Wo kann man Stellenangebote finden?
- Bei der staatlichen Arbeitsverwaltung Luxemburgs: Die ADEM (Agence pour le développement de l‘emploi) bietet registrierten Arbeitssuchenden und Arbeitgebern einen Online-Dienst: das JobBoard. Die Profile der Arbeitssuchenden werden dort automatisch anonym veröffentlicht und können von registrierten Arbeitgebern eingesehen werden. Außerdem können Bewerber ihren Lebenslauf online stellen und auf die von den Unternehmen bei der ADEM gemeldeten anonymisierten Stellenangebote zugreifen.
- Die Stellenangebote sind jedoch noch nicht auf der ADEM-Webseite verfügbar.
- Die Karriereplatform www.work-in-luxembourg.lu gibt Zugang zu sektorspezifischen Job-Anzeigen.
- In der nationalen Presse (Luxemburger Wort, Samstagsausgabe);
- auf Webseiten des privaten Sektors; hier kann nach Stellenangeboten gesucht bzw. der Lebenslauf eingestellt werden (siehe weitere Adressen in der Rubrik „Links“);
- auf den Webseiten großer Unternehmen oder Treuhandgesellschaften/ Personalvermittlungen.
Registrierung bei einer Zeitarbeitsvermittlungsagentur
Für die Registrierung muss ein Lebenslauf, ein Foto und eine Personalausweiskopie entweder vor Ort vorgelegt oder per Post geschickt werden. Die Adressen der wichtigsten luxemburgischen Zeitarbeitsvermittlungsagenturen sind auf der Webseite von Fedil Employment Services – Zeitarbeit (FES) zu finden (siehe „Links“).
Übersenden einer Initiativbewerbung
Initiativbewerbungen bei großen Unternehmen sind in Luxemburg geläufige Praxis, insbesondere für junge Studienabsolventen. Zögern Sie also nicht, diese Form der Bewerbung zu nutzen, mit der Sie auf sich aufmerksam machen und in die Datenbank potenzieller Bewerber aufgenommen werden, die von der Personalabteilung des jeweiligen Unternehmens aufgebaut wurde.
Links:
Titel/Name | URL |
ADEM: die offizielle Webseite der staatlichen Arbeitsverwaltung Luxemburgs | www.adem.lu |
Die Karriereplattform in Luxemburg | www.work-in-luxembourg.lu |
Kommerzielle Webseiten mit Stellenangeboten: | www.monster.lu; www.jobs.lu; www.jobfinder.lu ; www.optioncarriere.lu; https://jobs.paperjam.lu ; https://medination.lu/de; https://de.moovijob.com |
Die Gelben Seiten (Branchenverzeichnis) | www.yellow.lu |
Hotel und Gaststättengewerbe / „HORESCA“: (Stellenangebote auf der Webseite) | https://www.horesca.lu/emploi-et-formation/offres |
Finanzsektor „ABBL“ (Association des Banques et Banquiers, Luxembourg – Luxemburger Bankenvereinigung) | www.abbl.lu |
Handwerkerföderation: „Fédération des artisans“ | www.fda.lu |
Industrie und unternehmensnahe Dienstleistungen – „FEDIL Business Federation Luxembourg“: | www.fedil.lu |
Handel und Verkehr „CLC“ (Confédération Luxembourgeoise du Commerce – Luxemburgische Handelskonföderation) | www.clc.lu |
Réseau Social – Soziales Netz in Luxemburg (interaktive Datenbank) | www.resolux.lu |
Fedil Employment Services – Zeitarbeit und Personalbeschaffung | www.fes.lu |
Portal für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Das Statistikportal des Großherzogtums Luxemburg | https://statistiques.public.lu/fr.html |
Informationen (französisch und deutsch), Nachrichten, Veröffentlichungen usw. | www.grande-region.net |
Die Bewerbungsmappe muss ein Bewerbungsschreiben („lettre de motivation“) und einen Lebenslauf (CV) enthalten.
Das Bewerbungsschreiben/Motivationsschreiben:
Das Bewerbungsschreiben ist kein einfaches Begleitschreiben. Es muss persönlich gehalten, sorgfältig abgefasst, sachbezogen und aussagekräftig sein und sich direkt auf die jeweilige Stelle beziehen. Sowohl das Verständnis des Bewerbers für den angestrebten Posten und die Erfordernisse des Unternehmens müssen darin zum Ausdruck kommen, als auch seine Stärken und Qualitäten die ihn für diesen Posten eignen, und schließlich seine Motivation, mit anderen Worten, die Gründe, aus denen sich der Bewerber bei dem betreffenden Unternehmen und nicht anderswo bewirbt.
In welcher Sprache?
Der handschriftliche Brief wird in der Sprache der Anzeige geschrieben, sofern nichts anderes vorgegeben ist. Im Rahmen einer Initiativbewerbung schreibt man den Brief üblicherweise auf Französisch bzw. auf Englisch, sofern dieser an ein großes, multinationales Unternehmen gerichtet ist.
Der Lebenslauf
Dem Lebenslauf ist üblicherweise ein professionell angefertigtes Foto beizufügen. Der Lebenslauf umfasst normalerweise 1 bis 2 Seiten und enthält alle Angaben zu Ausbildung und Berufserfahrung, Qualifikationen, Sprachkenntnissen, Kenntnissen in den Bereichen Datenverarbeitung und Bürokommunikation sowie Interessenschwerpunkten. Die angegebenen Qualifikationen, insbesondere sprachlicher Art, sollten unbedingt den Tatsachen entsprechen, da sie überprüft werden.
Die sprachlichen Voraussetzungen
Angesichts der geografischen Lage des Landes im Zentrum Europas und drei Amtssprachen (Luxemburgisch, Französisch, Deutsch) ist für zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse in Luxemburg die Beherrschung mehrerer Sprachen sehr wichtig. Je nach Tätigkeitsbereich sind Französisch, Englisch, Deutsch und Luxemburgisch unverzichtbar oder zumindest sehr erwünscht. Kenntnisse in Niederländisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch können in bestimmten Fällen von Vorteil sein. Um eine Chance auf einen Arbeitsplatz zu haben, ist somit häufig zumindest die Beherrschung von zwei Sprachen erforderlich – eine davon sollte eine der Amtssprachen des Landes sein.
Links:
Titel/Name | URL |
Hinweise für die Abfassung des Lebenslaufs und des Bewerbungsschreibens | https://adem.public.lu/de/demandeurs-demploi/postuler/rediger-son-cv.ht… |
Bewerbungsmuster | www.modele-cv-lettre.com |
Berufsberatung: Abfassung des Lebenslaufs und des Bewerbungsschreibens | www.monster.lu |
Definition
Seit dem 9. Juni 2020 es einen neuen Rechtsrahmen für die Durchführung von Praktika. Im Allgemeinen muss eine Praktikumsvereinbarung unterzeichnet werden. Für Pflichtpraktika, die Teil einer Ausbildung sind, und für freiwillige, außerschulische Praktika wird jeweils eine Praktikumsvereinbarung abgeschlossen.
Ist die Dauer des Praktikums länger als 4 Wochen, muss das Praktikum bezahlt werden, ausser die Schule verbietet ein bezahltes Praktikum. Die zu zahlende Vergütung ist abhängig von verschiedenen Faktoren, s. Gesetz.
Die aufnehmende Einrichtung bzw. der aufnehmende Betrieb in Luxemburg unterzeichnet mit den Praktikanten eine Praktikumsvereinbarung, in der ggf die Vergütung beinhaltet. Die Praktikumsvereinbarung darf auch materielle Vorteile, wie eine kostenlose Unterkunft, einen Verpflegungszuschuss oder ein Taschengeld, vorsehen.
Ein bezahltes Praktikum erfordert einen Arbeitsvertrag und eine Vergütung. Es ist daher mit einer normalen Anstellung vergleichbar.
http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2020/06/04/a476/jo
https://www.jugendinfo.lu/jobs-stages
Berechtigung
In diesem Zusammenhang ist zwischen bezahlten und unbezahlten Praktika zu unterscheiden:
Unbezahlte Praktika, die weniger als 3 Monate dauern
Staatsangehörige eines Drittlandes, die ein unbezahltes Praktikum absolvieren möchten, das weniger als 3 Monate dauert, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten, müssen jedoch die Kriterien für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten erfüllen.
Unbezahlte Praktika, die mehr als 3 Monate dauern
Staatsangehörige eines Drittlandes, die ein unbezahltes Praktikum absolvieren möchten, das mehr als 3 Monate dauert, benötigen vor der Einreise nach Luxemburg eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten.
Für Staatsangehörige eines Drittlandes, die rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegen wollen, um dort ein unbezahltes Praktikum zu absolvieren, gelten dieselben Bedingungen. Staatsangehörige von Drittländern, die rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und in Luxemburg ein unbezahltes Praktikum absolvieren wollen, ohne dort zu wohnen, benötigen keine spezielle Bewilligung.
Staatsangehörige von Drittländern mit einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende, die im Rahmen ihres Studiengangs und während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis ein unbezahltes Praktikum absolvieren müssen, brauchen keinen Antrag auf eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten zu stellen. Die Aufenthaltserlaubnis für Studierende berechtigt ihre Inhaber, ein unbezahltes Praktikum in Luxemburg zu absolvieren.
Bezahlte Praktika, die weniger als 3 Monate dauern
Staatsangehörige von Drittländern, die ein außerschulisches Praktikum absolvieren möchten, das weniger als 3 Monate dauert, benötigen eine Arbeitserlaubnis.
Bezahlte Praktika, die mehr als 3 Monate dauern
Staatsangehörige von Drittländern, die ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegen wollen, um ein bezahltes Praktikum zu absolvieren, müssen vor der Einreise nach Luxemburg eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung für unselbständig Erwerbstätige beantragen.
Für Staatsangehörige eines Drittlandes, die rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegen wollen, um dort ein außerschulisches Praktikum zu absolvieren, gelten dieselben Bedingungen. Staatsangehörige von Drittländern, die rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und in Luxemburg ein außerschulisches Praktikum absolvieren wollen, ohne dort zu wohnen, müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Eignung
Staatsangehörige von Drittländern (d. h. aus Ländern, die weder EU-Mitgliedstaaten noch diesen gleichgestellt sind, wie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), die in einem Drittland ansässig sind und ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegen möchten, um ein Pflichtpraktikum zu absolvieren, das länger als 3 Monate dauert, benötigen erst eine vorläufige und anschließend eine reguläre Aufenthaltserlaubnis.
Durchführung
Praktika, sowie die verschiedenen Modalitäten der Umsetzung sind im Gesetz vom 9. Juni 2020 verankert.
http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2020/06/04/a476/jo
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Praktikumsvereinbarung: Arbeit, die im Rahmen eines Praktikums zu leisten ist, welches im Wesentlichen der Ausbildung dient und im Rahmen der Schulbildung vorgesehen ist.
Wo sind Stellenangebote zu finden?
- http://jobs-stages.letudiant.fr/stages-etudiants/offres/pays-luxembourg.html
- http://emploi.monster.lu/stage-apprentissage-alternance_8
- http://www.optioncarriere.lu/emploi-stage.html
- http://fr.jobs.lu
- http://www.directetudiant.com/lists-offre/stage/pays/luxembourg/53
- http://www.iagora.com/work/fr/stages-et-emplois/luxembourg
- https://de.moovijob.com/stellenangebote/jobs-luxemburg/vertragsart-praktikum/berufserfahrung-bis-1-jahr
Finanzierung und Unterstützung
keine Informationen verfügbar
Wo können Stellenangebote ausgeschrieben werden?
Arbeitgeber sollten sich mit den EURES-Beratern ihres Landes in Verbindung setzen. Sie könnten sich darüber hinaus an ihren jeweiligen Branchenverband wenden. Die Handelskammer Luxemburg und die Handwerkskammer Luxemburg sind beispielsweise Mitglieder des Enterprise Europe Network (EEN), eines Netzwerks, das Unternehmen beim Aufbau und bei der Pflege geschäftlicher Kontakte in ganz Europa unterstützt.
Finanzierung und Unterstützung
keine Informationen verfügbar
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die duale Ausbildung soll Auszubildenden die Möglichkeit geben, einen Beruf zu erlernen, der von einem hierzu qualifizierten Arbeitgeber vermittelt wird.
Es gibt 2 Arten von dualen Ausbildungsgängen:
- die duale berufliche Grundausbildung: Jugendliche, die mindestens das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Schulpflicht (3 Jahre Sekundarschulbesuch) erfüllt haben;
- die duale Ausbildung für Erwachsene: Erwachsene, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Schulpflicht erfüllt haben, seit mindestens 12 Monaten aus der schulischen Grundausbildung ausgeschieden sind und während mindestens 12 Monaten beim Sozialversicherungszentrum (CCSS) in Luxemburg für mindestens 16 Stunden pro Woche versichert waren.
Eine duale Ausbildung umfasst sowohl
- eine theoretische und allgemeine Ausbildung an einer berufsbildenden Schule als auch
- eine praktische Ausbildung in einem kaufmännischen, industriellen, landwirtschaftlichen oder handwerklichen Betrieb unter Aufsicht eines Arbeitgebers.
Ein dualer Ausbildungsvertrag kann auf verschiedene Abschlüsse vorbereiten:
- das Berufsbefähigungszeugnis (CCP – certificat de capacité professionnelle) ist für Schüler mit Lernschwierigkeiten gedacht, die die Zugangsvoraussetzungen für das Diplom über die berufliche Reife/den Gesellenbrief (DAP) oder das Technikerdiplom (DT) nicht erfüllen. Zum Erwerb des CCP wird ein hauptsächlich praktischer Ausbildungsgang durchlaufen, in dessen Rahmen auch etwas Theorie vermittelt wird;
- das Diplom über die berufliche Reife (Gesellenbrief) (DAP – diplôme d’aptitude professionnelle) ist ein nationales Diplom, das nach erfolgreichem Abschluss einer beruflichen Grundausbildung erworben werden kann. Es wird nach dem integrierten Abschlussprojekt (projet intégré final) am Ende des letzten Jahres der dualen Ausbildung verliehen. Es dient als Nachweis dafür, dass der Auszubildende, der diese berufliche Aufgabe erfolgreich gemeistert hat, über die notwendigen theoretischen und praktischen Fertigkeiten und Kompetenzen zur Ausübung des betreffenden Berufs als Facharbeiter verfügt. Dieses Diplom gewährt Zugang zu einer Weiterbildung zum Erwerb eines Meisterbriefs oder zur Absolvierung einer höheren Berufsausbildung;
- das Technikerdiplom (DT – diplôme de technicien) dient als Nachweis dafür, dass der Inhaber über die notwendigen theoretischen und praktischen Fertigkeiten zur Ausübung des jeweiligen Berufs als Techniker verfügt. Das Technikerdiplom unterscheidet sich vom Diplom über die berufliche Reife/Gesellenbrief dahingehend, dass der dazu führende Ausbildungsgang eine gründlichere und umfassendere Kompetenzbasis und bessere allgemeine Kenntnisse vermittelt. Dank fakultativer studienvorbereitender Module können die Absolventen auch Zugang zur höheren Berufsausbildung erhalten.
Darüber hinaus gibt es grenzüberschreitende Berufsausbildungen (TRF), bei denen eine praktische betriebliche Ausbildung in einem Unternehmen in Luxemburg mit schulischem Unterricht an einer Schule in einem Nachbarland kombiniert wird. Die erworbenen ausländischen Diplome werden dabei von den luxemburgischen Behörden automatisch anerkannt.
Die allgemeine Organisation der Berufsausbildung ist gesetzlich festgelegt und wurde in den Jahren 2008 und 2010 überarbeitet.
→ Mémorial A-N°220 – 30. Dezember 2008:
http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2008/0220/a220.pdf
→ Mémorial A-N°189 – 26. Oktober 2010:
http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2010/0189/a189.pdf
Die angebotenen Ausbildungsberufe und die entsprechenden Vergütungen werden in einer großherzoglichen Verordnung (règlement Grand-Ducal) aufgeführt.
→ Mémorial A-N°124 – 16. Juli 2014:
http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2014/0124/a124.pdf
Im Gesetzbuch sind die geltenden Rechtsvorschriften zu Ausbildungsverträgen festgehalten.
→ Code du Travail (Arbeitsgesetzbuch), livre premier, titre premier, art. L.111.1- L.113.6:
http://www.mte.public.lu/legislation/code_du_travail/20080318_codetravail_4.pdf
Beschreibung der Schemata
Allgemeine sowie technische und berufsbezogene Fächer mit theoretischem Schwerpunkt werden in Schulen unterrichtet, während die praktische Ausbildung in den meisten Ausbildungsberufen in Betrieben erfolgt.
In einigen Ausbildungsberufen ist die Ausbildung hingegen rein schulisch angelegt oder wird in gemischter Form erteilt. Im letzteren Fall wird das/die erste(n) Ausbildungsjahr(e) an einer Schule absolviert und die Ausbildung anschließend in einem dualen schulischen und betrieblichen Ausbildungssystem fortgeführt.
Die Vergütungen für jeden Ausbildungsberuf werden durch eine großherzogliche Verordnung (règlement Grand-Ducal) festgelegt, in der die angebotenen Ausbildungsberufe und die entsprechenden Vergütungen aufgeführt werden.
→ Mémorial A-N°124 – 16. Juli 2014:
http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2014/0124/a124.pdf
Im Sinne der Politik des lebenslangen Lernens haben auch Erwachsene die Möglichkeit, ein Diplom zu erwerben, hauptsächlich in den im dualen Ausbildungssystem angebotenen Ausbildungsberufen. Diese Bewerber erhalten eine Vergütung in Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. Die Differenz zwischen dem Betrag, den ein Betrieb einem Auszubildenden in der beruflichen Grundausbildung zahlt, und dem Betrag, der einem Erwachsenen gezahlt werden muss, wird dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb aus dem Beschäftigungsfonds erstattet.
→ Mémorial A-N°55 – 11. Juli 2000:
http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2000/0055/a055.pdf#page=2
Die Zuständigkeit für sämtliche Bildungsgänge liegt beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENJE), in dem eine besondere Abteilung für Berufsausbildung (SFP – service de la formation professionnelle) besteht.
Die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und den Sozialpartnern bildet ein grundlegendes Prinzip des Berufsbildungssystems. Die Berufskammern treten als eigenständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen auf. Sie sind an den Gesetzgebungsverfahren in Luxemburg beteiligt und werden von amtlicher Seite aus systematisch zu Gesetzen und Verordnungen in Bezug auf die allgemeine Bildung, die berufliche Grundausbildung und die berufliche Weiterbildung gehört. Ebenso sind sie auf nationaler Ebene in verschiedenen Gremien wie dem Wirtschafts- und Sozialrat und dem dreigliedrigen beratenden Ausschuss für die Berufsausbildung vertreten.
Die Anmeldung von jugendlichen und erwachsenen Bewerbern für duale Ausbildungen wird bei der Agentur für Arbeit (ADEM), der öffentlichen Arbeitsverwaltung Luxemburgs, vorgenommen. Die dafür zuständige Abteilung ist die Berufsberatungsstelle der ADEM. Im Falle einer erfolgreichen Zuordnung eines passenden Bewerbers zu einem Betrieb wird ein Ausbildungsplatz vermittelt, und die betreffende Berufskammer setzt den Ausbildungsvertrag auf.
Bewerbungsvoraussetzungen
Da die dualen Ausbildungen durch Gesetze und Verordnungen geregelt sind, müssen Bewerber, die sich für eine duale Ausbildung anmelden möchten, die schulischen Mindestanforderungen erfüllen (der Zugang zu den verschiedenen Berufsausbildungsniveaus – CCP, DAP, DT – setzt einen bestimmten Bildungsstand des Bewerbers voraus) und die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Aufgrund der engen Verbindungen Luxemburgs zu seinen Nachbarländern und des hohen Anteils von ausländischen Staatsangehörigen mit einer anderen Muttersprache als einer der drei Amtssprachen (Luxemburgisch, Französisch und Deutsch) ist die Mehrsprachigkeit ein wichtiger Aspekt, der sich auch in hohem Maße auf die Berufsausbildung auswirkt. Es ist daher wichtig, vor der Anmeldung für eine duale Ausbildung zu prüfen, welche Sprachkenntnisse jeweils gefordert sind.
Ebenso ist unbedingt zu beachten, dass die Anmeldung persönlich unter Vorlage der für die Anmeldung geforderten Unterlagen erfolgen muss.
Abgesehen hiervon dürfen in Luxemburg Staatsangehörige jedes beliebigen Landes eine duale Ausbildung absolvieren.
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Siehe die Antwort unter „Bewerbungsvoraussetzungen“.
Wo sind Stellenangebote zu finden?
Wie oben angegeben erfolgt die persönliche Anmeldung bei der Berufsberatungsstelle der luxemburgischen Agentur für Arbeit, ADEM. Diese unterhält Büros an drei verschiedenen Standorten: Luxemburg-Stadt, Esch-sur-Alzette und Diekirch.
Sobald die Anmeldung abgeschlossen ist und der Bewerber einen bis drei Ausbildungsberufe gewählt hat, kann er von Betrieben Ausbildungsplatzangebote entweder in der Berufsberatungsstelle, an den Sekundarschulen oder bei der Stelle für die Lokalaktion für die Jugend des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend erhalten.
- http://www.adem.public.lu/demandeur/orientation/index.html
- http://www.men.public.lu
- http://portal.education.lu/Default.aspx?alias=portal.education.lu/alj&
Finanzierung und Unterstützung
Auszubildenden wird eine Ausbildungsprämie gezahlt, die von der Berufsberatungsstelle der Agentur für Arbeit gewährt wird.
Wo können Stellenangebote ausgeschrieben werden?
Arbeitgeber, die ausbilden möchten, können ihre Ausbildungsplatzangebote der Berufsberatungsstelle der Agentur für Arbeit melden. Hierzu steht ein gesonderter Vordruck zur Verfügung. Sobald das Angebot eingegangen ist, wird die Zulassung des Unternehmens als Ausbildungsbetrieb in Zusammenarbeit mit den Berufskammern geprüft.
Finanzierung und Unterstützung
Betriebe erhalten eine finanzielle Förderung in Höhe von 27 % bis 40 % der Vergütung des Auszubildenden. Im Falle eines erwachsenen Auszubildenden wird den Arbeitgebern zudem die Differenz zwischen der Vergütung eines Auszubildenden in der beruflichen Grundausbildung und dem Lohn oder Gehalt des erwachsenen Auszubildenden erstattet. Diese finanziellen Hilfen werden von der Berufsberatungsstelle der Agentur für Arbeit gewährt.
Der freie Warenverkehr bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Binnenmarkts.
Die Beseitigung nationaler Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Union ist einer der in den EU-Verträgen verankerten Grundsätze. Ausgehend vom traditionellen Protektionismus haben die EU-Mitgliedstaaten kontinuierlich Beschränkungen aufgehoben, um einen „gemeinsamen“ Markt bzw. Binnenmarkt zu schaffen. Diese Bemühungen um die Errichtung eines europäischen Handelsraums ohne Grenzen führten zu größerem Wohlstand und zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und ermöglichten es der EU, sich neben den Vereinigten Staaten und Japan als globale Handelsmacht zu etablieren.
Ungeachtet der europäischen Bemühungen um die Beseitigung aller Handelshemmnisse innerhalb der Union wurden bisher nicht alle Wirtschaftssektoren harmonisiert. Die Europäische Union hat beschlossen, für Sektoren, die mit größeren Risiken für die europäischen Bürgerinnen und Bürger verbunden sein könnten – wie beispielsweise Arzneimittel oder Bauprodukte – Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene festzulegen. Auf die meisten Produkte (die als „risikoärmer“ eingestuft werden) findet der so genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, nach dem in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte grundsätzlich im EU-Binnenmarkt ohne Beschränkungen gehandelt werden dürfen.
Beschränkungen des freien Warenverkehrs
Nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union haben die Mitgliedstaaten das Recht, den freien Warenverkehr einzuschränken, sofern bestimmte Allgemeininteressen wie beispielsweise der Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Ordnung berührt sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die Einfuhr eines Produkts von den Behörden eines Mitgliedstaats als mögliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ordnung betrachtet wird, dieser Staat das Inverkehrbringen dieses Produkts auf seinem Markt untersagen oder beschränken kann. Dies kann beispielsweise bei genetisch veränderten Lebensmitteln oder bestimmten Energiegetränken der Fall sein.
Zwar gelten grundsätzlich keine Einschränkungen für den Erwerb von Waren für den persönlichen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten, jedoch unterliegen bestimmte Produktkategorien, wie beispielsweise Alkohol und Tabak, einer Reihe europäischer Beschränkungen.
Freier Kapitalverkehr
Eine weitere unverzichtbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist der freie Kapitalverkehr. Dieser stellt eine der vier durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten dar und bildet die Basis für die Integration der europäischen Finanzmärkte. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger können nun ihr Vermögen in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat verwalten und anlegen.
Die Liberalisierung der Kapitalmärkte war von entscheidender Bedeutung für den Prozess der Wirtschafts- und Währungsintegration in der EU. Sie bildete den ersten Schritt zur Schaffung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der gemeinsamen Währung, des Euro.
Vorteile
Der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verbessert nicht nur die Effizienz der Finanzmärkte innerhalb der Union, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit sich. So können Privatpersonen innerhalb der EU eine Vielzahl von Finanzgeschäften ohne größere Beschränkungen tätigen. Beispielsweise können Privatpersonen mit einigen wenigen Einschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat
- problemlos ein Bankkonto eröffnen,
- Aktien kaufen,
- Vermögen anlegen oder
- Immobilien erwerben
In der EU ansässige Unternehmen dürfen in andere europäische Unternehmen investieren, Eigentümer dieser Unternehmen sein und deren Geschäftsführung wahrnehmen.
Ausnahmen
Sowohl innerhalb der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen in erster Linie das Steuerrecht, die Finanzaufsicht, die öffentliche Ordnung, Geldwäsche und die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU vereinbarten finanziellen Sanktionen.
Die Europäische Kommission bemüht sich weiterhin um die Vollendung des freien Finanzdienstleistungsmarktes, indem sie neue Strategien zur Integration der Finanzmärkte umsetzt. Damit soll es sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Unternehmen weiter erleichtert werden, ihr Vermögen in der EU zu verwalten.
- Vorgehensweise: Sie können eine Wohnung finden, indem Sie die Immobilienanzeigen in den Tages- bzw. Wochenzeitungen (Luxemburger Wort, Tageblatt, Le Quotidien, Lux-Bazar usw.) analysieren. Es gibt auch spezielle Webseiten und einige Fachzeitschriften. Überdies kann es ratsam sein, sich an einen Immobilienmakler zu wenden.
- Wohnungsangebot (Preisniveau usw.):
Die durchschnittliche ausgeschriebene Miete für eine Wohnung beträgt 1.509 € pro Monat oder 34,15 € / m² zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31.12 2022. Für gemietete Häuser beträgt die durchschnittliche ausgeschriebene Miete 3.275 € oder 16,94 € / m
Im Großherzogtum Luxemburg, aber insbesondere in der Stadt Luxemburg, sind die Mieten teuer. In den weiter entfernten Städten Luxemburgs und vor allem im Norden des Landes (jenseits von Ettelbrück) und im Süden des Landes (Esch / Alzette ...) sind die Preise niedriger. - Bankbürgschaft/Kaution: Der Eigentümer verlangt oftmals die Hinterlegung eines Betrags in Höhe von maximal drei Monatsmieten auf einem Konto als Mietsicherheit/Kaution.
- Wahl der Wohnlage: Das luxemburgische Straßennetz ist in den Hauptverkehrszeiten infolge der zahlreichen Grenzgänger die täglich zum Inlandsverkehr hinzukommen, überlastet. Man kann sich viele Unannehmlichkeiten ersparen, wenn man den öffentlichen Nahverkehr nutzt. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob die Gemeinde in der Sie Ihren Wohnsitz wählen, gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
- Wohnungsanschaffung: Luxemburg-Stadt und die Gemeinden in ihrem Umland
- (insbesondere Bertrange und Strassen) sind die teuersten Gemeinden für den Verkauf von Bestandswohnungen mit durchschnittlichen Preisen pro Quadratmeter über 10.800 €/m² im Laufe des Jahres 2022. Im Gegensatz dazu sind die Preise in einigen Gemeinden im Norden des Landes sehr viel niedriger (Troisvierges, Clervaux und Wiltz), in denen die durchschnittlichen Preise pro Quadratmeter auf noch unter 6.200 €/m² liegen. Zwischen diesen beiden Extremen liegen die Durchschnittspreise für bestehender Wohnungen um den nationalen Durchschnitt (8.734 €/m² im Jahr 2022) in vielen Gemeinden des "zweiten Rings" um Luxemburg-Stadt herum (in Roeser, Kehlen, Reckange-sur-Mess oder Mersch).
- zum Beispiel). Die Durchschnittspreise liegen häufiger zwischen 7.600 und 8.400
- €/m² in den meisten Gemeinden der Minette im Südwesten, der der andere Hauptpol des Marktes für den Verkauf von Wohnungen ist (neben der Hauptstadt).
- Die Lage ist auch ein entscheidender Erklärungsfaktor für die Preise von
- bestehenden Häusern. Im Kanton Luxemburg ist der durchschnittliche Preis eines Hauses
- bei ca. 1.590.000 €, 80% höher als der Durchschnittspreis im Norden des Landes.
- Norden des Landes.
- Wohnen in den Grenzregionen: Sie haben auch die Möglichkeit, eine Wohnung bzw. ein Haus in den grenznahen Regionen in Deutschland, Frankreich oder Belgien zu suchen, in denen die Anschaffungspreise niedriger ist. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in diesen Regionen haben, gelten als „Grenzgänger“.
Links:
Titel/Name | URL |
Das offizielle Internetportal des Großherzogtums Luxemburg | www.luxembourg.lu |
Ministère du logement – Ministerium für Wohnungswesen, Großherzogtum Luxemburg | http://www.ml.public.lu/fr/index.html |
Die Karriereplattform für Fachkräfte aus aller Welt und Unternehmen in Luxemburg | www.work-in-luxembourg.lu |
(Immobilienanzeigen und rechtliche Hinweise zu Mietverträgen und Kauf-Vorverträgen) | www.athome.lu |
Immobilienanzeigen | www.luxbazar.lu |
Webseite für internationale Mitwohnangebote | www.appartager.lu |
Immobilienanzeigen | www.habiter.lu |
Immobilienanzeigen | www.immostar.lu |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Union Luxembourgeoise des Consommateurs (Luxemburgische Verbrauchervereinigung) | www.ucl.lu |
Observatoire de l’habitat (Stelle zur Beobachtung des Wohnungsmarkts), mit interaktiven Karten und Preisangaben | http://observatoire.liser.lu |
Das luxemburgische Schulsystem ist auf Mehrsprachigkeit aufgebaut und führt wahlweise zu einem international anerkannten Abitur oder zu einem Berufsabschluss.
Nach der luxemburgischen Verfassung ist der Staat befugt, das Bildungswesen zu organisieren und zu regeln. Aus diesem Grund sind die meisten Schulen öffentlich und kostenlos.
Neben dem öffentlichen Schulwesen gibt es in Luxemburg auch einige Privatschulen sowie internationale Schulen. Die Schulpflicht beginnt mit 4 Jahren und endet mit 16 Jahren. Die Schulpflicht wird mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 von 16 auf 18 Jahre angehoben. Minderjährige ab 16 Jahren, die in die Arbeitswelt eintreten möchten, können für die Dauer ihres Arbeitsvertrags eine Befreiung von der Schulpflicht beantragen.
Um ein Kind an einer Gemeindeschule (Vorschule oder Grundschule) anzumelden, muss man sich an die Gemeindeverwaltung des Wohnorts wenden und folgende Dokumente vorlegen: Familienbuch, Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes sowie möglichst auch das letzte Schulzeugnis des Kindes. Die Eltern melden ihr Kind in der Schule ihrer Wohngemeinde an (Sekundarstufe). Manche Privatschulen, beispielsweise die Europäische Schule oder das Lycée Vauban, die keine Zuschüsse vom luxemburgischen Staat erhalten, haben ihr eigenes Bewertungs- und Zeugnissystem.
Links:
Titel/Name | URL |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Ministère de l’Education Nationale (Bildungsministerium) | www.men.public.lu |
www.education.lu | |
Centre de psychologie et d’orientation scolaires (Zentrum für Schulpsychologie und schulische Beratung) | https://cepas.public.lu/fr.html |
Liste der Gymnasien | http://www.men.public.lu/fr/secondaire/offre-scolaire-organisation/offre-scolaire/index.html |
Ecole privée Sainte Sophie (Privatschule Sainte Sophie) | www.epnd.lu / www.saintesophie.lu |
Europäische Schule | www.euroschool.lu |
Die Umsetzung des Grundsatzes des freien Personenverkehrs ist einer der Eckpfeiler des europäischen Aufbauwerks. Mit ihr wurde eine Reihe praktischer Regelungen eingeführt, die sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger frei und problemlos in jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen können. Das Reisen mit dem Auto innerhalb der gesamten EU wurde wesentlich erleichtert. Die Europäische Kommission hat eine Reihe gemeinsamer Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die Gültigkeit von Kraftfahrzeugversicherungen und die Möglichkeit der Zulassung von Fahrzeugen in einem Aufnahmemitgliedstaat verabschiedet.
Ihr Führerschein in der EU
Die EU hat ein einheitliches Führerscheinmuster und weitere Mindestanforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eingeführt. Dies soll dazu beitragen, Fahrer, die andere gefährden könnten, von Europas Straßen fernzuhalten – wo immer sie ihre Führerscheinprüfung ablegen.
Seit dem 19. Januar 2013 haben alle von EU-Ländern ausgestellten Führerscheine dieselben optischen und haptischen Merkmale. Sie werden auf Plastikkarten mit der Größe und Form einer Kreditkarte gedruckt.
Es wurden einheitliche Gültigkeitsdauern für das Führerscheindokument eingeführt, die für Motorräder und Pkw zwischen 10 und 15 Jahren liegen. Dies gibt den Behörden die Möglichkeit, das Dokument regelmäßig mit neuen Sicherheitsmerkmalen auszustatten, die seine Fälschung oder Manipulation erschweren, sodass es für Fahrer, denen keine Fahrerlaubnis erteilt wurde oder denen diese entzogen wurde, sowohl in ihrem eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schwieriger ist, die Behörden zu täuschen.
Um den Schutz gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wurde mit dem neuen europäischen Führerschein ein stufenweiser Zugang zu Führerscheinen für Krafträder und andere zweirädrige Kraftfahrzeuge eingeführt. Dieser „stufenweise Zugang“ bedeutet, dass Fahrer Erfahrung mit einem weniger leistungsstarken Kraftrad benötigen, bevor sie auf größere Motorräder umsteigen. Für Kleinkrafträder wurde eine eigene Klasse (AM) eingeführt.
Sie müssen Ihren Führerschein in dem Land beantragen, in dem Sie Ihren gewöhnlichen oder ordentlichen Wohnsitz haben. In der Regel ist dies das Land, in dem Sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnen.
Wenn Sie persönliche/berufliche Bindungen in zwei oder mehr EU-Ländern haben, ist Ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem Sie persönliche Bindungen haben, sofern Sie regelmäßig dorthin zurückkehren. Diese letzte Bedingung müssen Sie nicht erfüllen, wenn Sie sich in einem EU-Land aufhalten, um einen Auftrag von bestimmter Dauer auszuführen.
Der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen EU-Land hat keine Verlegung Ihres ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Sie können jedoch in Ihrem Aufnahmemitgliedstaat einen Führerschein beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie dort mindestens sechs Monate studiert haben.
Zulassung von Kraftfahrzeugen im Aufnahmemitgliedstaat
Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein anderes EU-Land verlegen und dort Ihr Fahrzeug nutzen, sollten Sie dieses in Ihrem neuen Wohnsitzland zur Zulassung anmelden und die Kraftfahrzeugsteuern bezahlen.
Es gibt keine gemeinsamen EU-Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Steuern. In einigen Ländern gelten Steuerbefreiungsregelungen für die Fahrzeugzulassung, wenn Sie dauerhaft in ein anderes EU-Land ziehen und Ihr Auto mitnehmen.
Um eine solche Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die geltenden Fristen und Bedingungen in dem Land beachten, in das Sie Ihren Wohnsitz verlegen möchten.
Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die konkreten Regelungen und Fristen: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/registration-abroad/index_de.htm.
Kraftfahrzeugversicherungen
Unionsbürgerinnen und ‑bürger können ihr Fahrzeug in jedem EU-Land versichern, sofern die gewählte Versicherungsgesellschaft von den Behörden des Aufnahmelandes zur Ausstellung der entsprechenden Versicherungspolicen zugelassen ist. Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt. Die Versicherung ist in der gesamten Union gültig, unabhängig davon, in welchem Land sich ein Schadensfall ereignet.
Steuern
Die Mehrwertsteuer (MwSt) für Kraftfahrzeuge wird in der Regel in dem Land entrichtet, in dem das Fahrzeug erworben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die MwSt jedoch im Bestimmungsland zu entrichten.
Weitere Informationen über die Regelungen, die zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat erworben wird und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden soll, finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/taxes-abroad/index_de.htm.
Die bei einem Umzug nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten unterscheiden sich, je nachdem ob es sich bei der Person, die sich in Luxemburg niederlassen möchte, um einen Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates oder um einen Drittstaatsangehörigen handelt.
EU-Bürger und Bürger gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige
EU-Bürger oder Bürger gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates sind, müssen, wenn sie für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten (Urlaubsreise, Familienbesuch, Geschäftsreise, berufliche Tätigkeit usw.) nach Luxemburg einreisen wollen, keine besonderen Formalitäten erledigen.
Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.
Ein EU-Bürger ist berechtigt, sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- er übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit als Selbstständiger aus;
- er verfügt für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung;
- er ist an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung eingeschrieben, um dort in Vollzeit zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. In diesem Fall muss er ebenfalls sicherstellen, dass er für sich selbst und seine Familienangehörigen über eine Krankenversicherung und ausreichende Mittel verfügt, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden.
Als den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellte Staaten gelten Island, Liechtenstein, Norwegen (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR) und die Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft).
EU-Bürger und Bürger aus gleichgestellten Staaten sowie deren Familienangehörigen (unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit) müssen sich nach ihrer Ankunft bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden, wenn sie beabsichtigen, länger als 3 Monate in Luxemburg zu bleiben.
Hierzu müssen sie mit folgenden Dokumenten bei der Gemeindeverwaltung der neuen Gemeinde vorstellig werden:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum oder der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte);
- gegebenenfalls Familienstammbuch oder falls dieses nicht vorhanden ist:
- ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
- die Geburtsurkunden der Kinder.
Darüber hinaus können von der Gemeinde weitere Unterlagen verlangt werden. Es wird daher empfohlen, sich im Vorfeld bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines beeidigten Übersetzers beizufügen.
Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung für sich und seine Familienangehörigen ausstellen lassen. Aufgrund der Vorlage dieser Bescheinigung kann unter anderem ein dem Arbeitnehmer aufgrund seines Umzugs zustehender Sonderurlaub gewährt werden.
Innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einreise muss der Anmelder ebenfalls bei der gleichen Gemeindeverwaltung folgende Dokumente ausfüllen:
- eine Anmeldeerklärung für Unionsbürger, sofern es sich um einen EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates handelt;
- einen Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, sofern es sich um einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers handelt, der selbst aus einem Drittstaat stammt.
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige, die nicht Familienangehörige von Unionsbürgern (oder von Bürgern aus gleichgestellten Staaten) sind, müssen sich unabhängig von der Dauer des geplanten Aufenthalts bei ihrer Aufenthaltsgemeinde innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg anmelden.
Im Fall eines Aufenthalts, der kürzer als 3 Monate ist, entfällt diese Anmeldepflicht, wenn sie einen Meldeschein in dem Beherbergungsbetrieb, in dem sie untergebracht sind (z. B. bei Aufenthalt in einem Hotel), ausfüllen.
Drittstaatsangehörige, die kürzer als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen sich bei der Gemeinde anmelden und folgende Dokumente vorlegen:
- ein gültiges Reisedokument, erforderlichenfalls mit einem Visum;
- gegebenenfalls ein Familienstammbuch oder, falls dieses nicht vorhanden ist,
- ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
- die Geburtsurkunden der Kinder.
Drittstaatsangehörige, die länger als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen bei ihrer Anmeldung in der Gemeinde folgende Dokumente vorlegen:
- die vor ihrer Einreise erhaltene Aufenthaltserlaubnis;
- einen gültigen Reisepass, gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum oder einem von einem anderen Schengenstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel;
- gegebenenfalls Familienstammbuch oder falls nicht vorhanden:
- ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
- die Geburtsurkunden der Kinder.
Darüber hinaus können von der Gemeinde weitere Unterlagen verlangt werden. Es wird daher empfohlen, sich im Vorfeld bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines beeidigten Übersetzers beizufügen.
Innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft müssen Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sind und länger als 90 Tage in Luxemburg bleiben möchten, den zu der Kategorie ihrer Aufenthaltserlaubnis (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Praktikant usw.) passenden Aufenthaltstitel bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes) beantragen. (www.guichet.public.lu)
Links:
Titel/Name | URL |
Your Europe (European Union) | www.youreurope.eu |
Webseite des Ministère des Affaires étrangères (Außenministerium): (Gesetz vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung) | https://maint.gouvernement.lu/en/le-ministere/dgim/legislations.html |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | http://www.guichet.public.lu/citoyens/fr/immigration/index.html |
Ministère de la Justice (Justizministerium) | www.mj.public.lu |
Office national de l’accueil (Nationale Aufnahmenamt) | https://ona.gouvernement.lu/fr/service.html |
(Association de soutien des travailleurs immigrés – Vereinigung zur Unterstützung zugewanderter Arbeitnehmer) | www.asti.lu |
Confederação da Comunidade Portuguesa do Luxemburgo (Vereinigung der portugiesischen Gemeinschaft Luxemburgs) | www.ccpl.lu |
(Comité de liaison des Associations d’étrangers – (Verbindungsausschuss der Ausländervereinigungen) | www.clae.lu |
Liste der Expat-Vereinigungen | https://www.angloinfo.com/luxembourg/directory/luxembourg-clubs-associations-expat-life-245 |
Centro de apoio social e associativo (Zentrum zur Information und Unterstützung portugiesischer Staatsbürger) | https://www.facebook.com/CASAasblOficial |
- Überprüfen, ob aufgrund der Nationalität des Zuwanderers ein Visum für die Einreise nach Luxemburg erforderlich ist;
- die Gültigkeitsdauer des Personalausweises und/oder des Reisepasses überprüfen und kontrollieren, dass diese nicht während des Aufenthalts abläuft;
- sich bei den Kommunalbehörden anmelden.
Links:
Titel/Name | URL |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Qualität von Arbeit und Beschäftigung – ein zentrales Thema mit erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft und Mensch
Gute Arbeitsbedingungen sind wichtig für das Wohlergehen der Beschäftigten in Europa. Sie
- tragen zum physischen und psychischen Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger Europas bei und
- haben Anteil an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der EU.
Was das Wohlergehen der Menschen betrifft, so hat die Qualität der Arbeitsumgebung einen starken Einfluss auf die gesamte Arbeits- und Lebenszufriedenheit der Beschäftigten in Europa.
Mit Blick auf die Wirtschaft sind hochwertige Arbeitsbedingungen eine treibende Kraft für das Wirtschaftswachstum und eine der Grundlagen für die Wettbewerbsposition der Europäischen Union. Eine hohe Arbeitszufriedenheit ist ein wichtiger Faktor für eine hohe Produktivität der Wirtschaft in der EU.
Daher stellt die Förderung der Schaffung und des Erhalts einer nachhaltigen und angenehmen Arbeitsumgebung, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der europäischen Beschäftigten fördert und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben sorgt, in der Europäischen Union ein zentrales Thema dar.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa: ein wichtiges Ziel der Europäischen Union
Die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen für ihre Bürgerinnen und Bürger ist für die Union von vorrangiger Bedeutung. Daher setzt sie sich gemeinsam mit den Regierungen der Mitgliedstaaten dafür ein, eine angenehme und sichere Arbeitsumgebung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden durch die folgenden Maßnahmen unterstützt:
- Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen,
- Festlegung von Mindestanforderungen für die Arbeitsbedingungen sowie für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in der gesamten Europäischen Union Anwendung finden.
Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung
Für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsbedingungen ist es wichtig, die Hauptmerkmale einer guten Arbeitsumgebung und somit auch die Kriterien für die Qualität der Arbeitsbedingungen festzulegen.
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) ist eine EU-Agentur mit Sitz in Dublin. Wie ihr Name vermuten lässt, stellt sie Informationen, Empfehlungen und Fachwissen zum Thema Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Eurofound hat mehrere Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung festgelegt; hierzu zählen unter anderem:
- Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Dies ist ein entscheidendes Kriterium, da gute Arbeitsbedingungen die Prävention von Gesundheitsproblemen am Arbeitsplatz, die Verringerung der Risikoexposition und die Verbesserung der Arbeitsorganisation voraussetzen;
- Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben: Die Bürgerinnen und Bürger sollten die Möglichkeit haben, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit herzustellen;
- Kompetenzentwicklung: Ein hochwertiger Arbeitsplatz bietet Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung, der Verbesserung der eigenen Fähigkeiten und der Laufbahnentwicklung.
Die Arbeit von Eurofound leistet einen Beitrag zur Planung und Gestaltung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Europäische Kommission hat eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Arbeitsumgebung in den EU-Mitgliedstaaten ergriffen. So hat sie unter anderem mit Unterstützung von nationalen Behörden, Sozialpartnern und NRO einen Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2021 bis 2027 erarbeitet. Dieser trägt den Veränderungen Rechnung, die der digitale und der grüne Wandel, neue Arbeitsformen und die COVID-19-Pandemie mit Blick auf die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes mit sich bringen. Zugleich werden in diesem strategischen Rahmen weiterhin die herkömmlichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz berücksichtigt, wie beispielsweise das Risiko von Arbeitsunfällen oder der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien.
Ziel der Unionspolitik im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die dauerhafte Verbesserung des Wohlbefindens der Beschäftigten in der EU. Sie berücksichtigt gleichermaßen die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Arbeitsbedingungen sowie die neuen Herausforderungen, die die Erweiterung der Europäischen Union um mittel- und osteuropäische Länder mit sich brachte. Die Einführung EU-weiter Standards für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hat erheblich zur Verbesserung der Lage der Beschäftigten in diesen Ländern beigetragen.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen für alle EU-Länder
Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend von der Festlegung gemeinsamer Arbeitsnormen abhängig. In den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU, die nun in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wurden die Mindestanforderungen für eine nachhaltige Arbeitsumgebung festgelegt. Die Verbesserung dieser Normen hat die Rechte der Beschäftigten gestärkt und zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der Sozialpolitik der EU.
Transparenz und gegenseitige Anerkennung von Diplomen als entscheidende Ergänzung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte
Die Möglichkeit der Anerkennung der erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen kann bei der Entscheidung, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, eine ausschlaggebende Rolle spielen. Daher ist eine europäische Regelung erforderlich, die die gegenseitige Anerkennung beruflicher Kompetenzen durch die einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Nur eine solche Regelung verhindert, dass die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU durch eine mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen nicht eingeschränkt wird.
Wesentliche Grundsätze der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der EU
Grundsätzlich sollte es allen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern möglich sein, ihren Beruf in jedem beliebigen Mitgliedstaat auszuüben. Leider stehen der praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes häufig einzelstaatliche Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmen Berufen im Aufnahmeland entgegen.
Um diese Diskrepanzen zu überwinden, hat die EU eine Regelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen eingeführt. Nach Maßgabe dieser Regelung wird zwischen reglementierten Berufen (für die bestimmte Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben sind) und Berufen unterschieden, die im Aufnahmemitgliedstaat nicht gesetzlich reglementiert sind.
Maßnahmen zur Förderung der Transparenz der Qualifikationen in Europa
Die Europäische Union hat wichtige Maßnahmen ergriffen, um das Ziel der Transparenz der Qualifikationen in Europa zu erreichen:
- Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung. Ziel ist hierbei die Zusammenführung aller Instrumente zur Förderung der Transparenz bei Diplomen und anderen Befähigungsnachweisen in einem einzigen benutzerfreundlichen Instrument. Hierzu gehören beispielsweise der Europass-Lebenslauf und der Europass-Schulungen.
- Erarbeitung konkreter Maßnahmen im Bereich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen sowie der Qualität der beruflichen Bildung.
Überwindung der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der EU
Zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der EU-Mitgliedstaaten bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Durch die letzten Erweiterungen der EU auf Länder mit unterschiedlichen Bildungstraditionen ist diese Vielfalt weiter gewachsen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, gemeinsame Regelungen festzulegen, um die Anerkennung von Kompetenzen zu gewährleisten.
Um vielfältigen einzelstaatlichen Qualifikationsnormen, Lehrmethoden und Berufsbildungsstrukturen auf einen Nenner zu bringen, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Instrumenten aufgelegt, die darauf abzielen, eine bessere Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen sowohl zu akademischen als auch zu beruflichen Zwecken sicherzustellen.
Der Europäische Qualifikationsrahmen ist im Prozess der Anerkennung beruflicher Kompetenzen für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Zentrale Ziele des Qualifikationsrahmens sind die Schaffung von Verbindungen zwischen den unterschiedlichen einzelstaatlichen Qualifikationssystemen und die Gewährleistung einer reibungslosen Übertragung und Anerkennung von Diplomen.
Das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung wurde im Jahr 1984 auf Initiative der Europäischen Kommission eingerichtet. Die nationalen Informationszentren bieten Beratung über die akademische Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten an. Das Netz erstreckt sich über alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und spielt im Prozess der Anerkennung von Qualifikationen in der EU eine entscheidende Rolle.
Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen soll die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten erleichtern. Im Rahmen dieses Systems, das im Jahr 1989 eingeführt wurde, werden Studiengänge beschrieben und ihren Bestandteilen Leistungspunkte (Credits) zugewiesen. Es stellt eine wichtige Ergänzung des äußerst erfolgreichen Programms Erasmus dar, in dessen Rahmen die Mobilität Studierender gefördert wird.
Der Europass ist ein Instrument, das die Transparenz beruflicher Fähigkeiten gewährleisten soll. Er umfasst fünf standardisierte Dokumente:
- einen Lebenslauf,
- einen Editor für Bewerbungsschreiben,
- Zeugniserläuterungen,
- Diplomzusätze (Diploma Supplements) und
- den Europass-Mobilitätsnachweis.
Das Europass-System sorgt dafür, dass Fähigkeiten und Qualifikationen in den unterschiedlichen Teilen Europas klar verstanden und problemlos nachvollzogen werden können. In allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wurden nationale Europass-Zentralstellen eingerichtet. Sie fungieren als erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, die sich über das Europass-System informieren möchten.
Im privaten Sektor wird seit dem 1. Januar 2009 weder in arbeitsrechtlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Unabhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, spricht man von Angestellten.
Die verschiedenen Beschäftigungsformen sind folgende:
Die Zeitarbeit kann ein Sprungbrett zu einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis darstellen. Sie wird im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrags geleistet, der zwischen dem Zeitarbeitsvermittlungsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer geschlossen wird und die Ausübung einer bestimmten, zeitlich befristeten Tätigkeit bei einem oder mehreren Auftraggebern, regelt.
Telearbeit: Arbeitsform, bei der eine Tätigkeit, die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers erbracht werden könnte, regelmäßig außerhalb des Gebäudes des Arbeitgebers erbracht wird (z. B. in der Wohnung des Arbeitnehmers). Das Übereinkommen über die rechtliche Regelung der Telearbeit, das am 21.2.2006 zwischen den Gewerkschaften (OGBL und LCGB) und der Patronatsvereinigung Union des Entreprises Luxembourgeoises (UEL) geschlossen wurde, wurde per großherzoglicher Verordnung vom 13.10.2006 für allgemein verpflichtend erklärt.
Vollzeitarbeit: In Luxemburg beträgt die gesetzliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden.
Teilzeitarbeit: Als Teilzeitbeschäftigte gelten Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Arbeitszeit vereinbart haben, die unterhalb der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit liegt. Teilzeitbeschäftigte werden durch Rechtsvorschriften vor Diskriminierungen geschützt (Beschränkungen in Bezug auf Überstunden usw.).
Lehre: Die Lehre ist ein duales Ausbildungssystem, das vom Ministerium für Bildungswesen, Kinder und Jugend gemeinsam mit den jeweiligen berufsständischen Kammern organisiert wird. Ein Lehrvertrag hat normalerweise eine Dauer von drei Jahren und bezieht sich auf die Ausbildung in einer festgelegten Zahl von Berufen.
Selbstständigkeit: Selbstständige üben eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung (und im eigenen Namen) aus; sie unterstehen der Aufsicht der Handwerkskammer, der Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer oder üben eine überwiegend intellektuelle und nichtkommerzielle Berufstätigkeit aus. Als Selbstständige unterliegen sie der Versicherungspflicht beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (Zentralstelle der Sozialversicherungen).
„Intermittent du spectacle“ (Künstlerstatus): Der „Intermittent du spectacle“ ist ein Künstler bzw. ein Bühnen- oder Studiotechniker, der seine Dienste entgeltlich, gegen Honorar oder Gage, auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags oder eines Werkvertrags anbietet.
Schüler- und Studentenarbeit: während der Schul-/Semesterferien, zwei Monate pro Jahr (Altersgrenze: <27 Jahre).
Praktikumsvereinbarung: Arbeit, die im Rahmen eines Praktikums zu leisten ist, welches im Wesentlichen einen Ausbildungszweck verfolgt und im Rahmen einer schulischen Ausbildung vorgesehen ist.
Das neue Gesetz vom 4. Juni 2020 dehnt diesen Begriff auf Praktika aus die innerhalb von zwölf Monaten, nach dem Ende der letzten, mit einem luxemburgischen Sekundarschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss sanktionierten Einschulung oder für eine Person, die einen ersten Hochschul- oder Universitätsstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat, durchgeführt werden.
Befristeter Arbeitsvertrag: Arbeitsvertrag, der auf bestimmte Dauer (unter bestimmten Bedingungen) abgeschlossen wird – siehe Abschnitt 3.4.
Unbefristeter Arbeitsvertrag: siehe Abschnitt 3.4
Saisonarbeit:
Ein Saisonvertrag ist eine besondere Form des befristeten Vertrags, für den besondere Regelungen gelten.
Ein Saisonvertrag ist nicht dazu gedacht, eine zyklische Erhöhung der normalen Geschäftstätigkeit abzudecken, sondern dient der Abdeckung besonderer Aufgaben, die das restliche Jahr über nicht ausgeführt werden.
Voraussetzungen
Saisonarbeitsverträge können nur für Tätigkeiten mit saisonalem Charakter abgeschlossen werden, d. h. Tätigkeiten wie beispielsweise:
- Erntearbeiten (einschließlich Weinlese usw.);
- Verpackung von Ernteprodukten;
- Lehrer und Koordinatoren von Freizeit- und Urlaubsaktivitäten;
- Reiseleiter und Fremdenführer;
- Überwachung und Instandhaltung öffentlicher Freibäder und Campingplätze;
- Stellen in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Gaststätten, die nur zu einer bestimmten Zeit im Jahr geöffnet sind;
- Stellen in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Gaststätten, deren Geschäftstätigkeit im Laufe des Jahres regelmäßig und absehbar saisonbedingt zunimmt;
- Stellen bei Unternehmen, die im Bereich Luftfahrt und Beförderung von Personen tätig sind und deren Geschäftstätigkeit im Laufe des Jahres regelmäßig und absehbar saisonbedingt zunimmt.
Laufzeit
Ein Saisonvertrag darf innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten für maximal 10 Monate abgeschlossen werden, einschließlich von Verlängerungen.
Für den Saisonarbeitsvertrag muss nicht unbedingt ein genaues Vertragsende festgelegt werden. Es kann ein vorbehaltliches Enddatum im Vertrag festgesetzt werden, doch in diesem Fall muss eine Mindestdauer festgelegt werden.
Ein Saisonvertrag endet automatisch mit dem Ablauf seiner Laufzeit oder dann, wenn der Zweck, für den er geschlossen wurde, erreicht ist.
Arbeitsbedingungen von Saisonkräften
Saisonarbeitnehmer haben die gleichen Rechte wie alle anderen Beschäftigten.
Im Hotel- und Gaststättengewerbe (HORECA – Hotels, Gaststätten und Cafés – Gastronomiebetriebe) gelten allerdings besondere Bedingungen betreffend Arbeitszeiten und bezahlten Urlaub.
In Luxemburg gibt es derzeit keine spezifische Statistik über Saisonarbeitnehmer.
Links:
Titel/Name | URL |
Chambre des Métiers (Handwerkskammer) | www.cdm.lu |
Ministère du Travail, de l’Emploi et de l’Economie sociale et solidaire (Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft) | www.mte.public.lu |
Das Statistikportal des Großherzogtums Luxemburg | https://statistiques.public.lu/fr.html |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Chambre des Salariés (Arbeitnehmerkammer) | www.csl.lu |
Inspection du Travail et des Mines (Arbeitsaufsichtsbehörde) | www.itm.public.lu |
Le journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg | http://www.legilux.lu/eli/etat/leg/loi/2020/06/04/a476/jo |
Ein Arbeitsvertrag wird üblicherweise auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (als so genannter „CDI“, d. h. „contrat à durée indéterminée“ – unbefristeter Arbeitsvertrag). Dieser muss spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seinen Dienst antritt, schriftlich vorliegen. Der Arbeitsvertrag ist in doppelter Ausfertigung – einem Exemplar für den Arbeitnehmer, einem für den Arbeitgeber – auszustellen. Auch wenn er nicht schriftlich vorliegt, kann der Arbeitnehmer die Existenz und die Erfüllung des Arbeitsvertrags durch jedweden Nachweis belegen. Ein solcher Arbeitsvertrag wird üblicherweise als unbefristeter Vertrag eingestuft. Ein Arbeitsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Identität der Parteien, Termin der Arbeitsaufnahme, Arbeitsort (anderenfalls kann der Ort der Ausführung der Arbeit flexibel sein); Art der Tätigkeit und ggf. Beschreibung der dem Arbeitnehmer übertragenen Funktionen; normale Arbeitszeiten, Grundlohn bzw. -gehalt sowie etwaige Lohnzuschläge (Gratifikationen, Prämien usw.); Dauer der eventuell vereinbarten Probezeit, Dauer des bezahlten Urlaubs und der einzuhaltenden Kündigungsfristen sowie sämtliche weiteren ergänzenden Bestimmungen (Bestehen eines Tarifvertrags, usw.).
Spezifische Regeln für einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD): In bestimmten, durch das Arbeitsgesetzbuch genau definierten Fällen, kann der Arbeitsvertrag eine genau festgelegte Laufzeit beinhalten; es handelt sich dann um einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD – „contrat à durée déterminée“). Ein befristeter Arbeitsvertrag kann für die Ausübung einer bestimmten, zeitlich befristeten Tätigkeit abgeschlossen werden, beispielsweise für eine saisonale Beschäftigung, eine zeitweise Ausweitung der Unternehmensaktivitäten oder den Ersatz eines fehlenden Arbeitnehmers, eine punktuelle Aufgabe, dringende Arbeiten, forschungsbezogene Arbeit usw. Ein CDD darf nicht die dauerhafte Besetzung einer, mit der normalen Unternehmenstätigkeit verbundenen Stelle, zum Gegenstand haben. Die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags darf mit etwaigen Verlängerungen 24 Monate nicht überschreiten (10 Monate bei Saisonarbeit). Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur zweimal verlängert werden, und zwar nur dann, wenn der ursprüngliche Vertrag eine Verlängerungsklausel vorsieht. Nach der Probezeit kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur aus schwerwiegendem Grund vor Ablauf der Frist beendet werden.
Ein befristeter Arbeitsvertrag muss, zusätzlich zu den für jeden Arbeitsvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die folgenden Angaben enthalten: Datum der Beendigung des Vertrags oder anderenfalls die Mindestdauer, für die er geschlossen wird; gegebenenfalls den Namen des vertretenen Arbeitnehmers; die Dauer der eventuell vereinbarten Probezeit; gegebenenfalls die Verlängerungsklausel.
Links:
Titel/Name | URL |
Arbeitsgesetzbuch | http://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/travail/20200201 |
Chambre des Salariés (Arbeitnehmerkammer) | www.csl.lu |
Arbeit von Jugendlichen (junge Menschen im Alter von mindestens 15 Jahren und weniger als 18 Jahren, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen): Jugendliche dürfen arbeiten, sofern die Arbeit ihrer Gesundheit und Sicherheit nicht abträglich ist und ihre Ausbildung nicht beeinträchtigt. Es obliegt dem Arbeitgeber, die für den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Junge Arbeitnehmer werden durch diverse Vorschriften in Bezug auf Arbeitszeiten, Ruhepausen, Verbot der Nachtarbeit, usw. geschützt.
Arbeit von schwangeren und stillenden Frauen: Nach luxemburgischem Recht ist es untersagt, diesen Frauen körperlich anstrengende Arbeiten oder Arbeiten zu übertragen, bei deren Ausübung sie schädlichen Wirkungen bestimmter Stoffe, Strahlungen, Staub, Gasen oder Freisetzungen von Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Schlag- oder Erschütterungseinwirkungen ausgesetzt sind. Schwangere und stillende Frauen genießen besonderen Schutz. Sie können nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, sie können bis zur zwölften Woche nach der Geburt nicht entlassen werden, und sie dürfen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Die medizinische Kommission (Commission médicale) der Dienststelle für behinderte Arbeitnehmer (Service des salariés handicapés) der Arbeitsverwaltung (Agence pour le développement de l’emploi – ADEM) entscheidet, ob ein Beschäftigter oder Arbeitsuchender Anspruch auf den Status eines behinderten Arbeitnehmers und die aus diesem Status resultierenden Beihilfen hat. Sie legt den Prozentsatz seiner Erwerbsminderung fest (gemessen an der Arbeitsfähigkeit eines gesunden Menschen gleichen Alters). Die Kommission für Berufsberatung und berufliche Wiedereingliederung (Commission d’orientation et de reclassement professionnel) entscheidet, ob der behinderte Arbeitsuchende auf dem normalen Arbeitsmarkt oder aber an eine geschützte Werkstätte vermittelt werden soll.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Drittstaaten: siehe Abschnitt 2.5.
Links:
Titel/Name | URL |
Ministère du Travail, de l’Emploi et de l’Economie sociale et solidaire (Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft) | www.mte.public.lu |
Arbeitnehmerkammer Luxemburg | www.csl.lu |
Inspection du Travail et des Mines (Arbeitsaufsichtsbehörde) | www.itm.lu |
Arbeitsgesetzbuch | http://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/travail/20200201 |
Agence pour le développement de l’emploi, ADEM (Arbeitsagentur) | www.adem.public.lu |
Selbstständige sind Handwerker, Kaufleute, Gewerbetreibende oder Geistesarbeiter, die ihre Berufstätigkeit im eigenen Namen ausüben. Der Selbstständige unterscheidet sich somit von einem Unternehmen. In beiden Fällen kann für die Aufnahme einer kommerziellen Tätigkeit in Bereichen wie Handwerk, Industrie, Handel, kommerzielle Dienstleistungen sowie in bestimmten freien Berufen (Architekten, Fachingenieure, Vermessungsingenieure, Rechnungsprüfer und Wirtschaftsberater) eine Genehmigung erforderlich sein. Diese Genehmigung wird vom Ministerium für Wirtschaft, Generaldirektion für Mittelstand, Abteilung Niederlassungsrecht, ausgestellt und trägt den Titel „autorisation d’établissement“ (Niederlassungsgenehmigung). Sie wird erst nach einer Überprüfung der beruflichen Ehrenhaftigkeit des Antragstellers sowie seiner tatsächlichen unternehmerischen Fähigkeiten erteilt. Die berufliche Ehrenhaftigkeit wird anhand der juristischen Vorgeschichte des Antragstellers sowie anhand aller im Rahmen einer administrativen Prüfung ermittelten Aspekte beurteilt. Gefordert wird somit keine umfassende Ehrenhaftigkeit, sondern eine eng an die kommerziellen Berufs- und Standespflichten geknüpfte Ehrenhaftigkeit, sodass nur diesbezügliches Fehlverhalten sanktioniert wird. Für reglementierte Tätigkeiten wie die Berufsausübung von Ärzten oder Rechtsanwälten ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich, allerdings vom zuständigen Fachministerium. Jedem Unternehmensgründer/künftigen Selbstständigen wird empfohlen, sich wegen der für die Unternehmensgründung/Niederlassung nötigen Formalitäten an die zuständige berufsständische Kammer (Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer) zu wenden.
Staatliche Beihilfen: Finanzmittel können durch das Wirtschaftsministerium auf der Grundlage des Gesetzes vom 30. Juni 2004 über die Schaffung eines allgemeinen Rahmens von Beihilferegelungen zugunsten des Mittelstands sowie durch die Nationale Kredit- und Investitionsgesellschaft (Société Nationale de Crédit et d’Investissement – SNCI) Luxemburgs bereitgestellt werden. Eine Bürgschaftsgenossenschaft (Mutualité de Cautionnement – MCAC) kann auch als Bürge tätig werden. Da diese Auflistung nicht vollständig ist, wird empfohlen, sich wegen weiterer Auskünfte an die zuständigen Stellen zu wenden.
Beihilfe zur Unternehmensgründung für Arbeitssuchende: Die Beihilfe entspricht dem kapitalisierten Betrag der Arbeitslosenunterstützung, auf die der Arbeitssuchende während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit Anspruch hätte. Sie ist bestimmten Gruppen von Arbeitslosen vorbehalten. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit an das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Sozial- und Solidarwirtschaft zu richten; andernfalls wird keine Beihilfe gewährt. Darüber hinaus können Arbeitssuchende, die Leistungen der Arbeitsverwaltung (ADEM) erhalten und bestimmte Bedingungen erfüllen, einen Antrag auf Beihilfe zur Unternehmensgründung stellen. Die Beihilfe entspricht dem kapitalisierten Betrag der Arbeitslosenunterstützung (bei Vollarbeitslosigkeit), auf die der Arbeitssuchende während der ersten sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, Anspruch hätte.
Links:
Titel/Name | URL |
Informationen für die Gründung / Übernahme von Unternehmen | http://www.guichet.public.lu/entreprises/fr/index.html |
Chambre de Commerce – Handelskammer („Espace Entreprise“ = zentrales Beratungsportal) | www.cc.lu |
Chambre des Métiers – Handwerkskammer (Zentrale Anlaufstelle für Formalitäten, die KMU‘s betreffen) | www.cdm.lu |
ADEM (Hilfestellung bei Unternehmensgründungen) | www.adem.public.lu |
Luxemburgisches Portal für Innovation und Forschung | www.innovation.public.lu |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | http://www.guichet.public.lu/entreprises/fr/creation-developpement/projet-creation/assistance/activite-artisanale/index.html |
Handels- und Gesellschaftsregister | www.lbr.lu |
La Mutualité de Cautionnement et d’Aide aux Commerçants de la Chambre de Commerce Luxembourg (Bürgschafts- und Hilfsgenossenschaft für Kaufleute der Handelskammer Luxemburg) | www.cautionnement.lu |
Société Nationale de Crédit et d’Investissement (Nationale Kredit- und Investitionsgesellschaft) | www.snci.lu |
Der gesetzliche Mindestlohn(Salaire social minimum – SSM): Das Gesetz schreibt einen gesetzlichen Mindestlohn vor, der für alle Arbeitnehmer gilt, die durch einen Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden. Die Höhe des geltenden gesetzlichen Mindestlohnes ist von der Qualifikation des Arbeitnehmers und von dessen Alter abhängig. Für Arbeitnehmer ohne berufliche Qualifikation ab 18 Jahren gilt ein Satz von 100 %, für Arbeitnehmer im Alter von 15 und 16 Jahren ein Satz von 75 % und für Arbeitnehmer im Alter von 17 Jahren ein Satz von 80 %. Für Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation ab 18 Jahren gilt ein Satz von 120 %. Die Höhe des gesetzlichen Bruttomindestlohnes (Anwendungsquote von 877.01 der gleitenden Lohnskala) beläuft sich seit dem 1. Januar 2024 auf 2570.93 EUR pro Monat für einen über 18-jährigen Arbeitnehmer ohne berufliche Qualifikation. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes für Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation beläuft sich zum 1. April 2023 auf 3085.11 EUR pro Monat.
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer haben: Arbeitnehmer, die einen Beruf ausüben, der eine berufliche Qualifikation voraussetzt, die üblicherweise durch einen Bildungs- oder Ausbildungsgang erworben wird, der mit einem offiziellen Zeugnis abschließt (mindestens das Zeugnis über berufliche Befähigung (DAP – Diplôme d’aptitude professionnelle, vormals Certificat d’Aptitude Technique et Professionnelle – CATP (= Abschlusszeugnis der beruflichen Sekundarbildung)). Arbeitnehmer, die eine Berufspraxis von mindestens zehn Jahren nachweisen können (in einem Bereich, in dem es eine mit dem DAP abschließende Ausbildung gibt), auch dann, wenn sie dieses Zeugnis nicht erworben haben.
Der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt bezeichnet die Gesamtsumme des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. Er schließt ein: Grundlohn bzw. -gehalt und sonstige Zusatzleistungen und -entgelte, beispielsweise Überstundenzahlungen und Prämien, Gratifikationen, Sachleistungen usw. Dieser Betrag wird vor Abzug der Sozialabgaben und Steuern berechnet.
Der Nettolohn bzw. das Nettogehalt bezeichnet den tatsächlich an den Arbeitnehmer ausbezahlten Betrag nach Abzug der Sozialabgaben und der Steuern, die direkt vom Lohn bzw. Gehalt einbehalten werden. Die Sozialabgaben und die Steuern werden auf der Grundlage einer vorab dem Arbeitgeber vorgelegten Steuerkarte monatlich an der Quelle erhoben.
Infolge der relativ niedrigen Steuersätze und Sozialabgaben bewegen sich die Nettoeinkommen auf einem attraktiven Niveau.
In Luxemburg werden alle Löhne, Gehälter und Renten regelmäßig an die Steigerungen der Verbraucherpreise angepasst. Dieser Vorgang wird „automatische Anpassung der Löhne und Gehälter an die Lebenshaltungskosten“, „gleitende Lohnskala“ oder „Index“ genannt.
Höhe der Sozialabgaben im Jahr 2024Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt das Fünffache des gesetzlichen Mindestlohnes, das heißt 12854.64 € bei einem Index von 944.43.
Sozialversicherungszweig | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil |
Krankenversicherung-Mutterschutz | 3,05 % | 3,05 % |
Rentenversicherung | 8 % | 8 % |
Unfallversicherung | / | 0,11% |
Pflegeversicherung | 1,4 % | / |
Gesundheitsschutz bei der Arbeit | / | 0.14% |
Gegenseitigkeitskasse der Arbeitgeber | / | Zwischen 0,47und 2,63 % |
Der für natürliche Personen geltende Einkommensteuersatz ist einer der niedrigsten in Europa. Der Einkommensteuersatz wird anhand einer Tabelle ermittelt, die 18 Progressionsstufen umfasst, deren Sätze zwischen 0 und 42 % variieren, zu denen noch ein Beitragssatz für den Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 bis 9 % hinzugerechnet werden muss (siehe Abschnitt 4.3.)
Lohn-/Gehaltsabrechnung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats eine detaillierte Abrechnung zu übergeben, der die Berechnung des Lohns oder Gehalts erläutert. Diese Abrechnung muss folgende Angaben enthalten: den Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden, auf die sich die Vergütung bezieht, den Vergütungssatz der geleisteten Stunden sowie sonstige Bezüge in bar bzw. als Sachleistung.
Links:
Titel/Name | URL |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Caisse nationale de santé (Nationale Gesundheitskasse) | www.cns.lu |
Inspection du Travail et des Mines (Arbeitsaufsichtsbehörde) | www.itm.lu/home/droit-du-travail/salaire-social-minimum.html |
Soziale Sicherheit (soziale Parameter) | https://mss.gouvernement.lu/fr.html |
Chambre des Salariés (Arbeitnehmerkammer) | www.csl.lu |
Begriffsbestimmung: Arbeitszeit ist die Zeit, während der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und dessen Anweisungen Folge zu leisten hat, ohne ungehindert seinen persönlichen Beschäftigungen nachgehen zu können. Die Wegezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit. Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. In außergewöhnlichen Fällen kann sie unbegrenzt sein (bei einem schweren Unfall oder dringenden Arbeiten) oder auf 12 Stunden begrenzt werden (Arbeit im Dauerbetrieb). Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. In jedem Fall einer Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, darf die Höchstgrenze von 40 Stunden pro Woche innerhalb eines Bezugszeitraums von 4 aufeinanderfolgenden Wochen – oder mehr, wenn der Tarifvertrag einen längeren Bezugszeitraum vorsieht – nicht überschritten werden. Tarifverträge können auch tägliche Arbeitszeiten vorsehen, die unterhalb, der in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Arbeitszeiten, liegen.
Ruhezeiten
Im Verlauf von jeweils 24 Stunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden. Jeder Arbeitnehmer hat im Verlauf eines Zeitraums von einer Woche Anspruch auf eine unterbrechungsfreie Mindestruhezeit von 44 Stunden (anderenfalls erhält er unter bestimmten Bedingungen 6 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr).
Sonntagsarbeit
Mit Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige oder sofern nicht von der Arbeitsaufsichtsbehörde eine diesbezügliche Genehmigung erteilt wurde (Führungspositionen, Handel in touristisch geprägten Regionen, dringende Arbeiten usw.), ist Sonntagsarbeit verboten. Bei Sonntagsarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Gehaltszuschlag von 70 %. Der Arbeitnehmer kann geleistete Überstunden durch entsprechende Ruhezeiten ausgleichen und erhält dann nur den Überstundenzuschlag für die geleisteten Arbeitsstunden ausgezahlt.
Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Zuschläge für Nachtarbeit müssen durch einen Tarifvertrag festgelegt werden (sofern diese nicht gesetzlich geregelt sind); dieser Zuschlag muss mindestens 15 % betragen. Nachtarbeit ist für Jugendliche und schwangere Frauen verboten und für andere Gruppen von Arbeitnehmern reglementiert (aber nicht grundsätzlich verboten).
Arbeit an Feiertagen
Wenn es die besonderen Bedingungen des Unternehmens nicht gestatten, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, hat der an diesem Tag arbeitende Arbeitnehmer neben seinem Grundgehalt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf einen Zuschlag von 100 % auf seinen Stundensatz. Fällt der Feiertag, an dem gearbeitet wurde, auf einen Sonntag, erhält der Arbeitnehmer darüber hinaus einen Zuschlag von 70 % (ebenso wie im Fall von geleisteten Überstunden; es gilt der Grundsatz der Kumulierung von Zuschlägen).
Überstunden
Die über die höchstzulässige Arbeitszeit (8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche) hinaus und auf ausdrückliches Ersuchen oder mit Wissen des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, gelten als Überstunden. Die Inanspruchnahme von Überstunden muss grundsätzlich beim Arbeitsministerium angezeigt bzw. durch dieses genehmigt werden. Der Zuschlag für jede Überstunde beträgt 40 % für jeden Arbeitnehmer (ausgenommen Führungskräfte), jedoch genießt der Grundsatz des Überstundenausgleichs (1,5 Ausgleichsruhestunden für eine geleistete Überstunde) per Gesetz Vorrang vor der Zahlung von Zuschlägen.
Ausnahmeregelungen gelten für bestimmte Tätigkeitsbereiche, beispielsweise Haushaltsarbeit, Landwirtschaft, Hotel- und Gaststättengewerbe, Gesundheitswesen und Güterverkehr. Ferner gelten die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen nicht für Binnenschiffer, Schausteller und Familienbetriebe.
Links:
Titel/Name | URL |
Chambre des Salariés Luxembourg (Arbeitnehmerkammer Luxemburg) | www.csl.lu |
Arbeitsgesetzbuch | http://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/travail/20200201 |
Erholungsurlaub
Die Dauer des bezahlten Urlaubs beträgt mindestens 26 Werktage pro Jahr. Der im jeweiligen Fall anwendbare Tarifvertrag kann eine längere Dauer vorsehen. Ein Urlaubsanspruch entsteht nach drei Monaten ununterbrochener Arbeit bei ein und demselben Arbeitgeber. Der Urlaub muss im Verlauf des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Der Urlaub wird im Prinzip gemäß den Wünschen des Arbeitnehmers genommen. Daher muss der Arbeitgeber die Ablehnung eines Urlaubsantrags begründen. Konnte der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Erfordernisse oder aufgrund des von anderen Arbeitnehmern genommenen Urlaubs nicht seinen gesamten Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres nehmen, kann er den nicht genommenen Urlaub noch bis zum 31. März des folgenden Jahres nehmen.
Anspruch auf zusätzlichen Urlaub im Umfang von 6 Tagen haben Kriegsversehrte, Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, sowie behinderte Arbeitnehmer. Arbeiter und technische Angestellte im Bergbau haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub im Umfang von 3 Tagen.
Gesetzliche Feiertage
Es gibt 11 gesetzliche Feiertage: den Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, 9. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 23. Juni (Nationalfeiertag, Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs), Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen sowie 25. und 26. Dezember.
Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätte (z. B. einen Sonntag), hat dieser Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag, der individuell innerhalb einer Frist von drei Monaten zu nehmen ist.
Außerordentlicher Urlaub
Bei bestimmten Ereignissen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf außerordentlichen Urlaub zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses. Beispiele: Hochzeit (3 Tage), Tod des Ehegatten oder eines Verwandten oder angeheirateten Verwandten ersten Grades (3 Tage), Umzug (2 Tage), Geburt eines Kindes (10 Tage für den Vater), Hochzeit eines Kindes (1 Tag für jeden Elternteil).
Mutterschaftsurlaub
Jede schwangere Beschäftigte (Arbeitnehmerin oder Selbstständige) hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, der sich aus einem vorgeburtlichen Beschäftigungsverbot (8 Wochen vor dem voraussichtlichen und durch ein ärztliches Attest belegten Entbindungstermin) und einem nachgeburtlichen Beschäftigungsverbot (12 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin) zusammensetzt.
Adoptionsurlaub
Ein Adoptionsurlaub von 8 Wochen im Falle einer einfachen Adoption oder von 12 Wochen im Falle einer Mehrfachadoption wird Arbeitnehmern gewährt, die ein Kind oder mehrere Kinder adoptieren, das/die noch nicht die 1. Klasse des Primarunterrichts (Grundschule) besucht/besuchen. Dieser Urlaub erlaubt einem der beiden Ehepartner, sich um das/die kürzlich aufgenommene(n) Kind/er zu kümmern.
Urlaub aus familiären Gründen: Die Dauer eines Urlaubs aus familiären Gründen ist abhängig vom Alter des Kindes und wird wie folgt festgesetzt:
- 12 Tage Urlaub pro Kind bei Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres;
- 18 Tage Urlaub pro Kind bei Kindern vom fünften bis zur Vollendung des dreizehnten Lebensjahres;
- 5 Tage Urlaub pro Kind bei Kindern vom vierzehnten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sowie bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes.
Elternurlaub
Jede ununterbrochen seit mindestens einem Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber im Großherzogtum beschäftigte Person, kann (zur Betreuung/Erziehung ihres unter 6-jährigen Kindes) Elternurlaub beanspruchen.
Das Elternteil hat Anspruch auf
- den 1. Elternurlaub: im Anschluss an einen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub;
- den 2. Elternurlaub: vor dem 6. Geburtstag des Kindes (bei einer Adoption vor dem 12. Geburtstag).
Der 1. und der 2. Elternurlaub können nur in Vollzeit, in Teilzeit oder aufgeteilt entsprechend der im Arbeitsvertrag des Elternteils angegebenen Stundenzahl und der Situation des Elternteils genommen werden:
- 40 Stunden pro Woche oder selbständig:
- Vollzeit-Elternurlaub von 4 oder 6 Monaten Dauer;
- Halbzeiturlaub von 8 oder 12 Monaten Dauer zu 50 % der normalen Arbeitszeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers;
- aufgeteilter Urlaub: 4 Zeitabschnitte von einem Monat über einen Zeitraum von höchstens 20 Monaten, mit Zustimmung des Arbeitgebers;
- aufgeteilter Urlaub: 1 Tag oder 2 halbe Tage pro Woche für einen Zeitraum von höchstens 20 Monaten, mit Zustimmung des Arbeitgebers;
- 20 Stunden pro Woche oder mehr:
- Vollzeit-Elternurlaub von 4 oder 6 Monaten Dauer;
- Halbzeiturlaub von 8 oder 12 Monaten Dauer, mit Zustimmung des Arbeitgebers;
- 10 Stunden pro Woche oder mehr: Vollzeiturlaub;
- Lehrvertrag: Vollzeiturlaub von 4 oder 6 Monaten Dauer;
- das Elternteil hat mehrere Arbeitgeber oder ist Arbeitnehmer oder selbständig: Vollzeiturlaub von 4 oder 6 Monaten Dauer.
Sonderurlaub
Es gibt zahlreiche Arten von Sonderurlaub: Sporturlaub, Bildungsurlaub, Kultururlaub, Urlaub für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, Sanitäter und Mitglieder von Rettungsmannschaften, Urlaub für Entwicklungshilfe, Adoptionsurlaub, individueller Weiterbildungsurlaub (80 Tage im Verlauf der gesamten beruflichen Laufbahn), Sprachurlaub für das Erlernen der luxemburgischen Sprache (Gesetz vom 29. Januar 2009) usw.
Urlaub zur Sterbebegleitung: Urlaub zur Begleitung eines Familienangehörigen am Ende seines Lebens (40 Stunden pro Jahr und pro Fall).
Links:
Titel/Name | URL |
Inspection du Travail et des Mines (Arbeitsaufsichtsbehörde) | www.itm.lu |
Ministère du Travail, de l’Emploi et de l’Economie sociale et solidaire (Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft) | www.mte.public.lu |
Chambre des Salariés Luxembourg (Arbeitnehmerkammer Luxemburg) | www.csl.lu |
Arbeitsgesetzbuch | http://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/travail/20200201 |
Entlassung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus einem realen und schwerwiegenden Grund im Zusammenhang mit der Eignung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder aus betriebsbedingten Gründen beenden. Zählt das Unternehmen mehr als 150 Beschäftigte, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Vorgespräch auffordern; dann muss er dem Arbeitnehmer die Kündigung per Einschreiben mitteilen und muss schließlich die Entlassungsgründe darlegen, wenn dies durch den Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Kündigungsschreibens verlangt wird.
Nach der Mitteilung der Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer zwei- bis sechsmonatigen Kündigungsfrist, deren Dauer von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängig ist (Betriebszugehörigkeit ≤ 5 Jahre: 2 Monate; Betriebszugehörigkeit von 5 bis 10 Jahren: 4 Monate; Betriebszugehörigkeit ≥ 10 Jahre: 6 Monate).
Dem Arbeitnehmer kann auch mit sofortiger Wirkung aus schwerwiegendemGrund gekündigt werden, das heißt aufgrund jedes Umstandes oder jedes Verschuldens, der/das die weitere Fortführung der Arbeitsbeziehung sofort und endgültig unmöglich macht. In diesem Fall muss im Kündigungsschreiben der betreffende Grund genau angegeben werden.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Im Rahmen eines unbefristeten Vertrags steht es dem Arbeitnehmer frei, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Zu diesem Zweck muss er den Arbeitsvertrag per Einschreiben kündigen. Die Unterzeichnung der Zweitausfertigung des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber gilt jedoch ebenfalls als Empfangsbestätigung.
Nach der Mitteilung der Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer ein- bis dreimonatigen Kündigungsfrist, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (die im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber geltenden Fristen halbieren sich).
Ebenso wie der Arbeitgeber kann auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem dem Arbeitgeber zuzuschreibenden schwerwiegenden Grund fristlos kündigen (z. B. wegen nicht erfolgter Zahlung des Gehalts usw.).
Kündigung während der Probezeit
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit mit einer Dauer zwischen 2 Wochen und 6 Monaten vorgesehen werden. Während dieses Zeitraums kann jede der Parteien (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) den Arbeitsvertrag nach Ablauf einer Mindestprobezeit von zwei Wochen (ausgenommen bei schwerwiegendem Grund) ohne Angabe von Gründen per Einschreiben auflösen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Tag pro Woche der Dauer der Probezeit, wenn die Probezeit in Wochen angegeben wird, und 4 Tage pro Monat der Dauer der Probezeit, wenn sie in Monaten angegeben wird – bei einer Mindestfrist von 15 Tagen und einer Höchstfrist von 24 Tagen.
Ende eines befristeten Arbeitsvertrags
Das Arbeitsverhältnis endet von Rechts wegen mit dem Ablauf des Zeitraums, für den der befristete Vertrag geschlossen wurde. Ein befristeter Vertrag kann vor Ablauf seiner Laufzeit nur aus schwerwiegendem Grund beendet werden.
Auslaufen des Arbeitsvertrags von Rechts wegen: Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers endet von Rechts wegen am Tag der Erschöpfung seines Anspruchs auf Krankengeld, das ihm gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuchs gewährt wurde, beziehungsweise nach einer Arbeitsunfähigkeit von 52 Wochen, während der er Leistungen der Nationalen Gesundheitskasse bezogen hat, innerhalb eines Bezugszeitraums von 104 Wochen.
Kündigungsschutz: Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass kranke Arbeitnehmer, die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Unterrichtung ihres Arbeitgebers während einer ununterbrochenen Dauer von 26 Wochen erfüllt haben, vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt sind. Nach Ablauf dieser Schutzdauer kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus einem triftigen, realen und schwerwiegenden Grund kündigen.
Links:
Titel/Name | URL |
Inspection du Travail et des Mines (Arbeitsaufsichtsbehörde) | www.itm.lu |
Ministère du Travail, de l’Emploi et de l’Economie sociale et solidaire (Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft) | www.mte.public.lu |
Chambre des Salariés Luxembourg (Arbeitnehmerkammer Luxemburg) | www.csl.lu |
Arbeitsgesetzbuch | http://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/travail/20200201 |
Gewerkschaften:
In Artikel 11 der Verfassung heißt es: La loi garantit les libertés syndicales (das Gesetz garantiert die Gewerkschaftsfreiheit). Im privaten Sektor gibt es zwei auf nationaler Ebene tätige branchenübergreifende Gewerkschaftsorganisationen: LCGB und OGB-L. Die Beitrittsmodalitäten sind in den Satzungen festgelegt und sehen die Zahlung eines Beitrags vor. Das Tätigkeitsfeld der Gewerkschaften ist vielfältig, bezieht sich aber hauptsächlich auf die Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen gegenüber den Arbeitgebern (Kollektiv-/Tarifverträge), Behörden und sozialen Einrichtungen sowie auf kostenlosen Rechtsbeistand in den Bereichen Sozialrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht. Außerdem vertreten sie die Arbeitnehmer in einer Vielzahl paritätisch verwalteter oder organisierter Organe (Sozialversicherung, Arbeitsmedizin, Arbeitsgerichte usw.). Charakteristisch für Luxemburg ist die Bedeutung, die dem sozialen Frieden und dem dreigliedrigen sozialen Dialog (zwischen Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern) zukommt.
Berufsständische Kammern:
Die gewählten berufsständischen Kammern üben im Rahmen von Verfahren zur Verabschiedung von Gesetzen und ihren Durchführungsbestimmungen eine beratende Funktion aus. Ihre Konsultierung ist von grundlegender Bedeutung, da sie Voraussetzung für die Gültigkeit von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen ist. Im Gegensatz zu den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ist die Mitgliedschaft in der jeweils zuständigen Kammer für die Unternehmen und ihre Arbeitnehmer obligatorisch.
Es gibt drei berufsständische Kammern der Arbeitgeberschaft:
- die Handelskammer (Chambre de Commerce)
- die Handwerkskammer (Chambre des Métiers)
- die Landwirtschaftskammer (Chambre d’Agriculture)
Arbeitnehmerkammern
- die Arbeitnehmerkammer Luxemburg
- die Kammer der Staatsbeamten und -angestellten (Chambre des fonctionnaires et employés publics).
Links:
Titel/Name | URL |
LCGB – Confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens (Christlicher Gewerkschaftsbund Luxemburg) | www.lcgb.lu |
OGB-L – Confédération syndicale indépendante du Luxembourg (Unabhängiger Gewerkschaftsbund Luxemburg) | www.ogbl.lu |
Chambre des Salariés – Luxembourg (Arbeitnehmerkammer Luxemburg) | www.csl.lu |
Chambre de Commerce – Luxembourg (Handelskammer Luxemburg) | www.cc.lu |
Chambre des Métiers – Luxembourg (Handwerkskammer Luxemburg) | www.cdm.lu |
Streik und Aussperrung sind weder durch Gesetze noch durch die Verfassung geregelt. In der Verfassung heißt es hierzu in Artikel 11 Absatz 5 lediglich: „Das Gesetz (...) garantiert die Gewerkschaftsfreiheit“. Daher muss die zuerst handelnde Partei vor jeder Streik- oder Aussperrungsmaßnahme zwingend das Office National de Conciliation (ONC – nationales Schlichtungsamt) mit dem kollektiven Verfahren befassen. Zudem müssen die Parteien bis zur Feststellung des Scheiterns des Sühneversuchs durch das Schlichtungsamt von jedweder Handlung Abstand nehmen, die die loyale Ausführung einer Vereinbarung gefährden könnte. Daher sind Streik und Aussperrung erst zulässig, nachdem das Schlichtungsamt ein Protokoll über das Scheitern des Sühneversuchs erstellt hat.
Links:
Titel/Name | URL |
Inspection du Travail et des Mines (Arbeitsaufsichtsbehörde) | www.itm.lu |
Ministerium für Arbeit und Beschäftigung | www.mte.public.lu |
Der Begriff der beruflichen Bildung bezeichnet praktische und theoretische Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine bestimmte Berufstätigkeit oder einen bestimmten Beruf, die darauf abzielen, die Teilnehmer auf ihre künftige Laufbahn vorzubereiten. Die berufliche Bildung ist ein wichtiges Instrument, um berufliche Anerkennung zu finden und die eigenen Arbeitsplatzchancen zu verbessern. Daher ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Berufsbildungssysteme in Europa den Bedürfnissen sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Arbeitsmarktes entsprechen, um den Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern.
Bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die berufliche Bildung ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Politik. Darüber hinaus ist sie ein zentrales Element der so genannten Lissabon-Strategie der EU, die darauf abzielt, Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wissensgesellschaft der Welt zu machen. Im Jahr 2002 bekräftigte der Europäische Rat diese entscheidende Rolle der beruflichen Bildung und legte als ein weiteres ehrgeiziges Ziel fest, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen. In diesem Zusammenhang rief der Rat zu einer Reihe herausragender Maßnahmen auf, darunter zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung.
Am 24. November 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.
In dieser Empfehlung werden die wichtigsten Grundsätze festgelegt, um sicherzustellen, dass sich die berufliche Aus- und Weiterbildung agil an die Arbeitsmarkterfordernisse anpasst und sowohl jungen Menschen als auch Erwachsenen hochwertige Lernmöglichkeiten bietet.
Ein wichtiger Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf der flexibleren Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Schaffung neuer Möglichkeiten des arbeitsbasierten Lernens, Lehrlingsausbildungen und der Verbesserung der Qualitätssicherung.
Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) und enthält einen aktualisierten EQAVET-Rahmen mit Qualitätsindikatoren und Deskriptoren. Darüber hinaus wurde mit dieser Empfehlung die ECVET-Empfehlung aufgehoben.
Um diese Reformen zu fördern, unterstützt die Kommission die Zentren der beruflichen Exzellenz (Centres of Vocational Excellence, CoVEs), die lokale Partner zusammenbringen, um „Kompetenzökosysteme“ zu entwickeln. Diese Kompetenzökosysteme tragen zur regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Innovation und zu Strategien für intelligente Spezialisierung bei.
Erasmus+ ist das EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa.
Es verfügt über einen Haushalt von ungefähr 26,2 Milliarden EUR und damit über annähernd doppelt so hohe Mittel wie das Vorgängerprogramm für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Schwerpunkte des Programms 2021–2027 sind soziale Inklusion, der grüne und der digitale Wandel sowie die Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben.
Es unterstützt Prioritäten und Aktivitäten, die für den europäischen Bildungsraum, im Aktionsplan für digitale Bildung und in der europäischen Kompetenzagenda festgelegt sind. Das Programm dient darüber hinaus
- der Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte,
- der Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2019–2027 und
- der Förderung der europäischen Dimension des Sports.
Wer kann teilnehmen? Hier finden Sie weitere Informationen.
Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen in Europa
Lebenslanges Lernen ist ein Prozess, der alle Formen der Bildung – d. h. formale, informelle und nichtformale Bildung – umfasst und von der Vorschulzeit bis nach der Pensionierung andauert. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, während ihres gesamten Lebens Schlüsselkompetenzen zu entwickeln und zu erhalten, und sie in die Lage versetzen, sich frei zwischen Arbeitsplätzen, Regionen und Ländern zu bewegen. Das lebenslange Lernen ist zudem ein Kernelement der bereits erwähnten Lissabon-Strategie, da es für die Selbstentwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Die EU hat mehrere Instrumente zur Förderung der Erwachsenenbildung in Europa ins Leben gerufen.
Ein europäischer Raum des lebenslangen Lernens
Um das lebenslange Lernen in Europa Wirklichkeit werden zu lassen, hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens zu schaffen. In diesem Zusammenhang konzentriert sich die Kommission darauf, die Bedürfnisse sowohl der Lernenden als auch des Arbeitsmarktes zu ermitteln, um den Zugang zu Bildung zu erleichtern und anschließend Partnerschaften zwischen öffentlichen Verwaltungen, Anbietern von Bildungsdienstleistungen und der Zivilgesellschaft aufzubauen.
Diese EU-Initiative basiert auf dem Ziel, Grundkompetenzen zu vermitteln – durch die Stärkung der Beratungs- und Informationsdienste auf europäischer Ebene und durch die Anerkennung aller Formen des Lernens, einschließlich der formalen, informellen und nichtformalen Bildung.
EU-Organisationen zur Förderung der beruflichen Bildung in Europa
Um die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der BERUFLICHEN BILDUNG zu fördern, hat die EU einschlägige spezialisierte Einrichtungen geschaffen.
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Centre européen pour le développement de la formation professionnelle, Cedefop) wurde im Jahr 1975 als eine spezialisierte Agentur der EU für die Förderung und Entwicklung der Berufsbildung in Europa gegründet. Es hat seinen Sitz in Thessaloniki, Griechenland, führt Forschungsarbeiten und Analysen zur Berufsbildung durch und gibt sein Fachwissen an verschiedene europäische Partner, wie etwa einschlägige Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Ausbildungseinrichtungen, weiter.
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wurde 1995 gegründet und arbeitet eng mit dem Cedefop zusammen. Ihre Aufgabe ist es, Partnerländer (außerhalb der EU) bei der Modernisierung und Weiterentwicklung ihrer Berufsbildungssysteme zu unterstützen.
Lebensqualität – eine Priorität der sozialpolitischen Agenda der EU
Günstige Lebensbedingungen sind von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem hochwertige Gesundheitsdienste, Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine gute Verkehrsinfrastruktur. Diese und viele andere Faktoren beeinflussen das Alltags- und Arbeitsleben der Bürgerinnen und Bürger. Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität in allen Mitgliedstaaten kontinuierlich zu verbessern und auch den neuen Herausforderungen des modernen Europa, wie der sozialen Ausgrenzung und der Alterung der Bevölkerung, Rechnung zu tragen.
Beschäftigung in Europa
Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa ist für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Um dem Problem der Arbeitslosigkeit zu begegnen und die Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und Regionen zu verbessern, werden auf EU-Ebene vielfältige Maßnahmen zur Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie erarbeitet und durchgeführt. Hierzu zählen unter anderem das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und das EU-Kompetenzpanorama.
Gesundheit und Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union
Die Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Sie beeinflusst das Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger Europas und ist daher für sie alle von größter Bedeutung. Eine gesunde Umgebung ist unverzichtbar für unsere persönliche und berufliche Entwicklung, und die Unionsbürgerinnen und ‑bürger erheben zunehmend den Anspruch, dass ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist und hochwertige Gesundheitsdienste bereitgestellt werden. Sie benötigen einen schnellen und einfachen Zugang zu ärztlicher Behandlung, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verreisen. Die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Union zielen darauf ab, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Die Europäische Kommission hat einen koordinierten Ansatz für die Gesundheitspolitik entwickelt, in dessen Rahmen eine Reihe von Initiativen durchgeführt wird, die die Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden ergänzen. Die gemeinsamen Maßnahmen und Ziele der Union sind in ihren Gesundheitsprogrammen und ‑strategien verankert.
Das laufende Programm EU4Health (2021–2027) ist die ehrgeizige Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie und deren erhebliche Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten, das ärztliche und Gesundheitspersonal sowie die Gesundheitssysteme in Europa. Das neue Programm EU4Health geht über eine reine Krisenreaktion hinaus und zielt darauf ab, die Resilienz der Gesundheitssysteme zu verbessern.
Im Rahmen dieses Programms, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 eingerichtet wurde, werden förderfähigen Einrichtungen, Gesundheitsorganisationen und NRO in EU-Ländern sowie in mit dem Programm assoziierten Drittländern Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
Über EU4Health investiert die Union 5,3 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) in Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Union schaffen, die politischen Maßnahmen der EU-Länder ergänzen und mindestens eines der Ziele von EU4Health verfolgen:
- Verbesserung und Förderung der Gesundheit in der Union
- Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung
- Gesundheitsinitiativen und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene
- Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Prävention, Vorsorge und Reaktion hinsichtlich grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Ergänzung der nationalen Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten
- Aufbau einer Reserve von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal
- Verbesserungen bei Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Stärkung der Gesundheitssysteme sowie ihrer Resilienz und Ressourceneffizienz
- Stärkung der Verwendung von Gesundheitsdaten und Förderung digitaler Instrumente und Dienste sowie der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung
- Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung
- Entwicklung und Umsetzung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich und faktengestützte Entscheidungsfindung
- abgestimmtes Vorgehen der nationalen Gesundheitssysteme
Bildung in der EU
Das Bildungswesen ist in Europa tief verwurzelt und zugleich von einer großen Vielfalt geprägt. Bereits im Jahr 1976 beschlossen die Bildungsminister, ein Informationsnetz einzurichten, um ein besseres Verständnis der Bildungspolitik und der Bildungssysteme in der damals neun Länder umfassenden Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der besondere Charakter der Bildungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleiben und gleichzeitig die Interaktion zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Beschäftigungssystemen besser koordiniert werden sollte. Eurydice, das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa, wurde im Jahr 1980 offiziell eingerichtet.
Mit der Einführung des Programms ERASMUS, das mittlerweile durch das Programm Erasmus+ abgelöst wurde und weithin als eine der erfolgreichsten Initiativen der EU gilt, verlagerte sich im Jahr 1986 die Aufmerksamkeit vom Informationsaustausch auf den Studierendenaustausch.
Verkehr in der EU
Das Verkehrswesen war einer der ersten Politikbereiche, mit dem sich die Europäische Gemeinschaft nach ihrer Gründung befasste. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 steht die Beseitigung der Hindernisse an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der EU. Ziel ist die schnelle, effiziente und kostengünstige Beförderung von Personen und Waren.
Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem zentralen Ziel der EU, eine dynamische Wirtschaft und eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft zu schaffen. Mit etwa 1 Billion EUR jährlich generiert der Verkehrssektor – gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – 10 % des Wohlstands der EU. Zudem stellt dieser Sektor mehr als 10 Millionen Arbeitsplätze bereit.
Der Schengen-Raum
Mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen, das im März 1995 in Kraft trat, wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen der Unterzeichnerstaaten beseitigt. Zugleich wurde eine gemeinsame Außengrenze geschaffen, an der Kontrollen nach Maßgabe eines gemeinsamen Regelwerks durchgeführt werden müssen.
Heute umfasst der Schengen-Raum die meisten EU-Länder mit Ausnahme Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Irlands und Rumäniens. Bulgarien, Kroatien und Rumänien sind jedoch gegenwärtig im Begriff, dem Schengen-Raum beizutreten, und wenden den Schengen-Besitzstand bereits weitgehend an. Darüber hinaus haben sich auch die Drittstaaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein dem Schengen-Raum angeschlossen.
Luftverkehr
Die Schaffung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsmarktes brachte für die Fluggäste niedrigere Flugpreise und eine größere Auswahl von Luftfahrtunternehmen und Dienstleistungen mit sich. Darüber hinaus hat die Union eine Reihe von Rechten festgelegt, um die faire Behandlung von Fluggästen sicherzustellen.
Als Fluggast haben Sie bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Informationen über Flüge und Buchungen, der Beschädigung von Reisegepäck, Verspätungen und Annullierungen, Nichtbeförderung, Schadenersatz bei Unfällen oder Schwierigkeiten bei Pauschalreisen. Diese Rechte gelten für inländische und internationale Linien- und Charter-Flüge, die von einem EU-Flughafen abgehen oder, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union ausgeführt werden, von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem EU-Flughafen führen.
Seit 25 Jahren setzt sich die Kommission sehr aktiv für eine Umstrukturierung des europäischen Schienenverkehrsmarktes und die Stärkung der Position der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern ein. Die Bemühungen der Kommission konzentrieren sich auf drei Hauptbereiche, die für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsindustrie von entscheidender Bedeutung sind:
- Öffnung des Schienenverkehrsmarktes für den Wettbewerb,
- Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit der nationalen Netze,
- Ausbau der Schienenverkehrsinfrastruktur.
Das Großherzogtum Luxemburg ist eine repräsentative Demokratie in Form einer konstitutionellen Monarchie. Wie in zahlreichen anderen Staaten ist die Gewaltenteilung flexibel gestaltet. Wie in jeder parlamentarischen Demokratie existieren auch hier zahlreiche Verbindungen zwischen der Legislative und der Exekutive; lediglich die Judikative ist völlig unabhängig.
Die Legislative: Die legislative Gewalt wird durch das gemeinsame Handeln der Abgeordnetenkammer, der Regierung und des Staatsrats (Conseil d’Etat) ausgeübt.
Die Abgeordnetenkammer setzt sich aus 60, in allgemeinen Wahlen nach dem einfachen und Verhältniswahlrecht auf 5 Jahre, gewählten Abgeordneten zusammen. Ihre Hauptfunktion ist die Abstimmung über Gesetzesentwürfe. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer verfügen daneben über das Recht, „parlamentarische Initiativen“ einzubringen, welches durch die Vorlage von „Gesetzesvorschlägen“ wahrgenommen, aber nur in mäßigem Umfang in Anspruch genommen wird.
Die Exekutive: Staatsoberhaupt ist der Großherzog. Aufgrund seines Immunitätsstatus kann gegen ihn weder Anklage erhoben noch eine Strafverfolgung vor einem Gerichtshof eröffnet werden. Die politische Verantwortung wird vom Großherzog auf die Minister übertragen. Sämtliche vom Großherzog in Ausübung seiner politischen Befugnisse ergriffenen Maßnahmen müssen durch ein Mitglied der Regierung gegengezeichnet werden, das auch die volle Verantwortung hierfür übernimmt. Darüber hinaus müssen sämtliche Rechtsakte, die vom Großherzog unterzeichnet werden, zuvor der Regierung zur Beratung vorgelegt worden sein.
Die Judikative: Die Gerichte üben gemäß der Verfassung des Landes die Rechtsprechung aus. Sie sind in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig. In Luxemburg sind zwei Kategorien der Gerichtsbarkeit zu unterscheiden: die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungsgerichte. Hinzu kommt noch der Verfassungsgerichtshof.
Links:
Titel/Name | URL |
Luxemburgische Regierung – Informationen und Nachrichten | www.gouvernement.lu |
Großherzoglicher Hof von Luxemburg | www.monarchie.lu |
Justiz – Großherzogtum Luxemburg | www.justice.public.lu |
Abgeordnetenkammer | www.chd.lu |
Wirtschaftliches und soziales Porträt von Luxemburg | www.portrait.public.lu |
Ihr Zugang zum Großherzogtum Luxemburg | www.luxembourg.lu |
Aufgrund eines gesetzlich garantierten Mindestlohnes und relativ geringer Steuersätze, bewegen sich die Einkommen auf einem attraktiven Niveau. Die Sozialabgaben sind geringer als in den Nachbarländern. Präzise Informationen sind über die Webseiten verfügbar, auf die in der Rubrik „Links“ verwiesen wird.
Es gelten folgende Mehrwertsteuersätze:
Besonders ermäßigter Satz: 3 % (z. B.: Nahrungsmittel, pharmazeutische Produkte, Restaurants)
Ermäßigter Satz: 8 %
Mittlerer Satz: 14% (z. B.: Bekleidung für Erwachsene, Wein)
Regelsatz: 17% (z. B.: Alkohol, Bier, Schuhe für Erwachsene)
Die Vermögensteuer für ansässige und nichtansässige natürliche Personen wurdeam 1. Januar 2006 abgeschafft.
Lohn-/Gehaltsabzüge
Die Steuern und Sozialabgaben werden direkt vom Bruttomonatslohn des Arbeitnehmers einbehalten („Quellensteuer“) und durch den Arbeitgeber an die zuständigen Stellen abgeführt. Der Arbeitnehmer gibt jährlich eine Steuererklärung ab, um zu überprüfen, ob er zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt hat; hierbei wird die geltende Lohntabelle zugrunde gelegt. Die einkommensteuerpflichtigen Personen werden je nach ihrer familiären Situation und der Quelle des Haushaltseinkommens (ausländischer oder luxemburgischer Herkunft) in drei verschiedene Steuerklassen eingestuft. Das zweite Einkommen des Haushalts wird anhand einer zusätzlichen Steuerkarte mit einem Steuersatz zwischen 15 und 33 % besteuert.
- Einkommensteuer: siehe Abschnitt 3.7.
- Sozialabgaben, die der Arbeitgeber tragen muss: mindestens 11,94 % + Beitrag zur Gegenseitigkeitskasse der Arbeitgeber, je nach Risikoklasse (0,47%-2,63%)
- Sozialabgaben, die der Versicherte tragen muss: 12,45 %
Links:
Titel/Name | URL |
Wirtschaftliches und soziales Porträt von Luxemburg | www.portrait.public.lu |
Ihr Schlüssel zur europäischen Statistik | https//ec.europa.eu/eurostat |
Verwaltung der direkten Steuern | www.impotsdirects.public.lu |
Eintragungs- und Domänenverwaltung | www.aed.public.lu |
Mutualité des employeurs (Versicherung der Arbeitgeber) | www.mde.lu |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Die Zahlen von EUROSTAT zeigen, dass sich die Preise für Dienstleistungen und Verbrauchsgüter in Luxemburg auf einem ziemlich hohen Niveau befinden. Im Jahr 2022 beliefen sie sich auf 137.8% der Durchschnittspreise in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (100 %). (Eurostat, Vergleichende Preisniveaus, 2021)
Einige Preisbeispiele:
Sandwich: 5,00 EUR
Tageszeitung: 2,50 EUR
Kino-Eintritt: 12.30EUR
Coca-Cola in einer Brasserie: 3.00EUR
Tasse Kaffee in einer Brasserie: 3.00 EUR
Weißbrot, geschnitten (500 g): 2,80 EUR
Ein Tagesgericht in einem lokalen Restaurant kostet durchschnittlich 12 EUR. Die Höhe der Rechnung ist abhängig von den vor Ort konsumierten Getränken.
Links:
Titel/Name | URL |
Das offizielle Internetportal des Großherzogtums Luxemburg | www.luxembourg.lu |
Das Statistikportal des Großherzogtums Luxemburg | https://statistiques.public.lu/fr/index.html |
Luxemburgische Verbraucherunion – Preiserhebung | www.ulc.lu/fr/Konsument/default.asp?T=3 |
Eurostat | https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-datasets/-/TEC00120 |
Das fünfte Quartal in Folge sind die Preise für Häuser und Wohnungen rückläufig. Der allgemeine Index für das letzte Quartal 2023 ist im Vergleich zum Vorjahr um 14,4 % gesunken. Der größte Rückgang ist bei bestehenden Häusern zu verzeichnen, die im Vergleich zum vierten Quartal 2022 um 18,8 % gesunken sind.
Im gesamten Jahr 2023 sanken die Hauspreise um 9,1 %, nachdem sie im Jahr 2022 um 9,6 % gestiegen waren. Der Gesamtindex liegt damit wieder auf dem Niveau von 2021.
Die Preise für Wohnungen im Bau sanken im gesamten Jahr 2023 um 3,5 %, während die Preise für bestehende Wohnungen um 13,8 % zurückgingen.
Der Verkaufspreis pro m² hängt hauptsächlich von der Art der Wohnung, ihrer Fläche und ihrer Lage ab. Im Durchschnitt ist eine Wohnung im Bau zwischen 17 % und 33 % teurer als eine Bestandswohnung mit vergleichbarer Fläche. Der Preis pro m² nimmt dann mit der Größe der Immobilie ab. Schließlich sinken die Wohnungspreise relativ stark, je weiter man sich von der Hauptstadt entfernt.
Die Lage ist ebenfalls ein wichtiger Faktor bei der Erklärung der Preise für bestehende Wohnungen. Im Kanton Luxemburg liegt der Durchschnittspreis für ein Haus bei rund 1 333 000 € und damit 82 % über dem Durchschnittspreis im Norden des Landes. Bei Häusern sind die Medianpreise nach Regionen niedriger als die Durchschnittspreise nach geografischen Gebieten, was auf eine starke Asymmetrie bei der Verteilung der Verkaufspreise hinweist.
Der anhaltende Anstieg der Zinssätze seit Oktober 2022 erschwert den Erwerb von Wohneigentum, was den jüngsten Anstieg der Nachfrage nach Mietwohnungen und folglich den jüngsten Anstieg der Mieten erklärt.
Die Nachfrage nach Mietwohnungen und folglich der jüngste Anstieg der inserierten Mieten, eine Statistik, die regelmäßig vom Observatoire de l'Habitat veröffentlicht wird. Die jüngsten Daten über Immobilienanzeigen zeigen einen Anstieg der inserierten Mieten um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr.
Links:
Titel/Name | URL |
Services d’aides au logement (Abteilung für Wohnungsbeihilfen) | www.logement.lu |
Immobilienanzeigen und rechtliche Hinweise zu Mietverträgen und Kaufvorverträgen | www.athome.lu |
Immobilienanzeigen aus vier grenznahen Regionen | www.bazar.lu |
Webseite für internationale Mitwohnangebote | www.appartager.lu |
Immobilienanzeigen und -informationen | https://home.editus.lu |
Immobilienanzeigen und -informationen | www.wortimmo.lu |
Immobilienanzeigen und -informationen | www.immostar.lu |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Observatoire de l’habitat (Staatliche Stelle zur Beobachtung des Wohnungsmarktes) | http://observatoire.liser.lu |
Auf luxemburgischem Staatsgebiet gibt es mehrere große Krankenhäuser, Maisons médicales (Ärztezentren), eine Kinderklinik und mehrere Geburtskliniken. Das gut funktionierende Gesundheitssystem zieht zahlreiche Ärzte aus dem Ausland an. Dank der geografischen Lage des Landes sind ausländische Fachkliniken (Thionville, Nancy, Heidelberg usw.) relativ nah. Die Air Rescue (Luftrettung) ist auf die Luftbergung und die Rückführung aus gesundheitlichen Gründen spezialisiert.
Jede in Luxemburg erwerbstätige Person (sowie deren Familie) ist automatisch bei der Nationalen Gesundheitskasse versichert. Die Arzthonorare werden dem Patienten von der Nationalen Gesundheitskasse in Höhe von 80 bis 100 % der Kosten erstattet. Alle Ärzte sind Vertragsärzte, die gehalten sind, die Vertragstarife anzuwenden. Bei Arzneimitteln variiert die Erstattung in Abhängigkeit von ihrer therapeutischen Wirksamkeit, ihre Kosten werden nach dem direkten Kostenübernahmeverfahren übernommen (der Patient bezahlt in der Apotheke nur den nicht erstattungsfähigen Teil).
Links:
Titel/Name | URL |
Ministère de la Sécurité sociale du Grand-Duché du Luxembourg (Ministerium für soziale Sicherheit des Großherzogtums Luxemburg) | www.mss.public.lu |
Caisse Nationale de Santé (Nationale Gesundheitskasse) | www.cns.lu |
Abteilung für präventive Medizin | www.dmp.public.lu |
Krankenhaus-Centre hospitalier de Luxembourg | www.chl.lu |
Krankenhaus-Hôpitaux Robert Schumann | https://www.hopitauxschuman.lu/fr |
Krankenhaus-Centre hospitalier Emile Mayrisch | www.chem.lu |
Luftrettung | www.lar.lu |
Die Früherziehung ist fakultativ und richtet sich an Dreijährige, so können ausländische Kinder mit der luxemburgischen Sprache und Kultur vertraut werden. Dies ist wichtig, weil Lesen und Schreiben in Luxemburg in deutscher Sprache vermittelt und erlernt wird, was durch den vorherigen Kontakt mit dem Luxemburgischen erleichtert wird. Die Früherziehung ersetzt nicht die Krippe oder Kinderbetreuung; erwerbstätige Eltern müssen für eine Betreuungslösung außerhalb der Betreuungszeiten der Früherziehung sorgen. In den meisten Gemeinden gibt es eine „maison relais“ (Kinderhort), wo Vorschul- und Schulkinder außerhalb der Unterrichtszeiten gegen eine vergleichsweise günstige Gebühr betreut werden (Kinderkrippen sind im Vergleich dazu oft sehr teuer).
Das Bildungssystem Luxemburgs umfasst 11 Pflichtschuljahre, die wie folgt eingeteilt sind:
- Der Vorschulunterricht („Spillschoul“ oder Kindergarten) ist für Kinder, die vor dem 1. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, obligatorisch; er erstreckt sich über zwei Jahre.
- Der Primarbereich erstreckt sich vom vollendeten sechsten Lebensjahr (beim Schulanfang im September) bis zum zwölften Lebensjahr (umfasst also 6 Schuljahre). Lesen und Schreiben lernen erfolgt in deutscher Sprache; ab dem zweiten Primarschuljahr lernen die Schüler Französisch und dann die luxemburgische Grammatik. Die (Vollzeit-)Schulpflicht gilt für neun Schuljahre ab der Einschulung in der Primarschule.
Das Gesetz über die Organisation des Grundbildungswesens, das Gesetz über das Personal im Grundbildungswesen und das Gesetz über die Schulpflicht traten zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 im September 2009 in Kraft. Der Unterricht an allen Vorschuleinrichtungen und Primarschulen, die fortan als Schulen der Grundbildung (écoles fondamentales) bezeichnet werden, ist in 4 Stufen unterteilt. Die erste Stufe bilden die (freiwillige) Früherziehung und der Vorschulbereich. Die Stufen 2, 3 und 4 entsprechen dem Primarbereich und dauern jeweils 2 Jahre. - Der an den Primarbereich anschließende Sekundarbereich (im Allgemeinen 7 Schuljahre) richtet sich an Schüler vom 12. bis zum 18. oder 19. Lebensjahr. Der Unterricht ist allgemeinbildend oder technisch ausgerichtet und schließt mit einer Prüfung zur Erlangung des Sekundarschulabschlusses ab.
- Der allgemeinbildend ausgerichtete Sekundarbereich dient der Vorbereitung auf ein Universitäts- oder Hochschulstudium, umfasst 7 Jahrgangsstufen und ist in eine Unterstufe und eine Oberstufe (Spezialisierungsstufe) unterteilt.
- Der technisch ausgerichtete Sekundarbereich ist in drei Stufen unterteilt. Nach der Unterstufe (9. Klasse) hat der Jugendliche seine Schulpflicht erfüllt und kann einen Beruf erlernen. Die Mittelstufe schließt mit dem „Diplôme d’aptitude professionnelle“ (DAP – Zeugnis über berufliche Befähigung) in der 12. Klasse ab. Die Oberstufe umfasst unter anderem einen technisch-beruflichen Zweig, der zur Aufnahme eines Universitätsstudiums berechtigt.
Besonderheiten des luxemburgischen Bildungssystems: Sprachen sind ein wichtiger Vorzug des luxemburgischen Bildungswesens. Der Unterricht wird auf Deutsch, Französisch und Luxemburgisch erteilt. Im Sekundarbereich lernen die Schüler darüber hinaus Englisch und können weitere Fremdsprachen belegen (Italienisch, Spanisch, Russisch usw.).
In Luxemburg gibt es auch zwei Europäische Schulen, ein französisches Lyzeum (Lycée Vauban) und mehrere internationale Schulen.
Das „e-bac“ (elektronisches Abitur) bietet Erwachsenen die Möglichkeit, ihr Abitur im Wesentlichen mittels Unterricht über das Internet abzulegen.
Die „Ecole de la deuxième chance“ (E2C – Schule der zweiten Chance) hat es sich zum Ziel gesetzt, jugendliche Schulabbrecher bei der Erlangung eines Schulabschlusses zu unterstützen und ihnen somit bei der Integration in die Gesellschaft zu helfen. www. enad.lu
Hochschulbereich:
Die Universität Luxemburg wurde im Jahr 2003 gegründet und umfasst gegenwärtig drei Fakultäten: die Fakultät für Naturwissenschaften, Technologie und Kommunikation (la Faculté des Sciences, de la Technologie et de la Communication), die Fakultät für Recht, Wirtschaft und Finanzen (la Faculté de Droit, d’Economie et de Finance) und die Fakultät für Geisteswissenschaften, Humanwissenschaften, Kunst und Erziehungswissenschaften (Faculté des Lettres, des Sciences Humaines, des Arts et des Sciences de l’Education).
Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten der Hochschulbildung:
Das Kompetenzzentrum für universitäre Weiterbildung und Berufsausbildung in Luxemburg (www.competence.lu) soll die wichtigsten Entwicklungsachsen der luxemburgischen Wirtschaft durch das Anbieten von Weiterbildungsprogrammen für Universitäten unterstützen. Gearbeitet wird in Kompetenzzentren, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Recht und Finanzen sowie digitales Lernen. Darüber hinaus bietet die Sacred Heart University (www.shu.lu) mehrere MBA-Programme an.
Am Lycée Technique des Arts et Métiers (Technisches Gymnasium für Kunst- und Handwerkerberufe) (www.ltam.lu) kann ein BTS-Studiengang (zum „Brevet de technicien supérieur“ führende zweijährige postsekundäre Ausbildung) in den Bereichen Film und audiovisuelle Medien, Trickfilmanimation (dessin d’animation), Automatisierung (génie automatique), technisches Bauwesen (génie technique), Informatik und Grafik (réalisateur graphique) belegt werden.
An der Ecole de commerce et de gestion (http://www.ecg.lu/) kann ein BTS-Studiengang (zum „Brevet de technicien supérieur“ führende zweijährige postsekundäre Ausbildung) in den Bereichen Direktionsassistenz (assistant de direction), Handel und Marketing (gestionnaire en commerce et marketing) sowie Rechnungswesen und Büroverwaltung (gestionnaire comptable et fiscal) belegt werden.
Links:
Titel/Name | URL |
Ministère de l’éducation nationale et la formation professionnelle (Bildungsministerium) | www.men.public.lu |
Bildungsportal | www.myschool.lu |
Ministère de la culture, de l’enseignement supérieur et de la recherche (Ministerium für Kultur, Hochschulen und Forschung) | www.mcesr.public.lu |
Universität Luxemburg | www.uni.lu |
Schola Europaea Luxembourg | www.euroschool.lu |
Dokumentations- und Informationszentrum über den Hochschulbereich | www.cedies.public.lu |
Beliebte traditionelle Volksfeste: 6. Januar: „Dräikinneksdag“ (Dreikönigstag): Zu diesem Anlass essen die Luxemburger den Dreikönigskuchen („galette des rois“). Wer die im Kuchen versteckte Bohne findet, wird für einen Tag zum „König“ oder zur „Königin“ ernannt.
„Liichtmëssdag“ (Mariä Lichtmess): Am Abend gehen die mit einem „Liichtebengelchen“ (Lampion) ausgerüsteten Kinder, durch ihr Viertel und singen an den Haustüren ein traditionelles Lied. Im Gegenzug erhalten sie Süßigkeiten.
Der luxemburgische Karneval heißt „Fuesend“ , beginnt traditionell an Mariä Lichtmess (2. Februar) und endet am „Äschermëttwoch“ (Aschermittwoch).
Ende Februar/Anfang März wird in zahlreichen Dörfern das „Buergbrennen“ gefeiert: Die Dorfbewohner verbrennen eine große Holzfigur, welche das Ende des Winters und den Beginn des Frühlings symbolisiert.
Am Gründonnerstag gehen die Kinder in den Straßen mit einer Holrassel „klibberen“, und dabei Lärm erzeugen.
„Emaischen“: Das traditionelle Emmäus-Jüngerfest findet jeden Ostermontag statt. Es ist ein beliebter Markt in den Gassen der Altstadt, auf dem Keramikartikel und Terrakotta-Pfeifvögel namens "Péckvillercher" verkauft werden. Das Festival wird in Luxemburg und in Nospelt gefeiert.
In der letzten Aprilwoche und in der ersten Maiwoche findet die "Octave" statt, eine jährliche Pilgerreise zu Ehren der Muttergottes von Luxemburg (seit 1966) und ihres Marktes "Mäertchen". Es ist das wichtigste religiöse Fest des Landes.
Luxemburg feiert den Europatag am 9. Mai, es ist ein gesetzlicher Feiertag für die Bürger.
Nationalfeiertag: Am 23. Juni ehren die Luxemburger den Großherzogs von Luxemburg mit einer öffentlichen Geburtstagsfeier.
Weinfeste: Zahlreiche Ortschaften entlang der Mosel veranstalten zwischen Juli und September ein Weinfest.
Schueberfouer: Jedes Jahr beginnt am Vorabend des Festes des heiligen Bartholomäus (23. August) auf dem Glacis-Feld im Stadtteil Limpertsberg der Stadt Luxemburg, ein großer Jahrmarkt.
„Nikloosdaag“: Der Nikolaustag wird am 6. Dezember gefeiert, die Kinder erhalten vom Nikolaus Geschenke. Begleitet wird der Nikolaus von Knecht Ruprecht, der schwarz gekleidet ist und Ruten bei sich hat, um Kinder die nicht brav waren, zu bestrafen,.
„Hämmelsmarsch“: Das ganze Jahr über spielen die luxemburgischen Blaskapellen in den Dörfern am Tag der örtlichen Kermesse, den „Hämmelsmarsch“. Sie treten dabei in Folkloretracht auf und sind begleitet von Schafen.
Traditionelles Spiel: Kegeln.
Traditionelle Gerichte: Bouneschlupp (Grüne-Bohnen-Suppe), Judd mat Gaardebounen (Geräucherter Schweinenacken mit Saubohnen), Kniddelen (Mehlklöße), Friture (Fischfriture), Traïpen (Blutwurst), Kuddelfleck (Rindermagen), Kachkéis (Kochkäse), Quetschentaart (Zwetschgenkuchen).
Luxemburgisches Bier
Weine: Riesling, Pinot gris, Pinot blanc, Pinot noir, Gewürztraminer, Rivaner und Elbling
Quetsch, Mirabell, Kiischt, Äppeldrëpp, Quiddendrëpp…: Brände und Liköre aus Pflaumen, Mirabellenpflaumen, Kirschen, Äpfeln, Quitten („Drëpp“)
Links:
Titel/Name | URL |
Kulturelle Veranstaltungen | https://www.visitluxembourg.com/de |
Nationales Fremdenverkehrsamt | www.visitluxembourg.com |
Luxembourg City Tourist Office | www.lcto.lu |
Geburten: Geburten sind innerhalb von fünf Tagen nach der Entbindung beim zuständigen Standesamt der Geburtsgemeinde anzuzeigen; der Tag der Geburt ist in dieser Frist nicht eingerechnet. Falls der Geburtsort nicht zugleich auch der Wohnort des Kindes ist, ist die Geburt überdies bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes anzuzeigen.
Die Geburt des Kindes ist vom Vater bzw. bei Nichtanwesenheit des Vaters durch den Arzt bzw. Chirurgen, die Hebamme, den Gesundheitsbeamten oder eine andere bei der Entbindung anwesende Person unter Vorlage der Bescheinigung über die Geburt, anzuzeigen. Die Geburtsurkunde wird dann sofort ausgestellt.
Heirat: Eine standesamtliche Eheschließung setzt in Luxemburg die Absolvierung einer Reihe von Schritten voraus (die je nach Staatsangehörigkeit der Brautleute unterschiedlich sein können). Eine kirchliche Trauung kann erst nach der standesamtlichen Trauung stattfinden. Mit den Formalitäten zur Vorbereitung einer Hochzeit sollte man 2 bis 3 Monate vor dem Heiratstermin beginnen (Zusammenstellung der Unterlagen, obligatorische ärztliche Untersuchung vor der Eheschließung usw.).
Die Ehe kann nur in der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der Brautleute seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.
Partnerschaft: Hier handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die beim Standesbeamten ihres Wohnorts eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben. Diese Erklärung bescheinigt das Bestehen der Partnerschaft und einer Vereinbarung, mit der die vermögensrechtlichen Aspekte der Partnerschaft geregelt werden.
Sterbeurkunden: Ohne eine vom Standesbeamten ausgestellte Genehmigung – die auf gewöhnlichem Papier ohne weitere Kosten ausgestellt wird – erfolgt keine Beisetzung; der Standesbeamte darf diese Genehmigung erst ausstellen, nachdem eine, durch den behandelnden Arzt oder, falls dieser nicht anwesend ist, durch einen anderen hiermit durch die Familie des Verstorbenen oder die Behörden beauftragten Arzt, ausgestellte Urkunde über die Feststellung des Todes vorgelegt wurde.
Links:
Titel/Name | URL |
Portal des Großherzogtums Luxemburg für Bürger und Unternehmen | www.guichet.public.lu |
Juristisches Portal der Regierung des Großherzogtums Luxemburg | http://www.legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/civil/20200101 |
Der kostenlose öffentliche Verkehr wurde am 1. März 2020 für alle, vom Staat finanzierten, nationalen öffentlichen Verkehrsmittel auf luxemburgischem Gebiet eingeführt.
1. Eisenbahn: Das Schienennetz verbindet die größeren Städte und Ortschaften des Großherzogtums und stellt zugleich den Anschluss zu den Schienennetzen der Nachbarländer her.
Grenzüberschreitende Zuglinien verbinden die Hauptstadt des Landes im Stundentakt mit Brüssel (über Arlon und Namur) und Trier sowie alle zwei Stunden mit Lüttich und ferner in unregelmäßigeren Abständen mit Metz und Nancy.
Internationale Zugverbindungen führen außerdem nach Paris, sowie in den Norden Deutschlands, bzw. als Teil der Fernverbindung Brüssel-Straßburg-Schweiz-Italien durch das Großherzogtum.
Der TGV-Est ist seit Juni 2007 in Betrieb und verbindet die Stadt Luxemburg in nur 2 Stunden und 10 Minuten mit Paris.
2. Luftverkehr: Am Flughafen Luxemburg sind zwei große Luftverkehrsgesellschaften ansässig: LUXAIR und CARGOLUX. Die Fluggesellschaft LUXAIR stellt gute Flugverkehrsverbindungen zu den europäischen Wirtschaftszentren sicher. Neben Linienflügen bietet LUXAIR zusätzliche Flüge zu Urlaubszielen an und übernimmt auch Flughafendienste. Cargolux ist im Frachtverkehr tätig.
3. Busverkehr: Der öffentliche Busverkehr wird über das Netz der Regionalverkehrsbetriebe (Régime général des transports routiers – RGTR) betrieben, das direkt dem Verkehrsministerium unterstellt ist. Über dieses landesweite Busnetz ist die Anbindung der Ortschaften des Großherzogtums an den öffentlichen Busverkehr, gewährleistet.
Links:
Titel/Name | URL |
Ministère des Transports (Verkehrsministerium) | www.mt.public.lu |
Flughafen Luxemburg | www.lux-airport.lu |
Luxemburgische Fluggesellschaft | www.luxair.lu |
Luftfahrtverwaltung | www.aeroport.public.lu |
Chemins de fer luxembourgeois (Luxemburgische Eisenbahn) | www.cfl.lu |
Fahrradleihstationen in Luxemburg – Stadt | www.veloh.lu |
Webseite für Mitfahrgelegenheiten | https://transports.public.lu/fr/services/dossier-services/copilote.html |
Car sharing | https://www.flex.lu/de/startseite |
Car sharing | https://www.carloh.lu/de |