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EURES (EURopean Employment Services)

Lebens- und Arbeitsbedingungen: Deutschland

31/03/2026

Stellensuche

Stellensuche

Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, können Sie sich auf „Make it in Germany“ – dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (www.make-it-in-germany.com) gut informieren. Die Webseite bietet Ihnen:

  • einen „Quick-Check“ zu Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland,
  • Hilfe bei der Stellensuche und
  • Informationen zu Leben und Arbeiten in Deutschland. 

Informationen finden Sie neben Deutsch auch auf Englisch, Spanisch, Französisch und 15 weiteren Sprachen. 

Tipp
Sie können über www.make-it-in-germany.com direkt mit Beraterinnen und Beratern Kontakt aufnehmen. Scrollen Sie hierzu bis zum unteren Ende der Webseite und klicken Sie auf die dort hinterlegten Links zu den Kontaktmöglichkeiten per E-Mail und Hotline. Dort finden Sie auch „FAQ“. Die Beraterinnen und Berater unterstützen Sie bei der Stellensuche und Bewerbung und beraten zu Lebensumständen in Deutschland. Sie können sich auch für Web-Tutorials zu bestimmten Themen, wie z. B. das Anerkennungsverfahren oder die Lebensbedingungen in Deutschland anmelden, Registrierung unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/events/webtutorials

Unter https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche finden Sie Deutschlands größtes Stellenportal. Informationen finden Sie neben Deutsch auch auf Englisch.

Über „Zum Arbeiten nach Deutschland“ (https://www.arbeitsagentur.de/int/de/arbeiten-in-deutschland)  erhalten Sie eine Schritt-für-Schritt-Begleitung bei Ihrem Weg nach Deutschland mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Deutsch, Englisch und Spanisch. Sie erhalten dort Informationen über die Voraussetzungen des Zugangs zum Deutschen Arbeitsmarkt und dem entsprechenden Dienstleistungsangebot der BA bzw. Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Darüber hinaus erhalten Sie dort Zugang zu einem persönlichen Cockpit im angemeldeten Bereich des BA-Portals. Sie können dort unter anderem Ihr Arbeitsmarktprofil anlegen, durch den Postfach-Service Nachrichten empfangen sowie weitere Handlungsempfehlungen zur Verbesserung Ihrer Chancen am deutschen Arbeitsmarkt oder den Direktzugang zur Beratung durch die ZAV erhalten.

Klicken Sie für die Registrierung unter nachfolgendem Link auf "Jetzt registrieren": https://www.arbeitsagentur.de/int/de/beratung-unterstuetzung

Das EURES-Portal veröffentlicht Arbeitsstellen von Unternehmen, die nach Arbeitsuchenden aus dem EURES-Raum suchen. Dort können Sie auch ein Bewerberprofil anlegen.

Unternehmen veröffentlichen offene Stellen auch in Tageszeitungen, in privaten Online- Stellenbörsen und auf eigenen Webseiten. 

Sie können Ihr persönliches Profil online in sozialen Medien, in den verschiedenen Business-Netzwerken, wie LinkedIn oder Xing, und auf Stellenportalen veröffentlichen. Interessierte Unternehmen werden so auf Sie aufmerksam und können direkten Kontakt zu Ihnen aufnehmen. 

In Deutschland ist es auch üblich Initiativbewerbungen zu senden. 

Eine weitere Alternative der Jobsuche bieten private Vermittlungsagenturen. Diese suchen für Sie nach einer passenden Stelle. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob Gebühren anfallen, wenn Sie den Dienst einer privaten Vermittlungsagentur in Anspruch nehmen wollen.

 

Links: 

Bewerbung

Die schriftliche Bewerbung besteht in Deutschland üblicherweise aus 

  • einem Anschreiben,
  • dem Lebenslauf (mit Foto) sowie
  • Kopien von Zeugnissen, Zertifikaten, Nachweisen von Praktika und
  • eventuell Arbeitsproben. 

Das Anschreiben sollte nicht mehr als eine DIN-A4-Seite umfassen und kurz und bündig zum Ausdruck bringen, 

  • warum Sie eine Stelle suchen,
  • was Sie an der angebotenen Arbeit und dem Unternehmen interessiert und
  • warum Sie glauben, die oder der Beste für diese Stelle zu sein. 

Stellen Sie heraus, warum Sie in Deutschland arbeiten möchten. Schließen Sie das Anschreiben mit dem Wunsch, sich persönlich oder per Video-Interview vorstellen zu dürfen – und natürlich: „Mit freundlichen Grüßen“. 

Der tabellarische Lebenslauf umfasst höchstens zwei Seiten und ist „rückwärts chronologisch“ aufgebaut, das heißt, dass die aktuelleren Daten zuerst genannt werden. Unterteilen Sie den Lebenslauf in folgende Abschnitte:

  • Kontaktdaten
  • Berufliche Tätigkeiten
  • Schul- und Berufsausbildung, gegebenenfalls Studium
  • Sprachkenntnisse (Einstufung in Muttersprache, verhandlungssicher, fließend in Wort und Schrift, gute Kenntnisse oder Grundkenntnisse)
  • Sonstige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (z. B. IT-Kenntnisse)
  • Hobbys/außerberufliche Aktivitäten (z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten).

Vergessen Sie nicht, Ihren Lebenslauf zu unterschreiben und mit dem aktuellen Datum zu versehen. Wir empfehlen auch die Nutzung des Europass-Formats unter https://europass.europa.eu/de.

Legen Sie Ihrer Bewerbung Kopien der entsprechenden Nachweise zu allen im Lebenslauf genannten Aus- und Weiterbildungen, Praktika und beruflichen Stationen bei. Unter Umständen (etwa bei der Bewerbung bei einem kleineren Unternehmen) sollten Sie Ihre Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse ins Deutsche übersetzen lassen. Auch wenn Sie schon Berufserfahrung haben, müssen Sie der Bewerbung oft Ihre Schulzeugnisse beilegen.

Trotz aktueller Tendenzen hin zu anonymisierten Auswahlverfahren gehört in Deutschland ein repräsentatives freundliches Bewerbungsfoto vor einem neutralen Hintergrund nach wie vor zu einer Bewerbung dazu. Dieses kommt entweder auf das Deckblatt der Bewerbungsmappe oder oben rechts auf den Lebenslauf.    

Immer mehr Unternehmen in Deutschland nehmen nur noch Bewerbungen per E-Mail oder über firmeneigene Online-Bewerbungsformulare an.

  • Für den Versand per E-Mail: Fassen Sie die einzelnen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und Foto) zu einem PDF-Gesamtdokument zusammen und versenden dies als Anhang. Die Dateigröße sollte 2 Megabyte (MB) nicht überschreiten.
  • Bewerbung per Online-Bewerbungsformular: Laden Sie bei Bedarf die unterschiedlichen Bewerbungsunterlagen als einzelne PDF-Dokumente hoch.

Oft können Sie auch telefonisch den Namen der persönlichen Ansprechperson erfragen. So können Sie Anschreiben und Bewerbungsunterlagen persönlich adressieren.

Tipp: Bei größeren Unternehmen können Sie die Pressestelle oder die Marketingabteilung kontaktieren und so interessante Informationen zum Unternehmen erhalten. Diese können Sie dann im Anschreiben erwähnen.

Viel Erfolg!

 

Links: 

Praktika

Definition und Eignung

Definition

Praktika geben Einblicke in den Berufsalltag. Sie dienen entweder der Berufswahlvorbereitung oder dem Erwerb von Berufserfahrung. Praktika sind zwar keine Berufsausbildung, aber eine gute Möglichkeit, den Ausbildungs- oder Berufseinstieg vorzubereiten. Oft werden sie vor oder während einer beruflichen Ausbildung gemacht. In manchen Ausbildungsgängen sind sie vorgeschrieben. Je nach fachlicher Vorbildung können Praktika Zulassungsvoraussetzung für eine schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium sein. Manchmal sind sie als Praxissemester Teil des Studiums an einer Hochschule. Für Unternehmen sind Praktika eine gute Möglichkeit, Nachwuchskräfte kennen zu lernen. 

Es gibt zahlreiche Arten von Praktika:

  • Anerkennungspraktikum: Pflichtpraktikum nach einer fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung zur Anerkennung eines Berufsabschlusses.
  • Praxissemester: Für Studierende an Hochschulen im Rahmen der Studienprüfungsordnung.
  • Schiffspraktikum: Freiwilliges Praktikum für Schulabgängerinnen und Schulabgänger, um seemännisch-technische Berufe und deren Anforderungen kennen zu lernen.
  • Schnupperpraktikum: Wenige Tage dauerndes Praktikum von Schülerinnen und Schülern zum Kennenlernen betrieblicher Arbeits- und Ausbildungsbedingungen.
  • Schülerpraktikum: In den meisten Bundesländern sind schulische Praktika in der 9., 10. oder 11. Klasse der weiterführenden Schule vorgeschrieben. Die Organisation erfolgt in der Regel über die Schule. Die Dauer beträgt zwei bis vier Wochen.
  • Sozialpraktikum: An vielen Schulen müssen Schülerinnen und Schüler neben einem normalen Schulpraktikum auch ein Sozialpraktikum absolvieren. Im Gegensatz zum Schülerpraktikum geht es dabei nicht darum, einen ersten Einblick ins Berufsleben zu bekommen, sondern um die Förderung sozialer Kompetenzen und der Erkennung des Wertes von sozialer Arbeit.
  • Studienbegleitendes Praktikum: Freiwillige berufspraktische Zusatzqualifikation zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen für Studierende aller Fachrichtungen.
  • Trainee: Berufs- und unternehmensspezifische Startprogramme für akademische Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Sie dienen in erster Linie zur Anwerbung des akademischen Nachwuchses.
  • Vorpraktikum/Fachpraktikum: Obligatorisches Praktikum, das vor oder während einer Ausbildung oder eines Hochschulstudiums in der jeweiligen Fachrichtung absolviert werden muss. 

Eignung

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben freien Zugang zu Praktika in Deutschland. 

Da ein Praktikum grundsätzlich als Erwerbstätigkeit eingestuft wird, gelten für Staatsangehörige aus anderen Staaten besondere Regelungen. Informationen dazu finden Sie, neben anderen Informationen zur Zuwanderung, auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, auch auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und vielen weiteren Sprachen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/-/606790.

In der Regel sind mindestens Grundkenntnisse der deutschen Sprache erforderlich, sowohl für die Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen als auch für das Leben außerhalb des Praktikumsbetriebs.

Informationen zum nationalen Qualitätsrahmen

Durchführung

In Deutschland existieren mehrere nationale und regionale Regelungen sowie Sozialpartnervereinbarungen, die darauf abzielen, die Qualität von Praktika außerhalb formaler Bildungs- und Berufsbildungsprogramme sicherzustellen und somit den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union zum Qualitätsrahmen für Praktika vom März 2014 gerecht zu werden.

Nationale Regelungen:

  • Mindestlohngesetz(MiLoG): Seit dem 16. August 2014 ist das Mindestlohngesetz in Kraft, welches festlegt, dass Praktika, die nicht unter bestimmte Ausnahmen fallen, mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. 

Regionale Richtlinien und Sozialpartnervereinbarungen:

  • Praktikums-Richtlinie der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA): Diese Richtlinie, zuletzt am 1. Januar 2025 aktualisiert, regelt Praktika, die weder unter das Mindestlohngesetz noch unter tarifvertragliche Regelungen fallen, einschließlich Pflicht- und freiwilliger Praktika. Sie hebt die Unterscheidung zwischen Praktika, die unter das Berufsbildungsgesetz fallen, auf und ermöglicht für Pflichtpraktika eine Aufwandsentschädigung von bis zu 1.000 Euro.
  • Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL): Diese Richtlinie definiert verschiedene Arten von Praktika und legt fest, dass Praktikantinnen und Praktikanten keine Arbeitsleistungen schulden. Sie betont die Notwendigkeit eines schriftlichen Praktikumsvertrags, der unter anderem die Lern- und Ausbildungsziele festhält. 

Zusätzlich setzen sich Gewerkschaften wie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) für die Festlegung verbindlicher Qualitätsstandards für Schülerpraktika ein, um die Zusammenarbeit zwischen Schulen, Sozialpartnern, Betrieben und Politik zu fördern (https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/qualitaetsstandards-fuer-schuelerpraktika-schaffen).

Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Qualität von Praktika in Deutschland zu sichern und den europäischen Empfehlungen gerecht zu werden.

 

Links:

Lebens- und Arbeitsbedingungen

Die Praktikumsbedingungen hängen von dem Vertrag zwischen den beiden Parteien– Praktikantin oder Praktikant und Unternehmen – ab. 

Im Praktikumsvertrag ist Folgendes festgelegt: 

  • Dauer und die Vergütung des Praktikums
  • Inhalte, zu lernende Aufgaben
  • Arbeitsbereich
  • Zielsetzung

Ist das Praktikum verpflichtender Teil einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums, behält die Praktikantin oder der Praktikant den jeweiligen Bildungsstatus. Beispielsweise wäre dies bei einer Berufsausbildung der Status der Auszubildenden oder des Auszubildenden und bei einem Hochschulstudium der Status einer bzw. eines Studierenden. Der Bildungsstatus ändert sich hierdurch folglich nicht auf „Praktikantin“ oder „Praktikant“ ab.

In Deutschland variieren die Arbeitsbedingungen für Praktikantinnen und Praktikanten je nach Art des Praktikums. Wesentliche Faktoren sind dabei die Vergütung, Sozialversicherungsbeiträge und der Anspruch auf Sozialleistungen.

Vergütung und Mindestlohn:

Ob ein Praktikum vergütet wird und ob der gesetzliche Mindestlohn Anwendung findet, hängt von der Art des Praktikums ab:

  • Pflichtpraktika: Praktika, die durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind, unterliegen nicht dem Mindestlohngesetz. Die Vergütung ist hier nicht gesetzlich vorgeschrieben und liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
  • Freiwillige Praktika: Praktika, die nicht verpflichtend im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert werden und länger als drei Monate dauern, müssen gemäß Mindestlohngesetz vergütet werden. Für freiwillige Praktika bis zu drei Monaten besteht keine Mindestlohnpflicht.

Sozialversicherung:

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach der Art und Dauer des Praktikums sowie der Höhe des Entgelts:

  • Pflichtpraktika während des Studiums: Praktikantinnen und Praktikanten gelten als ordentliche Studierende und sind in der Regel in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, unabhängig davon, ob sie eine Vergütung erhalten. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht.
  • Pflichtpraktika vor oder nach dem Studium: Erhalten Praktikantinnen und Praktikanten eine Vergütung, sind sie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Bei unvergüteten Pflichtpraktika besteht in der Regel Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Freiwillige Praktika: Bei freiwilligen Praktika während des Studiums sind Praktikantinnen und Praktikanten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, sofern das Studium im Vordergrund steht und die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht. Bei freiwilligen Praktika vor oder nach dem Studium besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. 

Sozialleistungen:

Praktikantinnen und Praktikanten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialleistungen:

  • Kindergeld: Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich diese in einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Studium befinden. Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind, zählen hierbei zur Ausbildung. Dieses gilt für Eltern mit einem festen Wohnsitz in Deutschland sowie Eltern und Ehepartner, welche Einkünfte in Deutschland erzielen.
  • BAföG: Studierende können während eines Pflichtpraktikums BAföG-Leistungen erhalten, sofern das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

 

Links/Quellen:

Informationen für Kandidatinnen und Kandidaten

​​​​​​Wo sind Stellenangebote zu finden?

Die öffentliche Arbeitsvermittlungsstelle in Deutschland, die Bundesagentur für Arbeit (BA), veröffentlicht freie Praktikumsplätze auf ihrer Webseite unter  https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche.

Die Bewerbung um ein Praktikum erfolgt auf die gleiche Weise wie die Bewerbung um eine normale Arbeitsstelle. 

Online-Jobbörsen und -Karriereportale:

Universitäten und Hochschulen:

  • Career Services von Hochschulen
  • Fakultätssekretariate oder Alumni-Büros
  • Offizielle Websites der jeweiligen Hochschule (z. B. Praktikumsbörsen, Alumni-Netzwerke)

Berufsverbände und Fachorganisationen:

  • Fachverbände (z. B. Verband deutscher Ingenieure – VDI, Deutscher Journalisten-Verband – DJV)
  • Unternehmensverbände bieten auf ihren Homepages oft Jobbörsen oder Praktikumsinformationen

Internationale Netzwerke:

Branchen- und Unternehmenswebsites:

  • Unternehmenskarriereseiten online (z. B. Siemens, Bosch)
  • Branchenverzeichnisse

Arbeitsagenturen und Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV):

Non-Profit-Organisationen und Stiftungen:

Messen und Veranstaltungen:

  • Karrieremessen (z. B. “Connecticum”, “Absolventenkongress”)
  • Universitätsveranstaltungen

Soziale Netzwerke:

  • LinkedIn (Job- und Praktikumsangebote, direkte Suche und Kontaktaufnahme): https://www.linkedin.com
  • XING (Job- und Praktikumsangebote, direkte Suche und Kontaktaufnahme): https://www.xing.com
  • Facebook-Gruppen für Praktikumsangebote

Finanzierung und Unterstützung

Wird das Praktikum vergütet, muss die Bezahlung den Regelungen über den gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Davon ausgenommen sind:

  • verpflichtende Berufspraktika im Rahmen der Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Hochschulstudium),
  • freiwillige Praktika während einer Berufs- oder Hochschulausbildung bis zu einer Höchstdauer von 3 Monaten und
  • Orientierungspraktika für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Hochschulstudiums mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten.

Abhängig von der Praktikumsart müssen möglicherweise Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

Für Praktika in Deutschland gibt es verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten und Unterstützungsangebote, auch für internationale Kandidatinnen und Kandidaten. 

Hier sind einige der wichtigsten Anlaufstellen:

Erasmus+ Programm:

  • Zielgruppe: Studierende und Graduierte aus EU- und Partnerländern.
  • Unterstützung: Mobilitätszuschüsse für Praktika (Pflicht- oder freiwillige Praktika) in Deutschland.
  • Kontakt: Internationale Büros an Hochschulen oder nationale Agenturen des Erasmus+ Programms.
  • Website: https://www.erasmusplus.de

DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst):

Internationale Organisationen und Förderprogramme:

  • IAESTE (International Association for the Exchange of Students for Technical Experience): Vermittlung und Unterstützung von Praktika in technischen und naturwissenschaftlichen Bereichen (https://www.iaeste.de/de/).
  • Carlo-Schmid-Programm: Förderung von Praktika in internationalen Organisationen und NGOs.

Förderprogramme von Bundesländern oder Stiftungen

  • Beispiel: Heinrich-Böll-Stiftung oder Friedrich-Ebert-Stiftung: Stipendienprogramme, die Praktika oder Aufenthalte unterstützen.
  • Tipp: Auf den Websites der Stiftungen nach aktuellen Ausschreibungen suchen.

Unterstützung durch Unternehmen

  • Einige Unternehmen bieten bezahlte Praktika an und unterstützen auch bei Unterkunft und Visa-Prozessen. Häufig finden sich solche Angebote in großen Konzernen mit internationalen Programmen.

Weitere Links:

Informationen für Unternehmen

Wo können Stellenangebote ausgeschrieben werden?

Links zu Webseiten, auf denen Unternehmen Angebote bewerben und nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten suchen können: 
 

Online-Jobbörsen und Plattformen:

Hochschulen und Universitäten:

  • Career Services und Stellenbörsen:
    • Hochschulen bieten oft Plattformen für Praktikumsangebote, z. B. Online-Portale oder Jobmessen.
    • Unternehmen können direkt mit Hochschulen kooperieren und Praktikumsangebote an Studierende richten.
  • Praxispartnerschaften: Langfristige Kooperationen mit Fachbereichen ermöglichen kontinuierliche Praktikantenvermittlung.

Internationale Netzwerke und Programme:

  • Erasmus+ Praktika: Unternehmen können über Hochschulen oder das Programm Praktikanten aus dem europäischen Ausland gewinnen.
  • Kontakt: Erasmus-Koordinatorinnen und -Koordinatoren an Hochschulen.
  • IAESTE (https://www.iaeste.de/de/):
    • Vermittlung von Praktikantinnen und Praktikanten aus technischen und naturwissenschaftlichen Studiengängen weltweit.
    • Unternehmen können Praktikumsangebote bei IAESTE einreichen.

Fachmessen und Events:

  • Karrieremessen:
  • Online-Events:
    • Virtuelle Karrieremessen oder Webinare bieten eine kostengünstige Möglichkeit, Praktikantinnen und Praktikanten zu gewinnen.

Unternehmenswebseiten und Social Media:

  • Karrierebereich auf der Website: Eigene Praktikumsseiten mit detaillierten Beschreibungen und Bewerbungsoptionen.
  • Social-Media-Kanäle: Instagram, LinkedIn oder Facebook gezielt für Jobposts und Einblicke in die Unternehmenskultur nutzen.

Bundesagentur für Arbeit und ZAV:

Netzwerke und Stiftungen:

  • Stiftungsprogramme: „Carlo-Schmid-Programm“ (https://www.studienstiftung.de/carlo-schmid) oder andere Netzwerke fördern die Vermittlung von Praktikantinnen und Praktikanten.
  • Branchenspezifische Netzwerke: Unternehmen können Praktikantinnen und Praktikanten durch Netzwerke oder Initiativen ihrer Branche suchen.

Finanzierung und Unterstützung

Es stehen keine allgemeinen Fördermittel für Unternehmen zur Verfügung.

Lehrlingsausbildung

Definition und Eignung

Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Grundlagen:

Inhalt, Dauer, Abschluss und die Eignung der ausbildenden Stellen und des Ausbildungspersonals sind bundesweit gesetzlich geregelt durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit weiteren Fachgesetzen (Ausbildungsordnungen, Verordnungen und Standesrecht). Die (Berufs-)Schulpflicht ist in den Landesschulgesetzen geregelt. 

Für den Zugang zur Berufsausbildung im dualen System bestehen formal keine Zugangsvoraussetzungen. Die Ausbildung im dualen System steht somit grundsätzlich allen offen. Die Mehrzahl der Auszubildenden verfügt bei Ausbildungseintritt jedoch über den Mittleren Schulabschluss, teilweise sogar über eine Hochschulzugangsberechtigung. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall vorher über die individuellen Zugangsvoraussetzungen zu Ihrer Wunschausbildung, z. B. bei den jeweiligen Berufs(fach)schulen. 

Es ist möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Für eine Ausbildung in Teilzeit ist jedoch die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs erforderlich.

Derzeit gibt es kein gesetzliches Mindestalter für eine duale Berufsausbildung, jedoch setzt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wichtige Leitplanken: Ab 15 Jahren gilt man gesetzlich als „Jugendliche*r“ und darf eine reguläre Berufsausbildung beginnen. Viele Unternehmen bevorzugen jedoch Bewerber*innen, die mindestens 16 Jahre alt sind, da für Jugendliche unter 16 Jahren strengere Pausen- und Urlaubsregeln gelten.

 

Links:

Beschreibung der Schemata

  1. Duale Berufsausbildung
    Die betriebliche Berufsausbildung im dualen System dauert in der Regel 2 bis 3,5 Jahre. Das System wird als dual bezeichnet, weil die Ausbildung an zwei Lernorten stattfindet:

    • Betrieb (praxisbezogen): Auszubildende werden von Beginn an in reale Betriebsprozesse eingebunden und lernen die Arbeitsmittel und die betrieblichen Arbeitsprozesse vor Ort kennen. Betriebliche Ausbilderinnen und Ausbilder begleiten die Auszubildenden, erkennen die Ausbildungsfortschritte und können bei Bedarf durch zusätzliche Lehrangebote unterstützen.
    • Berufsschule (fachtheoretisch): Aufbau, Ablauf und Inhalt sind synchron mit der praktischen Ausbildung. 

    Der Anteil der Berufsschule beträgt in der Regel 20 bis 40 %. Es gibt jedoch unterschiedliche Modelle, z. B. 1-2 Tage pro Woche oder Unterrichtsblöcke von mehreren Wochen. 
    An Berufsschultagen gehen die Auszubildenden in der Regel nicht in den Betrieb. Diese Zeit kann zum Nacharbeiten des Berufsschulstoffes genutzt werden.
    Ziel der Berufsausbildung ist die Vermittlung notwendiger Kompetenzen und Qualifikationen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt. Der erfolgreiche Abschluss befähigt zur unmittelbaren Berufsausübung als qualifizierte Fachkraft in einem von derzeit 327 staatlich anerkannten Ausbildungsberufen (Quelle: https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/20423).

    • Ausbildungssystem:
      • Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden wird ein Ausbildungsvertrag (vergleichbar mit einem Arbeitsvertrag) abgeschlossen. Daraus ergibt sich für die Ausbilderinnen und Ausbilder im Betrieb die Pflicht, die Auszubildenden entsprechend der rechtlichen und fachlichen Vorgaben im Ausbildungsbetrieb praktisch auszubilden. Die Ausbildung endet in der Regel mit der Abschlussprüfung.
      • Der Ausbildungsbetrieb meldet die Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule an und verpflichtet sich, die Auszubildenden für den Unterricht in der Berufsschule freizustellen. Die Berufsschule ist nicht immer am gleichen Ort wie der Ausbildungsbetrieb. Die Auszubildenden sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Die Berufsschulpflicht besteht für die Dauer der Berufsausbildung.
    • Vergütungssystem:
    • Anerkennung der Qualifikation:
      • Durch die Verzahnung von Theorie und Praxis wird die Fähigkeit erworben, Arbeiten selbständig durchzuführen, einschließlich Planung und Qualitätskontrolle. Zu den erworbenen Fähigkeiten zählt auch das selbstständige Einfinden in das soziale Arbeitsgefüge eines Betriebes. Der Abschluss dient als Nachweis dieser Qualifikation.
      • Durch die Einbindung in den Arbeitsalltag des Betriebs über 2 bis 3,5 Jahre sind die Chancen, nach Abschluss der Ausbildung in den Betrieb übernommen zu werden, sehr gut. Im Jahr 2024 wurden den Ergebnissen des IAB-Betriebspanels zufolge 79 Prozent aller Ausbildungsabsolvierenden von ihrem Ausbildungsbetrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens übernommen. (Quelle: https://doku.iab.de/kurzber/2025/kb2025-14.pdf). Somit liegt diese Quote das achte Jahr in Folge auf einem Niveau von über 70%.
      • Für das Jahr 2025 liegen derzeit (Stand 29.01.2026) noch keine spezifischen Daten zur Übernahmequote vor. Allerdings ergab eine Befragung von 9.090 Auszubildenden im Zeitraum von September 2024 bis Mai 2025, dass rund 41,5 Prozent der Befragten noch nicht wussten, ob sie nach der Ausbildung übernommen werden (Quelle: https://www.dgb.de/fileadmin/download_center/Studien/ausbildungsreport2025_mid.pdf)
      • Es ist wichtig hierbei zu beachten, dass die Übernahmequote je nach Branche variiert und in Großbetrieben höher ist als in kleinen und mittleren Betrieben. Besonders hohe Übernahmequoten (fast 9 von 10 Auszubildenden) fanden sich im Jahr 2024 im Finanz- und Versicherungswesen, in den Bereichen Bergbau / Energie- und Wasserversorgung, Verkehr und Lagerei sowie in der öffentlichen Verwaltung. Die der Land- und Forstwirtschaft hingegen weist mit 60 Prozent die niedrigste Übernahmequote auf (Quelle: https://doku.iab.de/kurzber/2025/kb2025-14.pdf).
      • In der Wirtschaft wird die duale Berufsausbildung immer noch als die Hauptquelle der Fachkräftesicherung angesehen. Die Ausbildung ist praxisnah, qualitativ hochwertig und mit einer Dauer von durchschnittlich 3 Jahren überschaubar kurz.
    • Weiterbildungsmöglichkeiten:
      • Nach der Berufsausbildung und entsprechender Berufspraxis sind Weiterbildungen und Spezialisierungen unterschiedlichster Art möglich. Da diese oftmals kostenintensiv sind, ist es in der Praxis üblich, dass sich das Unternehmen an den Kosten beteiligt. Im Gegenzug verpflichten sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Anschluss eine gewisse Zeit bei diesem Unternehmen zu bleiben.
      • Finanzielle Unterstützung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich durch das sogenannte Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG). Das AFBG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister*in, Fachwirt*in, Techniker*in oder Betriebswirt*in. Mehr Informationen zu den Fördermöglichkeiten gibt es unter https://www.aufstiegs-bafoeg.de.
    • Beteiligte:
      • Neben dem Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden sind folgende Institutionen an der Berufsausbildung beteiligt:
        • Die Berufsschule vermittelt den theoretischen Teil der Ausbildung.
        • Die Kammern (www.handwerkskammer.de; www.ihk.de) erlassen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und nehmen die Prüfungen ab.
        • Das Bundesinstitut für Berufsbildung (www.bibb.de) ist zentrales Organ für die Ausgestaltung der anerkannten Ausbildungsberufe. Hier können der Staat und die Sozialpartner (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) Einfluss nehmen auf die Ausgestaltung der einzelnen Ausbildungen.
      • Die Beteiligung weiterer Institutionen ist ein wichtiges Element in der Fortentwicklung und stetigen Anpassung der Ausbildung an die realen Erfordernisse von Wirtschaft und Mensch. Die duale Berufsausbildung ist nicht starr und entwickelt sich weiter.

Weitere Webseiten/Links:

 

  1. Weitere Arten von Berufsausbildung
    Neben der dualen Berufsausbildung gibt es vollzeitschulische Berufsausbildungen an Berufsfachschulen. Ausbildungsabschlüsse, die für eine Berufstätigkeit qualifizieren, können in 2 bis 3 Jahren erworben werden. Dazu zählen die bundesrechtlich geregelten Berufe im Gesundheitswesen, wie die Pflegeberufe und die Berufsausbildungen in den Bereichen Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie. Je nach Ausbildungsmodell enthalten diese Berufsausbildungen mehr oder weniger umfangreiche Praxisanteile, sodass diese quasi als duale Berufsausbildung gelten.
    Es gibt diese Berufsausbildungen aber auch in der rein schulischen Form. Die rein schulischen Berufsausbildungen (gegebenenfalls mit einem oder mehreren kurzen Praktika) gelten nicht als duale Berufsausbildung, führen aber in der Regel auch zu einem anerkannten Berufsabschluss. Ausgestaltung und Abschluss sind Ländersache und können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
    Je nach Ausbildung an Berufsfachschulen ist ein Hauptschulabschluss oder ein Mittlerer Schulabschluss erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann an Berufsfachschulen:

erworben werden.

Weitere Webseiten/Links:

​​​​Eignung

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU), Liechtensteins, Islands, Norwegens oder der Schweiz können jederzeit eine Berufsausbildung in Deutschland beginnen. Sie benötigen kein Visum, um ein Berufsbildungsprogramm in Deutschland zu starten.

Bürgerinnen und Bürger aus anderen Ländern können ebenfalls eine Berufsausbildung in Deutschland beginnen. Dazu benötigen Sie ein Visum. Sie können ein entsprechendes Visum bei der deutschen Botschaft im Land ihres Wohnsitzes beantragen.

Gute Kenntnisse der deutschen Sprache sind unerlässlich für die erfolgreiche Absolvierung einer betrieblichen oder einer schulischen Ausbildung, vor allem um die Inhalte des theoretischen Unterrichts verstehen und anwenden zu können. Das bedeutet, dass Sie mindestens das B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) benötigen, wenn Sie eine Ausbildung beginnen; besser wäre das Niveau B2, das spätestens bis zum Ende der Ausbildung erreicht werden sollte. Bei Pflegeberufen muss in manchen Bundesländern bis zum Ende der Ausbildung ein B2-Zertifikat vorliegen.

 

Weitere Webseiten/Links:

Informationen für Kandidatinnen und Kandidaten

​​​​​​Lebens- und Arbeitsbedingungen

Die Ausbildungsvergütung ist trotz Einführung der Mindestausbildungsvergütung (MAV) nicht mit den regulären Verdienstmöglichkeiten vergleichbar. Sie variiert abhängig vom Beruf, der Region und dem Ausbildungsjahr zwischen mindestens 724 bis ca. 1400 Euro brutto pro Monat. Das Gehalt der Auszubildenden steigt mit jedem Ausbildungsjahr an.

Von dem Ausbildungsgehalt wird ein Teil für Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) abgezogen (https://www.make-it-in-germany.com/de/jobs/sozialversicherung/deutsche#c17519).

Das bedeutet, dass der Lohn in den Ausbildungsjahren in die Berechnungsgrundlage für die Höhe der gesetzlichen Altersrente miteinfließt. 

Wer mehr als 12.348 Euro im Jahr 2026 verdient (Grundfreibetrag), muss auch Steuern zahlen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html). 

Der gesetzliche Mindesturlaub ist für Jugendliche (Minderjährige) im Jugendarbeits-schutzgesetz (JArbSchG), für volljährige Auszubildende im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt und beträgt lt. Industrie- und Handelskammer (IHK) jährlich:

  • Mindestens 30 Werktage Urlaub, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt sind
  • Mindestens 27 Werktage Urlaub, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt sind
  • Mindestens 25 Werktage Urlaub, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • Mindestens 24 Werktage Urlaub, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt oder älter sind.

Weitere Links:

Wo sind Stellenangebote zu finden?

Wenn Sie eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten, bewerben Sie sich bei einem Ausbildungsbetrieb mit Lebenslauf und Schulzeugnissen (idealer Weise in Kopie in deutscher Übersetzung), in der Regel ungefähr ein Jahr vor Ausbildungsbeginn. Spätere Bewerbungen sind jedoch auch möglich. Das Ausbildungsjahr beginnt im Regelfall zum 1. August oder 1. September eines Jahres.

Ausbildungsstellenangebote werden im Internet und in den regionalen Tageszeitungen veröffentlicht. 

Online-Stellenbörsen für Ausbildungsplätze:

Dies ist nur eine kleine Auswahl der Spezial-Plattformen im Internet, die Ausbildungsstellen anbieten. Darüber hinaus bieten fast alle klassischen Stellenbörsen eine Rubrik „Ausbildung” an. Zudem werden freie Ausbildungsstellen regelmäßig auf der Internetpräsenz von Unternehmen und Behörden veröffentlicht. 

Das Auswahlverfahren unterscheidet sich je nach Unternehmen. Größere Unternehmen testen ihre Bewerberinnen und Bewerber häufig in sogenannten Assessment-Centern, während in kleinen Handwerksbetrieben oft der persönliche Eindruck ausreicht, welchen Bewerberinnen und Bewerber im Vorstellungsgespräch hinterlassen. 

Beim Vorstellungsgespräch ist es wichtig, die Personalverantwortlichen im Betrieb zu überzeugen, dass Sie den gewählten Ausbildungsberuf in diesem Betrieb erlernen möchten. Sie sollten begründen können,

  • warum ausgerechnet Sie diesen Beruf ausgewählt haben und
  • warum Sie sich bei diesem Ausbildungsbetrieb beworben haben. 

Daher ist es wichtig, sich vorab nicht nur ausführlich über den gewählten Ausbildungsberuf, sondern auch über den jeweiligen Ausbildungsbetrieb zu informieren. 

Beratung:

Neben der Berufsberatung durch die Agenturen für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/bildung/berufsberatung) bieten auch die Kammern (z.B. Industrie- und- Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Kammern der freien Berufe) Beratung zu Ausbildungsberufen an (https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php/competent_bodies).

Finanzierung und Unterstützung

Viele Auszubildende wohnen während der dualen Berufsausbildung noch bei ihren Eltern. Wenn dies nicht möglich ist, reicht die Ausbildungsvergütung häufig nicht, um damit die Ausgaben für eine eigene Wohnung und den Lebensunterhalt zu bestreiten. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden. BAB wird während einer dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Unterstützung zum Lebensunterhalt gezahlt. Um Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe zu haben, sollte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • der Ausbildungsbetrieb ist zu weit von den Eltern der/des Auszubildenden entfernt, um zuhause wohnen zu bleiben, oder
  • der/die Auszubildende ist über 18 Jahre alt oder verheiratet beziehungsweise lebt mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen, oder
  • der/die Auszubildende hat mindestens ein Kind und lebt nicht in der Wohnung der Eltern.

Weitere Informationen zur Berufsausbildungsbeihilfe gibt es auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab) und bei den Agenturen für Arbeit vor Ort.

In zahlreichen Städten gibt es sogenannte Jugendwohnheime, in denen Auszubildende auch jenseits Ihrer Elternhäuser eine Unterkunft und Unterstützungsleisten finden können. Diese beeininhalten nicht nur die möblierte Unterkunft sondern häufig auch ein Mensangebot, Beratung und Freizeitabgebote und können über die Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden (https://auswaerts-zuhause.de).

Unterstützung während der dualen Berufsausbildung bietet die „Assistierte Ausbildung“ (AsA). Im Rahmen der AsA bekommen Auszubildende bei Bedarf – einzeln oder in kleinen Gruppen – die Unterstützung, die sie brauchen. Die Inhalte orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen. Folgende Unterstützungen sind möglich:

  • für Prüfungen zu lernen,
  • in der Berufsschule am Ball zu bleiben,
  • einen Streit zu klären oder ein Problem im Betrieb zu lösen,
  • die Sprachkenntnisse zu verbessern,
  • nach der Ausbildung einen passenden Job zu finden oder
  • im ersten Job nach der Ausbildung anzukommen.

Informationen dazu gibt es auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/assistierte-ausbildung-machen und bei den Agenturen für Arbeit vor Ort.

Seit Inkrafttreten des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes zum 01. August 2019 (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/auslaenderbeschaeftigungsfoerderungsgesetz.html) können auch alle Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland leben, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit BAB und AsA unterstützt werden.

Während einer schulischen Berufsausbildung an einer Berufsfachschule kann unter bestimmten Voraussetzungen BAföG beantragt werden. Die Abkürzung „BAföG“ steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. 

Auch Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, sowie Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten.

Als Grundregel gilt: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt. Dies sind etwa Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union (EU), einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt der Europäischen Union (Daueraufenthalt-EU) oder einer Niederlassungserlaubnis. 

Weitere Informationen zum BAföG gibt es unter https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/home/home_node.html und https://bafoeg-digital.de.

Für Menschen in der Ausbildung gibt es teilweise auch Vergünstigungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im kulturellen Bereich.

Informationen für Unternehmen

Wo können Stellenangebote ausgeschrieben werden?

Unternehmen können den Agenturen für Arbeit ihre Ausbildungsstellen melden. Der Arbeitgeber-Service (AG-S) der Agenturen kümmert sich um die Vermittlung von Auszubildenden. 

An über 600 Standorten in Deutschland sind die Fachleute des Arbeitgeber-Service kompetente Ansprechpersonen. Sie beraten Unternehmen zur aktuellen Situation zu Bewerberinnen und Bewerbern und zum Ausbildungsmarkt und helfen.bei der Formulierung des Ausbildungsstellenangebots. Sie unterstützen auch bei der Suche von Auszubildenden im Ausland. 

Unternehmen in Deutschland, die Auszubildende im Ausland rekrutieren möchten, sollten bei der Formulierung ihres Angebotes darauf achten, dass sie Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der sozialen Integration anbieten. Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland sind oft sehr motiviert, aber benötigen Hilfe bei der sozialen Integration. Ausbildungsabbrüche können vermieden werden, wenn konkrete Unterstützung angeboten wird. 

Hier erhalten Unternehmen wichtige und praxisnahe Tipps zur Rekrutierung und Ausbildung von jungen Menschen aus anderen Ländern: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland.    

Ausbildungsstellen können auch online aufgegeben werden unter https://jobboerse.arbeitsagentur.de/vamJB/stellenangebotMelden.html?execution=e1s1

Finanzierung und Unterstützung

Informationen zu Finanzierungs- und Unterstützungsmöglichkeiten erhalten Unternehmen bei dem AG-S der Agenturen und den Kammern vor Ort:

Umzug in ein anderes Land

Waren- und Kapitalverkehr

Der freie Warenverkehr bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Binnenmarkts.

Die Beseitigung nationaler Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Union ist einer der in den EU-Verträgen verankerten Grundsätze. Ausgehend vom traditionellen Protektionismus haben die EU-Mitgliedstaaten kontinuierlich Beschränkungen aufgehoben, um einen „gemeinsamen“ Markt bzw. Binnenmarkt zu schaffen. Diese Bemühungen um die Errichtung eines europäischen Handelsraums ohne Grenzen führten zu größerem Wohlstand und zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und ermöglichten es der EU, sich neben den Vereinigten Staaten und Japan als globale Handelsmacht zu etablieren.

Ungeachtet der europäischen Bemühungen um die Beseitigung aller Handelshemmnisse innerhalb der Union wurden bisher nicht alle Wirtschaftssektoren harmonisiert. Die Europäische Union hat beschlossen, für Sektoren, die mit größeren Risiken für die europäischen Bürgerinnen und Bürger verbunden sein könnten – wie beispielsweise Arzneimittel oder Bauprodukte – Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene festzulegen. Auf die meisten Produkte (die als „risikoärmer“ eingestuft werden) findet der so genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, nach dem in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte grundsätzlich im EU-Binnenmarkt ohne Beschränkungen gehandelt werden dürfen.

Beschränkungen des freien Warenverkehrs

Nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union haben die Mitgliedstaaten das Recht, den freien Warenverkehr einzuschränken, sofern bestimmte Allgemeininteressen wie beispielsweise der Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Ordnung berührt sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die Einfuhr eines Produkts von den Behörden eines Mitgliedstaats als mögliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ordnung betrachtet wird, dieser Staat das Inverkehrbringen dieses Produkts auf seinem Markt untersagen oder beschränken kann. Dies kann beispielsweise bei genetisch veränderten Lebensmitteln oder bestimmten Energiegetränken der Fall sein.

Zwar gelten grundsätzlich keine Einschränkungen für den Erwerb von Waren für den persönlichen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten, jedoch unterliegen bestimmte Produktkategorien, wie beispielsweise Alkohol und Tabak, einer Reihe europäischer Beschränkungen.

Freier Kapitalverkehr

Eine weitere unverzichtbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist der freie Kapitalverkehr. Dieser stellt eine der vier durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten dar und bildet die Basis für die Integration der europäischen Finanzmärkte. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger können nun ihr Vermögen in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat verwalten und anlegen.

Die Liberalisierung der Kapitalmärkte war von entscheidender Bedeutung für den Prozess der Wirtschafts- und Währungsintegration in der EU. Sie bildete den ersten Schritt zur Schaffung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der gemeinsamen Währung, des Euro.

Vorteile

Der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verbessert nicht nur die Effizienz der Finanzmärkte innerhalb der Union, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit sich. So können Privatpersonen innerhalb der EU eine Vielzahl von Finanzgeschäften ohne größere Beschränkungen tätigen. Beispielsweise können Privatpersonen mit einigen wenigen Einschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat

  1. problemlos ein Bankkonto eröffnen,
  2. Aktien kaufen,
  3. Vermögen anlegen oder
  4. Immobilien erwerben

  In der EU ansässige Unternehmen dürfen in andere europäische Unternehmen investieren, Eigentümer dieser Unternehmen sein und deren Geschäftsführung wahrnehmen.

Ausnahmen

Sowohl innerhalb der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen in erster Linie das Steuerrecht, die Finanzaufsicht, die öffentliche Ordnung, Geldwäsche und die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU vereinbarten finanziellen Sanktionen.

Die Europäische Kommission bemüht sich weiterhin um die Vollendung des freien Finanzdienstleistungsmarktes, indem sie neue Strategien zur Integration der Finanzmärkte umsetzt. Damit soll es sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Unternehmen weiter erleichtert werden, ihr Vermögen in der EU zu verwalten.

Wohnungssuche

Die Wohnungssuche in Deutschland ist nicht immer leicht. Zusätzlich wollen Vermieterinnen und Vermieter wissen, ob Sie zuverlässig und zahlungsfähig sind. Folgende Dokumente sollten in Ihrer Bewerbung für die Wohnung enthalten sein:

  • Einkommensnachweis und Bonitätsauskunft (Kopien der letzten drei Monatslohn- oder Gehaltsabrechnungen)
  • Kopie Ihres Personalausweises
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung der/des bisherigen Vermieterin/Vermieters (alternativ können Sie regelmäßige Mietzahlungen mithilfe Ihrer Kontoauszüge nachweisen)
  • Selbstauskunft (Angaben zu Ihrer wirtschaftlichen, familiären und persönlichen Situation)
  • Bürgschaft der Eltern, falls Sie noch studieren oder eine Ausbildung machen sollten

Achten Sie bei der Suche auch darauf, ob die Wohnung unmöbliert, teilmöbliert oder möbliert angeboten wird. Viele Wohnungen werden ohne Kücheneinrichtung (Herd, Spüle, Kühlschrank, Küchenschränke etc.) vermietet.

Wohnungsangebote finden Sie in den Immobilienteilen der lokalen Tageszeitungen und im Internet auf diversen Immobilien-Portalen. Die Vermieterinnen und Vermieter erwarten meist zusätzlich zur Miete eine einmalige Kaution in Höhe von zwei bis maximal drei Monatskaltmieten. Sie dient als Sicherheit für etwaige Schäden, die gegebenenfalls während der Zeit Ihrer Wohnungsmiete entstanden und nach dem Auszug in der Wohnung zu beheben sind. Die Kaution wird nach Ende der Mietzeit zurückerstattet, wenn es keine Beanstandungen durch die Vermieterin oder den Vermieter gibt. 

Manche Vermieterinnen und Vermieter akzeptieren alternativ auch eine sogenannte Mietkautionsversicherung, welche die klassische Kaution ersetzt und das private Budget von Mietenden zu Mietbeginn entlastet. Mieterinnen und Mieter leisten hierbei einen jährlichen Beitrag an eine Versicherung statt einer hohen Einmalzahlung an die/den Wohnungsvermietenden. Vermieterinnen und Vermieter erhalten trotz alledem die gleiche finanzielle Sicherheit wie bei einer klassischen Mietkaution.

Tipps:

  • Führen Sie bei Einzug in die Wohnung ein Wohnungsübergabeprotokoll, in dem bereits bestehende Mängel und der generelle Zustand der Wohnung Zimmer für Zimmer dokumentiert werden und lassen Sie sich dieses von der Vermieterin oder dem Vermieter mit einer Unterschrift und Datum gegenzeichnen. So können Sie sich weitestgehend vor Beanstandungen etwaiger Mängel durch Vermieterin oder Vermieter, die bereits vor Ihrem Einzug bestanden, schützen.
  • Wenn Sie alleine nach Deutschland kommen und bereit sind, mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenzuleben, sind Wohngemeinschaften (sogenannte WGs) eine gute Alternative zur eigenen Wohnung. In vielen Universitätsstädten gibt es darüber hinaus Mitwohnzentralen, die gegen eine Provision zeitlich befristet Zimmer oder Wohnungen vermitteln.

     

Links:

Schulsuche

Informationen zur Kinderbetreuung finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Größere Unternehmen und Universitäten haben vielfach eigene Kinderbetreuungseinrichtungen und werben mit Angeboten zur „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“. Informationen dazu finden Sie auf den jeweiligen Webseiten. 

Adressen von Schulen und Universitäten finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen. Ob und wie hoch die Kosten für die Kindebetreuung sind, variiert von Bundesland zu Bundesland. Meist gibt es eine Staffelung nach Einkommen. In vielen Städten gibt es in Grundschulen und teilweise darüber hinaus Nachmittagsangebote (offene Ganztagsschule (OGS)).

 

Links:

Beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat das eigene Fahrzeug mitnehmen (einschließlich Informationen zum Führerschein)

Die Umsetzung des Grundsatzes des freien Personenverkehrs ist einer der Eckpfeiler des europäischen Aufbauwerks. Mit ihr wurde eine Reihe praktischer Regelungen eingeführt, die sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger frei und problemlos in jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen können. Das Reisen mit dem Auto innerhalb der gesamten EU wurde wesentlich erleichtert. Die Europäische Kommission hat eine Reihe gemeinsamer Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die Gültigkeit von Kraftfahrzeugversicherungen und die Möglichkeit der Zulassung von Fahrzeugen in einem Aufnahmemitgliedstaat verabschiedet.

Ihr Führerschein in der EU

Die EU hat ein einheitliches Führerscheinmuster und weitere Mindestanforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eingeführt. Dies soll dazu beitragen, Fahrer, die andere gefährden könnten, von Europas Straßen fernzuhalten – wo immer sie ihre Führerscheinprüfung ablegen.

Seit dem 19. Januar 2013 haben alle von EU-Ländern ausgestellten Führerscheine dieselben optischen und haptischen Merkmale. Sie werden auf Plastikkarten mit der Größe und Form einer Kreditkarte gedruckt.

Es wurden einheitliche Gültigkeitsdauern für das Führerscheindokument eingeführt, die für Motorräder und Pkw zwischen 10 und 15 Jahren liegen. Dies gibt den Behörden die Möglichkeit, das Dokument regelmäßig mit neuen Sicherheitsmerkmalen auszustatten, die seine Fälschung oder Manipulation erschweren, sodass es für Fahrer, denen keine Fahrerlaubnis erteilt wurde oder denen diese entzogen wurde, sowohl in ihrem eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schwieriger ist, die Behörden zu täuschen.

Um den Schutz gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wurde mit dem neuen europäischen Führerschein ein stufenweiser Zugang zu Führerscheinen für Krafträder und andere zweirädrige Kraftfahrzeuge eingeführt. Dieser „stufenweise Zugang“ bedeutet, dass Fahrer Erfahrung mit einem weniger leistungsstarken Kraftrad benötigen, bevor sie auf größere Motorräder umsteigen. Für Kleinkrafträder wurde eine eigene Klasse (AM) eingeführt.

Sie müssen Ihren Führerschein in dem Land beantragen, in dem Sie Ihren gewöhnlichen oder ordentlichen Wohnsitz haben. In der Regel ist dies das Land, in dem Sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnen.

Wenn Sie persönliche/berufliche Bindungen in zwei oder mehr EU-Ländern haben, ist Ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem Sie persönliche Bindungen haben, sofern Sie regelmäßig dorthin zurückkehren. Diese letzte Bedingung müssen Sie nicht erfüllen, wenn Sie sich in einem EU-Land aufhalten, um einen Auftrag von bestimmter Dauer auszuführen.

Der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen EU-Land hat keine Verlegung Ihres ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Sie können jedoch in Ihrem Aufnahmemitgliedstaat einen Führerschein beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie dort mindestens sechs Monate studiert haben.

Zulassung von Kraftfahrzeugen im Aufnahmemitgliedstaat

Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein anderes EU-Land verlegen und dort Ihr Fahrzeug nutzen, sollten Sie dieses in Ihrem neuen Wohnsitzland zur Zulassung anmelden und die Kraftfahrzeugsteuern bezahlen.

Es gibt keine gemeinsamen EU-Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Steuern. In einigen Ländern gelten Steuerbefreiungsregelungen für die Fahrzeugzulassung, wenn Sie dauerhaft in ein anderes EU-Land ziehen und Ihr Auto mitnehmen.

Um eine solche Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die geltenden Fristen und Bedingungen in dem Land beachten, in das Sie Ihren Wohnsitz verlegen möchten.

Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die konkreten Regelungen und Fristen: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/registration-abroad/index_de.htm.

Kraftfahrzeugversicherungen

Unionsbürgerinnen und ‑bürger können ihr Fahrzeug in jedem EU-Land versichern, sofern die gewählte Versicherungsgesellschaft von den Behörden des Aufnahmelandes zur Ausstellung der entsprechenden Versicherungspolicen zugelassen ist. Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt. Die Versicherung ist in der gesamten Union gültig, unabhängig davon, in welchem Land sich ein Schadensfall ereignet.

Steuern

Die Mehrwertsteuer (MwSt) für Kraftfahrzeuge wird in der Regel in dem Land entrichtet, in dem das Fahrzeug erworben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die MwSt jedoch im Bestimmungsland zu entrichten.

Weitere Informationen über die Regelungen, die zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat erworben wird und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden soll, finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/taxes-abroad/index_de.htm.

Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis

Staatsangehörige der -Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) genießen die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und unterliegen keinen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen. Gleiches gilt für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (inklusive Island, Norwegen und Liechtenstein). Schweizer Staatsangehörige sind den EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR oder der Schweiz angehören, sogenannte Drittstaatsangehörige, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt zur Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU).

Familienangehörige aus Drittstaaten benötigen für die Einreise grundsätzlich ein Visum. Für bestimmte Staaten gelten jedoch Vergünstigungen. Bitte informieren Sie sich vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland, welche Regelungen für Sie gelten. Ausgenommen sind Personen, die eine gültige Aufenthaltskarte eines anderen EU-Mitgliedstaates haben. Diese sind von der Visumspflicht entbunden (Artikel 5 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG).

Seit dem 01. November 2023 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 (https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz) in Deutschland in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) geöffnet. Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte Arbeitsmarktzugang in Berufen, in denen in Deutschland kein Mangel herrscht. Künftig können auch Fachkräfte mit einer anerkannten ausländischen Berufsausbildung in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf sogenannte Engpassberufe entfällt.

Zur Erteilung des Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die eigene berufliche Qualifikation befähigt. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit (BA), ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen. Eine Vorrangprüfung wird bei Fachkräften nicht mehr durchgeführt. 

Außerdem gibt es Möglichkeiten, für einen zeitlich begrenzten Zeitraum ein Visum zu erhalten, um die vollständige berufliche Anerkennung zu bekommen oder um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu suchen.

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum. Für dieses Verfahren muss das Unternehmen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 411 Euro entrichten.

Zum 01. Februar 2020 hat die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Arbeit aufgenommen, angesiedelt bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der BA (ZAV) in Bonn. Die ZSBA hat die Aufgabe, Anerkennungssuchende, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens und der Berufszulassung und die damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen zu beraten. Sie begleitet Anerkennungssuchende vom Anerkennungsverfahren bis zur Einreise nach Deutschland und unterstützt die Antragstellenden bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.

Zum Angebot der ZSBA gehört auch die Beratung zu einem möglichen Beschäftigungsort und die Vermittlung von Kontakten zu eventuell notwendigen Qualifizierungsangeboten.

 

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Checkliste für die Zeit vor und nach dem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Kurz nach Ihrem Umzug nach Deutschland müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie wohnen, anmelden. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Stadt oder der Gemeinde. 

Einige Kommunen und Landkreise haben inzwischen eigene „Welcome Center“ für ausländische Fachkräfte eingerichtet, die Sie im Vorfeld eines Umzuges kontaktieren können.

Termine für die Anmeldung können in der Regel online vereinbart werden, auch schon vor dem Umzug nach Deutschland. 

Ein Bankkonto können Sie nur eröffnen, wenn Sie einen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Da Banken unterschiedliche Gebühren für ihre Dienstleistungen verlangen, lohnt sich ein Vergleich.

Für die Beantragung von Festnetz-, Mobiltelefon und Internet gibt es mehrere Anbieter – manche sind regionale Anbieter. Auch hier lohnt sich ein Vergleich von Leistungen und Kosten.

Denken Sie auch an die Energieversorgung: Strom, Gas und Wasser müssen in der Regel separat bei den lokal zuständigen Unternehmen angemeldet bzw. beantragt werden.

Sollten Sie Kinder haben, informieren Sie sich zwecks Anmeldung rechtzeitig über Kindergärten und/oder Schulen in Ihrer Nähe. 

Für die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Hörfunkprogrammen zahlt man in Deutschland Gebühren. Die Anmeldung erfolgt beim ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice, entweder online oder über Formulare, die z. B. in Behörden und fast allen Banken und Sparkassen ausliegen. Eine weitere Besonderheit ist in Deutschland die Kirchensteuer (bei Religionszugehörigkeit) sowie die Hundesteuer.

 

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Arbeitsbedingungen

Kurze Beschreibung der Arbeitsbedingungen in Europa

Qualität von Arbeit und Beschäftigung – ein zentrales Thema mit erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft und Mensch

Gute Arbeitsbedingungen sind wichtig für das Wohlergehen der Beschäftigten in Europa. Sie

  • tragen zum physischen und psychischen Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger Europas bei und
  • haben Anteil an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der EU.

Was das Wohlergehen der Menschen betrifft, so hat die Qualität der Arbeitsumgebung einen starken Einfluss auf die gesamte Arbeits- und Lebenszufriedenheit der Beschäftigten in Europa.

Mit Blick auf die Wirtschaft sind hochwertige Arbeitsbedingungen eine treibende Kraft für das Wirtschaftswachstum und eine der Grundlagen für die Wettbewerbsposition der Europäischen Union. Eine hohe Arbeitszufriedenheit ist ein wichtiger Faktor für eine hohe Produktivität der Wirtschaft in der EU.

Daher stellt die Förderung der Schaffung und des Erhalts einer nachhaltigen und angenehmen Arbeitsumgebung, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der europäischen Beschäftigten fördert und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben sorgt, in der Europäischen Union ein zentrales Thema dar.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa: ein wichtiges Ziel der Europäischen Union

Die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen für ihre Bürgerinnen und Bürger ist für die Union von vorrangiger Bedeutung. Daher setzt sie sich gemeinsam mit den Regierungen der Mitgliedstaaten dafür ein, eine angenehme und sichere Arbeitsumgebung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden durch die folgenden Maßnahmen unterstützt:

  • Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen,
  • Festlegung von Mindestanforderungen für die Arbeitsbedingungen sowie für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in der gesamten Europäischen Union Anwendung finden.

Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung

Für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsbedingungen ist es wichtig, die Hauptmerkmale einer guten Arbeitsumgebung und somit auch die Kriterien für die Qualität der Arbeitsbedingungen festzulegen.

Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) ist eine EU-Agentur mit Sitz in Dublin. Wie ihr Name vermuten lässt, stellt sie Informationen, Empfehlungen und Fachwissen zum Thema Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Eurofound hat mehrere Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung festgelegt; hierzu zählen unter anderem:

  • Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Dies ist ein entscheidendes Kriterium, da gute Arbeitsbedingungen die Prävention von Gesundheitsproblemen am Arbeitsplatz, die Verringerung der Risikoexposition und die Verbesserung der Arbeitsorganisation voraussetzen;
  • Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben: Die Bürgerinnen und Bürger sollten die Möglichkeit haben, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit herzustellen;
  • Kompetenzentwicklung: Ein hochwertiger Arbeitsplatz bietet Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung, der Verbesserung der eigenen Fähigkeiten und der Laufbahnentwicklung.

Die Arbeit von Eurofound leistet einen Beitrag zur Planung und Gestaltung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa.

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Europäische Kommission hat eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Arbeitsumgebung in den EU-Mitgliedstaaten ergriffen. So hat sie unter anderem mit Unterstützung von nationalen Behörden, Sozialpartnern und NRO einen Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2021 bis 2027 erarbeitet. Dieser trägt den Veränderungen Rechnung, die der digitale und der grüne Wandel, neue Arbeitsformen und die COVID-19-Pandemie mit Blick auf die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes mit sich bringen. Zugleich werden in diesem strategischen Rahmen weiterhin die herkömmlichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz berücksichtigt, wie beispielsweise das Risiko von Arbeitsunfällen oder der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien.

Ziel der Unionspolitik im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die dauerhafte Verbesserung des Wohlbefindens der Beschäftigten in der EU. Sie berücksichtigt gleichermaßen die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Arbeitsbedingungen sowie die neuen Herausforderungen, die die Erweiterung der Europäischen Union um mittel- und osteuropäische Länder mit sich brachte. Die Einführung EU-weiter Standards für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hat erheblich zur Verbesserung der Lage der Beschäftigten in diesen Ländern beigetragen.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen für alle EU-Länder

Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend von der Festlegung gemeinsamer Arbeitsnormen abhängig. In den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU, die nun in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wurden die Mindestanforderungen für eine nachhaltige Arbeitsumgebung festgelegt. Die Verbesserung dieser Normen hat die Rechte der Beschäftigten gestärkt und zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der Sozialpolitik der EU.

Anerkennung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen

Transparenz und gegenseitige Anerkennung von Diplomen als entscheidende Ergänzung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte

Die Möglichkeit der Anerkennung der erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen kann bei der Entscheidung, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, eine ausschlaggebende Rolle spielen. Daher ist eine europäische Regelung erforderlich, die die gegenseitige Anerkennung beruflicher Kompetenzen durch die einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Nur eine solche Regelung verhindert, dass die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU durch eine mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen nicht eingeschränkt wird.

Wesentliche Grundsätze der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der EU

Grundsätzlich sollte es allen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern möglich sein, ihren Beruf in jedem beliebigen Mitgliedstaat auszuüben. Leider stehen der praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes häufig einzelstaatliche Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmen Berufen im Aufnahmeland entgegen.

Um diese Diskrepanzen zu überwinden, hat die EU eine Regelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen eingeführt. Nach Maßgabe dieser Regelung wird zwischen reglementierten Berufen (für die bestimmte Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben sind) und Berufen unterschieden, die im Aufnahmemitgliedstaat nicht gesetzlich reglementiert sind.

Maßnahmen zur Förderung der Transparenz der Qualifikationen in Europa

Die Europäische Union hat wichtige Maßnahmen ergriffen, um das Ziel der Transparenz der Qualifikationen in Europa zu erreichen:

  • Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung. Ziel ist hierbei die Zusammenführung aller Instrumente zur Förderung der Transparenz bei Diplomen und anderen Befähigungsnachweisen in einem einzigen benutzerfreundlichen Instrument. Hierzu gehören beispielsweise der Europass-Lebenslauf und der Europass-Schulungen.
  • Erarbeitung konkreter Maßnahmen im Bereich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen sowie der Qualität der beruflichen Bildung.

Überwindung der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der EU

Zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der EU-Mitgliedstaaten bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Durch die letzten Erweiterungen der EU auf Länder mit unterschiedlichen Bildungstraditionen ist diese Vielfalt weiter gewachsen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, gemeinsame Regelungen festzulegen, um die Anerkennung von Kompetenzen zu gewährleisten.

Um vielfältigen einzelstaatlichen Qualifikationsnormen, Lehrmethoden und Berufsbildungsstrukturen auf einen Nenner zu bringen, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Instrumenten aufgelegt, die darauf abzielen, eine bessere Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen sowohl zu akademischen als auch zu beruflichen Zwecken sicherzustellen.

  1. Europäischer Qualifikationsrahmen

Der Europäische Qualifikationsrahmen ist im Prozess der Anerkennung beruflicher Kompetenzen für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Zentrale Ziele des Qualifikationsrahmens sind die Schaffung von Verbindungen zwischen den unterschiedlichen einzelstaatlichen Qualifikationssystemen und die Gewährleistung einer reibungslosen Übertragung und Anerkennung von Diplomen.

  1. Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC)

Das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung wurde im Jahr 1984 auf Initiative der Europäischen Kommission eingerichtet. Die nationalen Informationszentren bieten Beratung über die akademische Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten an. Das Netz erstreckt sich über alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und spielt im Prozess der Anerkennung von Qualifikationen in der EU eine entscheidende Rolle.

  1. Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS)

Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen soll die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten erleichtern. Im Rahmen dieses Systems, das im Jahr 1989 eingeführt wurde, werden Studiengänge beschrieben und ihren Bestandteilen Leistungspunkte (Credits) zugewiesen. Es stellt eine wichtige Ergänzung des äußerst erfolgreichen Programms Erasmus dar, in dessen Rahmen die Mobilität Studierender gefördert wird.

  1. Europass

Der Europass ist ein Instrument, das die Transparenz beruflicher Fähigkeiten gewährleisten soll. Er umfasst fünf standardisierte Dokumente:

  • einen Lebenslauf,
  • einen Editor für Bewerbungsschreiben,
  • Zeugniserläuterungen,
  • Diplomzusätze (Diploma Supplements) und
  • den Europass-Mobilitätsnachweis.

Das Europass-System sorgt dafür, dass Fähigkeiten und Qualifikationen in den unterschiedlichen Teilen Europas klar verstanden und problemlos nachvollzogen werden können. In allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wurden nationale Europass-Zentralstellen eingerichtet. Sie fungieren als erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, die sich über das Europass-System informieren möchten.

Beschäftigungsformen

Das Mindestalter für die reguläre Beschäftigung in einem Betrieb beträgt 15 Jahre. Auszubildende arbeiten zwar im Rahmen ihrer Berufsausbildung in einem Betrieb, sind aber nicht im klassischen Sinn erwerbstätig und schließen daher einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb ab. 

Nach wie vor haben die meisten angestellten Beschäftigten einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von in der Regel 38-40 Stunden.

Im dritten Quartal des Jahres 2025 arbeiteten 40,1 % der deutschen Erwerbstätigen in Teilzeit. 

Der Anstieg der Teilzeitquote in den vergangenen Jahren liegt unter anderem an einem Beschäftigungszuwachs insbesondere in Branchen mit einem hohen Teilzeitanteil (Gesundheits- und Sozialwesen, Erziehung und Unterricht) und einem Beschäftigungsrückgang im Verarbeitenden Gewerbe mit einem hohen Vollzeitanteil.

11,2 % aller Beschäftigten in Deutschland üben neben ihrem Hauptjob noch eine Nebentätigkeit aus (https://iab.de/presseinfo/immer-mehr-beschaeftigte-arbeiten-in-neben-und-teilzeitjobs).

In Deutschland sind insbesondere folgende Beschäftigungsformen verbreitet:

  • Berufsausbildungsverhältnis: Dies umfasst die Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung und die Umschulung. Spezielle und zentrale Rechtsquelle ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/bmbf/de/bildung/berufliche-bildung/rahmenbedingungen-und-gesetzliche-grundlagen/das-berufsbildungsgesetz-bbig/das-berufsbildungsgesetz-bbig_node.html).
  • Minijob: Bei einer geringfügigen Beschäftigung – auch Minijob genannt – wird zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden.
    • Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahrs seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Arbeitsrechtlich handelt es sich jeweils um vollwertige Arbeitsverhältnisse. Unter die kurzfristige Beschäftigung fällt auch die Saisonarbeit.
    • Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 603 Euro im Monat nicht übersteigt (Stand 12.02.2026 - https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Geringfuegige-Beschaeftigung/mini-jobs.html). Geringfügig Beschäftigte sind daher regelmäßig wie Teil- und Vollzeitkräfte zu behandeln – sie sind jedoch nicht versicherungspflichtig (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen.
    • Ausschlaggebend dafür, wie viele Stunden eine Minijobberin oder ein Minijobber im Monat arbeiten kann, ist der Stundenlohn. Dieser beträgt entsprechend dem aktuellen Mindestlohn seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zahlt ein Unternehmen genau diesen vorgeschriebenen Stundenlohn, kann ein Minijobber bis zu 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze von 603 Euro zu überschreiten (Quelle: https://www.dgb.de/service/ratgeber/mindestlohn/).

Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.minijob-zentrale.de oder https://www.dgb.de/service/ratgeber/minijobs/.

  • Zuverdienstgrenzen als Student*in:
    • Es gibt für Studierende einen jährlichen Steuerfreibetrag. Ab Januar 2026 liegt dieser bei 12.348 Euro (https://jugend.dgb.de/studium/faq-studierende/++co++d8431a3a-d57e-11ee-a82b-bbaaa81184f3).
    • Damit eine studierende Person für das Einkommen aus dem parallel zum Studium durchgeführten Job (Werkstudentenjob) kaum oder gar keine Sozialversicherungsbeträge bezahlen muss, darf sie/er höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten (in Phasen mit Vorlesungszeiten) (https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/studenten/detailseite). Arbeitet die Person mehr, verliert diese gegenüber dem Finanzamt ihren Status als Studentin bzw. Student.
    • Ausnahme: Während der Semesterferien, am Wochenende oder nachts hat man als studierende Person die Möglichkeit, mehr als 20 Stunden zu arbeiten, ohne den Status als Werkstudentin bzw. Werkstudent zu verlieren.
    • Wenn eine studierende Person eine Beschäftigung in Vollzeit ausübt, erhöhen sich die Sozialversicherungsbeiträge übrigens nicht, dafür wird jedoch die Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen.
    • Seit dem 1. Januar 2026 können Studierende sowie Schüler*innen 603 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Wenn man dies überschreitet, verliert man in einem solchen Falle in der Konsequenz unter anderem die kostenlose Familienversicherung und musst sich selbst krankenversichern. Um diese Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich das eigene Einkommen und die Arbeitszeiten genau im Blick zu behalten.
  • Teilzeitarbeit: Die vereinbarte Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten ist kürzer als die betriebliche Regelarbeitszeit. Auf die Teilzeitarbeit sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar wie auf das Vollzeitarbeitsverhältnis, da sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse nur durch die Dauer der Arbeitszeit unterscheiden. Spezielle Vorschriften enthält daneben das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Weiterführende Informationen sind im Internet zu finden (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/teilzeit-flexible-arbeitszeit.html).
  • Befristetes Arbeitsverhältnis: Es gibt zwei Arten von Befristung:
    • Zeitbezogene Verträge enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
    • Zweckbezogene Verträge werden mit einem bestimmten Zweck (z. B. Vertretung während einer Krankheit oder Elternzeit, Mitarbeit an einem bestimmten Projekt) abgeschlossen. Hierbei endet der Vertrag erst nach Mitteilung des arbeitgebenden Unternehmens, dass der Zweck erreicht wurde, und zwar mit einer zweiwöchigen Auslauffrist.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Befristung sind die speziellen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu beachten.

  • Telearbeit („remote work“): Telearbeitsplätze sind vom arbeitgebenden Betrieb fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann hierbei entweder vollständig von Zuhause oder einem alternativen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebsgebäudes aus arbeiten (kein Arbeitsplatz im Betriebsgebäude) oder sie bzw. er kann alternierend „remote“ und im Betriebsgebäude arbeiten. Ein Telearbeitsplatz ist erst dann eingerichtet, wenn das Unternehmen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Bedingungen der Telearbeit in einem Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgelegt haben und die erforderliche Ausstattung des Telearbeitsplatzes erfolgt ist. Die bekannteste Form der Telearbeit ist das „Home Office“.

Für die Festlegung, in welchem Staat bei grenzüberschreitender Telearbeit / Remote Work Beiträge zur Sozialversicherung anfallen, ist die „Deutsche Verbindungstelle Krankenversicherung – Ausland“ (http://www.dvka.de/) die zuständige Stelle für Betriebe mit Sitz in Deutschland.

  • Leiharbeitsverhältnis/Arbeitnehmerüberlassung: Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen einem Dritten gegen Entgelt und für eine begrenzte Zeit überlassen wird. Wenn ein Verleiher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlässt, muss er regelmäßig eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzen. Diese Verleiher werden regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Regeln einhalten. Die tagesaktuelle Liste aller Erlaubnisinhaber finden Sie unter https://www.spitzenverbaende.arbeitsagentur.de/ . Vertiefte Informationen finden Sie im Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-leiharbeit_ba033905.pdf
  • Weitere Informationen zu besonderen Arbeitsformen in mehreren Sprachen finden Sie unter https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de/eu-buerger/infothek/besondere-arbeitsformen#doc2241986bodyText5
  • Saisonarbeit in der Landwirtschaft: Faire Mobilität ist wichtig. Auch für Erntehelferinnen und Erntehelfer gilt das deutsche Arbeitsrecht. Dazu gehören:
    • Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
    • Auszahlung von nicht genommenem Erholungsurlaub
    • Lohnfortzahlung/Weiterzahlung des Lohns im Krankheitsfall
    • und vieles mehr

Weitere Informationen zur Saisonarbeit in Deutschland finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/saisonarbeit-in-deutschland) und in den Downloads (auf Deutsch, Englisch, Polnisch, Rumänisch und Bulgarisch: https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/downloads-menschen-aus-dem-ausland) .

In Deutschland gibt es die sozialversicherungspflichtige und die sozialversicherungsfreie Beschäftigung. Im Normalfall ist eine Beschäftigung versicherungspflichtig. Zur Klärung, ob Sie sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, dient ein Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht. Der Fragebogen kann in verschiedenen Sprachen auf der Webseite der Minijob-Zentrale (https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/formulare/formulare_node.html) weiter unten auf der aufgerufenen Seite unter „Fragebogen für ausländische Saisonmitarbeiter“ aufgerufen oder auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fragebogen-zur-feststellung-der-versicherungspflicht_ba032045.pdf).

Weitere Informationen zur fairen Mobilität in der Landwirtschaft finden Sie in verschiedenen Sprachen auf der Webseite des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) https://www.faire-mobilitaet.de/landwirtschaft.

 

Weitere Links: 

Arbeitsverträge

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Eine Befristung muss jedoch immer schriftlich festgehalten werden. Ist das nicht der Fall, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Für einen Ausbildungsvertrag ist die Schriftform vorgeschrieben.

Wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist das Unternehmen durch das Nachweisgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/BJNR094610995.html) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzulegen, zu unterschreiben und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Arbeitsort
  • Beschreibung des Aufgabenbereiches
  • Zeitpunkt des Arbeitsantritts
  • Dauer der Probezeit
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Kündigungstermine und Kündigungsfristen
  • Wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit
  • Höhe des Arbeitsentgelts und etwaiger Zulagen
  • Zeitpunkt sowie Art und Weise der Auszahlung
  • Dauer des Urlaubs
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

 

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Besondere Beschäftigtengruppen

Nach dem „Jugendarbeitsschutzgesetz“ (JArbSchG) ist Kinderarbeit in Deutschland verboten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (von 15 bis 18 Jahren). Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Das Mindestalter für die reguläre Beschäftigung eines Jugendlichen im Betrieb beträgt 15 Jahre.

Ab dem 13. Geburtstag kann ein Kind einen Job annehmen, wenn die Eltern dieser Arbeit zustimmen. Diese Arbeit darf weder die Gesundheit des Kindes gefährden noch den Schulbesuch oder dem Verfolgen des Schulstoffes und der Hausaufgaben behindern. Das Kind darf hierbei nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten. Weiterhin darf es weder vor dem Schulunterricht noch nach 18 Uhr arbeiten (https://www.gesetze-im-internet.de/kindarbschv/__2.html).

Menschen mit Schwerbehinderung und sogenannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 Prozent haben. Das Schwerbehindertenrecht gewährt einen besonderen Kündigungsschutz (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - § 168 Erfordernis der Zustimmung). Eine Kündigung darf ihnen gegenüber erst ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat. Der arbeitgebende Betrieb muss hierfür vorab die Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt beantragen. 

Das „Mutterschutzgesetz“ (https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/index.html) regelt für schwangere Frauen und (werdende) Mütter unter anderem den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, den besonderen Schutz vor Kündigung, das Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie die Sicherung des Einkommens während eines Beschäftigungsverbots. Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen. Wenn das Kind oder die Kinder vor dem errechneten Termin geboren werden, dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen (https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz).

Der arbeitgebende Betrieb hat ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 MuSchG auszusprechen, wenn eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau und / oder ihr (ungeborenes) Kind vorliegt (Beurteilung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung: https://www.arbeitsschutz.nrw.de/fachthemen/fachthemen-von-z/mutterschutz/anlassunabhaengige-und-anlassbezogene).

 

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Selbstständigkeit

Die sogenannte Niederlassungsfreiheit beschreibt das Recht von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zur selbstständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten (https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/fiches_techniques/2013/030104/04A_FT(2013)030104_DE.pdf). Nationale gewerberechtliche Voraussetzungen einer Betriebsgründung sind jedoch auch von Menschen aus dem EU-Ausland zu erfüllen, damit Inländerinnen und Inländer nicht strengeren Regeln unterworfen werden als Ausländerinnen und Ausländer. 

Bei handwerklichen Tätigkeiten ist von der Handwerkskammer zu prüfen, ob die angestrebte Tätigkeit in die so genannte Handwerksrolle einzutragen ist und ob hierzu die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Handwerksrolle (https://www.hwk-berlin.de/artikel/handwerksrolle-91,0,188.html) ist das Verzeichnis aller Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber eines zulassungspflichtigen Handwerks, die ein stehendes Gewerbe (https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/__1.html) ausüben. Wer ein Gewerbe eröffnen will, meldet dies bei dem Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde an, wo der Sitz des Betriebes sein soll. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten als Freiberuflerinnen und Freiberufler; sie werden nicht beim Gewerbeamt angemeldet, sondern nur beim Finanzamt.

Information und Beratung erhalten Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie den Fachverbänden und Kreditinstituten. In jedem Bundesland gibt es eine gesonderte Stelle, die sie berät. Diese Stellen haben jeweils ein Internetportal eingerichtet. 

 

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Lohn und Gehalt

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (seit 01.01.2026 13,90 Euro brutto pro Stunde) gibt es in einigen Branchen eigene Mindestlöhne. Diese Lohnuntergrenzen werden in einem Tarifvertrag vereinbart und von der Politik für allgemeinverbindlich erklärt (sogenannte Branchenmindestlöhne). Alle Unternehmen dieser Branche müssen diese einhalten (Tarifvertragsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Für gesuchte Fachkräfte zahlen Unternehmen häufig übertarifliche Gehälter. Übertarifliche Lohn- und Gehaltszulagen sind dadurch gekennzeichnet, dass im Betrieb Entgelttarifverträge angewendet werden und daher die Grundvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tariflich geregelt ist. Zu dieser Grundvergütung wird zusätzlich eine freiwillige, frei vereinbarte Zulage gezahlt.

In Deutschland vom Mindestlohn ausgenommen sind:

  • ehrenamtlich Tätigkeiten
  • Personen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung
  • Auszubildende in Berufsausbildung
  • Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu einer Dauer von 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums absolvieren
  • Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen

Zum 01.01.2026 ist die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) für eine*n Auszubildende*n, der/die im Jahr 2026 seine/ihre Ausbildung aufgenommen hat, gestiegen auf:

  • 724 Euro im 1. Ausbildungsjahr
  • 854 Euro im 2. Ausbildungsjahr (+ 18 Prozent im Vergleich zum 1. Jahr)
  • 977 Euro im 3. Ausbildungsjahr (+ 35 Prozent im Vergleich zum 1. Jahr)
  • 1014 Euro im 4. Ausbildungsjahr (+ 40 Prozent im Vergleich zum 1. Jahr)

Vorgesehen ist jeweils immer ein Aufschlag von 18 % für das zweite, von 35 % für das dritte und von 40 % für das vierte Ausbildungsjahr. Die Anpassung in den Folgejahren knüpft an die durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen (tariflich und individualvertraglich) an und erfolgt automatisch. Die Mindestausbildungsvergütung ist nicht für alle in einem Jahr gleich, sondern gilt für Auszubildende, die in diesem Kalenderjahr ihre Ausbildung begonnen haben.

Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den oben genannten Sätzen liegen. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf (https://www.bibb.de/de/199658.php).

Bislang gibt es nur in einzelnen Branchen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, 1996) festgelegte Mindeststandards für Arbeitsbedingungen (insbesondere Lohn- und Urlaubsregelungen). Sie gelten gegenwärtig unter anderem für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die Gebäudereinigung, die Briefdienstleister, die Pflegebranche, die Sicherheitsdienstleistungen und die Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung und Winterdienst). 

In der Regel wird das Gehalt in der Mitte oder am Ende des Monats auf das Girokonto der/des Arbeitnehmenden überwiesen. Das Unternehmen ist nach der Gewerbeordnung verpflichtet der/dem Arbeitnehmenden eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in nachvollziehbarer Textform zu erteilen. Vom vereinbarten Bruttolohn abgezogen und vom Unternehmen direkt an die zuständigen Stellen überwiesen werden Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).

 

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Arbeitszeit

Arbeitszeit und Pausen sind im Arbeitszeitgesetz festgesetzt. Dieses gilt für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, sowie Menschen in der Berufsausbildung. Leitende Angestellte sind nicht im Schutzbereich dieses Gesetzes.

Die durchschnittliche, festgelegte Wochenarbeitszeit bei Vollzeitanstellung variiert derzeit je nach Tarifvertrag zwischen 38 und 40 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit soll in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten und ist per Gesetz auf maximal 10 Stunden beschränkt. Nach 6 Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zwingend vorgesehen, nach 9 Stunden sind es 45 Minuten. Nach einem vollen Arbeitstag ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Arbeitnehmende dürfen in der Regel an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. 

Für viele Arbeitskräfte gehört die „Normalarbeitszeit“, die in Form von 8 Arbeitsstunden zwischen 6:00 - 18:00 Uhr an 5 Tagen in der Woche erbracht wird, nicht zur Regel. Betroffen davon sind unter anderem Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Öffentliche Sicherheit, Krankenhäuser, Gasthäuser, Kultureinrichtungen und das Transportwesen. Es muss aber sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage pro Jahr haben.

Viele Arbeitskräfte arbeiten heute in flexiblen Arbeitszeitmodellen, z. B. in „Gleitzeit“. Bei der „Gleitzeit“ gibt es zumeist einen festen Zeitkorridor, in dem alle Beschäftigten im Unternehmen anwesend sein müssen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Möglichkeit eingeräumt, in einem vorgegebenen Rahmen sowohl mehr als auch weniger Stunden zu arbeiten. Überstunden werden in der Regel in begrenztem Umfang angesammelt und als arbeitsfreie Zeit bzw. Tage „abgegolten“ oder (eher seltener) ausgezahlt. Um die individuell erbrachte Arbeitszeit zu dokumentieren, werden in Betrieben elektronische Zeiterfassungssysteme und Arbeitszeitkonten eingerichtet. Wenn solche Systeme nicht vorhanden sind, sollten Sie selbst Ihre Arbeitszeit dokumentieren. Hinweise wie Sie ihre Arbeitszeit dokumentieren können (Musterbogen oder App) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Regelungen-zur-Arbeitszeit/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html).

In Deutschland können Arbeitnehmende jederzeit mit dem Wunsch nach mobiler Arbeit an ihre Arbeitgebenden herantreten; eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es (noch) nicht. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf mobile Arbeit für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, beruht dies in der Regel auf einer freiwilligen Entscheidung des Unternehmens.

Pausenregelungen für besondere Personengruppen

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Sie dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

Nach Mutterschutzgesetz gibt es für Schwangere und Stillende keine abweichenden Regelungen für Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Jedoch besteht die Pflicht, für eine Schwangere, die ständig im Stehen bzw. Gehen arbeitet, eine Möglichkeit zum kurzen Ausruhen im Sitzen bereitgestellt werden. Ebenso muss eine Schwangere, die ständig im Sitzen arbeitet, die Möglichkeit haben, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen. Stillenden Müttern muss bei Bedarf die Zeit zum Stillen eingeräumt werden (bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden mind. 2-mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde) unabhängig von den Ruhepausen.

Für Beschäftigte mit Behinderung gibt es keine vom Arbeitszeitgesetz abweichenden Pausenregelungen. Allerdings ist der Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, für eine "behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, ... unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung" zu sorgen. Hierzu berät neben dem Betriebsarzt auch der behandelnde Arzt. Wenn eine entsprechende Notwendigkeit gegeben ist, kann der Arbeitgeber unter Umständen über die Integrationsämter einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung erhalten.

Nacht-/Schichtarbeit:

Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

 

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Urlaub (Jahresurlaub, Elternzeit usw.)

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage jährlich (Bundesurlaubsgesetz). Sonderregeln gelten für bestimmte Personengruppen, unter anderem für Jugendliche unter 18 Jahren und Menschen mit Behinderung. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

In Tarifverträgen ist für die Mehrheit der Erwerbstätigen eine Urlaubsdauer von 30 Werktagen vereinbart. In dieser Zeit wird das Gehalt in vollem Umfang weitergezahlt. Wer ständig schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeiten verrichtet, erhält in der Regel zusätzliche Urlaubstage. In einigen Tarifverträgen gibt es auch Vereinbarungen für besondere private Ereignisse. So gewähren manche Unternehmen einzelne und zusätzliche Sonderurlaubstage bei Eheschließungen, Todesfällen im engsten Familienkreis aber auch bei Umzügen, wenn Sie in einen anderen Ort versetzt werden. 

An gesetzlichen Feiertagen gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot, von dem es einige Ausnahmen gibt. Die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer bestimmen welche Tage in dem jeweiligen Bundesland gesetzliche Feiertage sind. Feiertage, die bundesweit gelten, sind Neujahr (01. Januar), Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, der Tag der Arbeit (01. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit (03. Oktober) sowie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag (25.+ 26. Dezember). 

Für die Abwesenheit wegen Krankheit gibt es klare Regeln. Im Krankheitsfall muss die/der Beschäftigte dem Unternehmen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer so schnell wie möglich, i.d.R. bis spätestens kurz vor Beginn der eigentlichen Arbeitsaufnahme, mitteilen. Bei einer Krankheit, die länger als drei Tage dauert, hat die/der Arbeitnehmende spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann jedoch auch verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Krankheit gemeldet wird. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. 

Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. 

Während der Elternzeit können Eltern von ihrem arbeitgebenden Betrieb zum Zweck der Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freigestellt werden – das Arbeitsverhältnis ruht folglich während der Elternzeit. Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aber auch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit, so dass sie sich ihrem Kind widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechterhalten können. Jedes Elternteil hat einen Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes. Das Elterngeld gehört zu den Familienleistungen in Deutschland, die von der Bevölkerung am meisten geschätzt werden. Es sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft Vätern und Müttern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Es soll den Eltern ermöglichen, sich Zeit für ihr Kind zu nehmen. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus – diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrenntlebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.

Zur längeren Pflege von erkrankten Angehörigen in häuslicher Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit anzukündigen, gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit (mind. Pflegestufe 1) ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Während der Pflegezeit bekommen die Beschäftigten kein Gehalt, sind aber weiterhin sozialversichert und haben Sonderkündigungsschutz. Die Regelung gilt nur für Betriebe mit mindestens 15 Beschäftigten.

Bildungsurlaub (in manchen Bundesländern als Bildungsfreistellung oder Bildungszeit bezeichnet) können Beschäftigte für ihre Weiterbildung in Anspruch nehmen. Für einen Bildungsurlaub müssen Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden bezahlten Urlaub für eine Weiterbildung geben. Bildungsurlaub wird zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewährt. Die Bundesländer regeln über eigene Bildungsurlaubsgesetze bezahlte Freistellungen vom Arbeitsplatz. Bayern und Sachsen sind derzeit die beiden einzigen Bundesländer, in denen es keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt. 

Den Bildungsurlaub können Sie für Ihre eigene politische Bildung, Sprachkurse (z. B. „Deutsch als Fremdsprache“) oder für Ihre berufliche Weiterbildung nutzen. Der Inhalt der Weiterbildung muss dabei nicht zwangsläufig mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Wie den Jahresurlaub sollten Sie auch den Bildungsurlaub frühzeitig mit Ihrem arbeitgebenden Betrieb abstimmen.

 

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Beschäftigungsende

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie von mindestens einer Vertragspartei (Arbeitnehmende oder Unternehmen) gekündigt werden, spätestens jedoch beim Erreichen des Regelalters für die gesetzliche Rente.

Normalerweise beginnt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer maximal sechsmonatigen Probezeit. In dieser „Testphase“ gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen für beide Seiten. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Je länger die Beschäftigten im Betrieb sind, umso längere Kündigungsfristen muss das Unternehmen in der Regel einhalten. 

Folgend finden Sie eine Auflistung der Kündigungsfristen, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses:

0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Befristete Arbeitsverhältnisse mit schriftlichem Arbeitsvertrag enden automatisch nach Ablauf des vereinbarten Zeitpunkts. Eine Kündigung durch das Unternehmen ist in diesen Fällen nicht notwendig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein Arbeitszeugnis vom arbeitgebenden Betrieb zu. 

Die Beendigung des Erwerbslebens und der Bezug der Regelaltersrente wird derzeit stufenweise verändert. Für Geburtsjahrgänge bis 1946 war dafür das 65. Lebensjahr maßgeblich. Derzeit wird die Rentenaltersgrenze für die darauffolgenden Jahrgänge schrittweise angehoben. Ab dem Jahr 2019 gilt für alle ab 1964 Geborenen eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Ein früherer Eintritt in den Ruhestand ist zum Beispiel bei vorliegender Schwerbehinderung oder langjähriger Beitragsleistung dennoch möglich. Je länger Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden, desto höher fällt die Rente aus. Auch Kindererziehungszeiten und die Pflege von Angehörigen werden als Beitragszeit berücksichtigt. 

Des Weiteren gibt es eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Ihre Tätigkeit nur teilweise oder gar nicht mehr ausüben können. Die Höhe der Rente richtet sich dabei nach Ihren Beitragszeiten und dem Grad der Erwerbsminderung. 

 

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Arbeitnehmervertretung

Die Gewerkschaften handeln mit den Unternehmen sogenannte Tarifverträge aus, in denen das Einkommen, die Arbeitszeit und der Urlaub für das Unternehmen geregelt werden. Im Falle eines Arbeitskampfes organisieren sie den Streik und zahlen den Mitgliedern Streikunterstützung. Sie helfen bei der Gründung von Betriebsräten, unterstützen die Beschäftigten bei betrieblichen Konflikten und vertreten sie bei Streitigkeiten mit ihrem Unternehmen. Gewerkschaftsmitglieder genießen kostenlosen Rechtsschutz bei Streitigkeiten zu Fragen des Arbeits- und Sozialrechts. Einige Gewerkschaften bieten darüber hinaus auch eine kostenlose Freizeit- und Unfallversicherung. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig und beitragspflichtig. Beispielsweise sind im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als Dachverband 8 Einzelgewerkschaften mit insgesamt rund 5,8 Millionen Mitgliedern organisiert.

Der Betriebsrat (bzw. im Öffentlichen Dienst der Personalrat) wird von den Beschäftigten demokratisch gewählt. Seine wichtigsten Aufgaben im Überblick:

  • Er vertritt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Unternehmen in personellen und sozialen Angelegenheiten.
  • Er achtet auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Arbeitsschutzvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
  • Er wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Regelung von Arbeitszeiten, der Personalplanung und bei Weiterbildungsmaßnahmen mit.
  • Er muss bei jeder Kündigung angehört werden, andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Die betriebliche Arbeitnehmervertretung ist im Betriebsverfassungsgesetz (bzw. bei Betrieben des öffentlichen Rechts durch das jeweilige Personalvertretungsgesetz) geregelt. Für die Einrichtung bzw. Wahl eines Betriebsrats sind mindestens fünf Arbeitnehmende erforderlich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ausländische Beschäftigte sind ihren deutschen Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts gleichgestellt.  

 

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Arbeitskonflikte – Streiks

Betriebsrat und Unternehmen bemühen sich in der Regel um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Driften die Interessen der beiden Partner weit auseinander, können Konflikte entstehen. 

Nach gescheiterten Tarifverhandlungen bzw. ergebnislosen Schlichtungsversuchen dürfen Gewerkschaften in Deutschland legale Streiks durchführen. Vorher muss jedoch eine sogenannte „geheime Urabstimmung“ abgehalten werden, bei der sich mindestens 75 % der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. stimmberechtigten und nicht verhinderten Mitglieder für einen Arbeitskampf aussprechen. Auch Warnstreiks – also kurze Arbeitsniederlegungen – sind nach Ablauf der vereinbarten Friedenspflicht zur Unterstreichung der Forderungen während laufender Tarifverhandlungen zulässig. Streiken dürfen alle Beschäftigte, für deren Betrieb die Gewerkschaft einen Streik ausgerufen hat – egal, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht. Nur Beamtinnen und Beamten dürfen in Deutschland nicht streiken.

Beschäftigte, die an einem rechtmäßigen Streik teilnehmen, haben keine arbeitsrechtlichen Folgen zu befürchten. Ihr Arbeitsvertrag bleibt bestehen, aber es erfolgen keine Lohnzahlungen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten zudem von ihrer Gewerkschaft eine Streikunterstützung für den Verdienstausfall. Unternehmen können Beschäftigte grundsätzlich während des Arbeitskampfes aussperren, was einen vorübergehenden Ausschluss von Beschäftigung und Lohnzahlung bedeutet. Die Aussperrung ist jedoch eingeschränkt und darf nur im Geltungsbereich des Tarifvertrages erfolgen, wobei die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Die Aussperrung bedarf eines Beschlusses des Arbeitgeberverbands und muss den Gewerkschaften mitgeteilt werden, damit diese die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen können. Ohne eine solche Mitteilung ist die Aussperrung rechtswidrig und der Entgeltanspruch der Beschäftigten bleibt erhalten.

 

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Aus- und Weiterbildung

Der Begriff der beruflichen Bildung bezeichnet praktische und theoretische Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine bestimmte Berufstätigkeit oder einen bestimmten Beruf, die darauf abzielen, die Teilnehmer auf ihre künftige Laufbahn vorzubereiten. Die berufliche Bildung ist ein wichtiges Instrument, um berufliche Anerkennung zu finden und die eigenen Arbeitsplatzchancen zu verbessern. Daher ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Berufsbildungssysteme in Europa den Bedürfnissen sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Arbeitsmarktes entsprechen, um den Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern.

Bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die berufliche Bildung ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Politik. Darüber hinaus ist sie ein zentrales Element der so genannten Lissabon-Strategie der EU, die darauf abzielt, Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wissensgesellschaft der Welt zu machen. Im Jahr 2002 bekräftigte der Europäische Rat diese entscheidende Rolle der beruflichen Bildung und legte als ein weiteres ehrgeiziges Ziel fest, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen. In diesem Zusammenhang rief der Rat zu einer Reihe herausragender Maßnahmen auf, darunter zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung.

Am 24. November 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.

In dieser Empfehlung werden die wichtigsten Grundsätze festgelegt, um sicherzustellen, dass sich die berufliche Aus- und Weiterbildung agil an die Arbeitsmarkterfordernisse anpasst und sowohl jungen Menschen als auch Erwachsenen hochwertige Lernmöglichkeiten bietet.

Ein wichtiger Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf der flexibleren Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Schaffung neuer Möglichkeiten des arbeitsbasierten Lernens, Lehrlingsausbildungen und der Verbesserung der Qualitätssicherung.

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) und enthält einen aktualisierten EQAVET-Rahmen mit Qualitätsindikatoren und Deskriptoren. Darüber hinaus wurde mit dieser Empfehlung die ECVET-Empfehlung aufgehoben.

Um diese Reformen zu fördern, unterstützt die Kommission die Zentren der beruflichen Exzellenz (Centres of Vocational Excellence, CoVEs), die lokale Partner zusammenbringen, um „Kompetenzökosysteme“ zu entwickeln. Diese Kompetenzökosysteme tragen zur regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Innovation und zu Strategien für intelligente Spezialisierung bei.

Erasmus+

Erasmus+ ist das EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa.

Es verfügt über einen Haushalt von ungefähr 26,2 Milliarden EUR und damit über annähernd doppelt so hohe Mittel wie das Vorgängerprogramm für den Zeitraum 2014 bis 2020.

Schwerpunkte des Programms 2021–2027 sind soziale Inklusion, der grüne und der digitale Wandel sowie die Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben.

Es unterstützt Prioritäten und Aktivitäten, die für den europäischen Bildungsraum, im Aktionsplan für digitale Bildung und in der europäischen Kompetenzagenda festgelegt sind. Das Programm dient darüber hinaus

  • der Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte,
  • der Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2019–2027 und
  • der Förderung der europäischen Dimension des Sports.

Wer kann teilnehmen? Hier finden Sie weitere Informationen.

Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen in Europa

Lebenslanges Lernen ist ein Prozess, der alle Formen der Bildung – d. h. formale, informelle und nichtformale Bildung – umfasst und von der Vorschulzeit bis nach der Pensionierung andauert. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, während ihres gesamten Lebens Schlüsselkompetenzen zu entwickeln und zu erhalten, und sie in die Lage versetzen, sich frei zwischen Arbeitsplätzen, Regionen und Ländern zu bewegen. Das lebenslange Lernen ist zudem ein Kernelement der bereits erwähnten Lissabon-Strategie, da es für die Selbstentwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Die EU hat mehrere Instrumente zur Förderung der Erwachsenenbildung in Europa ins Leben gerufen.

Ein europäischer Raum des lebenslangen Lernens

Um das lebenslange Lernen in Europa Wirklichkeit werden zu lassen, hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens zu schaffen. In diesem Zusammenhang konzentriert sich die Kommission darauf, die Bedürfnisse sowohl der Lernenden als auch des Arbeitsmarktes zu ermitteln, um den Zugang zu Bildung zu erleichtern und anschließend Partnerschaften zwischen öffentlichen Verwaltungen, Anbietern von Bildungsdienstleistungen und der Zivilgesellschaft aufzubauen.

Diese EU-Initiative basiert auf dem Ziel, Grundkompetenzen zu vermitteln – durch die Stärkung der Beratungs- und Informationsdienste auf europäischer Ebene und durch die Anerkennung aller Formen des Lernens, einschließlich der formalen, informellen und nichtformalen Bildung.

EU-Organisationen zur Förderung der beruflichen Bildung in Europa

Um die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der BERUFLICHEN BILDUNG zu fördern, hat die EU einschlägige spezialisierte Einrichtungen geschaffen.

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Centre européen pour le développement de la formation professionnelle, Cedefop) wurde im Jahr 1975 als eine spezialisierte Agentur der EU für die Förderung und Entwicklung der Berufsbildung in Europa gegründet. Es hat seinen Sitz in Thessaloniki, Griechenland, führt Forschungsarbeiten und Analysen zur Berufsbildung durch und gibt sein Fachwissen an verschiedene europäische Partner, wie etwa einschlägige Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Ausbildungseinrichtungen, weiter.

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wurde 1995 gegründet und arbeitet eng mit dem Cedefop zusammen. Ihre Aufgabe ist es, Partnerländer (außerhalb der EU) bei der Modernisierung und Weiterentwicklung ihrer Berufsbildungssysteme zu unterstützen.

Lebensbedingungen

Überblick über die Lebensbedingungen in Europa

Lebensqualität – eine Priorität der sozialpolitischen Agenda der EU

Günstige Lebensbedingungen sind von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem hochwertige Gesundheitsdienste, Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine gute Verkehrsinfrastruktur. Diese und viele andere Faktoren beeinflussen das Alltags- und Arbeitsleben der Bürgerinnen und Bürger. Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität in allen Mitgliedstaaten kontinuierlich zu verbessern und auch den neuen Herausforderungen des modernen Europa, wie der sozialen Ausgrenzung und der Alterung der Bevölkerung, Rechnung zu tragen.

Beschäftigung in Europa

Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa ist für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Um dem Problem der Arbeitslosigkeit zu begegnen und die Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und Regionen zu verbessern, werden auf EU-Ebene vielfältige Maßnahmen zur Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie erarbeitet und durchgeführt. Hierzu zählen unter anderem das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und das EU-Kompetenzpanorama.

Gesundheit und Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union

Die Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Sie beeinflusst das Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger Europas und ist daher für sie alle von größter Bedeutung. Eine gesunde Umgebung ist unverzichtbar für unsere persönliche und berufliche Entwicklung, und die Unionsbürgerinnen und ‑bürger erheben zunehmend den Anspruch, dass ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist und hochwertige Gesundheitsdienste bereitgestellt werden. Sie benötigen einen schnellen und einfachen Zugang zu ärztlicher Behandlung, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verreisen. Die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Union zielen darauf ab, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Die Europäische Kommission hat einen koordinierten Ansatz für die Gesundheitspolitik entwickelt, in dessen Rahmen eine Reihe von Initiativen durchgeführt wird, die die Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden ergänzen. Die gemeinsamen Maßnahmen und Ziele der Union sind in ihren Gesundheitsprogrammen und ‑strategien verankert.

Das laufende Programm EU4Health (2021–2027) ist die ehrgeizige Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie und deren erhebliche Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten, das ärztliche und Gesundheitspersonal sowie die Gesundheitssysteme in Europa. Das neue Programm EU4Health geht über eine reine Krisenreaktion hinaus und zielt darauf ab, die Resilienz der Gesundheitssysteme zu verbessern.

Im Rahmen dieses Programms, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 eingerichtet wurde, werden förderfähigen Einrichtungen, Gesundheitsorganisationen und NRO in EU-Ländern sowie in mit dem Programm assoziierten Drittländern Finanzmittel zur Verfügung gestellt.

Über EU4Health investiert die Union 5,3 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) in Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Union schaffen, die politischen Maßnahmen der EU-Länder ergänzen und mindestens eines der Ziele von EU4Health verfolgen:

  1. Verbesserung und Förderung der Gesundheit in der Union
  • Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung
  • Gesundheitsinitiativen und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene
  1. Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
  • Prävention, Vorsorge und Reaktion hinsichtlich grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
  • Ergänzung der nationalen Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten
  • Aufbau einer Reserve von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal
  1. Verbesserungen bei Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
  • Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
  1. Stärkung der Gesundheitssysteme sowie ihrer Resilienz und Ressourceneffizienz
  • Stärkung der Verwendung von Gesundheitsdaten und Förderung digitaler Instrumente und Dienste sowie der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung
  • Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung
  • Entwicklung und Umsetzung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich und faktengestützte Entscheidungsfindung
  • abgestimmtes Vorgehen der nationalen Gesundheitssysteme

Bildung in der EU

Das Bildungswesen ist in Europa tief verwurzelt und zugleich von einer großen Vielfalt geprägt. Bereits im Jahr 1976 beschlossen die Bildungsminister, ein Informationsnetz einzurichten, um ein besseres Verständnis der Bildungspolitik und der Bildungssysteme in der damals neun Länder umfassenden Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der besondere Charakter der Bildungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleiben und gleichzeitig die Interaktion zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Beschäftigungssystemen besser koordiniert werden sollte. Eurydice, das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa, wurde im Jahr 1980 offiziell eingerichtet.

Mit der Einführung des Programms ERASMUS, das mittlerweile durch das Programm Erasmus+ abgelöst wurde und weithin als eine der erfolgreichsten Initiativen der EU gilt, verlagerte sich im Jahr 1986 die Aufmerksamkeit vom Informationsaustausch auf den Studierendenaustausch.

Verkehr in der EU

Das Verkehrswesen war einer der ersten Politikbereiche, mit dem sich die Europäische Gemeinschaft nach ihrer Gründung befasste. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 steht die Beseitigung der Hindernisse an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der EU. Ziel ist die schnelle, effiziente und kostengünstige Beförderung von Personen und Waren.

Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem zentralen Ziel der EU, eine dynamische Wirtschaft und eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft zu schaffen. Mit etwa 1 Billion EUR jährlich generiert der Verkehrssektor – gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – 10 % des Wohlstands der EU. Zudem stellt dieser Sektor mehr als 10 Millionen Arbeitsplätze bereit.

Der Schengen-Raum

Luftverkehr

Die Schaffung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsmarktes brachte für die Fluggäste niedrigere Flugpreise und eine größere Auswahl von Luftfahrtunternehmen und Dienstleistungen mit sich. Darüber hinaus hat die Union eine Reihe von Rechten festgelegt, um die faire Behandlung von Fluggästen sicherzustellen.

Fluggastrechte

Als Fluggast haben Sie bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Informationen über Flüge und Buchungen, der Beschädigung von Reisegepäck, Verspätungen und Annullierungen, Nichtbeförderung, Schadenersatz bei Unfällen oder Schwierigkeiten bei Pauschalreisen. Diese Rechte gelten für inländische und internationale Linien- und Charter-Flüge, die von einem EU-Flughafen abgehen oder, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union ausgeführt werden, von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem EU-Flughafen führen.

Eisenbahnverkehr

Seit 25 Jahren setzt sich die Kommission sehr aktiv für eine Umstrukturierung des europäischen Schienenverkehrsmarktes und die Stärkung der Position der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern ein. Die Bemühungen der Kommission konzentrieren sich auf drei Hauptbereiche, die für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsindustrie von entscheidender Bedeutung sind:

  1. Öffnung des Schienenverkehrsmarktes für den Wettbewerb,
  2. Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit der nationalen Netze,
  3. Ausbau der Schienenverkehrsinfrastruktur.
Politik, Verwaltung, Recht

Politisches System:

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine föderal aufgebaute parlamentarische Demokratie. Das politische System ist durch eine vertikale Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern und zudem durch ein Zweikammersystem auf Bundesebene geprägt (den Deutschen Bundestag und den Bundesrat). Im 21. Deutschen Bundestag (Wahlperiode 2025-2029) sind mit Stand Februar 2026 folgende Parteien vertreten:

  • CDU/CSU: 208 Sitze
  • AfD: 151 Sitze
  • SPD: 120 Sitze
  • Bündnis 90/Die Grünen: 85 Sitze
  • Die Linke: 64 Sitze
  • Fraktionslos: 2 Sitze

Die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt 630. Der Bundestag hat seinen Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin und wird alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören:

  • Die Wahl der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers
  • Die Gesetzgebung auf Bundesebene
  • Die Kontrolle der Bundesregierung
  • Der Beschluss des Bundeshaushalts

Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler schlägt die Bundesministerinnen und Bundesminister vor, die vom Bundespräsidenten ernannt werden.

Der Bundesrat ist die Vertretung der 16 Bundesländer auf Bundesebene. Er wirkt bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit, vor allem dann, wenn Interessen der Länder betroffen sind. Die Bundesratsmitglieder sind Mitglieder der jeweiligen Landesregierungen. Die Stimmenzahl eines Landes richtet sich nach seiner Einwohnerzahl und beträgt zwischen drei und sechs Stimmen.

Verwaltungsstruktur:

Deutschland ist föderal organisiert. Die staatlichen Aufgaben verteilen sich auf drei Ebenen:

  • Bund
  • Länder
  • Kommunen (Städte und Gemeinden)

Einen Großteil der Verwaltungstätigkeit übernehmen die Länder und Kommunen. Sie setzen viele Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten um. Die Kommunen verfügen im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung über eigene Zuständigkeiten (z. B. kommunale Infrastruktur, Schulen, soziale Leistungen) und über Aufgaben im Auftrag von Bund oder Land. Einen Überblick über zuständige Behörden und Verwaltungsleistungen bietet der Behördenfinder von Bund und Ländern (https://servicesuche.bund.de).

Arbeitsverwaltung und Unterstützung für internationale Fachkräfte:

Eine der größten Behörden Deutschlands ist die Bundesagentur für Arbeit (BA). Sie erbringt zentrale Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, darunter insbesondere:

  • die Arbeitsvermittlung
  • die Berufsberatung
  • die Arbeitsförderung
  • Qualifizierungsmaßnahmen
  • Verwaltung der Arbeitslosenversicherung

Je nach Lebenssituation ist die örtliche Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter am Wohnort Ansprechpartnerin.

Internationale Fachkräfte können sich bereits aus dem Ausland umfassend über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) informieren (lassen). Die ZAV ist eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterstützt Arbeitgebende bei der internationalen Rekrutierung und berät Fachkräfte zu Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland (https://www.zav.de). Das Portal „Make it in Germany“ (https://www.make-it-in-germany.com) ist das offizielle Informationsportal der Bundesregierung für internationale Fachkräfte. Es bietet Informationen zu:

  • Visum und Aufenthalt
  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen
  • Arbeitsmarkt und Jobsuche
  • Leben in Deutschland

Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de) unterstützt Bürgerinnen und Bürger, die bereits in Deutschland leben oder arbeiten. Ziel ist es, über arbeits- und sozialrechtliche Ansprüche zu informieren und bei konkreten Problemen Orientierung zu bieten. Die angebotenen Informationen sind in Deutsch und weiteren EU-Sprachen verfügbar. Außerdem können dort wohnortnahe Beratungsstellen gesucht und Anfragen über ein Online-Formular gestellt werden.

Rechtssystem und zentrale Gesetzesgrundlagen:

In Deutschland hat sich die Form des kodifizierten Rechts durchgesetzt, d.h. alle Rechtsbeziehungen und Regularien werden in Gesetzestexten niedergeschrieben. Eine zentrale Grundlage des Privatrechts ist das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es regelt unter anderem:

  • Schuldrecht
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht

In privatrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Arbeitsvertrag oder Mietvertrag) empfiehlt es sich bei Bedarf professionellen rechtlichen Rat (z. B. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Beratungsstellen) einzuholen.

Eine umfassende Übersicht über geltende Bundesgesetze bietet das Portal „Gesetze im Internet“ (https://www.gesetze-im-internet.de). 

 

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Einkommen und Steuern

Das Bruttomediangehalt in Deutschland beträgt aktuell 53.900 Euro, wohingegen das Bruttodurchschnittsgehalt mit 59.100 Euro etwas darüber liegt. Dies deutet auf einige besonders hohe Spitzengehälter hin. Betrachtet man alle Arbeitnehmenden in Deutschland (inkl. Teilzeit-Angestellte und Arbeitende in geringfügiger Beschäftigung), lag das Durchschnittsgehalt im Jahr 2024 bei rund 3.667 Euro brutto im Monat. Netto lag das Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmenden monatlich bei 2.697 Euro. Der Gender Pay Gap, also der Verdienstabstand zwischen Männern und Frauen, liegt aktuell (Stand Januar 2026)bei 9,7 %, ist somit seit Jahren das erste Mal einstellig und somit zurückgegangen.

Menschen mit mehreren Jahren Berufserfahrung verdienen rund 13.000 € brutto jährlich mehr als Berufseinsteiger*innen (46.250 €) und große Unternehmen mit bis zu 5000 Mitarbeitenden zahlen in der Regel bis zu 14.000 € mehr als kleine Betriebe mit unter 50 Mitarbeitenden (48.800 €). Menschen mir Hochschulabschluss verdienen im Durchschnitt rund 17.000 € brutto jährlich mehr als Nicht-Akademiker*innen (51.200 €).

In Deutschland gibt es starke Gehaltsunterschiede zwischen den verschiedenen Berufsgruppen. Mit einem Mediangehalt von 105.500 € verdienen Ärztinnen und Ärzte fast doppelt so viel wie der/die Durchschnittsdeutsche. Auch Ingenieurinnen und Ingenieure verdienen mit einem Mediangehalt von 75.000 € überdurchschnittlich gut, dicht gefolgt von technischen Entwicklerinnen und Entwicklern mit 72.250 €. Auch Fachkräfte in der IT sowie in der Unternehmensorganisation und im Management bewegen sich mit einem jährlichen Mediangehalt von 66.750 € weit oben im Ranking.

Ganz unten im Gehaltsranking befanden sich in 2025 die Berufsgruppen der Lebensmittelproduktion (46.500 €), des Büromanagements (47.250 €) sowie die des Verkaufs und Handwerks (48.750 €).

Platz 1 der Branchen mit dem höchsten Gehalt belegte in 2025 lt. Gehaltsreport 2026 von Stepstone das Bankwesen (Mediangehalt von 70.250 €). Zu weitere Branchen mit überdurchschnittlich hohen Gehältern zählen im Jahr 2025 die Luft- und Raumfahrtindustrie (68.000 €), die Versicherungsbranche (66.500 €) sowie die Pharmaindustrie (66.250 €).

Niedrige Gehälter werden in den Branchen Land-, Forst- und Fischwirtschaft, Gartenbau (47.250 €) sowie Hotel, Gastronomie & Catering (45.500 €) gezahlt. Auch im Handwerk und im Bereich Freizeit, Touristik, Kultur & Sport sind die Gehälter mit rund 49.750 Euro unterdurchschnittlich.

In Deutschland gibt es verschiedene Steuerarten, die auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene erhoben werden. Zu den wichtigsten gehören:

  • Einkommensteuer: Eine progressive Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Der Steuersatz beginnt bei 14 % und steigt bis zu 42 %, mit einem Spitzensteuersatz von 45 % für sehr hohe Einkommen.
  • Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer): Eine indirekte Steuer auf den Konsum von Waren und Dienstleistungen. Der reguläre Satz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz liegt bei 7 % und gilt für bestimmte Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel und Bücher.
  • Kraftfahrzeugsteuer: Eine Steuer für den Besitz von Kraftfahrzeugen, deren Höhe sich nach Hubraum, CO₂-Ausstoß und Schadstoffklasse richtet. Mit dem Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums können Sie die genaue Steuer für Ihr Fahrzeug berechnen.
  • Lokale Steuern: Dazu gehören beispielsweise die Grundsteuer für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und die Gewerbesteuer für Unternehmen, die von den Gemeinden erhoben werden.

Das Netto-Einkommen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter Brutto-Einkommen, Steuerklasse, Sozialabgaben und individuelle Freibeträge. Als grobe Orientierung kann eine alleinstehende, arbeitnehmende Person mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mit einem Nettoeinkommen von etwa 2.700 bis 2.900 Euro rechnen. Diese Werte können jedoch je nach persönlicher Situation variieren.

  • Von den Bruttolöhnen werden verschiedene Abzüge vorgenommen (Stichtag 02.01.2026):
  • Sozialversicherungsbeiträge: Diese setzen sich zusammen aus Beiträgen zur Rentenversicherung (18,6 % des Bruttolohns, je zur Hälfte von Arbeitgebendem und Arbeitnehmenden getragen), Arbeitslosenversicherung (2,6 %), Krankenversicherung (allgemein: 14,6 % plus Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (3,6 %; für Kinderlose 4,2 %).
  • Einkommensteuer: Wie oben beschrieben, abhängig vom zu versteuernden Einkommen.
  • Solidaritätszuschlag: Ein Zuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer, der jedoch für die meisten Steuerzahlenden seit 2021 entfällt, da damals eine Freigrenze eingeführt wurde, die ca. 90 % der Zahlenden betraf. Dadurch sollen insbesondere niedrigere und mittlere Einkommen entlastet werden. Der Solidaritätszuschlag fällt nur an, wenn die tatsächliche Jahres-Lohnsteuer folgende Werte übersteigt (Nullzone): 20.350 € bei Einzelveranlagung; 40.700 € bei Zusammenveranlagung

Steuervergünstigungen für bestimmte Personengruppen:

  • Verheiratete Paare: Profitieren vom Ehegattensplitting, bei dem das gemeinsame Einkommen halbiert und dann besteuert wird, was oft zu einer geringeren Steuerlast führt.
  • Rentnerinnen und Rentner: Bestimmte Altersentlastungsbeträge und Freibeträge können die Steuerlast mindern.
  • Andere Personengruppen: Es gibt diverse Freibeträge und Pauschalen, z. B. für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder für bestimmte Berufsgruppen.

Wer in Deutschland einen Wohnsitz hat oder sich mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Deutschland aufhält, muss sein gesamtes Einkommen aus dem In- und Ausland versteuern. Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer wird die Steuer automatisch vom Arbeitslohn abgezogen. Die Höhe der Einkommenssteuer orientiert sich an der Höhe des Einkommens und nach Familienstand. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden die individuellen Lebensverhältnisse berücksichtigt. So sind ledige Personen oder verheiratete Personen mit Kindern in unterschiedlichen sogenannten Steuerklassen.

Die Abgabe einer Steuererklärung ist in Deutschland freiwillig. In einigen Fällen besteht die Verpflichtung eine Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben, z. B. bei zusätzlichen Einkünften neben dem Arbeitslohn, beim Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. Auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen oder bei bestimmten Steuerklassenkombinationen ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend. 

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss keine abgeben, kann dieses jedoch auch freiwillig tun. Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung lohnt sich besonders dann, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während eines Jahres, beispielsweise, hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu zahlen hatten oder geheiratet haben. In diesen Fällen kann eine Steuerrückerstattung sinvoll sein.

Bei einem Umzug innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums können unter bestimmten Umständen bereits gezahlte Steuern erstattet oder angerechnet werden. Es ist ratsam, sich individuell beraten zu lassen, da die Regelungen komplex sind und von den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen abhängen.

 

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Lebenshaltungskosten

Die Ergebnisse der aktuellsten Wirtschaftsrechnung für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für 2023 (Stand 9. Dezember 2025; Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-…) ergab untenstehende durchschnittliche Aufteilung von Konsumausgaben in einem Haushalt pro Monat. 

Durchschnitt je Haushalt und Monat in Deutschland:

  • Private Konsumausgaben insgesamt: 3 032 €
  • Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung: 1 137 € (37,5 %)
  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren: 436 € (14,4 %)
  • Verkehr: 361 € (11,9 %)
  • Freizeit, Sport und Kultur: 260 € (8,6 %)
  • Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen: 206 € (6,8 %)
  • Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -Gegenstände: 137 € (4,5 %)
  • Information und Kommunikation: 142 € (4,7 %)
  • Gesundheit: 98 € (3,2 %)
  • Bekleidung und Schuhe: 111 € (3,7 %)
  • Andere Waren und Dienstleistungen: 110 € (3,6 %)
  • Bildungsdienstleistungen: 26 € (0,9 %)
  • Versicherungs- und Finanzdienstleistungen: 6 € (0,2 %)

Im europäischen Vergleich liegen die Anteile privater Konsumausgaben der deutschen Haushalte für Lebensmittel und nicht-alkoholische Getränke im europäischen Mittelfeld (Stand November 2025).. Im Durchschnitt machten im Jahr 2023 (Stand 9. Dezember 2025) nach den Ausgaben für Wohnen (38 %) und Lebensmittel (14 %) die Ausgaben für Verkehr mit 12 % den dritthöchsten Anteil an den Konsumausgaben der deutschen Haushalte aus.. Darüber hinaus lag der Durchschnitt aller Haushalte bei den für Lebensmittel und Wohnen aufgewendete Anteil bei 52 % der privaten Konsumausgaben. 

Je nach Stadt fallen die Wohnkosten sehr unterschiedlich aus. In kleineren Städten und ländlicheren Regionen kommt man oft mit weniger Geld aus. In den sieben größten Städten Deutschlands – Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München und Stuttgart – sind die Lebenshaltungskosten generell am höchsten. Hier liegen die Mieten durchschnittlich fast 50 % über dem Bundesniveau und die Nebenkosten sind um 22 % höher (Stand November 2025)..München liegt dabei weit vorne auf Platz 1. 

 

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Wohnen

In Deutschland gibt es zwei wesentliche Szenarien beim Immobilienerwerb: Die Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Kauf einer Immobilie. Beide Verfahren unterliegen spezifischen Regeln und üblichen Vorgehensweisen.

Anmietung von Immobilien:

Mietwohnungen und -häuser werden über Vermieterinnen und Vermieter oft auf Online-Immobilienportalen, in Tageszeitungen oder direkt über Maklerinnen und Makler angeboten. Die Nachfrage, insbesondere in Großstädten, ist hoch, was oft zu langen und ausführlichen Bewerbungsverfahren führt. Interessentinnen und Interessenten reichen eine Selbstauskunft, drei aktuelle Gehaltsnachweise, eine SCHUFA-Auskunft (Bonitätsprüfung) und manchmal weitere Referenzen ein. Vermieterinnen und Vermieter bevorzugen oft Bewerberinnen und Bewerber mit sicherem Einkommen und solider Bonität. 

Der Mietvertrag regelt die Bedingungen der Mietnutzung für beide Seiten (Miete, Nebenkosten, Kündigungsfristen, Reparatur-Regelungen etc.). Die meisten Mietverträge in Deutschland sind unbefristet, (können aber vorzeitig durch dieVermieterinnen und Vermieter beendet werden z. B. bei Eigenbedarf). Im Mietvertrag werden häufig auch Staffelmieten vereinbart (Anstieg des Mietpreises über einen gewissen Zeitraum). In Zweifelsfällen können sich beide Parteien auf diesen Vertrag berufen. 
Gesetzlich darf die Mietkaution maximal drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 BGB). Sie wird in der Regel auf ein Treuhandkonto eingezahlt, verzinst und dient der Absicherung der Vermieterinnen und Vermieter gegen etwaige Schäden am Mieteigentum durch die Mieterin oder den Mieter. Mietverhältnisse sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stark geregelt, wodurch Mieterinnen und Mieter gut geschützt sind. Die Vermieterin oder der Vermieter ist beispielsweise für die Instandhaltung verantwortlich, während die Mieterin oder der Mieter die Wohnung pfleglich behandeln muss. Neben der Kaltmiete fallen Betriebs- bzw. sogenannte Nebenkosten an (z. B. Wasser, Müllabfuhr, Heizung, Strom) an, die oft monatlich abgerechnet werden.

Käuflicher Erwerb von Immobilien:

Immobilien können über Online-Portale, Maklerinenn und Makler oder lokale (Online-)Netzwerke gefunden werden. In gefragten Gegenden sind Kaufpreise hoch und Angebote begrenzt. Der Kaufvertrag wird in Zusammenarbeit mit einer Notarin oder einem Notar erstellt und muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Vor der Beurkundung prüft die Käuferin oder der Käufer die Immobilie und die Vertragsdetails (z. B. Grundbucheintrag, Lasten). Die Notarin oder der Notar sorgt für die Rechtssicherheit und die Eintragung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers im Grundbuch. Auch die Zahlung der Grunderwerbsteuer (3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises je nach Bundesland) wird durch sie/ihn koordiniert. Nach der Grundbucheintragung erfolgt die Überweisung des Kaufpreises durch die Käuferin oder den Käufer. Diese oder dieser muss oft Eigenkapital nachweisen, um eine Finanzierung bei der Bank zu sichern. Neben dem Kaufpreis fallen Notarkosten, Grundbuchgebühren und Maklerprovisionen an. Die Maklercourtage beträgt je nach Bundesland/Region insgesamt zwischen ca. 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises (inkl. MwSt.) und wird üblicherweise zwischen Käuferin oder Käufer (max. 50 %) und Verkäuferin oder Verkäufer aufgeteilt.

Rolle von Maklerinnen und Maklern sowie Behörden:

Diese vermitteln Immobilien zwischen Käuferin/Mieterin oder Käufer/Mieter und Verkäuferin/Vermieterin oder Verkäufer/Vermieter. Ihre Dienstleistungen umfassen die Erstellung von Exposés (umfassende Informationsquelle zur Immobilie), die Organisation von Besichtigungen und die Unterstützung bei Vertragsabschlüssen. Bei der Anmietung sind Behörden oft nicht direkt involviert, außer bei der Anmeldung des Wohnsitzes durch die Käuferin/Mieterin oder den Käufer/Mieter. Beim Kauf stellen Grundbuchämter und Finanzämter notwendige Dokumente bereit und wickeln Steuerzahlungen ab. Notare spielen eine zentrale Rolle beim Eigentumserwerb, da sie Kaufverträge beurkunden und Grundbucheintragungen vornehmen.

Verfügbarkeit und Preise:

In Ballungsgebieten und Großstädten wie München, Frankfurt oder Hamburg sind sowohl Mieten als auch Kaufpreise hoch und die Nachfrage übersteigt das Angebot bei weitem. Die Preise variieren jedoch stark: In Großstädten können Wohnungen beim Kauf durchschnittlich bis zu 3361 € pro Quadratmeter (je nach Bundesland) und bei Anmietung bis zu durchschnittlich 23,35 Euro (München) für den Quadratmeter kosten (Stand Q4 2025), während ländliche Regionen oft deutlich günstiger sind.

Tipps: 

Neben den Mietkosten sind die Betriebskosten sowie der eigene Verbrauch an Wasser, Strom und Heizung zu zahlen. Kalkulieren Sie hierfür etwa 25 % - 30 % der Monatsmiete ein.

In allen größeren Städten gibt es Mietervereine. Adressen und Ansprechpersonen finden Sie auf der Seite des deutschen Mieterbunds. Hier können Sie Rat und Unterstützung bei Problemen mit Vermieterinnen und Vermietern erhalten. Für eine Beratung müssen Sie in der Regel jedoch Mitglied im örtlichen Mieterverein werden. 

 

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Gesundheitssystem

Arbeitnehmende einschließlich Auszubildende sind „versicherungspflichtig“. Das bedeutet, dass Unternehmen und Arbeitnehmende jeden Monat in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Bruttogehalt. Das Unternehmen zahlt in der Regel die eine Hälfte der Beiträge, der Arbeitnehmende die andere Hälfte. Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze vom Gehalt abgezogen (die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze). Diese beträgt für die Kranken- und Pflegeversicherung (Stand 2026) 5.812,50 € sowie für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450,00 € monatlich. 

Sobald Sie einen deutschen Arbeitsvertrag unterschreiben und in Deutschland arbeiten wollen, müssen Sie als Arbeitnehmender auf jeden Fall eine Krankenversicherung abschließen (Gesetzliche Krankenversicherung).  Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien besonders attraktiv, weil Familienangehörige unter gewissen Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Ehepartnerinnen und Ehepartner, die nicht arbeiten, sowie Kinder können mitversichert werden. Das versicherte Mitglied muss dafür den oder die Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. In der privaten Krankenversicherung gibt es eine solche Familienversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige mit einem zusätzlichen Vertrag selbst versichert werden. Als Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Sie automatisch auch pflegeversichert.

Privat krankenversichern können sich Beschäftigte, deren Bruttomonatseinkommen ein Jahr lang die Pflichtversicherungsgrenze von jährlich 69.750,00 € jährlich (monatlich

5.812,50 € / Bemessungsgrenze für 2026) überschritten hat. Die Pflichtversicherungsgrenze wird jährlich vom Gesetzgeber neu festgesetzt. 

Privat krankenversichert sind in der Regel Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Künstlerinnen und Künstler unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, verbeamtete Personen und andere sogenannte „Beihilfeberechtigte“ wie Richterinnen und Richter, Landtags- und Bundestagsabgeordnete.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2026 bundesweit erstmals bei über 100.000 € jährlich (101.400,00€ pro Jahr).

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, benötigen Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) lediglich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), um im Krankheitsfall medizinisch versorgt werden zu können.

Adressen und Telefonnummern von Arzt- und Zahnarztpraxen finden Sie im Internet. Bei der zielgerichteten Suche nach Praxen bieten auch die Krankenversicherungen oder die kassenärztliche Vereinigung mit ihrem Terminservice (unter der bundesweit gültigen Hotline (Telefonnummer: 116117) oder unter https://www.116117-termine.de/) Hilfe an. 

Vor einem Besuch bei einer Ärztin oder einem Arzt sollten Sie sich zuerst telefonisch oder online anmelden. Bei akuten Erkrankungen oder Unfällen wird Ihnen in der Regel sofort oder am selben Tag ein Termin verfügbar gemacht. Andernfalls müssen Sie mit Wartezeiten von mehreren Tagen oder sogar Wochen rechnen, vor allem bei Fachärztinnen und Fachärzten. Sehr wenige Praxen haben samstags geöffnet und sonntags sind nur ärztliche Notdienste sowie öffentliche, krankenhäusliche Notaufnahmen zu erreichen. 

Sollten Sie nach der Untersuchung von der Ärztin oder vom Arzt ein Rezept für die verordneten Medikamente erhalten haben, berechnen die Apotheken üblicherweise eine Zuzahlung von mindestens 5 und maximal 10 € pro Präparat. Bei leichten Beschwerden bekommen Sie rezeptfreie Arzneimittel in einer Apotheke vor Ort oder online. Eine kostenlose medizinische Beratung (keine Diagnostizierung) erhalten Sie auch ohne Arztbesuch in allen Apotheken.

Wenn Arztpraxen geschlossen sind, helfen Ihnen die Ärztinnen und Ärzte des ärztlichen Bereitschaftsdiensts. Dieser Notdienst ist außerhalb der Sprechzeiten von Montag bis Freitag, in der Nacht, an den Wochenenden und an den Feiertagen über die Rufnummer 116117 erreichbar. Auch haben Sie die Möglichkeit, in die Notaufnahme eines öffentlichen Krankenhauses zu gehen. Einige wenige Apotheken haben auch an Wochenenden und Feiertagen geöffnet (Notdienst). Informationen hierzu finden Sie im Internet.

Wenn Sie einen Rettungsdienst benötigen, rufen Sie die bundesweit gültige 112 an.

 

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Bildungssystem

Der Bereich der vorschulischen Erziehung bzw. Bildung ist vielfältig und umfasst Kindertageseinrichtungen (KiTa) für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren (Kinderkrippen, Tagesmütter oder Tagesväter, altersgemischte Kindergärten oder Elterninitiativen) sowie 3 bis 6 Jahren (überwiegend Kindergärten, aber auch Tagesmütter oder Tagesväter und Vorschulklassen). Die Kosten für die Betreuung sind abhängig von der jeweiligen Kommune. Die Kommunen übernehmen einen Großteil der Kosten, unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine städtische oder private Einrichtung beziehungsweise Tagesmutter oder Tagesvater erfolgt. Die Eltern zahlen einen Eigenanteil, der sich nach dem Familieneinkommen berechnet. Private Kindergärten sind oftmals teurer als städtische Einrichtungen. Mit dem „Gute-KiTa-Gesetz“ wurden ab dem 01. August 2019 alle Eltern, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherungsleistung (Arbeitslosengeld II) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Anspruch nehmen, von KiTa-Gebühren befreit. 

Die Schulpflicht beginnt nach der Vollendung des 6. Lebensjahres mit der Grundschule (Klassen 1 bis 4). In einigen Bundesländern (aktuell Berlin und Brandenburg) besteht auch eine 6-jährige Grundschule oder es gibt eine schulartunabhängige Orientierungsstufe in der 5. und 6. Klasse (Mecklenburg-Vorpommern), die bereits zur Sekundarstufe I zählen. Der Schulbesuch ist an den öffentlichen Schulen kostenfrei. Lediglich Schulbücher, zusätzliches Unterrichtsmaterial sowie Klassenausflüge und Klassenreisen müssen die Eltern finanzieren. Die Zahl der allgemeinbildenden Privatschulen in Deutschland ist in den vergangenen zehn Jahren um 7 % gestiegen, ebenso wie die der sie besuchenden Kinder und Jugendlichen und lag 2024/2025 zuletzt bei 12 % bundesweit (Stand Januar 2026, Destatis).

Mit dem Halbjahreszeugnis der letzten Klasse der Grundschule erhalten die Eltern eine begründete Empfehlung für den weiteren Bildungsweg ihres Kindes. Diese soll bei der Auswahl der richtigen Schulform für das Kind helfen. Die Bedeutung der Grundschulempfehlung ist in den einzelnen Bundesländern jedoch unterschiedlich. Während in den meisten Bundesländern diese Empfehlung lediglich als Hilfestellung für die Eltern bei der Schulwahl gedacht ist, ist diese in Brandenburg, Thüringen und Bayern zum Teil verbindlich (https://www.bildungsserver.de/schule/uebergang-zur-weiterfuehrenden-schule-12373-de.html). An der weiterführenden Schule wird im Rahmen der Aufnahmekapazität entschieden, ob ein Kind aufgenommen wird. Um eine Empfehlung für das Gymnasium zu erhalten, muss ein Kind in der Regel einen Notendurchschnitt von 2,0 – 2,5 (je nach Bundesland) in den beiden Fächern Mathe und Deutsch vorweisen können..

Zur Wahl stehen:

  • die Hauptschule (bis zur 9. oder 10. Klasse),
  • die Realschule (Mittlerer Bildungsabschluss bis zur 10. Klasse) oder
  • das Gymnasium (endet mit dem (Fach-)Abitur), das – je nach Bundesland – die 12. oder 13. Klasse umfasst.

Das Abitur berechtigt dazu, direkt ein Hochschulstudium aufzunehmen. 
Ein Realschulabschluss in Verbindung mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung und entsprechender Berufserfahrung ermöglicht auch den Zugang zur Fachhochschule. 
Die Gesamtschule ist eine besondere Schulform, die ab der 5. Klasse mehrere Schultypen (Hauptschul-, Realschulabschluss und Abitur) unter einem Dach anbietet. Gesamtschulen gibt es jedoch nicht in allen Bundesländern.

Die betriebliche duale Berufsausbildung kann nach Abschluss der Schule (Hauptschul-, Realschulabschluss und Abitur) begonnen werden. Sie findet sowohl als berufsbildender Unterricht an Berufsschulen als auch in Betrieben statt. Die Dauer der dualen Berufsausbildung beträgt zwischen 2 und 3,5 Jahren. Die Jugendlichen können zwischen über 330 anerkannten Ausbildungsberufen wählen. Der Begriff „anerkannter Ausbildungsberuf“ ist durch das Bundesbildungsgesetz festgelegt und bildet die rechtliche Grundlage für die inhaltliche Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung.

Neben der dualen Berufsausbildung gibt es vollzeitschulische Berufsausbildungen an Berufsfachschulen. Ausbildungsabschlüsse, die für eine Berufstätigkeit qualifizieren, können in 2 bis 3 Jahren erworben werden. Dazu zählen die bundesrechtlich geregelten Berufe im Gesundheitswesen, wie die Pflegeberufe und die Ausbildungen in den Bereichen Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie. 

Deutschland besitzt derzeit über 400 öffentlich geförderte oder staatlich anerkannte Institutionen der Hochschulbildung. Eine Übersicht über die deutsche Hochschullandschaft und Studienmöglichkeiten finden Sie unter www.hochschulkompass.de

 

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Kulturelles und gesellschaftliches Leben

Deutschland bietet eine ausgewogene Mischung aus aktiver Freizeitgestaltung und gemütlichem Beisammensein. Besonders die hohe Lebensqualität und die Betonung der Balance zwischen Arbeit und Privatleben machen Deutschland zu einem attraktiven Wohn- und Arbeitsort. 

Geselligkeit ist Deutschen wichtig. Besonders im Sommer trifft man sich gerne im Freien, etwa in Biergärten oder bei privaten Grillabenden zuhause. Grillen ist eine gute Gelegenheit, Nachbarn oder Freunde einzuladen und sich auszutauschen.

Deutschland bietet eine beeindruckende Vielfalt an Naturlandschaften. Wandern gehört zu den beliebtesten Aktivitäten, da es leicht zugänglich und kostengünstig ist. Ebenso populär ist Radfahren – sei es für den Alltag oder als sportliche Betätigung. Ungefähr die Hälfte aller Haushalte in Deutschlandhat einen eigenen Garten oder einen “Schrebergarten” (eine gepachtete Parzelle) Viele bauen dort Blumen oder Gemüse an. Diese Tätigkeit kombiniert Entspannung mit einem Sinn für Nachhaltigkeit.

Sportvereine spielen eine große Rolle in der deutschen Kultur. Viele Menschen sind Mitglied in einem Verein, ob für Fußball, Handball, Tennis, Turnen oder weniger bekannte Sportarten wie Bogenschießen. Dies ist eine Möglichkeit, neue und gleichgesinnte Menschen kennenzulernen.
Fitnessstudios und Jogging im Park sind für die Deutschen fast so normal wie das tägliche Pendeln zur Arbeit. Mit 11,71 Millionen Mitgliedern trainieren rund 13,8 Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschland derzeit aktiv in einer solchen Einrichtung.

Die Deutschen verbringen viel Zeit in „heimischer Gemütlichkeit“ zu Hause, besonders in der kalten Jahreszeit. Kochen und Backen, oft mit Familie oder Freunden, sind beliebte Aktivitäten, ebenso wie Gesellschaftsspiele, welchein Deutschland eine lange Tradition haben und zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen gehören. Spieleabende mit Freunden oder der Familie sind daher weit verbreitet.

Im Frühling, Sommer und Herbst gibt es zahlreiche öffentliche Feste und Festivals, aber auch privat feiern die Deutschen gern. Typische Aktivitäten wie Osterfeuer, Adventsbasteln oder der Genuss von Glühwein im Winter prägen das soziale Leben.

Viele nutzen ihre privaten Abende für Streaming-Dienste, um Serien oder Filme zu schauen, oder für Gaming.

 

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Privatleben (Geburt, Eheschließung , Sterbefall)

Ob Geburt eines Kindes,  Heirat, Scheidung oder Tod eines Familienmitglieds – wenn Sie vor einer neuen Situation in Ihrem Leben stehen oder Behördenverfahren zu erledigen haben, ist der „Bürgerdienst“, „Bürgerservice“ oder das „Bürgeramt“ Ihrer Stadt oder Gemeinde für Sie da. Einen Überblick über alle Serviceleistungen und den Einstieg zu den konkreten Verfahren und Formularen erhalten Sie auf den Internetportalen der Stadt oder der Gemeinde, in der Sie wohnen. 

Nach der Geburt eines Kindes haben die Eltern eine Woche Zeit, um das Neugeborene in der Geburtsgemeinde anzumelden. Häufig bestehen zwischen den Kliniken und dem Standesamt aber Vereinbarungen, durch die die Formalitäten einfach abgewickelt werden. Ansonsten stellen die Geburtshelfenden oder die Ärztin oder der Arzt die Geburtsanzeige zur Vorlage beim Standesamt aus.

In Deutschland findet die zivilrechtlich und staatlich anerkannte Eheschließung auf dem Standesamt statt. Eine kirchliche Eheschließung kann nur zwischen bürgerlich-rechtlich bereits Verheirateten vorgenommen werden, also zeitlich nach der „standesamtlichen“ Eheschließung. Seit 2017 haben auch in Deutschland gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit eine Ehe einzugehen.

Der Tod eines Menschen ist durch eine Ärztin oder einen Arzt schriftlich zu bestätigen (Todesbescheinigung). Falls eine Todesursache nicht erkennbar ist, insbesondere, wenn Fremdeinwirkung oder Fremdverursachung, auch unterlassene Hilfeleistung, zu vermuten ist, muss die Polizei benachrichtigt werden. Die Sterbeurkunde wird durch das Standesamt des Sterbeortes ausgestellt. Hierfür werden die Todesbescheinigung, der Personalausweis sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch benötigt.

 

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Verkehrswesen

Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über ein Straßennetz für den überörtlichen Verkehr von zirka 230.000 km Länge. Davon sind rund 13.200 km Bundesautobahnen. In der Rangliste der größten Straßennetze der Welt liegt Deutschland mit rund 830.000 Kilometern auf dem 10. Rang (Stand Dezember 2025). Auf Deutschlands Autobahnen wird nur für schwere Lastkraftwagen eine streckenbezogene Gebühr erhoben. 

Mit seiner zentralen Lage in Mitteleuropa ist Deutschland ein Knotenpunkt für den internationalen Luftverkehr. Von Deutschland aus besteht mit dem Flugzeug Anschluss an alle Regionen der Welt. Auch innerhalb von Deutschland verkehren hochfrequentiert Flugzeuge zwischen deutschen Großstädten.

Die Bahnen sind das umweltfreundlichste motorisierte Verkehrsmittel, weit vor Auto und Flugzeug. Einen ersten Überblick über das Fernverkehrsnetz der Deutschen Bahn AG und das Streckennetz der Regionen für den Nahverkehr finden Sie auf Deutsch und in 8 weiteren Sprachen auf der Webseite der Deutschen Bahn unter www.bahn.de

Billigangebote der Bahn („Super Sparpreis“) quer durch Deutschland sind ab 30 Euro, im Einzelfall sogar darunter, zu haben. Derart günstige Angebote sind in der Regel aber zeitlich begrenzt - für bestimmte Termine oder bei frühzeitiger Buchung.

Der Normalpreis für ein Bahnticket von Hamburg („one way“) nach München liegt derzeit je nach Wochentag zwischen 80 und 140 Euro. Ein Flugticket für die gleiche Strecke kostet je nach Fluggesellschaft zwischen ca. 100 Euro und 250 Euro.

Am 1. Mai 2023 ist das Deutschlandticket an den Start gegangen – digital, bundesweit gültig, klimafreundlich und monatlich kündbar. Es ermöglicht die Nutzung des bundesweit öffentlichen Nahverkehrs (Linienbusse, U- Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und RE/RB-Züge mit Ausnahme der IC und ICE Verbindungen) zu einem pauschalen Preis für Fahrten unabhängig von Landesgrenzen oder Tarifgebieten für beliebig viele Fahrten und rund um die Uhr. Aktuell ist zu einem monatlichen Preis von 63 Euro im Abonnement erhältlich.

Quer durch die Bundesrepublik können Reisende mit mehr als 300 Fernbuslinien über 4000 verschiedenen Reiserouten nutzen. Eine Fahrt von Hamburg nach München kostet zwischen circa 35 Euro und 50 Euro. 

Carsharing ist ebenfalls in deutschen Städten möglich. Die Kosten für den Nahverkehr sind abhängig von der jeweiligen Region. 

 

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Beschäftigung und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen

Unabhängig davon, ob Sie eine Person mit Behinderung sind, die eine Beschäftigung in Erwägung zieht, oder ein Arbeitgeber, der eine inklusive Einstellung unterstützen möchte, bietet dieser Leitfaden klare, zugängliche Ratschläge und direkte Links zu weiteren Ressourcen. Er soll Ihnen helfen, die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die verfügbaren Unterstützungsangebote und praktische Schritte für eine erfolgreiche Beschäftigung und Integration am Arbeitsplatz in diesem Land zu verstehen.

Begriffsbestimmung und Anerkennung

Begriffsbestimmung:

In Deutschland zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Diese Definition basiert auf dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und ist in § 2 Absatz 1 des deutschen Sozialgesetzbuchs SGB IX enthalten.

Es gibt verschiedene Gruppen: Menschen mit (drohenden) Behinderungen im Allgemeinen, Rehabilitanden und schwerbehinderte Menschen. All diese Gruppen haben unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zu staatlichen Leistungen.

Anerkennung:

Eine Person gilt als „schwerbehindert“, wenn sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und ihren rechtmäßigen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland hat. Die Anerkennung als „schwerbehindert“ ist wichtig für den Zugang zu spezifischen Rechten und Unterstützung, z. B. Kündigungsschutz und Steuervergünstigungen.

Verfahren

Die Anerkennung gewährt Zugang zu verschiedenen Rechten und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Anpassungen am Arbeitsplatz und Sozialleistungen. 

Menschen mit Behinderungen, die einen GdB von 30 oder 40 haben, können bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Wird dieser bewilligt, sind sie schwerbehinderten Menschen auf dem Gebiet des Arbeitslebens in den wesentlichen Rechten gleichgestellt. 

Es stehen weitere Informationen und Antragsformulare für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises (https://gesund.bund.de/schwerbehinderung) und Details zu schweren Behinderungen (https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/schwerbehinderung) zur Verfügung.

Wie werden Arbeitgeber unterstützt?

Arbeitgeber*innen in Deutschland können bei der Einstellung oder Ausbildung von Menschen mit Behinderungen oder schweren Behinderungen auf eine Reihe von Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten zurückgreifen. Dazu zählen:

  • Lohnkostenzuschüsse
  • finanzielle Unterstützung für Anpassungen am Arbeitsplatz
  • Beratung und Anleitung zu inklusiver Beschäftigung

Zentrale Akteure, die Unterstützung leisten, sind beispielsweise:

Auszeichnungen und Anerkennungen für inklusive Arbeitgeber*innen:

Wie werden Arbeitnehmer mit Behinderungen unterstützt?

Je nach Art und Schwere der Behinderungen können folgende Rechte und Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden:

  • einem besonderen Kündigungsschutz (Arbeitgeber*innen müssen vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Zustimmung des örtlichen Integrationsamtes einholen)
  • einer bevorzugten Berücksichtigung bei Stellen im öffentlichen Dienst bei gleicher Qualifikation
  • Unterstützung bei der Stellensuche, einschließlich Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und fachspezifischer Beratung
  • finanzieller Unterstützung für Anpassungen am Arbeitsplatz und technische Hilfsmittel
  • schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker können Unterstützung durch das spezielle Team der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer-Services erhalten

Unterstützungsdienste:

Unterstützung für Arbeitsuchende aus anderen EU-Ländern:

Wichtige Anlaufstellen
Alltagsleben

Preisnachlässe und Unterstützungsleistungen im Verkehrsbereich:

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf unterschiedliche Ermäßigungen (https://gesund.bund.de/schwerbehinderung) für öffentliche Verkehrsmittel im Nah- und Fernverkehr, die vom Grad der Behinderung und den Angaben auf ihrem Schwerbehindertenausweis abhängen. Begleitpersonen können ebenfalls Anspruch auf Ermäßigungen haben.

Fahrgastrechte:

Wenn öffentliche Verkehrsmittel keine Option sind, können je nach Situation und Reisezweck (z.B. Arbeit, Arzttermine) Transportdienste oder individuelle Transportkosten übernommen werden.

Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Fahrgastrechte bei Reisen innerhalb der EU mit dem Flugzeug, Zug, Bus/Reisebus und Schiff. Weitere Informationen zu den EU-Fahrgastrechten für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität finden Sie auf der folgenden  Webseite der Europäischen Kommission: https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/transport-disability/reduced-mobility/index_de.htm

Barrierefreier Wohnraum:

Es gibt Online-Plattformen, die bei der Suche nach barrierefreiem Wohnraum helfen und auch aus dem Ausland genutzt werden können:

Barrierefreie Städte und Reisen:

Mehrere deutsche Städte und Regionen wurden für ihre Bemühungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ausgezeichnet. Zu den Beispielen zählen:

  • Berlin: Die Stadt wurde 2013 für ihre umfassenden Barrierefreiheitsmaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln, Gebäuden und Dienstleistungen mit dem Europäischen Access City Award ausgezeichnet;
  • Frankfurt am Main: bekannt für barrierefreie öffentliche Verkehrsmittel und städtische Dienstleistungen; die Stadt wird regelmäßig in Stadtführer für Menschen mit Behinderungen hervorgehoben;
  • Hamburg: bekannt für barrierefreie Infrastruktur, einschließlich öffentlicher Räume und Kulturstätten;
  • Köln: Die Stadt wurde für inklusive Stadtplanung und barrierefreien Tourismus ausgezeichnet;
  • München: bekannt für gut zugängliche öffentliche Verkehrsmittel und städtische Initiativen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen;
  • Erfurt: Gewinner des Access City Award 2022 für das Engagement für Barrierefreiheit in der Stadtentwicklung;
  • Stuttgart: aufgrund seiner inklusiven Stadtplanung häufig in Rankings zur Barrierefreiheit erwähnt.

Auch andere Städte wie Bremen, Leipzig und Düsseldorf haben bemerkenswerte Barrierefreiheitsprojekte umgesetzt und wurden in nationalen und europäischen Barrierefreiheitsinitiativen vorgestellt. 

Nähere Informationen:

Online-Dienste und Unterstützung:

  • “Aktion Mensch“ (https://www.aktion-mensch.de/) ist eine deutsche Organisation, die sich für Inklusion einsetzt und soziale Projekte für Menschen mit Behinderungen unterstützt, indem sie Fördermittel und Informationen bereitstellt sowie Sensibilisierungskampagnen durchführt.
  • „Einfach teilhaben“ (http://www.einfach-teilhaben.de/) ist ein offizielles Portal der deutschen Bundesregierung, das Informationen, Beratung und Dienstleistungen anbietet, um Menschen mit Behinderungen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen
  • www.REHADAT.de (https://www.rehadat.de/) / www.talentplus.de (https://www.talentplus.de/) ist das größte Informationssystem zur beruflichen Inklusion in Deutschland und deckt eine Vielzahl unterschiedlicher Themen ab.