt für Wohnen und Energie 24,4%, Verkehr 13,9%, Freizeit, Hobby, Sport 13,4%, Ernährung und alkoholfreie Getränke 12,1%, Wohnungsausstattung 6,7%, Café und Restaurant 6%, Gesundheit 4,2%, Bekleidung und Schuhe 4,2%, Alkoholische Getränke und Tabak 2,3%, Kommunikation 1,9%, Bildung 1,2%, Sonstiges 9,7% aus. Die monatlichen Haushaltsausgaben sind in Niederösterreich am höchsten, im Burgenland am niedrigsten.
Werte 2025 (ohne Gewähr)
1 Liter Milch ab 1,29 Euro, 1 Kilogramm Mischbrot ab 1,29 Euro, 500 Gramm Vollkornbrot (geschnitten) ab 1,65 Euro, 1 Kilogramm Zucker ab 1,49 Euro, 1 Kilogramm Mehl ab 0,75 Euro, 2 Kilogramm Äpfel ab 3,49 Euro, 1,5 Liter Mineralwasser ab 0,39 Euro, 1,5 Liter Orangennektar ab 1,99 Euro, 250 Gramm Butter ab 2,79 Euro, 0,5 Liter Bier ab 1,25 Euro, 500 Gramm Kaffee ab 5,99 Euro, 1 Liter Wein ab 2,79 Euro, Kino Ticket: 8,50-15,00 Euro; Tageszeitung durchschnittlich 2,20-2,80 Euro, Öffentliche Verkehrsmittel: (einfache Fahrt in Landeshauptstädten) 1,00-3 Euro, 1 Liter Benzin (Super): ab 1,484 Euro, 1 Liter Diesel: ab 1,519 Euro, 1 T-Shirt je Qualität ab durchschnittlich 5 bis 50 Euro, Jeans je Qualität durchschnittlich 40 Euro, 1 kWh Gas: ab 8-10 Cent, 1 kWh Strom: ab 22-27 Cent
Die Energiekosten (Gas und Strom), Wohnungskosten aber auch Kosten für Benzin und Diesel sowie Heizöl sind im letzten Jahr trotz Stabilisierung der Inflation (Jahresdurchschnitt 3,3 Prozent für das Jahr 2024) gestiegen, der Kostenaufwand für Freizeit, Hobbys, Sport sowie für Wohnen und Energie ist im Vergleich zum EU-Durchschnitt relativ hoch.
Weitere Informationen:
Vergleichende Preisniveaus:
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?lang=de
Links:
Verwandte Themen: | |
Konsumerhebung | https://www.statistik.at/ueber-uns/erhebungen/personen-und-haushaltserhebungen/konsumerhebung |
Gas- und Strompreismonitor | https://www.e-control.at/preismonitor |
Tarifrechner Festnetz | http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/pdf/festnetz.pdf |
Tarifrechner Mobiltelefon | http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/pdf/mobilfunknetz.pdf |
Internet | https://internet.arbeiterkammer.at/tarifrechner/index.asp?rechner=internet&_gl=1*1x3sepo*_gcl_au*MzE3MTc2NjcyLjE3MzU1NDkxMzI. |
Preise für Benzin und Diesel | https://www.oeamtc.at/thema/tanken |
Verwandte Links: | |
Statistik Austria | http://www.statistik.at |
Arbeiterkammer | http://www.arbeiterkammer.at |
Eigentum:
Wenn Sie in Österreich ein Haus oder eine Wohnung im Eigentum erwerben, erwerben Sie auch den Grund bzw. Teile des Grundes auf dem das Haus/die Wohnung steht. Der Kaufvertrag kann schriftlich und mündlich abgeschlossen werden. Empfehlung: schließen Sie den Kaufvertrag schriftlich ab!
Bis zum Vertragsabschluss gibt es in der Regel folgendes Procedere: Nach einem oder mehreren Besichtigungen verlangt die_der Verkäufer_in oder die_der Immobilienmakler_in ein schriftliches Kaufanbot von Ihnen, mit dem Sie bestätigen, dass Sie die Immobilie verbindlich zum von Ihnen angeboten Preis kaufen wollen. Nach etwa zwei Wochen muss Ihnen die Entscheidung der Verkäuferin_des Verkäufers mitgeteilt werden. Wenn die Zustimmung zum Kauf erteilt wird, ist der Vertrag zustande gekommen. Im Anbot sollten alle mündlichen Zusagen der Immobilienmaklerin_des Immobilienmaklers oder der Verkäuferin_des Verkäufers schriftlich festgelegt werden. Bevor Sie das Anbot stellen, sollten Sie überprüfen, ob die_der Verkäufer_in auch die_der Eigentümer_in ist oder die_der Immobilienmakler_in tatsächlich beauftragt ist, die Immobilie zu verkaufen. Wer die_der Eigentümer_in ist, lässt sich über die Eintragung im Grundbuch feststellen. Das Grundbuch liegt am Bezirksgericht auf und ist in wesentlichen Teilen einsehbar.
Die Preise von Eigentumswohnungen und Häusern hängen von verschiedenen Einflussfaktoren wie Größe, Lage, Verkehrsanbindung, Infrastruktur etc. ab. Grundsätzlich darf der Kaufpreis aber nicht mehr als die Herstellungskosten + maximal 5 Prozent überschreiten. Wenn Sie einen Kaufpreis überprüfen lassen wollen, wenden Sie sich an das Bezirksgericht oder – wenn vorhanden – an sogenannte Schlichtungsstellen. Zum Kaufpreis kommen noch Kosten für Immobilienmakler_innen (3%), Grunderwerbssteuer (bis zu 3,5% des Kaufpreises), Grundbuchgebühr (1,1% des Kaufpreises), Kosten für Notar_innen etc. hinzu. ACHTUNG: Da der Erwerb von Eigentum in Österreich nicht einfach ist, sollten Sie sich in jedem Fall durch Wohnungsrechtsexpert_innen an Beratungsstellen oder von Notar_innen beraten lassen. Ein_e geeignete_r Notar_in finden Sie auf der Homepage https://ihr-notariat.at
Miete:
Sie können Wohnungen besichtigen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben. Wohnungen, die in Zeitungen oder im Internet inseriert werden, werden oft über Immobilienmakler_innen vermittelt. Wird die Wohnung von mehreren Interessent_innen gleichzeitig besichtigt, spricht man von einer Sammelbesichtigung. Oft wird der Besichtigungstermin telefonisch vereinbart. Stellen Sie bei der Besichtigung möglichst viele Fragen und unterschreiben Sie weder Mietvertrag noch Mietanbot vorschnell, auch wenn Sie die_der Vermieter_in oder die_der Immobilienmakler_in dazu drängen.
Mit einem Mietanbot bestätigen Sie, dass Sie die Wohnung unter bestimmten Bedingungen mieten wollen. Wenn die_der Vermieter_in dieses Mietanbot annimmt, ist der Mietvertrag zustande gekommen.
Achtung: Wenn Sie ein Mietanbot abgeben, sind Sie daran gebunden! Lassen Sie sich die Wohnung auch nicht „reservieren“. Eine Reservierung ist oft ein verstecktes Mietanbot.
Mietverträge können unbefristet oder befristet (z.B. für 5 Jahre) abgeschlossen werden. Bei befristeten Verträgen beträgt die Mindestbefristung in der Regel 3 Jahre. Schließen Sie den Mietvertrag schriftlich ab. Sie können auch entsprechende Vordrucke (Formulare) verwenden.
Das Mieten vieler Hauptmietwohnungen ist österreichweit durch das sogenannte Mietrechtsgesetz geregelt, das unter anderem eine Kategorisierung von Hauptmietwohnungen (Altbau) nach ihrer Ausstattung (Heizung, WC am Gang oder in der Wohnung, Warmwasser etc.) aber auch Mietobergrenzen und Richtwertmietzinssätze sowie Kündigungsfristen etc. festlegt. Einfamilienhäuser, Werks- bzw. Dienstwohnungen sind generell vom Mietrechtsgesetz ausgenommen. Erlaubt sind Ablösung von Möbeln oder Investitionen; Mietzinsvorauszahlungen und Kautionen, diese sind beim Mieten von Altbauwohnungen üblich. Der Mietpreis pro m² hängt von mehreren Faktoren wie Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Wohngegend, Ausstattung der Wohnung, Zustand der Wohnung ab. Der durchschnittliche Aufwand pro Hauptmietwohnung (Miete und Betriebskosten; Hauptwohnsitze) beträgt Ende 2024 auf den Quadratmeter Nutzfläche bezogen durchschnittlich 9,9 Euro. Burgenland und Kärnten gehören zu den preisgünstigsten Bundesländern, Vorarlberg, Salzburg, Tirol und Wien gehören zu den teureren Bundesländern. Kleinere Wohnungen sind pro Quadratmeter oft teurer als größere Wohnungen, dazu kommen noch Betriebskosten (etwa 25% der Nettomiete) sowie Heizungskosten und Gas- und Stromkosten.
Provision für Immobilienmakler_innen: Ab 01. Juli 2023 gilt bei der Vermietung das Bestellerprinzip, d.h. dass die Provision ausschließlich und vollständig von der ursprünglichen Auftraggeberin_dem ursprünglichen Auftraggeber zu bezahlen ist. In der Regel sind das in Österreich die Vermieter_innen. Immobilienmakler_innen können ebenso von Mieter_innen beauftragt werden.
Achten Sie darauf, dass Immobilienmakler_innen entsprechenden Organisationen wie der OVI angehören.
Bevor Sie einen Mietvertrag abschließen, ist es ratsam sich an einschlägige Beratungseinrichtungen (z.B. Mietervereinigungen, Mieterschutzverband, Verein für Konsumenteninformation, Arbeiterkammer) zu wenden.
Links:
Jedes österreichische Bundesland hat eine eigene Gesundheitsverwaltung und jeder Bezirk ein eigenes Gesundheitsamt. Jede größere Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, eine_n Gemeindeärzt_in (praktische_r Ärzt_in auch Hausärzt_in genannt) zu beschäftigen, die_den Sie während der Sprechstunden aufsuchen können.
Jede versicherte Person kann von den Angeboten im Rahmen des österreichischen Gesundheitssystems (Krankenuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Mutterberatungen etc.) Gebrauch machen. Die Kosten hierfür trägt die österreichische Sozialversicherung (Krankenversicherung/Krankenkasse) bzw. die Sozialversicherung des Landes, in dem Sie versichert sind.
Aus der Krankenversicherung werden Arztbesuch, Medikamente – unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von derzeit (2025) 7,55 Euro pro Medikament – Spitalsaufenthalt (Selbstbehalt 2024: durchschnittlich 15 Euro täglich, je nach Bundesland, maximal bis zum 28. Tag) in öffentlichen Krankenhäusern sowie Krankengeld nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs bezahlt. Medikamente erhalten Sie in Apotheken und in kleinen Gemeinden bei Allgemeinmediziner_innen.
Die_der erste Ansprechpartner_in ist die_der praktische Ärzt_in in Ihrer Gemeinde oder in Ihrer Nähe. Dort werden allgemeine Untersuchungen aber auch einfache Blutuntersuchungen, Herzuntersuchungen (EKG), physikalische Behandlungen etc. durchgeführt. Bei Bedarf werden Sie an Fachärzt_innen oder an eine Krankenhausambulanz überwiesen. Die Überweisung ist in der Regel nicht mit Kosten verbunden. Sie können sich aber auch direkt an Fachärzt_innen in Ihrer Nähe wenden. In größeren Ortschaften gibt es häufig auch eine_n Zahnärzt_in. Für den Besuch bei Zahn- und Fachärzt_innen aber auch praktischen Ärzt_innen bitte unbedingt Termine vereinbaren!
Damit Sie Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen können, benötigen Sie und Ihre Angehörigen für jeden Arztbesuch und jede ärztliche Untersuchung eine Versicherungskarte (e-card), die in Österreich gleichzeitig europäische Krankenversicherungskarte ist. Die ärztliche Leistung wird über die e-card direkt mit der Krankenkasse abgerechnet, für Sie selbst ist die Behandlung bei Ärzt_innen mit Kassenvertrag für viele Untersuchungen und Behandlungen kostenfrei. Einzelne Kassen verrechnen Behandlungsbeiträge bzw. rückerstatten einen Großteil des bereits bezahlten Honorars.
Privatärzt_innen müssen selbst bezahlt werden, ein relativ kleiner Teil der Kosten wird nach Einreichung der Rechnung über Ihre Krankenkasse rückerstattet.
Da es in Österreich ein sehr gutes öffentliches Gesundheitssystem gibt, ist die Anzahl an Privatspitälern und Privatkliniken relativ gering.
In den letzten Jahren ist die Anzahl an Privatärzt_innen allerdings stark angestiegen.
Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern auch privat behandeln lassen. In beiden Fällen ist es ratsam, eine Zusatzversicherung bei Ihrer Krankenkasse oder bei privaten Versicherungsanbietern abzuschließen.
Adressen von Ärzt_innen in Ihrer Nähe finden Sie im Internet und auf der Homepage der Ärztekammer: https://www.aerztekammer.at/arztsuche
Notfälle:
In akuten Fällen rufen Sie die Rettung: 144
Telefonisch erhalten Sie (0-24 Uhr) unter der Telefonnummer 1450 kostenlose telefonische Beratung bei gesundheitlichen Problemen österreichweit sowie Empfehlungen, wo Sie die beste Betreuung bekommen. Sie erhalten auch Informationen zu Apotheken und Medikamenten.
Unter der Telefonnummer 141 erreichen Sie österreichweit den Ärztenotdienst. Der Ärztenotdienst steht Ihnen Montag bis Freitag von 19.00 bis 7.00 früh, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig zur Verfügung.
Für Gehörlose & schwerhörige Menschen:
- Telefon-Dolmetschdienst Relay-Service: https://www.relayservice.at
- App „DEC 112“: Zur Kontaktaufnahme mit der Hotline bitte den Rettungsnotruf 144 anklicken und z.B. folgende Nachricht schreiben: "Bitte um Gesundheitsberatung 1450".
Bei ärztlichen Notfällen werden Tourist_innen sowie Arbeitsuchende in der Regel kostenlos behandelt. Bringen Sie in jedem Fall Ihre europäische Versicherungskarte oder den entsprechenden E-Vordruck mit!
Welche Ärzt_innen und Zahnärzt_innen am Wochenende oder an Feiertagen Dienst haben, erfahren Sie am Gemeindeamt, in einigen Tageszeitungen und auf den Internetseiten der Landesärztekammern (Wochenenddienst/Bereitschaft): https://www.aerztekammer.at/notdienste
Der Ärztenotdienst steht Ihnen unter der österreichweiten Telefonnummer 141 Montag bis Freitag von 19.00 bis 7.00 früh, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig zur Verfügung.
Wichtige Telefonnummern sind ohne Vorwahl erreichbar:
- Feuerwehr:122
- Polizei: 133
- Rettung: 144
- Europaweiter Notruf: 112
- Apotheken-Notruf: 1455
- Kostenloser Gesundheitsdienst: 1450
- Apotheken-Nachtdienst und Wochenenddienst: https://www.apothekerkammer.at/apothekensuche
- Zahnärzt_innensuche: http://www.zahnaerztekammer.at, Notdienstsuche: https://www.zahnaerztekammer.at/patientinnen/notdienstsuche
Links:
Verwandte Themen: | |
Das Gesundheitswesen in Österreich | https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/gesundheitswesen/gesundheitssystem.html |
Gesundheitssystem – wie bekomme ich Hilfe in 12 Sprachen | https://www.gesundheit.gv.at/service/videos/gesundheitssystem/wo-bekomme-ich-hilfe.html |
Rotes Kreuz | http://www.roteskreuz.at/home |
Ärztekammer | http://www.aerztekammer.at |
Österreichische Sozialversicherung | https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.741910&viewmode=content |
Österreichische Gesundheitskasse | https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.866742&portal=oegkportal |
Sozialversicherung der Selbständigen | https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816825&portal=svsportal&viewmode=content |
Pensionsversicherungsanstalt | https://www.pv.at/cdscontent/?contentid=10007.707551&portal=pvaportal |
Telefonverzeichnis im Internet | http://www.herold.at |
Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | https://www.sozialministerium.at |
Eine Betreuung von Babys bis Kinder im Vorschulalter findet in so genannten Kinderkrippen (für Babys und Kleinkinder), in Kindergärten und Kindergruppen (ab 2,5 bis sechs Jahre) sowie Vorschulen statt. Babys und Kleinkinder (ab durchschnittlich zwei Jahren) werden – besonders in Kleinstädten und ländlichen Regionen – in Kleinstgruppen von so genannten „Tageseltern“ betreut.
Die Schulpflicht in Österreich dauert neun Jahre (vom 6. bis zum 15. Lebensjahr, 1.- 9. Schulstufe). Die ersten vier Jahre der Schulpflicht werden in der Volksschule (Primarstufe) absolviert, ab dem 10. Lebensjahr (Sekundarstufe 1) kann entweder eine Mittelschule oder die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (auch AHS oder Gymnasium genannt) besucht werden. Für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder besonderen Bedürfnissen (z.B. bei massiven Lerndefiziten, Sinnesbeeinträchtigungen etc.) gibt es Schulsonderformen für die ersten acht bis neun Jahre ihrer Schulbildung. Häufig werden diese Kinder aber auch gemeinsam mit anderen in inklusiven Regelklassen unterrichtet.
Das neunte Schuljahr (14. – 15. Lebensjahr) kann in einer Polytechnischen Schule bzw. Fachmittelschule, deren Schwerpunkt im Bereich Berufsorientierung und Berufsvorbereitung auf eine Lehre (=berufliche Erstausbildung) liegt oder in anderen Schulformen der Sekundarstufe 2 verbracht werden.
Für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache gibt es in Schulen die Möglichkeit Deutsch zu lernen.
Die Ausbildungspflicht bis 18 gilt für alle Jugendlichen, bis zum 18. Lebensjahr.
Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass Jugendliche nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine weitere Ausbildung erhalten. Sie können entweder eine weiterführende Schule besuchen, eine Lehre absolvieren, berufsbildende oder berufsvorbereitende Kurse besuchen oder ein Praktikum machen.
Weitere Schulformen der Sekundarstufe 2: Berufsbildende mittlere Schulen (ab dem 14. Lebensjahr, 9. - 11. oder 12. Schulstufe) schließen mit einer Fachprüfung ab; berufsbildende höhere Schulen (ab dem 14. Lebensjahr, 9. – 13. Schulstufe) schließen mit einer Fachprüfung und der allgemeinen Reifeprüfung (Matura) ab.
Auch die allgemeinbildende höhere Schule und das Oberstufengymnasium oder die „Neue Oberstufe“ (ab dem 14. Lebensjahr, 9. - 12. Schulstufe) schließen mit der Matura (Reifeprüfung) ab.
Über 200 Berufe können in einer beruflichen Erstausbildung (Lehre) ab dem 15. Lebensjahr gelernt werden. Die meisten Lehrausbildungen dauern zwischen drei und vier Jahre. Der Beruf wird gleichzeitig in einem Betrieb und in der Berufsschule gelernt. Nach der Lehrzeit absolviert die_der Jugendliche (Lehrling) eine Lehrabschlussprüfung und ist damit Facharbeiter_in (Gesell_in), siehe dazu auch Kapitel „Lehrlingsausbildung“.
Die Matura (Reifeprüfung) ist die Voraussetzung für ein Hochschulstudium (Universität, Hochschule, Fachhochschule). Absolvent_innen von berufsbildenden mittleren Schulen oder Absolvent_innen einer Lehre können über die so genannte „Berufsreifeprüfung“ oder „Berufsmatura“ Hochschulreife erlangen.
Absolvent_innen von Mittelschulen sowie Schulabbrecher_innen mit Berufserfahrung können über die „Studienberechtigungsprüfung“ Hochschulreife erlangen.
Fachhochschulen bieten eine praxisorientierte Ausbildung an, die einen direkten Einstieg ins Berufsleben ermöglichen. Pädagogische Hochschulen und Universitäten bilden Lehrer_innen aus.
In Österreich gibt es auch allgemeinbildende und berufsbildende Schulen für Berufstätige sowie Fachhochschulen und Universitätslehrgänge für Berufstätige, wo der Unterricht überwiegend am Abend stattfindet.
Der Anteil an Privatschulen beträgt in Österreich etwa acht Prozent. Die meisten Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sind konfessionelle Schulen. Es gibt auch Schulen ohne Öffentlichkeitsrecht, die nach einem Lehrplan unterrichten, der in Österreich nicht offiziell anerkannt wird. In Privatschulen ist Schulgeld zu entrichten. In öffentlichen Schulen gibt es kein Schulgeld, allerdings fallen Kosten für Elternverein, Schulveranstaltungen etc. an. Die Qualität der öffentlichen Schulen ist im Vergleich zu einigen anderen Schulsystemen in Europa hoch.
Links:
Wochenenden werden entweder dazu genützt Familie, Freunde und Verwandte zu besuchen, Ausflüge zu machen, Freizeitaktivitäten (Kino-, Theaterbesuche etc.) zu unternehmen, Sport zu betreiben oder in Vereinen aktiv zu sein.
Je nach kulturellen Angeboten nützen die Österreicher_innen ihre Abendfreizeit, um sie mit der Familie zu verbringen, ins Kino, ins Theater, in Konzerte etc. zu gehen. In ländlichen Regionen trifft man sich am Abend nach wie vor im Wirtshaus/Gasthaus oder in Vereinen. Auch Sport spielt eine wesentliche Rolle bei der Freizeitgestaltung. Joggen und Walken, Rad fahren und Schwimmen gehören zu den Lieblingssportarten. Traditionell gibt es in vielen Ortschaften und Gemeinden Fußballvereine. In den westlichen Bundesländern ist Schi fahren und Snowboarden vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt (Schiverband). An Seen und anderen größeren Gewässern gibt es Segel-, Surf- und Ruderclubs.
Auch in kleineren Ortschaften gibt es diverse Vereine (Fußball, freiwillige Feuerwehr, Gesangsvereine, Turnverein, Trachtenvereine, Musikkapellen, Pfadfinder_innen, Sportvereine etc.). In größeren Ortschaften und Städten gibt es umfangreiche kulturelle Angebote (Theater, Kino, Vernissagen, Konzerte etc.) und Sportmöglichkeiten (Tennis, Volleyball, Fitness-Center etc.).
In den meisten kleineren Ortschaften und Städten bietet die katholische Kirche z.B. Familien-, Frauengruppen und Kindergruppen (Jungschar) zu verschiedensten kirchlichen Themen an. Sehr oft engagiert sich die katholische Kirche auch für lokale, regionale und überregionale soziale Projekte (z.B. Sternsinger). In Städten und Ortschaften mit anderen Religionsgemeinschaften (Evangelische Kirche A.B und H.B, Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, Israelitische Religionsgemeinschaft, Österreichisch buddhistische Glaubensgemeinschaft, orthodoxe Kirchen etc.) bieten diese auch Möglichkeiten für soziales Engagement, sowie Kultur- und Freizeitgestaltung an.
Einen Überblick über Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und über Aktivitäten von Vereinen erhalten Sie im Internet, im Rathaus Ihrer Gemeinde und über regionale und überregionale Tageszeitungen.
Links:
Verwandte Links: | |
Kunst und Kultur/Alternativkultur | http://www.falter.at |
Sport in Österreich | http://www.sport-oesterreich.at |
Katholische Jungschar | http://www.jungschar.at |
Österreichische Pfadfinder_innen | https://ppoe.at |
Kurier | http://kurier.at |
Kronen Zeitung | http://www.krone.at |
Der Standard | http://derstandard.at |
Die Presse | https://www.diepresse.com |
Wiener Zeitung | https://www.wienerzeitung.at |
Oberösterreichische Nachrichten | http://www.nachrichten.at |
Salzburger Nachrichten | https://www.sn.at |
Kleine Zeitung | http://www.kleinezeitung.at |
Vorarlberger Nachrichten | http://www.vn.at |
Tiroler Tageszeitung | https://www.tt.com |
Burgenländische Volkszeitung | https://www.bvz.at |
Niederösterreichische Nachrichten | https://www.noen.at |
Geburt: Wenn Sie erfahren, dass Sie schwanger sind, melden Sie es Ihrer_Ihrem Arbeitgeber_in: Ab diesem Zeitpunkt stehen Arbeitnehmerinnen bis vier Monate nach der Geburt unter Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Sie haben Anspruch auf kostenlose Vorsorgeuntersuchungen (“Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen” bzw. „digitaler Eltern-Kind-Pass“) für sich und Ihr Kind, auch wenn Sie nicht krankenversichert sind. Der Mutter-Kind-Pass (früher: Mutter-Kind-Pass) ist unter anderem bei Gynäkolog_innen, praktischen Ärzt_innen, und in den Fachambulatorien der Krankenkassen erhältlich. Melden Sie sich in einem Krankenhaus, einer Geburtsklinik oder bei einer Hebamme oder einem Geburtshelfer, die auch Hausgeburten durchführen, für die Geburt an. Dort erfahren Sie alles, was Sie über die Geburt wissen müssen.
Nach der Geburt: Melden Sie die Geburt innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt, es wird eine Geburtsurkunde ausgestellt. In Krankenhäusern mit Babypoint besteht die Möglichkeit neben der Geburtsurkunde auch sofort einen Meldezettel ausstellen zu lassen. Die Geburtsurkunde kann auch digital über das digitale Amt beantragt werden. Ebenso müssen Sie Ihrer_Ihrem Arbeitgeber_in die Geburt melden, damit die zuständige Krankenkasse Ihr Kind kostenlos mitversichern kann. Eine e-card für Ihr Kind wird zugeschickt. Beantragen Sie das Kinderbetreuungsgeld bei Ihrer Krankenkasse und beantragen Sie Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt. Wenn Sie für Ihr Kind einen Reisepass beantragen wollen, müssen Sie sich an die für Sie zuständige Botschaft wenden.
Die Staatsbürgerschaft Ihres Kindes richtet sich nach der Staatsbürgerschaft der Mutter. Beispielsweise erwerben Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das gilt auch, wenn die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist.
Alle administrativen Leistungen rund um die Geburt (Meldung des Wohnorts, Ausstellen der Geburtsurkunde etc.) sind kostenlos. Die Ausstellung des Reisepasses ist mit Kosten verbunden.
Heirat: In Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einer_einem Standesbeamt_in vorgenommen wird. Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit. Seit 1. Jänner 2019 können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten.
Tod: Bei einem normalen Todesfall im Wohnhaus verständigen Sie eine_n Ärzt_in, die_der die Totenbeschau abnimmt (in Wien ist die Zentrale Anmeldestelle zur Totenbeschau zuständig). Danach wenden Sie sich an die zuständige Bestattung bzw. an ein Bestattungsinstitut. Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsinstitut meist auch alle Formalitäten (Organisation des Begräbnisses, Abmeldungen bei Behörden etc.). Bei einem Todesfall im Krankenhaus, Pflegeheim, Sanatorium oder einem anderen öffentlichen Gebäude wird die Totenbeschau von der jeweiligen Einrichtung veranlasst.
Links:
Österreich hat ein gut ausgebautes Verkehrsnetz. Ein dichtes Verkehrsnetz an öffentlichen Verkehrsmitteln, z.B. Bahnen, Autobussen etc. durchzieht das Land. Wien weist ebenfalls zahlreiche öffentliche Verkehrsmittel auf.
Autobahn: Das Fahren auf österreichischen Autobahnen ist kostenpflichtig. Sie müssen an der Grenze zu Österreich eine so genannte „Autobahnvignette“ lösen. Eine Autobahnvignette erhalten Sie in allen österreichischen Postämtern und Trafiken (Tabakläden), bei den Grenzstationen und an Autobahnraststätten, bei Tankstellen. Eine digitale Autobahnvignette kann auch online beantragt werden.
Öffentliche Verkehrsmittel: In Österreich gibt es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Preisangebote für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Einzelfahrt (Fahrt durch die Stadt in eine Richtung) kostete 2024 durchschnittlich 1 Euro (Kurzstrecke) bis 2,90 Euro. Es gibt allerdings in mehreren Regionen und Städten Tagesfahrkarten, Wochenkarten, Monatskarten, Jahreskarten aber auch besondere Angebote für Tourist_innen. Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenfahrscheine können in größeren Städten bei Automaten entweder bei der Haltestelle oder innerhalb der meisten öffentlichen Verkehrsmittel gelöst werden. Sie erhalten Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenfahrscheine im Vorverkauf aber auch in Trafiken (Tabakläden) bzw. können Sie Fahrscheine online über eine App des jeweiligen Verkehrsunternehmens kaufen.
Achtung: in vielen Fällen können Fahrscheine nicht im Verkehrsmittel gekauft bzw. entwertet werden. Wenn Sie ohne oder ohne gültige Fahrkarte angetroffen werden, müssen Sie mit hohen Geldstrafen rechnen.
In ländlichen Gegenden müssen Sie Fahrscheine bzw. Monatskarten etc. oft bei der_dem Fahrer_in im jeweiligen Verkehrsmittel lösen.
Außerhalb der Städte kommen Sie mit Bus und Bahn voran. Eine Strecke von etwa 5 km kostet bei der österreichischen Bundesbahn (ÖBB) durchschnittlich 2,10 Euro für Erwachsene, Busse sind teurer. Benützen Sie Verkehrsmittel innerhalb eines Ortes, bezahlen Sie häufig einen verbilligten Ortstarif. Es gibt zahlreiche Ermäßigungsmöglichkeiten, insbesondere für bestimmte Personengruppen (z.B. Kinder/Jugendliche, Pensionist_innen, Student_innen).
Mit dem KlimaTicket Österreich ist es möglich, ein Jahr alle Linienverkehre (öffentlicher und privater Schienenverkehr, Stadtverkehre und Verkehrsverbünde) in einem bestimmten Gebiet zu nutzen: regional, überregional und österreichweit.
Als zusätzliches Angebot zum KlimaTicket Österreich, gibt es auch die Möglichkeit regionale KlimaTickets zu erwerben. Die Umsetzung und Gestaltung dieser liegt beim jeweiligen Bundesland.
Die österreichische Bundesbahn (ÖBB): Fahrkarten können Sie in jedem Bahnhof bei Fahrkartenautomaten, aber auch in Reisebüros mit Fahrkartenverkauf und bei der_dem Zugbegleiter_in (Achtung: das gilt nur für Fernverkehrszüge!) sowie online oder über Ihr Mobiltelefon kaufen.
Flugverkehr: Informationen über Flugtarife erhalten Sie auf allen Flughäfen in ihrem Herkunftsland bzw. auf allen österreichischen Flughäfen.
Links:
Verwandte Themen: | |
Autobahnvignette | https://www.asfinag.at/maut-vignette/vignette |
KlimaTicket Österreich | https://www.klimaticket.at |
Verkehrsverbund Ost-Region | https://www.vor.at |
Österreichische Bundesbahnen | http://www.oebb.at |
Westbahn | https://westbahn.at |
Österreichische Postbus AG | http://www.postbus.at |
Verkehrsverbund Steiermark | http://www.verbundlinie.at |
Verkehrsverbund Salzburg | https://salzburg-verkehr.at |
Verkehrsverbund Oberösterreich | http://www.ooevv.at |
Verkehrsverbund Tirol | https://www.vvt.at/page.cfm?vpath=index |
Kärntner Linien | https://www.kaerntner-linien.at |
Verkehrsverbund Vorarlberg | http://www.vmobil.at |
Wiener Verkehrsbetriebe | http://www.wienerlinien.at |
Wiener Lokalbahn AG | http://www.wlb.at |
Autobus Region Wien/Niederösterreich/ Burgenland | https://richard.at |
Austrian Airlines Group | https://www.austrian.com/de_de |
Maut und Vignette | http://www.asfinag.at |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie | https://www.bmk.gv.at |